…beachten, die einer Sachentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Wege stehen (Stoll, aaO, 2712). Durch das im "Betreff" eines Gebührenbescheides angeführte Anbringen wird jene gebührenpflichtige Eingabe bestimmt und damit jener Steuertatbestand konkretisiert, auf den sich die Gebührenvorschreibung bezieht und die den Inhalt des Bescheidspruches bildet…
…die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird (s. Stoll, aaO, 2800). Durch den unter "Betrifft" angeführten Rechtsvorgang wird im Bescheid jener Erwerbsvorgang konkret bestimmt, auf den sich die…
…die fehlende Absicht, ein Entgelt tatsächlich und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen lasse. Noch deutlicher brachte der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht im Erkenntnis 2001/13/0047 zum Ausdruck. Dieses Missverhältnis trifft zu allen drei Personen zu, wie aus dem im Sachverhaltsteil…
…Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist daher, zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die (auf diese Weise zu beurteilende) Sache erster…
…Nutzungsrechtes durch das Wohnrecht des R. R. gehe aus der Vereinbarung hervor, sodass dieses nur an der Hälfte des Wohnhauses der Bw zustehe und auch nur insoweit ausgeübt werden könne. Der Sachverhalt sei nämlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Demnach beinhalte die getroffene…
…die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken. Es ist nicht Aufgabe des UFS, die erste Instanz von ihrer Aufgabe und Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln (§ 115 BAO), zu entlasten (vgl. Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff). Derartige Ermittlungen können durch das Finanzamt - gegebenenfalls durch…
…vollem Umfang, ohne Berücksichtigung der Beschränkungen durch das Nachvermächtnis, der Erbschaftsteuer zu unterziehen ist. Der deutsche Bundesfinanzhof hat zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland erkannt, dass es nicht ersichtlich sei, das die ungleiche erbschaftssteuerliche Behandlung eines Vorerben gegenüber einem Nießbraucher gegen den Gleichheitssatz des Art. 3…
…Berufung wurde die Heranziehung eines Drittels des 3fachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage beantragt und eingewendet, die Erblasserin habe dem Bw 1/3 Anteil ihres Liegenschaftsvermögens "vererbt". Die Beschränkung durch das Aufgriffsrecht der Alleinerbin wurde sogleich ausgeübt. Da der Wille der Erblasserin - als entscheidendes Sachverhaltsmerkmal nach der…
…durch Finanzanwalt, vom 25. April 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 25. April 2012 des Finanzamtes ABC# wurde für das Kalenderjahr 2011 die…
…Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055). Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des…
…Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist nur die Prüfung, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Sache des Verfahrens…
…ob die Begründung schlüssig ist bzw inhaltlich zutrifft (vgl Ritz, BAO-Komm2, § 250 Tz 17). Laut jüngerer Rechtsprechung (vgl Ritz, BAO-Komm2, § 289 Tz 12; Stoll, BAO-Komm, 2803; UFS, RV/0208-G/05-RS1) schließt die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Sache des Verfahrens…
…Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist daher eine Prüfung dahingehend, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Sache erster…
…Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist daher zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die (auf diese Weise zu beurteilende) Sache erster…
…wenn ein Geschäftsführer eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft bzw. die Behinderung durch Dritte vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der…
…durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die (auf diese Weise zu beurteilende) Sache…
…Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist daher, zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die (auf diese Weise zu beurteilende) Sache erster…
…Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist daher, zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die (auf diese Weise zu beurteilende) Sache erster…
…rückwirkende Konsequenzen aus (für die Partei nachteiligen) Änderungen der Judikatur (von österreichischem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) oder als Richtlinien bezeichneten Erlässen vermieden werden. Durch § 117 BAO nF wird aber nicht das Gemeinschaftsrecht derogiert. Auslegungsentscheidungen des EuGH sind daher auch auf vor dem Anlassfall entstandene Sachverhalte anzuwenden…
…die Anerkennung eines ausländischen (polnischen) Vollstreckungstitels gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG. Schon alleine die Beschränkung der Berufungsentscheidung auf die "Sache", die durch den Bescheid des Zollamtes für den Rechtszug bestimmt wurde, führt dazu, dass der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ausschließlich die…