Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1628-W/06
Zur Zulässigkeit des Aufgreifens des Zurückweisungsgrundes Verspätung zu einem Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO im Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1628-W/06vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Aufhebung wegen Widerspruchs mit Gemeinschaftsrecht gemäß § 299 BAO iVm § 302 Abs. 2 lit. c BAO ist von der Abgabenbehörde zunächst selbständig zu klären, ob dieser Widerspruch tatsächlich vorliegt oder nicht. Liegt entgegen dem Parteienverständnis kein Widerspruch mit Gemeinschaftsrecht vor und ist der Antrag nach Ablauf der Frist des § 302 Abs. 1 BAO eingebracht worden, ist die Berufungsbehörde dann berechtigt, den Unzulässigkeitsgrund der Verspätung aufzugreifen und ihre Auffassung an die Stelle jener der ersten Instanz setzen, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz eine Sachentscheidung getroffen hat. Hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Sachentscheidung getroffen, hat sie bereits alle Prozessvoraussetzungen iSd § 289 Abs. 1 erster Satz BAO geprüft und somit auch darüber, ob zB Zurückweisungsgründe - also etwa wegen entschiedener Sache oder Verspätung des Antrages - vorliegen, befunden. Die Berufungsbehörde hat diesfalls die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Abweisungsbescheides auf "Zurückweisung" zu lauten habe. Nur dann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des LP, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25. Jänner 2006,
betreffend Abweisung des 1.) Antrages vom 22. August 2005 auf
Aufhebung der Umsatzsteuer für 1996 gemäß
§ 299 BAO und des 2.) Antrages vom 17. August 2005
auf Aufhebung der Umsatzsteuer für 1997 gemäß
§ 299 BAO und des 3.) Antrages vom 30. August 2005
auf Aufhebung der Umsatzsteuer für 1998 gemäß
§ 299 BAO und des 4.) Antrages vom 15. August 2005
auf Aufhebung in eventu Berichtigung in eventu Abänderung der
Jahresumsatzsteuerfestsetzung 1999 und des 5.) Antrages vom
15. August 2005 auf Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung für
September 1999 und eventuell der Jahresumsatzsteuerfestsetzung
1999 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheide wird
insoweit abgeändert, als die im Spruch angeführten Anträge
zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Nach erfolgter Devolution erließ die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (idF:
FLDWNB) die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 jeweils vom
27. September 2002, verwies als Begründung auf die im BP-Bericht
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO, ABP 102017/01, vom
18. September 2002 enthaltenen Feststellungen und setzte die Umsatzsteuer
wie folgt fest (Tz 14 iVm Tz 17 bis 20 des BP-Berichtes): unter der
GZ AO 670/37-06/01/2000 für 1996 mit ATS 14.557,42
(€ 1.057,90), unter der GZ AO 670/2-06/01/2002
für 1997 mit ATS 20.150,74 (€ 1.464,43), unter der
GZ AO 670/4-06/01/2002 für 1998 mit ATS 9.024,00
(€ 655,80) und unter der GZ AO 670/7-06/01/2002
für 1999 mit ATS 18.327,25 (€ 1.331,88).
Die festgesetzten Umsatzsteuerbeträge sind
ausschließlich solche gemäß
§ 11 Abs. 14
UStG 1994 und wurden der Vermietung und dem Verlag zugeordnet. Nach der in
Tz 14 enthaltenen Begründung wurde die aufgrund gelegter Rechnungen
leg. cit. geschuldete Umsatzsteuer aus der vom Berufungswerber als
Ist-versteuerer erstellten Erklärung übernommen. Vorsteuer wurde keine
berücksichtigt. Zur Vermietung wurde Liebhaberei angenommen, weil innerhalb
des Prognosezeitraumes kein Totalgewinn erwirtschaftet werde, zum Verlag wurde
die Auffassung vertreten, dass dazu eine ernsthafte Tätigkeit nicht
nachgewiesen worden sei.
Die Betriebsprüfung umfasste auch die beiden
Folgejahre 2000 und 2001, doch wurden zu diesen Jahren die Abgabenbescheide von
der Amtspartei erlassen, die der Bw mit Berufung bekämpfte. Auf die in der
zu diesen Jahren ergangene Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 23. März 2004, RV/4468-W/02 (zur Zahl 2007/14/0052
VwGH-Beschwerde anhängig), enthaltenen Feststellungen und
abgabenrechtlichen Würdigung wird verwiesen, denn es wurde einerseits die
Vermietung als steuerlich beachtliche Einkunftsquelle anerkannt und andererseits
zur Verlagstätigkeit ein Gewerbebetrieb, jedoch anders als vom Bw dargetan,
festgestellt. Der Bw leidet augenscheinlich am Vermüllungssyndrom und der
Betriebsprüfer hat wegen des vermüllten Zustandes der Liegenschaft des
Bw den Gewerbetrieb nicht feststellen können.
Im August 2005 bringt der Berufungswerber (Bw) bei der
Amtspartei folgende Anträge ein:
1.) Antrag vom 22. August 2005 auf Aufhebung der
Umsatzsteuer für 1996 mit folgender Begründung: "In Anbetracht
der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 1997, RS-330/95-Goldsmiths, steht die
gegenständliche Vorschreibung in Widerspruch zu dem Gemeinschaftsrecht, da
die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem
Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt. Die Abgabenbehörde hat mir die
Mehrwertsteuer, die ich Herrn Prof. Dr. MI, Herr Priv. Doz. Dr. BJ und der Fa
Agfa im Jahre 1996 bezahlt habe, nicht gutgeschrieben, obwohl die
Zahlungsempfänger die Steuer deklariert und verrechnet haben. Es handelt
sich um folgende Zahlungen im Jahr 1996, die Zahlungsnachweise lege ich mit in
Kopie vor: Zahlung vom 29.9.1996, ATS 1.000,00 + 20 % MwSt.
200,00 Zahlung vom 12.10.1996, ATS 1.000,00 + 20 % MwSt.
200,00 Zahlung vom 26.11.1996, ATS 1.709,00 20 % MwSt. 341,80"
2.) Antrag vom 17. August 2005 auf Aufhebung der
Umsatzsteuer für 1997 mit folgender Begründung: "In Anbetracht
der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 1997, RS-330/95-Goldsmiths, steht die
gegenständliche Vorschreibung in Widerspruch zu dem Gemeinschaftsrecht, da
die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem
Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt. Die Abgabenbehörde hat mir die
Mehrwertsteuer, die ich Herrn Dipl.Kom. KG im Jahre 1997 bezahlt habe, nicht
gutgeschrieben, obwohl Herr Dipl.Kom. KG die Steuer deklariert und nach
gemeinschaftswidriger Annahmeverweigerung durch sein Wiener Finanzamt mit dem
Berliner Finanzamt verrechnet hat. Es handelt sich um meine Zahlungen im Jahr
1997 an Herrn Dipl.Kom. KG: 1.) Zahlung vom 20.03.1997, ATS 833,33+ 20 %
MwSt. 166,67 2.) Zahlung vom 20.06.1997, ATS 5.833,33 20 % MwSt
1.166,67."
3.) Antrag vom 30. August 2005 auf Aufhebung der
Umsatzsteuer für 1998 mit folgender Begründung: "In Anbetracht
der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 1997, RS-330/95-Goldsmiths, steht die
gegenständliche Vorschreibung in Widerspruch zu dem Gemeinschaftsrecht, da
die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem
Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt. Die Abgabenbehörde hat sich
rechtswidrigerweise bei ihrer Umsatzsteuerfestsetzung für 1998 auf den
nicht mehr relevanten § 11 Abs. 14 und § 11 Abs. 12 UStG
gestützt."
4.) Antrag vom 15. August 2005 auf Aufhebung in eventu
Berichtigung in eventu Abänderung der Jahresumsatzsteuerfestsetzung
für 1999 mit folgender Begründung: "Mit gegenständlichem
Bescheid der FLDWNB vom 27. September 2002 wurde bezüglich meiner Rechnung
V 99018 vom 20.09.1999 wegen der Anschuldigung eines unberechtigten
Steuerausweises gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 mir eine
Umsatzsteuer von öS 20.000,00 vorgeschrieben. In Anbetracht der
Entscheidung vom 3. Juli 1997, RS-330/95-Goldsmiths, war die
gegenständliche Vorschreibung rechtswidrig, da die Steuerverwaltung als
Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen
gezahlten übersteigt."
Im Betreff sind folgende vier GZ der FLDWNB
angegeben: GZ. AO 670/37-06/01/2000, GZ. AO
670/2-06/01/2000, GZ. AO 670/4-06/01/2000, GZ. AO
670/7-06/01/2000.
5.) Der die Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat
September 1999 betreffende Antrag vom 18. August 2005 auf Berichtigung und
eventuell der Jahresumsatzsteuer 1999 liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht
ein. Mit Berufungsentscheidung vom 11. Oktober 2000, RV/133-16/14/2000, hat
die FLDWNB über die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
Juni bis September 1999 entschieden und dabei zu Recht erkannt, dass die in der
Rechnung V 99018 vom 20.9.1999 ausgewiesene Umsatzsteuer von ATS 20.000,00
(€ 1.453,46) gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994
geschuldet werde und in diesem Sinne die USt-Vorauszahlung für September
2000 in verbösernder Weise abgeändert. Insgesamt wurde für den
Streitraum Juni bis September eine Umsatzsteuer von
ATS 21.047,-(€ 1.529,54) festgesetzt, wobei die um
ATS 20.000,- mehr vorgeschriebene Umsatzsteuer der einzige
Abänderungsgrund war. Diese Berufungsentscheidung hat der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.9.2001, 2001/13/0047,
bestätigt, wobei jedoch den Hauptstreitpunkt die Verweigerung des
Vorsteuerabzuges bildete und die kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer
von ATS 20.000,- in der Beschwerde gar nicht bekämpft worden war. Am
27. September 2002 erging jedoch der Umsatzsteuer(jahres)bescheid für
1999, durch den mit ATS 18.327,25 (€ 1.331,88) für das ganze
Jahr 1999 an Umsatzsteuer insgesamt weniger festgesetzt wurde als für die
Monate Juni bis September festgesetzt worden war.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2006 weist die Amtspartei
sämtliche fünf Anträge ab und begründet diese Entscheidung
mit §§ 11 und 12 UStG 1994, insbesondere führt sie
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ins Treffen. Zu den die
Personen Prof. Dr. MI, Priv. Doz. Dr. BJ und Dipl.Kom. KG betreffenden
Leistungen hält die Amtspartei dem Bw das Erkenntnis des VwGH vom
12.9.2001, 99/13/0069, vor, in dem der VwGH festgestellt hat, dass die in Rede
stehenden Rechnungen den Bestimmungen der Ziffer 3 des § 11 Abs. 1
UStG 1994 nicht entsprachen, weil der Bw im Verwaltungsverfahren behauptet
hatte, es lägen auf Dauer angelegte sonstige Leistungen vor, weshalb mit
der bloßen Bezeichnung "Werknutzungsrechte" Art und Umfang der Leistung
nicht ausreichend bezeichnet ist. Abschließend wird unter Hinweis auf den
UFS-Wien vom 29.3.2004, RV/4468-W/02, ausgeführt, dass die
EuGH-Rechtsprechung Sinn und Zweck des § 11 Abs. 14 UStG 1994 vom
Strafcharakter zur Ausfallshaftung geändert habe, aber keinesfalls sei
diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung vom 3.2.2006, die den Bescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer 1996,
1997, 1998 und 1999 wegen Rechtswidrigkeit, Verletzung von EU-Richtlinien und
Mangelhaftigkeit in vier Punkten bekämpft.
1.) Unter Wiedergabe des Wortlautes des § 201
Abs. 4 BAO sei die Zusammenfassung der Jahre 1996-1999 in einem Bescheid
rechtswidrig. 2.) Nach der Entscheidung des EuGH müsse das
Steueraufkommen neutral sein (3.7.1997, Rs. C-330/95 - Goldsmiths). Der Bw
habe seinen Autoren Mehrwertsteuer bezahlt. Seine Autoren hätten die
Mehrwertsteuer deklariert und mit der Abgabenbehörde verrechnet. Die
Abgabenbehörde habe aber unter Verletzung der Neutralität des
Steueraufkommens ihm bis dato die Vorsteuer vorenthalten. 3.) Es sei
nicht nachvollziehbar, welche Rechnungen nur die Bezeichnungen
"Werknutzungsrechte" trügen. Ein Streit darüber, welche
Werknutzungsrecht ein Urheber übertragen hat, sei zivilrechtlicher Natur
und habe mit der Steuerbarkeit nichts zu tun. Steuerbar sei sogar eine Leistung,
die ohne Rechnungslegung erbracht worden sei. 4.) Antragsrelevant seien
nicht die von den Autoren ausgestellten Rechnungen, sondern seine Zahlungen an
die Autoren und die von den Autoren deklarierten und mit dem Finanzamt
verrechneten Steuern.
Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben
und im Sinne von § 201 Abs. 4 BAO für jedes Jahr einen eigenen
Bescheid zu erlassen und den gegenständlichen Anträgen auf
Umsatzsteuerfestsetzung stattzugeben.
Wie dem unabhängigen Finanzsenat aus anderen Verfahren
bekannt ist, hat der Bw im Jahr 1999 u. a. folgende Rechnungen mit einer in
Rechnung gestellten Umsatzsteuer von ATS 846.000,- gelegt, wobei die
Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
AUSGANGSRECHNUNGEN: A)
gelegte Rechnungen an EK: mit Datum 25. Mai 1999 bezüglich der
Werknutzungsrechte am Farbspiel ATS 1.100.000,00,- zuzüglich 20 %
USt ATS 220.000,00 (siehe dazu auch VwGH 2001/13/0047 betreffend Hin- und
Rückkäufe, denn EK hat die Rechte am Farbspiel an den Bw mit Rechnung
vom 26.6.1999 um ATS 1.060.000,00 zuzüglich 20 % USt
ATS 212.000,00 wiederum rückverkauft);
mit Datum 20.9.1999 die Rechnung mit der Nummer
V 99018 bezüglich der Verbesserung des Werkes "Wie wilde Wörter
wundervolle Würdenträger werden" um ATS 100.000,- zuzüglich
20 % USt 20.000,- (Anm. zuvor hat EK die Werknutzungsrechte an diesem Werk
dem Bw mit Rechnung vom 31.8.1999 um ATS 1.800.000,- zuzüglich
20 % USt ATS 360.000,- verkauft);
mit Datum 24.11.1999 die Rechnung mit der Nummer
V 99026 zu den Werknutzungsrechten am Werk "Der echte Sabbath im Mondjahr"
um ATS 1.005.000,00,- zuzüglich 20 % USt ATS 201.000,00 (die
EK zuvor dem Bw am 28.9.1999 um ATS 1.000.000,- zuzüglich 20 %
USt 200.000,00 verkauft hatte);
mit Datum 18.12.1999 die Rechnung mit der Nummer
V 99031 zu den Werknutzungsrechten an dem Werk "Der echte Sabbath im
Mondjahr" um netto ATS 1.020.000,-, zuzüglich 20 % USt
ATS 204.000,- (Anm: davor Verkauf an den Bw um netto ATS 1.000.000,-
zuzüglich 20 % USt ATS 200.000,-);
mit Datum 31.12.1999 die Rechnung mit der Nummer
V 99032 über den Verkauf von Fahrnissen um netto ATS 700.000,-
zuzüglich 20 % USt ATS 140.000,-;
B) gelegte Rechnungen an Dipl.Kom. KG: mit Datum
13.9.1999 die Rechnung mit der Nummer V 99017 über den Verkauf der
Werknutzungsrechte bezüglich des Werkes "Umweltorientierte Corporated
Identity" zum Preis von ATS 305.000,- zuzüglich 20 %
USt 61.000,- (siehe unten an den Bw gelegte Rechnungen bezüglich
Rückkaufs).
Da der Bw auch die Verweigerung des Vorsteuerabzuges als
rechtswidrig vorträgt, sind auch die vom Bw genannten Personen an ihn
gelegten Rechnungen von Bedeutung. Soweit nachvollziehbar waren dies
beispielsweise
folgende EINGANGSRECHNUNGEN:
A)
Rechnungsleger Prof.
Dr. MI und
hier einmalig Dr. Mohammed E betreffend: Rechnung vom 30. September
1992, betreffend einen "Katalog für Krankenhaus und Laborbedarf" über
öS 1,000.000,-- zuzüglich 20 % USt öS 200.000,-. (Gegenstand
des Erkenntnisses VwGH vom 12.9.2001, 2001/13/0111, Abweisung als
unbegründet)
Rechnung vom 29. Juli 1995, betreffend einen "Katalog
für Krankenhaus- und Laborbedarf" mit folgendem Text: "Für
diverse Arbeiten wie Marktforschung, Korrespondenz, Kundenbesuche,
Übersetzungen ins Arabische, Projektausarbeitung, Besorgen von
Adressenmaterial, Betreuung des Werkes bis zur Auslieferung und Besorgen von
Anzeigen in der Höhe von 1,300.000,-- gestatte ich mir 1,000.000,00 plus 20
% Mwst öS 200.000,00 in Rechnung zu stellen. Von den Eingängen aus der
Werbung werden mir zur Verrechnung jeweils 30 % sofort ausbezahlt. Die Rechnung
vom 30. September 1992 ist hiemit einverständlich storniert. Die bisher
erbrachten Leistungen werden anerkannt. Der bezüglich des
gegenständlichen Werkes erhaltene Betrag von S 12.500,00 plus 20 %
Mwst öS 2.500,00 gilt als Anzahlung." (Gegenstand des Erkenntnisses VwGH
vom 12.9.2001, 2001/13/0111, Abweisung als unbegründet).
Rechnung vom 29. August 1996 über Werknutzungsrechte
"Christus im Koran" mit einem Nettobetrag von öS 500.000,--+ 20 % MwSt
öS 100.000,- (Gegenstand des Erkenntnisses vom 12.9.2001, 99/13/0069,
Abweisung als unbegründet).
Rechnung vom 11. Juli 1998 mit folgendem
Text: "Für das Werknutzungsrecht am Werk "Die Frau im Koran"
gestatte ich mir hiemit öS 500.000,- + 20 % MwSt.
öS 100.000,- in Rechnung zu stellen. Den druckreifen Umbruch in
PageMaker werde ich dem Verlag um öS 1,- zur Verfügung stellen.
Für den bei Fertigstellung des Werkes noch offenen Rechnungsbetrag werde
ich eine entsprechende Anzahl von Werkstücken erhalten und dem Verlag zum
Verkauf überlassen. Die Verkaufsabrechnung erfolgt einmal im Kalenderjahr
für das vorige Jahr."
Rechnung vom 20. Juli 1999: "Ich verkaufe Ihnen hiemit
alle Verwertungsrechte (§ 14 - 18 UhbG) am Werk (Name des
Rechnungsausstellers), Die Frau im Koran, verbesserte Auflage, um öS
520000,-- + 20 % MwSt. öS 104000,--." (Anm. zwischen dem 11. Juli 1998
und dem 20. Juli 1999 muss ein Rückkauf stattgefunden haben) (Gegenstand
des Erkenntnisses VwGH vom 12.9.2001, 2001/13/0047, Abweisung als
unbegründet)
Die in von Prof. Dr. MI in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer beliefe sich nur zu diesen Rechnungen auf ATS 604.000,- bei
einer Bemessungsgrundlage (Entgelt) von insgesamt ATS 3.020.000,-.
B) Rechnungsleger
Dipl.Kom. KG: Nach dem
Urteil vom 24. Oktober 2000, 12c VR 8952/98, des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien, das der OGH mit Urteil vom 6. November 2001, 14 Os 37/01,
bestätigt hat, hat Dipl.Kom. KG folgende Rechnungen (Re) an den Bw
gelegt: Rechnung vom 15.8.1993 über S 1.250.000,- plus 20 % USt S
250.000,- für "Thermal- und Mineralbäder Europas";
Rechnung vom 3.7.1995 unter gleichzeitiger Stornierung der
Re v. 18.5.1993 für "Heilbäder-Katalog" mit folgendem
Text: "Für Fachberatung, Beschaffen und Erfassen von
Adressenmaterial, Kundenbesuche und Verhandlungen, Telephonate, Reise und
Übernachtungskosten, Bereitstellen und Kontrolle von Texten, Korrespondenz
und Briefversand, Betreuung des Werkes bis zur Auslieferung und Anzeigenwerbung
in einer Vertragshöhe von mindestens S 3,900.000,00 gestatte ich mir, S
1,250.000,00 + 20 % Mwst öS 250.000,00 in Rechnung zu stellen. Von den
Eingängen aus der Werbung werden mir vereinbarungsgemäß jeweils
30 % sofort zur Verrechnung ausbezahlt. Die Rechnung mit dem Arbeitstitel
"Thermal- und Mineralbäder Europas" vom 15.8.93 ist in gegenseitigem
Einvernehmen storniert. Die Nebenvereinbarungen bleiben aufrecht. Die bisher
bezahlten Teilbeträge für die Rechnung vom 15. August 1993 gelten
einvernehmlich als Anzahlung für die gegenständliche Rechnung vom 3.
Juli 1995. Um den bei Fertigstellung des Werkes noch offenen Betrag
übernimmt Herr G. eine entsprechende Anzahl von Heilbäderkatalogen."
(Gegenstand des Erkenntnisses vom 12.9.2001, 98/13/0111, Abweisung als
unbegründet).
Rechnung vom 20.3.1997 mit folgendem Text: "Für
die Werknutzungsrechte inclusive druckreife Vorlagen meines Werkes mit dem
Arbeitstitel "Umweltorientierte Corporated Identity" gestatte ich mir hiemit
öS 300.000,- + 20 % MwSt öS 60.000,- in Rechnung zu
stellen." Diese Rechnung trägt folgenden handschriftlichen
Saldierungsvermerk: "1.000,- Schilling am 20.3.1997 erhalten." Auch die weitere
Quittung vom 20.6.1997 über die Barzahlung von netto öS 5.833,33
plus 20 % MwSt öS 1.166,67 weist im Betreff auf die Rechnung vom
20.3.1997 hin.
Rechnung vom 25.1.2000 über S 315.000,- plus 20 % USt
S 63.000,- für "Das Umweltmarketing hinsichtlich der Corporated Identity
und des Internets".
Die in von Dipl.Kom. KG in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
beliefe sich nur zu diesen Rechnungen auf ATS 623.000,- bei einer
Bemessungsgrundlage (Entgelt) von insgesamt ATS 3.115.000,- (=
"Investitionsvolumen" des Bw). Nach einem vom Bw im Rechtsmittelverfahren
RV/0388-W/04 zu Dipl.Kom. KG vorgelegten Kontokorrentkonto hat er diesem im
Zeitraum 15.8.1993 bis 20.3.1997 insgesamt ATS 38.520,- bezahlt.
C) Rechnungsleger Priv.
Doz. Dr. BJ Rechnung
vom 10. Juni 1995, betreffend Werknutzungsrechte und Bereitstellung der
Druckunterlagen "Parfumcompositionen" mit einem Nettobetrag von
öS 600.000,- plus 20 % MwSt öS 120.000,-. (Gegenstand
des Erkenntnisses vom 12.9.2001, 98/13/0069, Abweisung als unbegründet)
Weitere Rechnungen sind von diesem - inzwischen verstorbenen - Rechnungsleger
nicht bekannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994
kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten
Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für die
Jahre 1996 bis 1999 geltenden Fassung lautete:
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen
oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit
er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen,
in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen -
soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die
folgenden Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen
oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB
Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf
das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 lautete: Wer in
einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung
oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet
diesen Betrag.
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO sind
Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist,
Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Gemäß Abs. 2 lit. c leg. cit. sind
darüber hinaus Aufhebungen nach § 299, die wegen Widerspruches mit
zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist
eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist, zulässig.
2. rechtliche
Beurteilung: Soweit der angefochtene Bescheid zur
Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat September 1999 eine Bescheidaufhebung
abweist, ist dagegen nicht berufen worden. Durch die Bezeichnung "Umsatzsteuer
1996, 1997, 1998 und 1999" in der Berufung wird klar erkennbar, dass der
Bescheid nur hinsichtlich der abweisenden Aufhebung der näher
angeführten Umsatzsteuerjahresbescheide angefochten wird.
Die in den Anträgen für die Aufhebung ins Treffen
geführten Gründe tangieren nicht das Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union, sondern betreffen ausschließlich die
innerstaatliche Rechtslage, weshalb für die gegenständlichen
Anträge auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO nicht die längere
Frist des § 302 Abs. 2 lit. c BAO, sondern die Jahresfrist
des § 302 Abs. 1 BAO zum Tragen kommt.
In dem vom Bw ins Treffen geführten EuGH-Urteil vom
3.7.1997, RS C 330/95 Goldsmiths (Jewellers) Ltd wurde dem
Europäischen Gerichtshof ein Fall vorgetragen, in dem das innerstaatliche
Recht durch Ausschluss von Tauschgeschäften von der Erstattung im Falle der
Nichtbezahlung gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union
verstieß, während dieser Ausschluss für Geldleistungen nicht
bestand. Weder war die Unternehmereigenschaft beider Vertragspartner, der
Klägerin Goldsmiths Ltd und der RRI Ltd, in Frage gestellt noch die
Tatsache, dass beide ernsthafte Vertragsabsichten hatten und insbesondere ein
tatsächlich beabsichtigtes Entgelt vereinbart worden war. Infolge Insolvenz
konnte die RRI Ltd ihrer als tauschähnlichem Umsatz vereinbarte
Leistungsverpflichtung nicht mehr nachkommen und die Abgabenbehörden
verweigerten die Erstattung von an die Abgabenbehörde zuviel bezahlter
Mehrwertsteuer auf Seiten der Klägerin, während der Bw von jener
Umsatzsteuer spricht, die er seinen Autoren bezahlt hat. Ferner ging es in
diesem EuGH-Urteil um das Recht auf Rechnungsberichtigung, damit die Erstattung
der zuviel bezahlten Mehrwertsteuer erreicht werden konnte. Von
Rechnungsberichtigung ist aber beim Bw keine Rede. Mit dem EuGH-Urteil vom
3.7.1997, RS C 330/95 Goldsmiths (Jewellers) Ltd ist für den Bw daher
nichts gewonnen.
Der Bw führt in seinen Aufhebungsanträgen
überdies gar nicht aus, welche innerstaatliche Rechtslage er in Widerspruch
zum Gemeinschaftsrecht sieht und übersieht dabei, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 12.9.2001, 98/13/0111,
99/13/0069 und 2001/13/0047, die Verweigerung des Vorsteuerabzuges als nicht
rechtswidrig erkannt hat, wobei insbesondere die Erkenntnisse 98/13/0111 und
2001/13/0047 von Bedeutung sind, denn in diesen Fällen hat der hohe
Gerichtshof auch zu Recht erkannt, dass die Rechnungen neben Fehlens der
Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Z 3 und 4
UStG 1994 auch nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt iSd
§ 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 auswiesen, was angenommen
werden durfte, weil das krasse Missverhältnis zwischen Leistungen und
behauptetem Entgelt, wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem
Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl 98/15/0182, festgestellt hat, im Zusammenhang
mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses und
ungewöhnlicher Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, ein
Entgelt tatsächlich und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu
leisten, schließen lasse. Noch deutlicher brachte der
Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht im Erkenntnis 2001/13/0047 zum Ausdruck.
Dieses Missverhältnis trifft zu allen drei Personen zu, wie aus dem im
Sachverhaltsteil dargestellten Rechnungen und tatsächlichen
Zahlungsflüssen hervorgeht.
Soweit tatsächliche Zahlungsflüsse stattgefunden
haben, sind solche auch nur an die Rechnungsleger des Bw gegangen. Der Bw selbst
hat von den Rechnungslegern Prof. Dr. MI, Priv. Doz. Dr. BJ und
Dipl.Kom. KG niemals Geldleistungen erhalten, ist daher ohne Entgelt geblieben
und damit fehlt die für den Leistungsaustausch notwendige Voraussetzung der
Zweiseitigkeit der Rechtsbeziehung, nämlich Leistung gegen Entgelt. Soweit
der Bw im Berufungsverfahren RV/4468-W/02 Aufrechnung als Zahlung des Entgeltes
behauptet hat, konnte er nicht aufklären, weshalb er von dem einen
Personenkreis die Rechte um ATS Null erworben hat, während er bei
einem anderen Personenkreis, dem die Personen Prof. Dr. MI, Priv. Doz.
Dr. BJ und Dipl.Kom. KG nebst anderen angehören, einen von
ATS Null für die Rechnung für die Abtretung der Recht verlangt.
Seine Aussage beschränkte sich auf das lapidare Vorbringen, dass das
"Vereinbarungssache sei". Aber selbst zu diesem ungewöhnlichen Sachverhalt
hat der Verwaltungsgerichtshof bereits seine Rechtsansicht bekannt gegeben, denn
mit Erkenntnis vom 12.9.2001, 2001/13/0047, hat der hohe Gerichtshof in den
Erwägungsteil auch aufgenommen, dass "der Beschwerdeführer keinerlei
Vorstellung über den tatsächlichen Wert der von ihm erworbenen Recht
gehabt habe, noch Vorstellungen darüber, wann das vereinbarte Entgelt dem
Rechnungsleger zukommen solle". Zur Aufrechnung ist schließlich noch ins
Treffen zu führen, dass der Bw die von Prof. Dr. MI, Priv. Doz.
Dr. BJ und Dipl.Kom. KG im Wege der Aufrechnung erhaltenen "Entgelte"
niemals erklärt hat und auch in den verfahrensgegenständlichen
Aufhebungsanträgen außer Ansatz lässt.
Der Bw übersieht aber auch, dass für die
Ausübung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Unternehmer ferner im Besitz
einer ordnungsgemäßen Rechnung iSd § 11 Abs. 1
UStG 1994 sein muss und dass er solche ordnungsgemäßen
Rechnungen nach den VwGH-Erkenntnissen vom 12.9.2001, Zlen. 99/13/0069,
98/13/0111 und 2001/13/0047, eindeutig nicht besitzt.
Es trifft wohl zu, dass die Personen Prof. Dr. MI,
Priv. Doz. Dr. BJ und Dipl.Kom. KG als Ist-Versteuerer von den vom Bw
gezahlten Beträgen die Umsatzsteuer erklärten, doch machten sie im die
Umsatzsteuer weit übersteigenden Ausmaß Vorsteuerbeträge
geltend, und eine gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 kraft
Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer wurde keinem dieser Personen
vorgeschrieben und zwar auch dem Bw nicht, denn sonst wäre für ihn als
zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zumindest der sich aus obigen
Rechnungen errechnete Betrag von ATS 846.000,- (Euro 61.481,22)
festzusetzen gewesen, denn eine auf Grundlage des § 11 Abs. 14
UStG 1994 festgesetzte Umsatzsteuer ist jene, die beim
Rechnungsempfänger zu einer missbräuchlichen Geltendmachung an
Vorsteuer führt. Ist dann der dadurch eingetretenen Schaden im
Bundeshaushalt durch Korrektur beim Rechnungsempfänger nicht mehr
möglich, so ist auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung der
schlechtgläubige Rechnungsleger gestützt auf § 11 Abs. 14
UStG 1994 zur Ausfallhaftung heranziehen (Umsatzsteuergesetz-Kommentar,
Ruppe, dritte Auflage, § 11, Tz 142/1, mwN). Der Einwand des Bw,
dass § 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht mehr anwendbar sei, trifft
daher so nicht zu, und bezüglich § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist
er überhaupt unzutreffend.
Gleichwohl sind die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 mit
Rechtwidrigkeit behaftet, doch liegt diese insbesondere darin begründet,
dass die Bescheid erlassende Behörde den aufrechten Gewerbetrieb
Buchherstellung wegen der Vermüllung nicht festgestellt und deshalb keine
Vorsteuern berücksichtigt hat, wobei das zur Zahl 2003/13/0049 beim VwGH
anhängige Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das Neuerungsverbot zeigen
wird, ob das Verhalten des Bw im Abgabenverfahren geeignet war, dass der
Gewerbetrieb hätte erkannt werden müssen.
Da somit die in den Anträgen für die Aufhebung
ins Treffen geführten Gründe ausschließlich die innerstaatliche
Rechtslage betreffen und deshalb für Anträge auf Bescheidaufhebung
nach § 299 BAO die Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO zum
Tragen kommt, erwiesen sich die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden
Anträge als verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Der Bw irrt weiters, wenn er im Antrag vom 15.8.2005 meint,
die "Jahresumsatzsteuerfestsetzung 1999" enthalte bezüglich seiner Rechnung
V 99018 vom 20.9.1999 eine auf § 11 Abs. 14 UStG 1994
begründete Umsatzsteuerschuld von ATS 20.000,-. Diese
Umsatzsteuerschuld wurde mit der im Sachverhaltsteil unter Punkt 5
angeführten Berufungsentscheidung der FLDWNB vom 11. Oktober 2000,
RV/133-16/14/2000, festgesetzt. Die zum Voranmeldungzeitraum September 1999
ergangenen Bescheide (Abgabenbescheid der Amtspartei und Berufungsentscheidung
der FLDWNB) gehören seit Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 1999
nun einerseits nicht mehr dem Rechtsbestand an und andererseits enthält der
Umsatzsteuerjahresbescheid 1999 diese Umsatzsteuerschuld gar nicht mehr, was
bereits im Sachverhaltsteil unter Punkt 5 rechnerisch dargestellt ist.
Diese Rechtsverletzung wird daher zu Unrecht gerügt.
Im Übrigen wird bemerkt, dass der angefochtene
Bescheid kein Abgabenbescheid iSd § 201 BAO ist, weshalb der Einwand
ins Leere geht. Der angefochtene Bescheid ist ein auf Grundlage des
§ 92 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 93 BAO erlassener Bescheid
allgemeiner Rechtsnatur, in dem Rechte oder Pflichten begründet,
abgeändert oder aufgehoben werden. Für den hier erkennbaren Wunsch des
Bw, für jeden Bescheid ein eigenes Schriftstück zu erhalten, besteht
kein Rechtsanspruch.
Wien, am 27.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zurückweisung wegen VerspätungSachentscheidungVoraussetzungen der meritorischen Erledigungkeine Beschränkung durch die SacheRechtsschutz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1628-W/06
- Stammnummer
- 30434
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF