…erstinstanzlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache". Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als erwiesen, dass es sich bei der o.a. Eingabe des Bw. vom 11. März 2004 um eine Beschwerde iSd § 24…
…verbal zum möglichen Wortsinn als Begrenzung der Interpretation (etwa VfGH 7. 10. 1992, B 614/92 ua; VfGH 21. 6. 1993, B 2022/92), zieht aber die Grenze des möglichen Wortsinns teilweise recht weit und stellt auf den "evidenten Zweck" einer Regelung ab (etwa VfGH…
…2010). Der UFS hat sich in der Begründung für die Abweisung letztlich darauf gestützt, dass es dem Bw zumutbar gewesen wäre, den Familienwohnsitz nach Wien zu verlegen. Bereits in der mündlichen Berufungsverhandlung in E. haben wird vorgebracht, dass in Deutschland eine Änderung der Rechtsprechung erfolgte…
…bis d BAO: a) Die Bezeichnung des Verwaltungsaktes (Bescheides) bzw. der Verwaltungsakte (Bescheide), gegen den (die) sich die Berufung richte. b) Die Erklärung, in welchen Punkten der Verwaltungsakt (die Verwaltungsakte) angefochten werden. c) Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. d) Eine Begründung. Auf Grund des …
…einen Nachvollzug der behördlichen Überlegungen ermöglichen, weshalb im konkreten Fall die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Abgabepflichtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage komme. Fehlen solche Ausführungen im erstinstanzlichen Einleitungsbescheid, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Recht und Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides…
…auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde gemäß § 30 Abs. 3 VwGG den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und…
…für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung…
…angefochtenen Bescheid angelasteten Tatbestand des Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK, nämlich die vorschriftswidrige Verbringung selbst nicht verwirklicht habe (Anmerkung: im Spruch des Bescheides wird im Gegensatz zur Begründung von einer Zollschuldentstehung gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK in Verbindung mit Abs…
…einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen (BGBI 1988/412, Inkrafttreten mit 01.01.1989). Art. 221 Abs. 1 ZK (Mitteilung der buchmäßigen Erfassung lautet: "Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist." 2. Begründung des Bescheides…
…49.515,70 € binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2008 wurde durch den ausgewiesenen Vertreter des Bw. gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Zur Begründung wurde ausführlich die Struktur…
…einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden. (3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides…
…1. In der Beschwerde vom 11. Juli 2011 habe der Bf. unter Punkt I. ausdrücklich zur Frage der Zulässigkeit Stellung genommen. Auf diese Argumente gehe der angefochtene Bescheid überhaupt nicht ein, der sich - in flagranter Verletzung des Legalitätsprinzips - mit einer zweizeiligen Begründung begnüge. 2. Wenngleich…
…entgegen §§ 119, 120 BAO die Begründung ihrer Abgabepflicht hinsichtlich ihrer internationalen Kapitaleinkünfte gegenüber dem österreichischen Fiskus nicht angezeigt und nicht zeitgerecht eine Einkommensteuererklärung eingereicht hat, sodass das genannte Finanzamt infolge Unkenntnis vom entstandenen Abgabenanspruch die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe nicht mit Ende der Erklärungsfrist festsetzen konnte…
…zugestellt am 25. Oktober 2006, zurückgewiesen; dies aber mit der Begründung, der Lauf der Rechtsmittelfrist beginne auch in den Fällen von mündlich verkündeten Bescheiden erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung derselben. Die Beschuldigte behaupte aber, das Spruchsenatserkenntnis sei ihr niemals zugestellt worden (Finanzstrafakt, Bl. 134…
…vorgegangen wird. Die Begründungen der Ablehnung auf Verfahrenshilfe lassen keinen Zweifel zu. Es gibt faktisch nur 2 abgelehnte Anträge auf Verfahrenshilfe. Eine kostenpflichtige Beschwerde konnte von mir nicht rechtswirksam beantragt werden. Dazu fehlten die Rechtsgrundlagen: Geld + Unterschrift. Und den Prozess - habe ich gewonnen. In Deutschland…
…einer Beschwerde zu vermeiden) als im Sinne der Rechtspflege als nicht zweckmäßig, daß die dem Beschuldigten per Bescheid als unzulässig zurückgewiesene und verwehrte "erweiterte Belehrung" im Zuge der bescheidmäßigen Abweisung der beantragten Verfahrenshilfe verspätet und dadurch nicht rechtsnachteilverhindernd zuteil wurde, indem in der dortigen Begründung…
…März 2002 geht hervor, dass der Bf. nach Beratung und Entscheidung durch dem Spruchsenat erschienen ist und ihm das Erkenntnis samt wesentlicher Begründung mit Hilfe einer als Dolmetscherin fungierenden Angehörigen namens M.S., ihres Zeichens Geschäftsführerin der Fa.A., mitgeteilt und ihm umfassende Belehrung erteilt…
…haben! Vielmehr hat der Beschwerdeführer den erwartungsgemäßen Eindruck gewonnen, dass "alles in bester Ordnung ist". c. Zusammenfassung: Zusammenfassend kann daher eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht aus dem abgeführten Betriebsprüfungshandlungen nicht abgeleitet werden. D. Zu den einzelnen Begründungen des Bescheides : ,Ein Verdacht besteht, wenn…
…Tatbestand einer Unbilligkeit notwendigerweise ausschließe. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben sei. Er habe in seinem Antrag vom 10. Juni 2002 Ausführungen im Umfange von 13 Seiten gemacht, die Begründung des angefochtenen Bescheides…
…keine Schenkung verwirklicht worden. In der Folge wurde das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 24. Jänner 2002 mit Zustimmung seitens des Bw gemäß § 281 BAO bis zur Entscheidung des VwGH in einer ähnlich gelagerten Beschwerdesache zu Zl. 99/16/0431 ausgesetzt, welches Erkenntnis zwischenzeitig am 19…