Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0408-I/02
Bewertung eines unentgeltlich eingeräumten Fruchtgenussrechtes, Beschränkung auf die Hälfte durch Wohnrecht des Ehegatten ? Wertmäßige Obergrenze einfacher oder dreifacher EW ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0408-I/02vom 23.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausmaß und Umfang einer Dienstbarkeit richten sich nach dem Inhalt des Titelgeschäftes, auf dem sie beruht. Die im Zweifel vorzunehmende, nach § 484 ABGB einzuschränkende, Interpretation hat sich an Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu orientieren. Demnach ist aufgrund der vertraglichen Beschränkung durch die gleichteilige Benützung des Ehegatten von einer Servitutseinräumung bloß am hälftigen Wohnhaus auszugehen. Als Wertansatz ist daher für die Schenkungssteuerbemessung der anteilige und - entgegen der Ansicht der Bw - seit 1. Jänner 2001 der dreifache Einheitswert der Liegenschaft als Obergrenze heranzuziehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hermann Holzmann, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, mit 4 v. H. von € 50.455, sohin im Betrag von
€ 2.018,20, festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut der am 20. März 2002 zwischen den Ehegatten
R. abgeschlossenen "Wohnrechtsvereinbarung" hat R. R. als
Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 342 GB X, Grundstück samt
Wohnhaus mit der Adresse I-Str. 46 in X., seiner Ehegattin J. R. (= Bw), geb.
1951, "auf deren Lebensdauer die Dienstbarkeit des
Wohnungsfruchtgenussrechtes am kompletten Wohngebäude"
eingeräumt. Gleichzeitig wird unter Vertragspunkt I. festgehalten, dass
"dieses Frau J. R. eingeräumte Wohnungsfruchtgenussrecht durch das
Wohnrecht des R. R. beschränkt ist". Weiterer Vertragsinhalt ist die
grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses
"gemäß Punkt I dieser Vereinbarung".
Der zuletzt zum 1. Jänner 1996 festgestellte
Einheitswert der Liegenschaft wurde mit erhöht € 39.970,06
erhoben.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
17. April 2002, Str. Nr. X, hinsichtlich des ihr zugewendeten
Fruchtgenussrechtes ausgehend vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft von
€ 119.910,18 abzüglich der Freibeträge von zusammen
€ 9.500 gemäß
§ 14 Abs. 1 und 3 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, sohin ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb von gerundet € 110.410 gemäß
§ 8 Abs. 2 ErbStG (Stkl. I) die Schenkungssteuer im Betrag von
€ 7.480 vorgeschrieben (Berechnung im Einzelnen: siehe Bescheid vom
17. April 2002). Begründend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass
der Bemessung der Einheitswert zugrunde zu legen war.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
Wert eines Nutzungsrechtes könne nie höher sein als der steuerliche
Wert des genutzten Wirtschaftsgutes und wurde auf die bezughabende Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes und Literatur verwiesen. Der Einheitswert des
gegenständlichen Einfamilienhauses betrage € 39.970,06 und
entfalle lediglich zur Hälfte auf die Bw, da deren Wohnrecht wiederum durch
jenes ihres Gatten beschränkt sei. Die steuerliche Bemessungsgrundlage
könne sohin maximal € 19.985,03 betragen. Es werde beantragt, die
sich hieraus gesetzeskonform zu ermittelnde Steuer im Betrag von
€ 262,13 festzusetzen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni
2002 hat das Finanzamt im Wesentlichen dahin begründet, dass das
Fruchtgenussrecht am "kompletten Wohngebäude" eingeräumt
worden sei. Seit 1. Jänner 2001 sei der Steuerbemessung der dreifache
Einheitswert zugrunde zu legen.
Mit Antrag vom
1. Juli 2002 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend vorgebracht, die
Einschränkung des zugewendeten Nutzungsrechtes durch das Wohnrecht des R.
R. gehe aus der Vereinbarung hervor, sodass dieses nur an der Hälfte des
Wohnhauses der Bw zustehe und auch nur insoweit ausgeübt werden könne.
Der Sachverhalt sei nämlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu
beurteilen. Demnach beinhalte die getroffene und nur in dieser Form akzeptierte
Vereinbarung ein Fruchtgenussrecht der Bw nur am halben Wohngebäude. Damit
verbunden wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung wiederum des den Betrag
von € 262,13 übersteigenden Steuerbetrages von festgesetzt
€ 7.480.
Von der
Rechtsmittelbehörde wurde bei der zuständigen Bewertungsstelle zu
EW-AZ Y noch erhoben, dass die zu Wohnzwecken geeignete
Fläche/Wohnnutzfläche in gegenständlichem Wohnhaus rund 206
m² beträgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch
jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser
Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist (VwGH 14.5.1980, 361/79) und somit auch ein nicht abtretbares
vermögenswertes Recht wie im Gegenstandsfalle die unentgeltliche Zuwendung
eines Fruchtgenussrechtes an einer Wohnung bzw. einem Wohnhaus.
Die
Fruchtnießung ist gemäß
§ 509 ABGB das dingliche Recht,
eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der
Substanz, zu gebrauchen. Der Fruchtnießer hat sohin neben dem
Eigengebrauchsrecht auch das Recht, die Sache in Bestand zu geben, sie also zu
vermieten oder zu verpachten. Dagegen ist das bloße Wohnungsgebrauchsrecht
inhaltlich beschränkter als der Fruchtgenuss, da der Gebrauchsberechtigte
die Sache nur so weit verwenden darf, als dies seine persönlichen
Bedürfnisse verlangen. In § 521 ABGB ist das
"Wohnungsrecht" als das dingliche Recht zum Gebrauch einer Wohnung
bestimmt, das je nach dem Umfang der Gestattung entweder den Grundsätzen
des (unbeschränkten) Fruchtgenussrechtes (§ 521 Satz 3) oder jenen des
auf die persönlichen Bedürfnisse abgestellten Gebrauchsrechtes zu
unterstellen ist. Das bedeutet, die Dienstbarkeit der Wohnung besteht entweder
in dem Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zum eigenen Bedarf zu
benützen, oder aber in dem Recht, alle bewohnbaren Teile eines Hauses mit
Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu genießen, zB auch den
Gebrauch einem Dritten zu überlassen (zB durch Bestandvertrag), in welchem
Falle eine Fruchtnießung eines Wohngebäudes vorliegt. Das
Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden
Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels (Vertrag über die
Einräumung der Dienstbarkeit), auf dem sie beruht. Im Zweifelsfall ist
dieser Inhalt auszulegen, wobei sich die Interpretation am Zweck der
Servitutseinräumung zu orientieren hat bzw. insbesondere Natur und Zweck
der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten sind (siehe OGH in
SZ 53/149 und SZ 56/60). Nach der allgemein geltenden Auslegungsregel des §
484 ABGB ist das Servitutsrecht einschränkend zu interpretieren (siehe zu
vor: Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen
Rechts10, Band II, S.
164 - 169 mit weiteren Verweisen zur Rechtsprechung des OGH und Literatur;
vgl. auch SZ 28/30 und SZ 25/15).
Nach dem Inhalt
des der gegenständlichen Servitutseinräumung zugrundeliegenden Titels,
das ist die "Wohnrechtsvereinbarung" vom 20. März 2002,
ist zwar der Bw zunächst unter Punkt I. die lebenslange Dienstbarkeit des
Wohnungsfruchtgenussrechtes "am kompletten Wohngebäude"
eingeräumt, gleichzeitig und unmittelbar anschließend jedoch
festgehalten worden, dass diese Dienstbarkeit durch das "Wohnrecht"
des Ehegatten beschränkt ist. Diesbezüglich ist nunmehr im Hinblick
auf die steuerliche Bemessungsrundlage strittig, ob der Bw eine Dienstbarkeit am
gesamten oder aber bloß am hälftigen Wohnhaus eingeräumt wurde.
Bei dem wie hier in Zweifel gezogenen Ausmaß der
Dienstbarkeit ist der Inhalt der getroffenen Vereinbarungen unter Beachtung von
Natur und Zweck der Dienstbarkeit sowie nach § 484 ABGB grundsätzlich
einschränkend zu interpretieren. Unter Bedachtnahme darauf, dass es sich
bei gegenständlichem Wohnhaus um die gemeinsame Ehewohnung der Ehegatten R.
bei alleinigem Eigentum daran des R. R. handelt, hat aber der offenkundige Zweck
der Wohnrechtsvereinbarung zur Zeit deren Einräumung wohl nur darin
bestanden, tatsächlich das "Wohnungsgebrauchsrecht" der Bw als
Ehegattin zusätzlich zu der ihr aus dem Unterhalt zustehenden Befriedigung
deren Wohnbedürfnisses grundbücherlich abzusichern bzw. zu
verdinglichen. Dieses Recht ist jedoch ausdrücklich beschränkt durch
das gleichteilige Wohnungsbedürfnis des Ehegatten, in welchem Umfang
- nämlich gemäß dem (gesamten) Punkt I. des Vertrages
- die Eintragung ins Grundbuch erfolgte. Demgegenüber kann nach der
zweckgebunden vorzunehmenden Interpretation der Vertragsinhalt in Zusammenhalt
mit den vorliegenden Umständen wohl nicht dahin verstanden werden, dass
nach dem Parteiwillen beabsichtigt worden wäre, der Bw ein völlig
uneingeschränktes Fruchtgenussrecht am gesamten Wohnhaus in der Weise
zukommen zu lassen, dass sie dieses etwa zur Gänze etwa an einen Dritten
vermieten und daraus/aus der gesamten Sache Früchte (Mieteinnahmen) ziehen
könnte. Dem Berufungseinwand, der Bw sei, beschränkt durch die
gleichzeitige Benützung durch den Ehegatten, umfanggemäß nur am
hälftigen Wohnhaus eine Dienstbarkeit eingeräumt worden, kommt demnach
Berechtigung zu.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas
Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften, §§ 2 - 17
BewG). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung - idF des BGBl I 2002/142 in
Geltung ab 1. Jänner 2001 - ist u. a. für inländisches
Grundvermögen das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach
den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen
der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist oder festgestellt wird.
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen bestimmt sich grundsätzlich gem. § 16 Bewertungsgesetz
(BewG) 1955 idgF nach den Kapitalisierungsfaktoren entsprechend dem Lebensalter
des Berechtigten, das ist im Berufungsfalle im Hinblick auf das Alter der Bw von
50 Jahren im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung der 13fache Wert der
einjährigen Nutzung. Der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht
in Geld sondern in Sachwerten besteht, ist gem. § 17 Abs. 2 BewG mit
den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert) anzusetzen.
Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben
oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort durchschnittlich
aufwenden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2.
März 1972, 929/71, festgehalten, dass Wohnungsrecht und Fruchtgenuss
Nutzungen darstellen, die nicht in Geld bestehen und somit mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen sind (§§ 16, 17
Abs. 2 BewG 1955). Zum "ortsüblichen Mittelpreis" ist auf den,
für eine mietrechtliche Normwohnung bestimmten, sogenannten
"Richtwert" (siehe § 2 Abs. 1 Richtwertgesetz iVm
§ 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz) zu verweisen, der mangels
verfügbarer Vergleichswerte anzusetzen wäre. Dieser Richtwert
beträgt laut Verordnungen BGBl. 140 bis 148/1994 idF BGBl. 2001/125, Teil
II, u .a. für das Bundesland Tirol im Zeitraum 1.4.2001 bis 31.3.2002
S 69,80 pro m². Im Hinblick
auf die gegenständliche Wohnnutzfläche von rund 206 m² würde
sich hieraus ein monatlicher Mietwert von über S 14.000 bzw. das
kapitalisierte hälftige Nutzungsrecht der Bw mit letztlich rund S 1,1 Mio.
(mtl. ca. S 7.000 x 12 x Kapitalisierungsfaktor 13) ergeben.
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass -
wie vom Finanzamt ohnehin berücksichtigt - aufgrund des dem
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht immanenten Bereicherungsprinzipes nach der
ständigen VwGH-Judikatur (siehe VwGH 2.3.1972, 929/71; vom 27.5.1999,
96/16/0038; vom 17.5.2001, 98/16/0311; vom 19.9.2001, 2001/16/0100) ein
Nutzungsrecht - sohin die unentgeltliche Einräumung eines Wohnrechtes bzw.
Fruchtgenussrechtes an einer Liegenschaft - nicht höher als mit dem
steuerlichen Wert (= Einheitswert) des Wirtschaftsgutes selbst, an dem das
Nutzungsrecht eingeräumt wird, bewertet werden darf. Soferne also - wie im
Berufungsfall - ein nach objektiven Maßstäben gemäß den
§§ 16 und 17 BewG ermittelter Wert des Nutzungsrechtes den
Einheitswert der Liegenschaft übersteigt, ist als Wertansatz höchstens
der Einheitswert als Obergrenze heranzuziehen. Dem Umstand, dass der Bw kein
ausschließliches Nutzungsrecht, sondern dieses unter Mitbenützung des
Eigentümers iSd Vertragspunktes I. der "Wohnrechtsvereinbarung"
vereinbart und somit zur Hälfte eingeschränkt worden war, ist nach
obigen Ausführungen dahin Rechnung zu tragen, dass die Steuerbemessung
bloß vom hälftigen Einheitswert der Liegenschaft vorzunehmen
ist.
Die Bw verkennt jedoch die Rechtslage insoweit, als nach
der ab 1. Jänner 2001 geltenden Novellierung des § 19 Abs. 2
ErbStG idF BGBl. I 2000/142 nunmehr bezüglich der Bewertung von
Liegenschaften der dreifache Einheitswert als Obergrenze in Ansatz zu bringen
ist. Dieser gesetzlichen Bestimmung sowie obiger Judikatur entsprechend ist
daher der dreifache anteilige Einheitswert, das ist der hälftige EW
€ 19.985 x 3 = € 59.955, als maximaler Wert des
Nutzungsrechtes für die Steuerbemessung heranzuziehen. Unter
Berücksichtigung der Freibeträge von gesamt € 9.500 nach
§ 14 ErbStG ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb mit € 50.455
und errechnet sich hieraus gem. § 8 Abs. 1 ErbStG die 4%ige
Schenkungssteuer im Betrag von € 2.018,20.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
23. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 509 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 521 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 484 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0408-I/02
- Stammnummer
- 8328
- Gültig
- 23.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF