Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0342-W/08
Ablauf der Aussetzung der Einhebung im Falle einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0342-W/08vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 29. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 15. Oktober 2007 betreffend Ablauf der Aussetzung der
Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund
eines Antrages vom 1. März 1999 bewilligte das Finanzamt mit Bescheid
vom 6. Oktober 1999 die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom
26. Jänner 1999 zurückgeforderten Kinderabsetzbeträge und
Familienbeihilfen für den Zeitraum 10-12/1987 und 01-09/1998 im
Gesamtbetrag von ATS 26.400,00 (€ 1.918,56).
Zufolge der
am 5. September 2007 ergangenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom 15. Oktober 2007
den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 589.89 fest.
In den gegen
diese Bescheide am 29. Oktober 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufungen
brachte die Berufungswerberin (Bw.) vor, dass sie in der diesen Bescheiden zu
Grunde liegenden Angelegenheit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben
hätte. Sie ersuche daher, von der Einhebung dieser Beträge weiterhin
Abstand zu nehmen.
Da sie keine
Verantwortung dafür tragen könne, dass das Berufungsverfahren beinahe
ein Jahrzehnt gedauert hätte, könne es nicht rechtens sein, dass sie
für die von den Finanzbehörden verschuldete Säumnis
Aussetzungszinsen bezahlen müsse. Auch wäre ihr nie ein Bescheid
über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung zugestellt worden,
weshalb der Zinsenlauf noch gar nicht begonnen haben könnte. Weiters
erscheine der Zinssatz ungerechtfertigt hoch gegriffen.
Überdies
ersuche die Bw. um Erlass der Rückforderung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge samt Zinsen, da diese Beträge längst
gutgläubig und bestimmungsgemäß verbraucht worden wären.
Eine Rückzahlung zum jetzigen Zeitpunkt stelle für sie eine
außerordentliche Härte dar, die ihre Finanzplanung nicht
erlaube.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2007 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO die Einhebung einer Abgabe auszusetzen
wäre, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhänge. Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO
wäre der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung
ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung oder anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Da
gemäß
§ 291 Abs. 1 BAO gegen Bescheide der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig wäre und das ordentliche Berufungsverfahren bereits
abgeschlossen wäre, müsse die Berufung abgewiesen werden.
Mit
Schreiben vom 11. Dezember 2007 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das
Finanzamt legte am 7. Februar 2008 lediglich die Berufung betreffend Ablauf
der Aussetzung der Einhebung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 BAO) nicht
aus.
Da im
gegenständlichen Fall das Berufungsverfahren mit Berufungsentscheidung vom
5. September 2007 abgeschlossen wurde, erfolgte die Verfügung des
Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht, da einerseits dadurch der
Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen
waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere
Möglichkeit der Entscheidung vorsieht. Der Ablauf war daher zwingend
vorzunehmen (vgl. VwGH 22.1.2001, 2000/17/0266).
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.8.2004,
99/13/0207) besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung
von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen
Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung
hinaus auszudehnen.
Gemäß
§ 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende
Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Beschwerdefrist.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß
§ 30
Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende
Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende
öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller
berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit
Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den
Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden
wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung
über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren,
wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.
Um etwaige
Unwägbarkeiten hintanzuhalten dient somit nach Einbringung einer Beschwerde
an das Höchstgericht ausschließlich das Instrument der
gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG im Falle des Zutreffens
der Voraussetzungen vom Verwaltungsgerichtshof zu verfügenden
aufschiebenden Wirkung.
Dem Einwand
der Bw., dass ihr nie ein Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung zugestellt worden wäre, muss entgegengehalten werden, dass der
Bescheid, mit dem die beantragte Aussetzung bewilligt wurde, auf Grund der
Aktenlage am 6. Oktober 1999 erging und die Bw. von der
antragsgemäß durchgeführten Aussetzung der Einhebung zufolge der
ihr ebenfalls zugekommenen Buchungsmitteilung Kenntnis gehabt haben musste.
Außerdem führte die Bw. in der Berufung selbst an, dass sie ersuche,
von der Einhebung dieser Beträge
weiterhin Abstand zu
nehmen.
Überdies
wird festgestellt, dass es sich hierbei lediglich um einen rein akademischen
Streit handelt, da andernfalls der Antrag noch unerledigt und daher auf Grund
der bereits ergangenen Berufungsentscheidung gemäß
§ 212a
Abs. 3 BAO abzuweisen wäre, weshalb es zur Vorschreibung von noch
höheren Zinsen zufolge des nunmehr ausgedehnten Zeitraumes der Hemmung der
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO
käme.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0342-W/08
- Stammnummer
- 33403
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF