Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1883-W/05
Festsetzung einer Eingabengebühr für eine VwGH-Beschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1883-W/05vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
2. Juni 2005, Steuernummer 137/0229, Erfassungsnummer 345.242/2004,
betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
1.) Die
Wortfolge "Beschwerde v. 20.2.2004 eingebracht beim Verwaltungsgerichtshof
z. Zl. 2004/06/0055" im Spruch des angefochtenen Bescheides wird ersetzt durch
die Wortfolge "Beschwerde vom 11. März 2004 gegen den Bescheid des
Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom
20. Februar 2004, Senat-KO-03-0039, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof
am 31. März 2004 zu Zl. 2004/06/0055"
2.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Juni 2005, Steuernummer 137/0229,
Erfassungsnummer 345.242/2004, setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern Wien gegenüber Herrn Bw., (Bw.) im Grunde des § 24
Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) eine Eingabengebühr in der
Höhe von € 180,00 fest. Gleichzeitig setzte das Finanzamt
gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine
Gebührenerhöhung von € 90,00 (das sind 50 % der nicht
entrichteten vorstehend genannten Gebühr) fest.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 19.
Juni 2005 das Rechtsmittel der Berufung, die er vor allem auf die Behauptung
stützte, der Gebührenfestsetzung läge ein Antrag auf
Verfahrenshilfe zugrunde, der nicht zu Veranlagung anstehe.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2005 als unbegründet ab.
Mit dem als "Antrag auf Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz" bezeichneten und als Vorlageantrag
gemäß
§ 276 BAO zu wertenden Schreiben vom 20. September 2005
begehrte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz:
Entgegen der in der Berufungsvorentscheidung geltend
gemachten Begründung handle es sich um einen Verfahrenshilfeantrag. Gegen
den abweisenden Bescheid des UVS-St. Pölten, Zeichen, KO-03,0039, habe
er beim VwGH zu Zl. 2004/06/0055-3 Verfahrenshilfe in vollem Umfang beantragt.
Dieser Antrag sei mit Beschluss vom 21. Oktober 2004 abgewiesen worden und
scheinbar irrtümlich sei eine "Vergebührung an das Finanzamt"
ergangen, nachdem die Geschäftsstelle den Verfahrenshilfeantrag mit einer
Beschwerde verwechselt habe.
Dies sei vielleicht einfach deshalb geschehen, weil der
Beschluss unglücklicherweise das Wort Beschwerde erwähnt habe, gemeint
gewesen sei aber nachweislich ein Verfahrenshilfeantrag zur Bewältigung
einer Beschwerde.
Es sei kaum anzunehmen, dass er mit einem monatlichen
Nettoeinkommen von € ZZ,ZZ und Sorgepflicht für eine Kind,
€ 180,00 für eine Beschwerde bezahlen könne.
Er stelle daher den Antrag, den Gebührenbescheid vom
2. Juni 2005 einschließlich des Bescheides über die
Gebührenerhöhung zu annullieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt u.a.:
Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu
entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme
des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der
Eingabengebühr gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetztes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden
gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden
sind.
2. Die Gebühr beträgt 180 Euro.
3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der
Gebühr befreit.
4. die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a
im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im
Zeitpunkt des Einlanges der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die
Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks
durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der
Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut
bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im
Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem
Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz
zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die
Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über
Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§
74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der BAO.
Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Mit Bescheid vom 20. Februar 2004, Senat-KO-03-0039, hat
der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die Berufung
des Bw. vom 21. September 2003 gegen die Aufforderung zum Haftantritt seitens
der BHXY vom 25. Juli 2003, Zl. 3-7393-01, als unzulässig
zurückgewiesen.
Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung,
dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei und den Hinweis,
dass gegen den Bescheid innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung eine
Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden
könne. Sie müsse von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Amtsgebühr betrage € 180,00.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bw. mit
Schreiben vom 11. März 2004 eingebrachte und an den Unabhängigen
Verwaltungssenat im Land Niederösterreich adressierte als Beschwerde
bezeichnete Eingabe. Der Unabhängige Verwaltungssenat legte dieses
Schreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.
Oktober 2004, Zl. 2004/06/0055-6, in der Beschwerdesache des Bw. gegen den
vorgenannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land
Niederösterreich betreffend Aufforderung zum Haftantritt iVm Geldstrafe
wegen Übertretung des BStFG, das Verfahren eingestellt. In der
Begründung des Einstellungsbeschlusses stellt der VwGH fest, dass der Bw.
der an ihn ergangen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Beschwerde
zu beheben, nicht nachgekommen sei. Das Verfahren sei daher gemäß
§§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen gewesen.
Der Bw. stützt sein Berufungsvorbringen vor allem auf
die Behauptung, bei der streitgegenständlichen Eingabe vom 11. März
2004 handle es sich nicht um eine der Eingabengebühr unterliegende
Beschwerde sondern um einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
Gemäß
§ 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei
Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie
außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar
mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach § 54 Abs. 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe u.a. die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren
und der anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sind
gemäß
§ 61 VwGG auch im Verfahren vor dem VwGH anzuwenden. Die
Verfahrenshilfe umfasst in diesem Verfahren also grundsätzlich auch die
Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG.
Weder aus der Bezeichnung noch aus dem Inhalt der
streitgegenständlichen Eingabe ergibt sich jedoch, dass der Bw. damit
Verfahrenshilfe beantragt hat. Er hat das Schreiben vielmehr ausdrücklich
als Beschwerde bezeichnet und mit keinem Wort erkennen lassen, dass er
außer Stande sei, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Beim o.a. Beschluss des VwGH handelt es sich nicht wie vom
Bw. behauptet um die "abgabenbefreite Abweisung" eines
Verfahrenshilfeantrages sondern zweifellos um eine Einstellung des
Beschwerdeverfahrens gemäß
§§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1
VwGG.
Der Ansicht des Bw., dass es in der Geschäftsstelle
des VwGH zu einer irrtümlichen Verwechslung zwischen Verfahrenshilfeantrag
und Beschwerde gekommen sein könne, kann nicht gefolgt werden. Die
Geschäftsstelle des VwGH konnte vielmehr nach dem Inhalt des oben
erwähnten Beschlusses, in dem die Eingabe des Bw. mehrmals als Beschwerde
bezeichnet wird, zu Recht davon ausgehen, dass tatsächlich eine der
Eingabengebühr unterliegende Beschwerde vorliegt.
Mit dem Vorbringen, das Höchstgericht habe mit dem
erwähnten Beschluss eigentlich den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisen und
nicht das Beschwerdeverfahren einstellen wollen, versucht der Bw. offensichtlich
den Inhalt des Beschlusses zu seinen Gunsten umzuinterpretieren. Seine
diesbezüglichen Ausführungen stehen jedoch im eklatanten Widerspruch
mit der Aktenlage und sind daher in keiner Weise nachvollziehbar. Dies alleine
deshalb, weil Gegenstand des unmissverständlich und klar formulierten
Beschlusses des VwGH zweifelsfrei die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist.
Der erstmals im Vorlageantrag vorgebrachte auf eine
Billigkeitsentscheidung abzielende Hinweis der Bw. auf seine beengten
Einkommensverhältnisse und die bestehende Sorgepflicht entzieht sich einer
Würdigung im Rahmen dieser Berufungsentscheidung. Eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit diesem Antrag ist dem Unabhängigen Finanzsenat
alleine deshalb verwehrt, weil Gegenstand des dem erwähnten Vorlageantrag
zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahrens die Frage war, ob überhaupt
eine der Eingabengebühr unterliegende Beschwerde vorliegt. Eine
meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die
nunmehr geltend gemachte Unbilligkeit wäre somit nicht mehr die im
Rechtsbehelfsverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen
Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen
Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache".
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als
erwiesen, dass es sich bei der o.a. Eingabe des Bw. vom 11. März 2004 um
eine Beschwerde iSd § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG handelt. Für die
erwähnte vom Bw. selbst als solche bezeichnete Beschwerde war daher gem.
§ 24 Abs. 3 Z 2 leg. cit eine Eingabengebühr in der Höhe von
€ 180,00 festzusetzen. Die Gebührenschuld entstand gem. § 24 Abs.
3 Z 4 leg. cit. im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH am 31.
März 2004 und wurde an diesem Tag auch fällig.
Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete
feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach den Bestimmungen des
§ 9 Abs. 1 GebG (welche gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG auch
für die Eingabengebühr nach dem VwGG gelten) eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung wird in der zitierten Norm
als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung
zwingend angeordnet (VwGH vom 19. März 1990, 89/15/0099). Im vorliegenden
Fall steht außer Streit, dass die in der Höhe von € 180,00
festgesetzte Eingabengebühr nicht entrichtet worden ist. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung der Gebührenerhöhung lagen
somit ebenfalls vor.
Die Änderung des Spruches des erstinstanzlichen
Bescheides dient der Klarstellung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1883-W/05
- Stammnummer
- 20400
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF