Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0116-Z1W/02
Einfuhr von Obst und Gemüse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0116-Z1W/02vom 22.06.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., nunmehr vertreten durch Dr.
Gerald Haas, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Ringstrasse 14, vom 7. Juni 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 14. Mai
2002, Zl. 500/005475/5/2001, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. Jänner 2001, Zl. 500/60290/3/99-32/TV schrieb das
Hauptzollamt Linz der Bf. eine gemäß Art. 201 Zollkodex (ZK)
entstandene Zollschuld vor und erhob ATS 2.052.767.-an Zoll nach. Die
nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer
unterblieb gem § 72a ZollR-DG.
Weiters schrieb
das Hauptzollamt Linz mit vorstehendem Bescheid Zinsen gemäß
Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr.3223/94i.V. mit § 108
Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von ATS 364.760.-zur Entrichtung
vor.
In der gegen
diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte die Bf. wie folgt vor:
Gegen den
Bescheid wird der Rechtsbehelf der
l. BERUFUNG
eingelegt und
wie folgt begründet:
1. Rechtlicher
Rahmen:
Der
angegriffene Bescheid stützt sich auf Art. 220 Abs. 1 ZK, der wie
folgt lautet:
"Ist der
einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und
219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich
geschuldeten Betrag erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung
des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrages
innerhalb von 2 Tagen nach dem Tag zu
erfolgen, zu dem die Zollbehörden diesem Umstand feststellen und in der
Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den
Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).
Diese Frist kann nach Art. 219 verlängert werden."
§
72 ZolIR-DG bestimmt:
|
(1)
|
Die
buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 221
Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen,
hat zu unterbleiben.
|
(2)
|
Für die
buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213
Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der BAO
maßgebend.
§
214 Abs. 1 letzter Satz BAO lautet:
Die Verbuchung
von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von
sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen (BGBI 1988/412,
Inkrafttreten mit 01.01.1989).
Art. 221
Abs. 1 ZK (Mitteilung der buchmäßigen Erfassung
lautet:
"Der
Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der
Betrag buchmäßig erfasst worden ist."
2. Begründung
des Bescheides
Das HZA Linz
begründet den Bescheid, dass der Importeur bei Waren, die im Anhang III,
Teil A und B der EG-VO 3223/94 genannt sind, und daher den Bestimmungen dieser
VO unterliegen, die
Wahlmöglichkeit hat
zwischen
dem
FOB-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Transport- und
Versicherungskosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft.
dem
Zollwert gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c) ZK oder
dem
pauschalen Einfuhrwert nach Art. 4 der gegenständlichen VO
(ausgenommen Waren der Anlage III Teil
B).
Bei
der Überführung in den freien Verkehr wurde der FOB-Preis im
Ursprungsland zuzüglich Transport- und Versicherungskosten bis zur
Gemeinschaftsgrenze
beantragt.
Im Rahmen der
Betriebsprüfung wurde daher festgestellt:
a) dass der
Einfuhrpreis gern. Art. 5 Abs. 1 Buchst. A) der VO (EG)
3223/94 nicht in der richtigen Höhe
erklärt wurde und somit bei der überführten Ware die
falsche Warennummer und damit verbunden
eine falscher Zollsatz erklärt
wurde;
b) dass die
Angabe der Warennummer richtig erfolgte,
jedoch durch die Neuberechnung des Einfuhrpreises aufgrund der vorgelegten
Unterlagen neue Bemessungsgrundlagen
für die Berechnung des Zolles und der
EUSt entstanden sind;
c) dass die
Angabe der Warennummer richtig erfolgte,
jedoch durch die Neuberechnung des Einfuhrpreises aufgrund der vorgelegten
Unterlagen neue Bemessungsgrundlagen
für die Berechnung der EUSt.
entstanden sind;
d) dass die
Angabe der Warennummer nicht richtig
erfolgte, jedoch durch die Neuberechnung des Einfuhrpreises aufgrund der
vorgelegten Unterlagen neue
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der
EUSt entstanden sind
3.
Vorgelegte Unterlagen
Nach der
Niederschrift (undatiert) - GZ: 500/60290/4/99-32/TV standen als eingesehene
Unterlagen zur Verfügung:
|
- Auszug aus
dem Firmenbuch
|
-
Frachtbriefe
|
-
Anmeldungen
|
- interne
Firmenaufzeichnungen
|
-
Eingangsrechnungen
|
- diverse
Konten
|
-
Zahlungsbestätigungen
|
-
Speditionsabrechnungen
4.
Zeitgleicher Parallelbescheid
Mit Bescheid
vom 10.01.2001 - Zahl: 500/60290/4/99-32/TV hat die Zollbehörde aufgrund
derselben Niederschrift über die Betriebsprüfung den Betrag von ATS
9.555,00 an Zoll von Amts wegen erstattet,
weil er gesetzlich nicht geschuldet war.
Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass der Einfuhrpreis gem. Art. 5
Abs. 1 Buchst a) der VO (EG) 3223/94
a) in die
richtige Warennummer eingereiht wurde,
jedoch durch die Neuberechnung des Einfuhrpreises
neue Bemessungsgrundlagen für die
Berechnung des Zolls und der EUSt. entstanden sind.
b) Nicht in der
richtigen Höhe erklärt wurde und somit die
falsche Warennummer und damit verbunden,
ein falscher Zollsatz erklärt
wurde.
Diese
Fallgestaltungen entsprechen den unter Ziff. 2 Buchst. a) und b)
hinsichtlich des Zolles genannten Fällen. Im Streitfall geht es nur um die
in Ziff. 2 Buchst. a) und b) genannten Fallgestaltungen, da nur diese
den Zoll betreffen.
II.
1.
Abfertigungsverfahren
Gemäß
Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 3223/94 leistet der Importeur eine Sicherheit
nach Art. 248 Abs. 1 ZK-DVO in Höhe des Einfuhrzolls, der bei
Einstufung der Partie auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts fällig
wäre, wenn der FOB-Preis den pauschalen Einfuhrwert um mehr als 8 v. H.
übersteigt.
Nach
Abs. 1 b a.a.O., eingefügt durch die VO (EG) 1498/98 vom 14.07.98, ist
bei einer Festsetzung des Einfuhrwertes aufgrund des FOB-Preises des
Erzeugnisses im Ursprungsland, der Zollwert unter Berücksichtigung des
Verkaufs zu bestimmen, bei dem der betreffende Einfuhrwert berücksichtigt
wird.
Wird der
Einfuhrwert nach einem der in Abs. 1 Buchst. a) (FOB-Preis) genannten
Verfahrens berechnet, ist der Zollwert ebenso
wie der Einfuhrwert zu bestimmen.
Art. 5
Abs. 2. a.a.O. schreibt vor, dass er Importeur über eine Frist von
einem Monat ab Verkauf der Ware verfügt, jedoch höchstens 4 Monate ab
Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr um entweder nachzuweisen, dass die
Partie zu Bedingungen abgesetzt wurde die der
Realität des Preises nach
Abs. 1 Buchst. a) zweiter Unterabsatz oder den Zollwert nach
Abs. 1 Buchst. b) entsprechen, zu bestimmen. Erfolgt der Nachweis
nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt die Sicherheit, vorbehaltlich der
Anwendung von Abs. 3 (der Vorbehalt betrifft die Verlängerung der
Nachweisfrist auf Antrag um höchstens 3 Monate).
Gemäß
Abs. 4 a.a.O. ziehen die zuständigen Behörden den fälligen
Zollbetrag gern. Art. 220 der VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) ein, wenn sie
bei einer Nachprüfung feststellen, dass die Verpflichtungen aus diesem
Artikel nicht erfüllt wurden, zuzüglich Zinsen für die Zeit von
der Abfertigung der Partie zum freien Verkehr bis zur Einziehung, wobei der bei
Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde
gelegt wird.
2.
Grundsätze nach Ziff. 1
pauschaler
Einfuhrwert: Soweit dieser festgesetzt wurde, ersetzt er bei den
betreffenden Erzeugnissen den Einheitswert im Sinne der Art. 173 bis 176
ZK.
Wahlrecht
des Importeurs: Ausgangspunkt für die Feststellung, ob und inwieweit
der im Zolltarif aufgeführte saisonal differenzierte Entrypreis
unterschritten wurde, ist das Wahlrecht des Einführers nach Art. 5
Abs. 1 und 1a VO, mit dem er sich für einen der dort aufgeführten
Preise oder Werte entscheidet.
Das
Wahlrecht ist im Zeitpunkt der Überführung in den freien
Verkehr auszuüben. Eine nachträgliche Änderung ist nur nach
Maßgabe des Art. 65 ZK (Berichtigung der Anmeldung) - vor
Überlassung der Waren - zulässig.
Wird
anstatt des pauschalen Einfuhrwerts der FOB-Preis zuzüglich der Transport-
und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens angemeldet (Art. 5
Abs. 1 Buchst. a. VO), so wird in den Fällen, in denen der
angemeldete Wert den pauschalen Einfuhrwert um mehr als 8% überschreitet,
der Abgabenbetrag, der sich unter Zugrundelegung des angemeldeten Werts ergibt,
nach Art. 248 Abs. 1 ZK-DVO buchmäßig erfasst und eine
Sicherheit in Höhe der Differenz zu dem Betrag, der aufgrund der Verzollung
auf der Basis des pauschalen Einfuhrwert (insgesamt, d. h. ggf. als Summe
aus Wertzoll und spezifischen Zoll) zu erheben gewesen wäre, verlangt. Dies
gilt nur wenn der pauschale Einfuhrwert unter dem Entrypreis
liegt.
Der
Anmelder hat jeweils in Feld 44 des Einheitspapiere
Ausübung seines Wahlrechts gem.
Art. 5 Abs. 1 wie folgt zu dokumentieren:
"
Einfuhrpreis
gem. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG)
Nr. 3223/94"
Meldet
der Anmelder den Zollwert gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) oder b)
an, sind die Abgabenbescheide als nicht abschließend zu kennzeichnen. Dem
Anmelder ist für den Nachweis seiner Absatzbedingungen eine Frist von
höchstens 1 Monat ab Verkauf der Waren, jedoch höchstens 4 Monate ab
Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr zu setzen.
Der
Nachweis i. S. des Art. 5 Abs. 2 in den Fällen der Anmeldung
gern. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) VO gilt als erbracht,
wenn der errechnete Zollwert sich als
größer als der pauschale Einfuhrwert erweist, auch wenn dieser
Wert geringer als der ursprünglich angemeldete Zollwert ist.
Die
Festsetzung des Einfuhrwerts (z.B. aufgrund des FOB-Preises des Erzeugnisses im
Ursprungsland) erfordert eine Übereinstimmung mit der Berechnung des
Zollwerts. Art. 5 Abs. 1 b VO stellt deshalb klar, dass der
Zollwert ebenso zu bestimmen ist wie der
Einfuhrwert. In der 2. Begründungserwägung der VO (EG)
Nr. 1498/98 wird hierzu folgendes
ausgeführt:"Die
Festsetzung des Einfuhrwerts setzt voraus, dass die Vorschriften, welche die
Bestimmung des Zollwerts gern. Art. 29 Abs. 1 der VO (EWG)
Nr. 2913 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die VO (EG) 82/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates regeln, so angewendet werden, dass
die Ergebnisse der betreffenden zwei
Berechnungen übereinstimmen. Auf die Notwendigkeit dieser
Übereinstimmung, insbesondere zur Vereinfachung der Zollerklärungen,
sollte in der VO (EG) Nr. 3223/94 ausdrücklich hingewiesen
werden".
3.
Zur Anmeldung des FOB-Preises
Art. 5
Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) N. 3223/94 geht davon aus, dass der
FOB-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und
Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, bei Ausübung des
Wahlrechts dem Importeur bei der Anmeldung zum freien Verkehr
bekannt sein müssen. An dieser
Feststellung fehlt es. Sowohl in angegriffenen Bescheid als auch in der
Niederschrift mangelt es an einer Begründung für das Vorliegen dieser
Tatbestandsvoraussetzung, die für die Ausübung des Wahlrechts eine
conditio sine qua non (unerlässliche Bedingung) ist. Die in Tz. 3.1
der Niederschrift enthaltene Erwähnung von
"Eingangsrechnungen"
genügt hierzu nicht; sie stellt keine ausreichende Begründung im Sinne
von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 dar.
Nach der
Rechtsprechung des EuGH muss eine Begründung die Überlegungen der
Zollbehörde so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die
Gründe für die Nachforderung erkennbar sind, damit die Rechte der
Betroffenen wahrgenommen werden können. Der Umfang der
Begründungspflicht ist nach dem Kontext und dem Verfahren, in deren Rahmen
der Bescheid erlassen wurde, und anhand aller für das fragliche Gebiet
maßgebenden rechtlichen Regeln zu beurteilen.
Da aufgrund der
langjährigen Abfertigungspraxis bereits bekannt war, dass die Einfuhr von
leicht verderblichen Waren fast ausschließlich auf
Konsignationshandelsgeschäften beruht (s.
3. Begründungserwägung zur VO (EG) Nr. 3223/94);
4. Begründungserwägung zur VO (EWG) 1890/96;
1. Begründungserwägung zur VO (EWG) 1306/95;
19. Begründungserwägung zur VO (EWG) 220/96) und dadurch die
Bestimmung des Zollwertes erschwert ist, bestand eine zwingende Veranlassung,
die im vereinfachten Verfahren abgegebenen Anmeldungen gern. Art. 78 ZK
nachträglich zu prüfen und gern. Art. 248 Abs. 2 ZK-DVO
sowie Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 3223/94 zu verfahren. Dies umso mehr, als
die Zollbehörde verpflichtet ist, den Zollbeteiligten vor unzumutbaren
wirtschaftlichen und finanziellen Schäden zu schützen.
Unter
Berücksichtigung der Abfertigungsmodalitäten drängt sich die
Frage auf, ob der Vorwurf, den Einfuhrpreis und Warennummer nicht richtig
erklärt zu haben, aufrechterhalten werden kann. Die Ausübung des
Wahlrechts kann auf der Basis eines
"Konsignationsgeschäftes"
im Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr nicht getroffen
werden, so dass von einem
"gewählten
Einfuhrpreis" wegen fehlender Grundlagen nicht die Rede sein kann. Nach
Art. 13 ZK und Art. 253 ff. ZK-DVO besteht eine Amtspflicht zur
Sachaufklärung auch bei vereinfachten Verfahren, die bis zur Grenze des
Zumutbaren geht und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter
Beachtung aller Umstände des einzelnen Falles zu treffen ist. Art. 254
ZK-DVO bestimmt u. a. dass dann, wenn der Anmelder den Zollwert nicht
anmelden kann, ein vorläufiger Hinweis auf den Wert, der von der Zollstelle
insbesondere im Hinblick auf die Angaben
über die der Anmelder verfügt, für annehmbar gehalten
wird.
4.
Angabe der Warennummer (Tarifierungsirrtum)
Die Frage, ob
diese richtig oder nicht richtig erfolgte, hängt mit dem FOB-Preis zusammen
und ergibt sich zwangsläufig durch die Neuberechnung des Einfuhrpreises,
die weder im angegriffenen Bescheid noch in der Niederschrift hinreichend
dargelegt worden ist. Seit Jahren besteht Streit über die hinzurechenbaren
und nicht einbeziehbaren Aufwendungen und Kosten (ARA, Kartonagen, STECO-Kisten,
Verpackungsmaterial etc., Umsatzvergütung, Einkaufsprovision und Zinsen),
die für die Berechnung des Einfuhrwertes von Bedeutung sind. Ein Eingehen
auf diese Streitfrage war daher notwendig.
IV.
Schlussfolgerung
Aufgrund der
vorliegenden Sach- und Rechtslage muss von einem aktiven Irrtum gern.
Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK ausgegangen werden, der dazu
führt, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung
unberechtigt ist.
Ein Irrtum der
Zollstelle ist deswegen zu bejahen, weil sie langjährig im Rahmen von
Betriebsprüfungen (Nachschau) ihrer Amtsermittlungs- und
Prüfungspflicht summarisch nachgekommen ist und es hingenommen hat, dass in
Jahreszeiträumen seit 1995 hohe Nachforderungsbeträge aufgelaufen
sind. Ein solches Verhalten verstößt gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben; denn sie darf nicht nur das Verhalten der Importeure
berücksichtigen. Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens
oder Fehlverhaltens auf die fragliche Situation würdigen (vgl.
EuGH-Urt. T-42/96 vom 19.02.1998). Die Zollbehörde kann nicht sehenden
Auges zulassen, dass der Zollbeteiligte Schaden erleidet, den sie durch einen
kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende
Aufklärung über die Sach- oder Rechtslage, zu vermeiden in der Lage
ist. Das Verhalten der Zollbehörde ist auch insoweit
widersprüchlich, wenn sie - wie hier - einen Irrtum nur im Falle des
Art. 236 Abs. 1 ZK als
"gesetzlich nicht
geschuldet" anerkannt und den Betrag von Amts wegen erstattet, zumal dieselben
Abfertigungsmodalitäten gegeben sind.
Anträge
und Anregungen
Es wird daher
beantragt
A)
Antrag gem. 75 b Unters. 2 ZolIR-DG:
Der
Bescheid über die nachträgliche buchmäßige Erfassung von
Eingangsabgaben vom 10.01.2001 - Zahl: 500/60290/3/99-32/TV ist hinsichtlich von
ATS 2.052.767,00 Zoll und ATS 364.760,00 Zinsen aufzuheben und die
Beträge sind zu erstatten.
Der
Bescheid verstößt gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) iVm
Art. 236 Abs. 1 ZK und ist somit rechtswidrig.
Der
Sachverhalt und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, sind in den vorstehenden Ausführungen
hinreichend dargelegt.
Das
Begehren, in welchen Umfange die Rechtswidrigkeit besteht, ist unter
Ziff. 1
konkretisiert.
B)
Anregung zum Formantrag vom 28.02.2001
Vorlage gem.
Art. 236, hilfweise Art. 239 ZK und Art. 905 ZK-DVO an die
Kommission zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts
betr.
die
Bemessung der Zollschuld im Rahmen der Einfuhrregelung für Obst und
Gemüse u.
betr.
Rechtswegregelung des § 85a Abs. 1 ZoIIR-DG als er ein
Parallelverfahren vor den nationalen Gerichten und Gemeinschaftsgerichten
ausschließt, zumal es den Berufungssenaten verwehrt ist, ein derartiges
Ersuchen um Vorabentscheidung zu stellen, da sie die Voraussetzungen einer
unabhängigen Instanz im Sinne von Art. 243 Abs. 2 Buchst. b)
ZK nicht erfüllen, der einen zwingenden Charakter der beiden
Rechtsbehelfsstufen (1. und 2. Instanz) postuliert (EuGH-Urt.
Rs. C-1/99 vom 11. Januar
2001)
Mit
der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung gab das
Hauptzollamt Linz der Berufung teilweise statt und änderte die Bemessung
der Abgabenerhöhung unter Berücksichtigung der unterbliebenen
nachträglichen buchmäßigen Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer.
In der gegen
die oben angeführte Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde
brachte die Bf. wie folgt vor:
Gegen den
Bescheid wird der Rechtsbehelf der
B
e s c h w e r d e
eingelegt. Mit
der Beschwerde wird die Aufhebung des angegriffenen Bescheides in vollem Umfange
begehrt. Die Begründung der Beschwerde wird bis zum 5.07.2002 nachgereicht
(s. Schreiben vom 3.6.2002 - Zahl: 500/08996/2002
Begründung
der Beschwerde vom 07.06.2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des HZA Linz
vom 14.05.2002 - Zahl: 500/05475/5/2001 über ATS 2.052.767,00 Zoll und
ATS 844.350 Zinsen
1.
Vorbemerkung:
Die
Berufungsvorentscheidung ergeht gem. Art. 243 ZK i.V.m. § 86b
Abs. 3 ZollR-DG. Sie betrifft die Berufung vom 21.03.2001 gegen den
Bescheid des HZA Linz vom 10.01.2001 - Zahl: 500/60290/3/99-32/TV. Dieser
Nachforderungsbescheid beruht auf der Niederschrift des HZA Linz vom 10.01.2001
- Zahl: 500/60290/3/99-32/TV über die aufgrund des am 06.10.1999
erteilten Prüfungsauftrags des HZA Linz - GZ: 500/21429/99. Die
Betriebsprüfung wurde in der Zeit vom 03.07. - 24.20.2000
durchgeführt. Die buchmäßige Erfassung erfolgte am
12.01.2001.
Mit Schreiben
vom 12.02.2001 wurde beantragt, die Berufungsfrist bis zum 31.03.2001 zu
verlängern, da die Nachprüfung des Nachforderungsbescheides und der
Niederschrift mit den Berechnungsblättern nach den nationalen und
Gemeinschaftsrecht der am 16.01.2001 eingegangenen Unterlagen nicht innerhalb
der Regelfrist abgeschlossen werden konnte.
In der
Niederschrift wird festgestellt, dass die unter der Tz. 3.3
angeführten Waren bei den Zollämtern
Wien,
Wien
- Zweigstelle Großmarkt Wien - Inzersdorf, - Flughafen Wien,
Wels,
Wels
- Zweigstelle Straße/Bahn und
Nickelsdorf
gestellt
und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Nähere
Angaben über die Zuordnung zu den einzelnen Zollbehörden
fehlen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Niederschrift im Bereich der
Zölle ein gemeinschaftsrechtlicher
Verwaltungsakt i. S. von Art. 4 Ziff. 5 ZK ist, zu dem die
näheren Erfordernisse in Art. 6 ZK geregelt sind (Erkenntnis des VwGH
vom 24.01.2000 - GZ.: 99/16/0529, der demgemäß einen eigenen
Rechtsweg ermöglicht und an den die Zollbehörden gebunden
sind. Mit ihrer Niederschrift hat das HZA Linz u. a. entschieden,
dass die Bw. im Jahr 1998 sowohl den pauschalen Einfuhrwert (Feld 24 der
Anmeldung: 99) als auch den fob-Preis (Feld 24 der Anmeldung: 11) gewählt
hat. Jene Anmeldungen, bei denen der
pauschale Einfuhrwert gewählt wurde, wurden bei dieser Prüfung nicht
berücksichtigt, da jede Nachweispflicht für diese Waren entfällt.
Die unter TZ. 3.4 bei den einzelnen Warengruppen angeführten
Anmeldungen wurden einer genauen Prüfung unterzogen. Die TZ. 3.4 hat
die Überschrift "Prüfungsfeststellungen und führt
Abfertigungen auf zum freien Verkehr (Verfahren 4000) auf, bei denen der
Zollwert nach Art. 5 Abs. 1
Buchst. a = fob-Preis in Anspruch genommen wurde.
Ferner werden
als Anmelder folgende Unternehmen
aufgeführt:
H.H.
S.S.
G..
Eine
Zuordnung den geprüften Abfertigungsunterlagen ist wegen fehlender Angaben
ebenfalls nicht möglich.
II.
Begriff der Anmeldung
Die
angefochtene BVE lässt es offen, welche Anmeldungen im Rahmen des
Gemeinschaftsrecht eigentlich gemeint sind. Es ist daher notwendig, sie zu
konkretisieren, da sie unterschiedliche Rechtswirkungen haben.
Art.
61 ZK bestimmt:
Zollanmeldungen
werden abgegeben:
schriftlich
oder
...
...
Art. 62
ZK bestimmt (schriftliche Anmeldungen im normalen
Verfahren): unter der Überschrift
"Einheitspapier und andere
Anmeldeunterlagen":
|
(1)
|
Die
schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem
amtlichen Muster entspricht. Sie
müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung
der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem Waren angemeldet werden,
erforderlich sind.
|
(2)
|
...
Art. 254
ZK unter der Überschrift "Zollanmeldung zur Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr - Unvollständige Zollanmeldungen"
bestimmt:
Zollanmeldungen
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige
der in Anhang 37 genannten Angaben
fehlen, können von der Zollstelle angenommen werden, wenn sie
mindestens die Angaben in den Feldern
Nr. 1 (erstes und zweites Unterfeld) , 14, 21, 31, 37, 40 und 54 des
Einheitspapiers sowie folgende weitere Angaben enthalten:
die
Warenbeschaffenheit ...
bei
wertzollpflichtigen Waren ihren Zollwert
oder, wenn der Anmelder diesen Wert nicht anmelden kann, einen
vorläufigen Hinweis auf den Wert,
der von der Zollstelle insbesondere im Hinblick auf die Angaben,
über die der Anmelder verfügt,
für annehmbar gehalten wird.
alle
sonstigen Angaben (genannt sind: Warennämlichkeit und Festlegung der
Sicherheit)
...
Zur
Neuberechnung des Einfuhrpreises wird
ausgeführt, dass sie aufgrund vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen bzw.
nicht vorgelegten Unterlagen (Nachweis der fob-Preise im Ursprungsland bei
Käufen von Zwischenhändlern im Zollgebiet der Gemeinschaft)
vorgenommen wurde. Die Lieferbedingungen wurden ebenfalls den vorgelegten
Unterlagen entnommen. Ferner wird erklärt, dass die bei den
Abfertigungen zum zollrechtlich freien Verkehr angegebenen Werte im Feld 22 (=
Währung u. in Rechnung gestellter Gesamtpreis) der
Anmeldung i.V.m. Feld 28 (= Finanz- u.
Bankangaben) überprüft wurden. Der fob-Preis im Ursprungsland wurde
aufgrund der tatsächlich bezahlten Rechnungen bzw. Abrechnungen
geprüft. Die angebenen Lieferbedingungen im Feld 20 (= EXW z. B.
Izmir) lauten auf A, B. und C.
Weiter wird zur
ursprünglichen Ermittlung der Einfuhrpreise erklärt, dass sie aus den
Angaben in der Anmeldung unter Berücksichtigung der angegebenen
Lieferkondition ermittelt wurden, wobei die angegebenen Frachtkosten nicht
nachvollziehbar sind. Die Neuermittlung der Einfuhrpreise bei "ab
Werk"-Lieferungen erfolgte unter Berücksichtigung der "fob-Preise" in
...aufgrund der tatsächlich bezahlten
Preise und der Transportkosten mit den dazu gehörigen
Eingangsrechnungen, wobei die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten
von den Gesamtbeförderungskosten abgezogen wurden (1,6 ECU je
LKW/Lastzug-km bei Ladungs-gut und 0,24 ECU je t-km bei Stückgut, da
über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinaus die
gleiche Beförderungsart vorlag). Dieser Abzug erfolgte nach den vom
geprüften Unternehmen bekanntgegebenen Transportrouten und
km-Angaben. In einigen Fällen wurden die Frachtkosten direkt an den
Fahrer des LKW´s ausbezahlt. Nach Einsichtnahme in diese Belege wurden
diese Beträge für die Frachtaufteilung herangezogen. Die
Neuermittlung der Einfuhrpreise bei "frei-Haus-Lieferungen" erfolgte durch
die Berücksichtigung der tatsächlich bezahlten Preise in ... aufgrund
der Rechnungen/Abrechnungen, wobei die innergemeinschaftlichen Transportkosten,
wie vorstehend beschrieben, abgezogen wurden.
Zum
Erstattungsantrag
Am 28.02.2001
wurde mit Formantrag Za 255 beantragt,
den Nachforderungsbescheid gem. Art. 236 ZK wegen nicht bestehender
Zollschuld (Hauptantrag), hilfsweise gern. Art. 239 ZK (als Sonderfall) zu
erlassen. Mit Schreiben vom 12.02.2001 wurde Berufung eingelegt und am
21.03.2001 begründet. Das HZA Linz teilt mit Schreiben vom
17.07.2001 - Zahl: 500/05475/4/2001 mit, dass es ihm aufgrund der
besonderen Schwierigkeit der Sachmaterie nicht möglich sei, die Berufung
innerhalb der in den Bestimmungen nach Art. 6 Abs. 2 ZK i.V.m.
§ 311 Abs. 2 BAO normierten Frist zu erledigen. Die
buchmäßige Erfassung des Nachforderungsbescheides des HZA Linz vom
10.01.2001 erfolgte am 12. Januar 2001.
Zum
Einheitspapier
Hierunter ist
das in Art. 62 ZK und 254 ZK-DVO bezeichnete
Einheitspapier der Gemeinschaft
(Anhang 31) zu verstehen, das nach dem
Anhang 38 zur Anmeldung zur
Überführung einer in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten
Ware in ein Zollverfahren (Kurzbezeichnung IM) zu verwenden ist. Nach
Art. 254 ZK-DVO sind die Mindestangaben in
Anhang 37 aufgeführt, von denen
einige fehlen können, aber trotzdem von der Zollstelle angenommen werden
können, wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern Nr. 1 (erstes
und zweites Unterfeld), 14, 21, 31, 37, 40 und 54 sowie weitere Angaben zur
Warenbeschreibung und bei wertzollpflichtigen
Waren ihren Zollwert oder, wenn
der Anmelder diesen Wert nicht anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf
den Wert, der von der Zollstelle insbesondere im Hinblick auf die Angaben,
über die der Anmelder verfügt, für annehmbar gehalten wird sowie
alle sonstigen Angaben, die für die Feststellung der Warennämlichkeit
und die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr und für die Festlegung der
Sicherheit, von der die
Überlassung der Waren abhängig
gemacht werden kann, erforderlich sind. Im
Anhang 37 sind die verlangten Angaben in
einer Maximalliste und einer
Minimalliste zusammengestellt. Die in
der BVE genannten Felder 20, 22 und 28 sind u. a. in der Maximalliste für
den zollrechtlich freien Verkehr aufgeführt, nach der Minimalliste
müssen sie jedoch nicht ausgefüllt sein. In dem Merkblatt zum
Anhang 37 sind zu den
Förmlichkeiten für das gemeinschaftliche Versandverfahren Titel II A
und für die übrigen Zollverfahren bei der Einfuhr (Titel II C)
Bemerkungen zu den einzelnen Feldern im
Merkblatt (Art. 205: anderes
Verwaltungsdokument) enthalten, das als
Ausfüllanleitung
dient.
Zu den in der
BVE genannten Feldern 20, 22, 28 und 44 wird ausgeführt:
Feld 20 =
Lieferbedingungen:
Die Codes und
Angaben, die ggf. in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen
sind (Incoterms mit Ortsangabe).
Feld
22 = Rechnungswährung: ISO-Alpha-3-Code für
Währungen nach Anhang 1 B.
Feld
28 = Finanz- und Bankangaben: (Nicht
auszufüllen)
Feld
44 = Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen etc.:
|
Hinweis:
|
Mit Ausnahme
des Feldes 28 gehören die Felder 20, 22 und 44 zu den Maximalanforderungen
die bei der Bestimmung "Eingang/Einfuhr" und zu den Minimalanforderungen
bei der Bestimmung "zollrechtlich freier Verkehr" auszufüllen
sind.
Zur
Zollwertanmeldung
Art.
178 ZK-DVO
Art. 178
ZK-DVO lautet:
(1) Wenn der
Zollwert nach den Bestimmungen der Art. 28 bis 36 ZK zu ermitteln ist, muss
eine Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung) die
Zollanmeldung der eingeführten Waren begleiten. Die Zollwertanmeldung ist
auf einem Vordruck D.V. 1 abzugeben, der dem Muster des
Anhangs 28 entspricht und ggf. durch
einen oder mehrere Vordrucke D.V. 1 BIS, die dem Muster des Anhangs 29
entsprechen, ergänzt werden.
(2)
...
(3)
...
(4)
...
(5) Dieser Art.
gilt nicht für Waren, deren Zollwert nach dem
vereinfachten Verfahren gem.
Art. 173 bis 177 ermittelt wird.
Art. 36
ZK bestimmt (Zollwert bei verderblichen Waren):
|
(1)
|
Die
Vorschriften dieses Kapitels berühren nicht die besonderen Vorschriften
über die Ermittlung des Zollwertes von Waren, die im Anschluss an eine
andere zollrechtliche Bestimmung in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden.
|
(2)
|
Abweichend von
den Art. 29 bis 31 kann die Ermittlung des Zollwertes bei
üblicherweise im Rahmen von
Kommissionsgeschäften
eingeführten verderblichen Waren auf Antrag des Anmelders nach
vereinfachten Regeln für die gesamte Gemeinschaft vorgenommen werden, die
nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden.
Art. 173
ZK-DVO lautet (Zollwert bei bestimmten verderblichen Waren):
|
(1)
|
Zur Ermittlung
des Zollwerts der in der Klasseneinteilung in
Anhang 26 aufgeführten Waren setzt
die Kommission je Position der Klasseneinteilung einen
Durchschnittswert je Einheit in den
Währungen der Mitgliedstaaten für 100 kg netto fest. Die
Durchschnittswerte (DW) je Einheit gelten jeweils für 14 Tage, beginnend
mit einem Freitag.
|
(2)
|
Die
Durchschnittswerte je Einheit werden anhand folgender Elemente berechnet, welche
die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Position der Klasseneinteilung
anzugeben haben:
a) DW je
Einheit frei Grenze, unverzollt,
ausgedrückt in der Währung des betreffenden Mitgliedstaates je 100 kg
netto, berechnet auf der Grundlage der Preise für unbeschädigte Waren
in den in Anhang 27 aufgeführten
Handelszentren während des Bezugszeitraums nach Art. 174
Abs. 1;
b) die im
Kalenderjahr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen,
auf die Einfuhrabgaben erhoben werden.
|
(3)
|
Der DW je
Einheit frei Grenze, unverzollt, wird
aus den Bruttoerlösen aus Kaufgeschäften zwischen Einführern und
Großhändlern errechnet. In den Handelszentren London, Mailand und
Rungis wird der Bruttoerlös jedoch unter Berücksichtigung der
Handelsstufe berechnet, auf der die Waren in diesen Handelszentren am
häufigsten verkauft werden. Von dem so errechneten Betrag sind
abzuziehen:
eine
Vermarktungsspanne von 15 v. H. für die Handelszentren London, Mailand
und Rungis sowie von 8 v. H. für die anderen Handelszentren;
Beförderungs-
und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets;
eine
Pauschale in Höhe von 5 ECU für sämtliche andere Kosten, die
nicht in den Zollwert einzubeziehen sind.Diese Pauschale ist auf der
Grundlage der letzten nach Art. 18 ZK festgestellten geltenden Kurse in die
Währungen der Mitgliedstaaten umzurechnen.
Einfuhrabgaben
und andere Abgaben, die nicht in den Zollwert einzubeziehen
sind.
|
(4)
|
Für die
nach Abs. 3 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten
können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese
Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission
unverzüglich mitzuteilen.
Prüfung
der Zollanmeldung Art. 68 ZK
Art. 68
ZK lautet (Überprüfung der Zollanmeldung):
Die
Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen
angenommenen Anmeldungen
a) die
Unterlagen prüfen, geprüft werden können die Anmeldung und die
dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom
Anmelder verlangen, dass er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der
Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt;
b) eine
Zollbeschau vornehmen, ggf. mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer
Analyse oder eingehenden Prüfung.
Zur
Berufungsvorentscheidung
Mit der BVE
wird der Berufung teilweise hinsichtlich der Zinsen in der Höhe von ATS
111.732,12 = 8.119,89 Euro durch Gutschrifterteilung auf dem Abgabenkonto
011-2704 stattgeben. Dies beruht auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 20.12.2001 - Zahl: 2001/16/0299-8, wonach bei einer Abgabenerhöhung
gern. § 108 Abs. 1 ZollR-DG im Falle einer
Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers Zinsen nicht zu erheben
ist. Die Abgabenerhöhung der Einfuhrabgaben Zoll blieb
unverändert.
Es wird daran
erinnert, dass sich die Berufungsvorentscheidung auf Art. 243 ZK i.V.m.
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG stützt. Wir sind der Meinung, dass
diese Vorschriften keinen eigenen Rechtszug erlauben, wenn auch Anträge
gestellt wurden, über die im Billigkeitsverfahren zu entscheiden
sind.
Mit Schrb. vom
27.05.02 wurde beantragt, die Berufungsfrist (soll heißen:
Beschwerdefrist) bis zum 15.07.2002 zu verlängern. Mit Schrb. vom 03.06.02
- Zahl: 500/08996/2002 wurde vorgeschlagen, statt eines Antrages auf
Verlängerung der ... Beschwerdefrist aus verwaltungsökonomischen
Gründen und Kostenersparnis für die Verwaltung und den
Staatshaushalt:
fristgerechte
Eingabe der Beschwerde gegen die BVE (erfolgte mit Schrb. v. 07.06.02) und
mit
der Bekanntgabe, dass die Begründung erst am z. B. 15.07.02
nachgereicht wird.
Nachreichung
der Begründung der Beschwerde an das HZA Linz, in der auf die Ersteingabe
verwiesen
wird.
Begründung
der Abweisung
Verfahren
betrifft die Festsetzung und die
Nachforderung; nicht Sache dieses Verfahrens sind die Anträge nach
Art. 236 oder 239 ZK, die gesondert abzuführen sind.
Ausübung
des Wahlrechts gem. Art. 5 Abs. 1 der VO (EG)
Nr. 3223/94
Nachschau
ergab, dass die Preise lt. den bei der Abfertigung vorgelegten
Rechnungen in 219 Fällen nicht den
tatsächlichen Zahlungen der Bf. an die drittländischen Versender
entsprechen. Erheblich abweichende Abrechnungen wurden in der Buchhaltung
vorgefunden.
4.
Vier Fallgruppen:
Die
Einreihung in den Zolltarif erfolgte lt.
Rechnungspreis als Einfuhrpreis in jene
Unterposition der KN mit dem höchsten
Einfuhrpreis. Dem Rechnungspreis steht eine "Abrechnung" mit einem
wesentlich höheren Betrag gegenüber, der als Einfuhrpreis gewertet,
jedoch nicht zu einer Änderung der Unterposition der KN führt. Die
Überprüfung der Frachtkosten ergab
niedrigere als auch höhere Kosten als im Feld 28 erklärt.
Die
Einreihung in den Zolltarif erfolgte lt.
Rechnungspreis als Einfuhrpreis mit dem
Gewichtszollsatz. Dem Rechnungspreis
steht eine "Abrechnung" bzw. neue Rechnung gegenüber, der als
Einfuhrpreis gewertet, zu einer
Änderung der Unterposition der KN
führt. Die "Abrechnungen" ergaben keine Hinweise auf ein den
Zeitpunkt der Annahme der schriftlichen Anmeldung anderes Gewicht.
Die
Einreihung in den Zolltarif erfolgte lt.
Rechnungspreis als Einfuhrpreis mit dem
Gewichtszollsatz. Dem Rechnungspreis
steht eine "Abrechnung" bzw. neue Rechnung gegenüber, aus der
hervorgeht, dass dieser niedriger ist als der deklarierte, der als Einfuhrpreis
gewertet, zu keiner Änderung der
Unterposition der KN führt.
Die
Einreihung in den Zolltarif erfolgte lt.
Rechnungspreis als Einfuhrpreis. Dem
Rechungspreis steht eine "Abrechnung" bzw. neue Rechnung gegenüber,
welche jedoch bloß zur Folge hat, dass sich die Bemessungsgrundlage der
EUSt. ändert. Da die Bw. vorsteuerabzugsberechtigt ist, erübrigt sich
ein Eingehen auf diese Fallgruppe.
Diese
Feststellungen waren u. a. das Ergebnis einer Betriebsprüfung, die als
Sachverhaltsfeststellungen in die Begründung dieses Bescheides
übernommen werden.
Da
auch das HZA Linz als Rechtsbehelfsbehörde 1. Instanz keine Zweifel an
der Richtigkeit hat, ist von einer
tatsächlichen Zahlung der Bw. an
den Verkäufer in der im BP-Bericht festgestellten Höhe auszugehen.
Dies betrifft auch die Beförderungs- bzw.
Transportkosten.
Zum
Einfuhrpreis
Preis
lt. "Abrechnung" ist um die ARA/RVG zu reduzieren.
Verrechnung
eines Preisanteils von 80,00 ATS für eine neue
Euro-Palette kann nicht in den fob-Preis
einbezogen werden.
Keine
Identität des erklärten fob-Preises mit dem tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden fob-Preis.
Drei
Wahlmöglichkeiten (Angaben in den Feldern 22, 24 und 44 der Anmeldung. Feld
44 = besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen
(vorliegend ohne Bedeutung!). Das Unterfeld "Code Besondere Vermerke" ist
nicht auszufüllen (Code B. V). Siehe hierzu "vorläufigen
Hinweis" gem. Art. 251 ZK-DVO! Beachte Minimal- und Maximalliste gem.
Art. 254
ZK-DVO
Zur
Prüfung der Zollwertanmeldung
Art.
178 ZK-DVO
Die
Abweisungsgründe können die angefochtene Entscheidung aus folgenden
Gründen nicht tragen:
Die
Zollbehörde verkennt die Kernfrage, die davon ausgeht, ob der
"fob-Preis" bei der Anmeldung zum freien Verkehr
bekannt war oder nicht. Denkgesetzlich
kann ein unbekannter "fob-Preis" nicht in das Wissen des Anmelders
gestellt sein und auch nicht Gegenstand einer Wahlmöglichkeit sein. Daran
ändert auch nichts, dass die Zollbehörde die vorgelegten
"Rechnungen" als Grundlage für die "tatsächlich bezahlten
Preise" bewertet, wie dies in der Niederschrift ausgeführt ist.
Die
Annahme, dass die Bw. im Jahr 1998 sowohl den pauschalen Einfuhrwert als auch
den fob-Preis wählte, geht deshalb
fehl. Es wird verkannt, dass das Wahlrecht zwei unterschiedliche Vorgänge
beinhaltet:
eine
ungünstige Wahl, bei mehreren Optionen wie sie gern. Art. 5
Abs. 1 VO (EG) 3223/94 immanent ist und
einen
Irrtum bei der Zollwertanmeldung ohne
Wahlmöglichkeit, weil Art. 173 ZK-DVO dies nicht
zulässt.
Ein
Irrtum bei der Abfassung der Zollwertanmeldung mit ihren Wertberechnungsregeln
hat eine völlig andere rechtliche und tatsächliche Qualität als
die Einreichung einer davon abweichenden Anmeldung, die einer Berichtigung
zugänglich ist (Art. 65 ZK, Art. 204 ZK-DVO).
Zum
Überprüfungs- und Berichtigungssystem
Art. 65
ZK lautet (Berichtigung einer Zollanmeldung):
(1) Dem
Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung
zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist.
Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere
als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. Eine Berichtigung
wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem
Zollbehörden
a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie eine
Beschau der Waren vornehmen wollen,
b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben
unrichtig sind oder
c) die Waren
dem Anmelder bereits überlassen haben.
Art. 78
ZK lautet (nachträgliche Prüfung der Anmeldung):
(1) Die
Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen
oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung
vornehmen.
(2)
...
(3) Ergibt die
nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der
Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder
unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die
Zollbehörden unter Beachtung der ggf. erlassenen Vorschriften die
erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der
ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.
Würdigung:
Art. 78 ZK
(nachträgliche Prüfung) verstößt vielleicht prima facie
gegen Art. 65 ZK (Berichtigung), da er eine Überprüfung dessen
zulässt, was nach diesem Artikel nicht mehr berichtigt werden kann. Dieser
Widerspruch besteht jedoch nur scheinbar. Das
Überprüfungssystem
unterscheidet sich nämlich vom
Berichtigungssystem. Während dieses
einseitig ist und vom Einführer ausgeht, liegt die Überprüfung
bei den Zollbehörden, sie ist eine Art steuerliche Fürsorgepflicht,
die auch verhindern soll, dass der Importeur einer drohenden Schädigung
ausgesetzt wird. Die Überprüfung ist Sache der Verwaltung, und
sie erfolgt entweder aus eigenem Antrieb oder auf
Antrag des Einführers, jedoch nur
sofern sie berechtigt erscheint. Diese zwingende Voraussetzung erlaubt es, dass
sie nach Überlassung der Waren einsetzt. Die Ausübung der
Überprüfungsbefugnis kann u. E. nicht der gerichtlichen Kontrolle
entzogen werden, so dass ein Einführer, der einen begründeten
Überprüfungsantrag gestellt hat, im Fall der Ablehnung seines Antrags
die Berechtigung dieser Ablehnung gerichtlich bestreiten kann. Es erscheint
trotz der Formulierung des Art. 78 Abs. 1 ZK, der das Wort
"können" verwendet, nicht denkbar, dass die Zollbehörden auf
diesem Gebiet über eine unanfechtbare Ermessensbefugnis verfügen. Eine
ablehnende Entscheidung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die
Zollverwaltung dartun kann, dass die vom Einführer zur Stützung seines
Überprüfungsantrages angeführten Gründe nicht zulässig
sind. Dies wäre offensichtlich bei einem angeblichen Irrtum der Fall, der
bei genauerer Betrachtung gar keiner ist, z. B. weil ein Einführer mit
der Anmeldung eines höheren Zollwerts als erforderlich vermeiden will, dass
Bestimmungen zur Anwendung kommen, die die Gemeinschaftsregelung bei einer
Niedrigpreiseinfuhr vorsieht. Ein solcher Fall könnte auch vorliegen, wenn
der Irrtum auf einer unentschuldbaren Fahrlässigkeit beruht, da der
Einführer grundsätzlich loyal mit den Zollbehörden
zusammenarbeiten muss und sein Verhalten nicht von einer gänzlichen
Nachlässigkeit ihnen gegenüber geprägt sein darf. Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund des Erstattungsantrags
nach Art. 236 ZK notwendigerweise ein
Antrag auf Überprüfung der
Zollwertanmeldung gestellt worden ist. Dieser Erstattungsantrag ist
jedoch mit Bescheid vom 07.03.2001 - Zahl: 500/ 04055/2001/51 abgewiesen
worden. Über die hiergegen erhobene Berufung ist noch nicht entschieden
worden. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Zollbehörde im Rahmen des
Erstattungsantrages nach Art. 236 ZK diese Auslegung des Art. 78 ZK
berücksichtigt und einen tatsächlichen Irrtum anerkennt.
Kontrollpflicht
der Zollbehörde
Die
vorstehenden Ausführungen müssen in einem sachlichen Zusammenhang mit
den folgenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Kontroll- und
Prüfungspflicht der Zollbehörden gesehen werden:
1.
VO (EWG) Nr. 2054/89 vom 10.7.89:
Nach der
3. Begründungserwägung mussten die staatlichen Zollverwaltungen
die Einhaltung des Mindesteinfuhrpreises bei jeder eingeführten Partie
prüfen und nachträgliche Kontrollen der Einfuhren - etwa 10 % der
eingeführten Partien vornehmen. Und nach Art. 4 dieser VO war bei
jeder Annahme einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr der Einfuhrpreis mit dem im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung
für die Ware geltenden Mindestpreis zu
vergleichen.
2. VO
(EG) Nr. 2200/96 vom 28.10.1996:
Nach
Art. 32 Abs. 2 ist die Richtigkeit des Einfuhrpreises anhand des
pauschalen Einfuhrpreises zu überprüfen.
3. Prüfungspflicht
von Konsignationsgeschäften:
Art. 36
Abs. 2 ZK und die folgenden Begründungserwägungen weisen darauf
hin, dass verderbliche Waren "üblicherweise im Rahmen von
Konsignationsgeschäften eingeführt werden" und die Ermittlung des
Zollwertes auf Antrag des Anmelders nach vereinfachten Regeln für die
gesamte Gemeinschaft vorgenommen werden kann:
3.
Begründungserwägung zur VO (EWG) Nr. 3223/94;
4.
Begründungserwägung zur VO (EWG) Nr. 1890/96;
1.
Begründungserwägung zur VO (EWG) Nr. 1306/95 und
19.
Begründungserwägung zur VO (EWG)
2200/96.
Diese
Vorschriften weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Art des
Handelsgeschäftes die Bestimmung des Zollwertes erschwert ist. Es bestand
somit eine zwingende Veranlassung, die Zollwertanmeldung und die Art der auf der
Grundlage eines Konsignations-/Kommissionsgeschäftes vorgelegten Unterlagen
zu prüfen und das Prüfungsergebnis zum Gegenstand einer gesetzlich
konformen Regelung mit dem Einführer zu machen. Die Zollbehörde hat es
dagegen jahrelang hingenommen, dass auf der Grundlage einer
"Proforma-Rechnung" und offensichtlich unvollständigen
Zollwertanmeldung die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt
wurden.
Würdigung:
Die
vorstehenden Ausführungen führen zu folgenden
Feststellungen:
Die
Zollbehörde konnte und durfte aufgrund der Art des Handelsgeschäftes
nicht davon ausgehen, dass ein "fob-Preis" angemeldet wurde; denn dieser
war dem Anmelder im Zeitpunkt der Anmeldung zur Abfertigung in den zollrechtlich
freien Verkehr nicht bekannt.
Der
angemeldete Wert bzw. Betrag in der Anmeldung und Zollwertanmeldung konnte somit
auch nicht Gegenstand eines Wahlverfahrens im Sinne des Art. 5 Abs. 1
Buchst. a) VO (EG) 3223/94 sein. Die gegenteilige Feststellung der
Zollbehörde in der Niederschrift vom 10.01.2001 widerspricht auch denen in
den ihren Niederschriften für die Jahre 1995 und 1996 vom 21.09.1998 und
29.03.1998.
Die
Zollbehörde durfte auch nicht darauf verzichten, sowohl den Zollwert wie
den Einfuhrwert nach dessen Berechnung zu bestimmen (Art. 5 Abs. 1 b
Unterabs. 2 VO (EG) 3223/94). Diese Ergänzung erfolgte durch die VO
(EG) Nr. 1498/98 v. 1.7.98 um eine Übereinstimmung zwischen den
Methoden zur Berechnung des Einfuhrpreises und den Vorschriften zur Festsetzung
des Zollwerts der Erzeugnisse sicherzustellen. Auf die Notwendigkeit dieser
Vergleichsberechnung zur Übereinstimmung, insbesondere zur Vereinfachung
der Zollerklärungen, wurde dadurch besonders hingewiesen.
Aufgrund
des formgerechten Erstattungsantrages nach Art. 236 (Hauptantrag) und
Art. 239 (Hilfsantrag) war die Zollbehörde verpflichtet, im Rahmen von
Art. 65 und 78 ZK die Anmeldungen zu prüfen und entsprechend zu
verfahren, d. h. auch die Kontrollpflichten nach der VO (EWG) 2200/96
wahrzunehmen, um auch die Interessen des Einführers zu
schützen.
Zusammenfassung
ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des
angefochtenen Nachforderungsbescheides nicht gegeben sind.
Zur
Rechtsbehelfsbelehrung
Sie
lautet: Gegen diese Berufungsvorentscheidung kann innerhalb eines
Monats nach ihrer Zustellung beim vorbezeichneten Amt oder bei einer der
Finanzlandesdirektionen der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht werden. Die
Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einlegung einer Beschwerde
wird die Vollziehung der angefochtenen Berufungsentscheidung gem. Art. 244
Unterabs. 1 ZK nicht ausgesetzt.
Würdigung: Die
Belehrung entspricht § 85b i.V.m. § 85c Abs. 1
ZolIR-DG. Sie erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des Art. 243
Abs. 2 Buchst. b) ZK, weil sie nicht auf eine unabhängige Instanz
der zweiten Stufe hinweist und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter
verletzt und die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH
genommen wird. Durch die fehlerhafte Belehrung ist die Rechtsmittelfrist nicht
in Lauf gesetzt worden.
Verfahrensrüge
Diesem
Verfahren fehlt das Klagebegehren, so dass die Durchführung eines
isolierten Verfahrens in der ersten Stufe nach Art. 243 ZK als
Voraussetzung für ein Erstattungsverfahren gem. Art. 236 und 239 ZK
rechtswidrig ist. Die Verfahrensautonomie der innerstaatlichen
Rechtsordnung nach Art. 245 ZK darf nicht dazu führen, dass die
Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung dem Bürger in den
Mitgliedstaaten verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht noch
übermäßig erschwert und abweichend als in den anderen
Mitgliedstaaten geregelt werden. Die Auffassung der Zollbehörde,
"dass Sache des gegenständlichen Verfahrens nur die Festsetzung und
die Nachforderung von nachträglich erfassten Eingangsabgaben gegenüber
der Bw. ist, die von ihr mit dem Rechtsbehelf der Berufung bekämpft worden
ist", hält einer gemeinschaftsrechtlichen Prüfung nicht stand. Nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH ist in einem einzigen Rechtszug die
Rechtmäßigkeit der Nachforderung als auch über die
Erstattungsanträge zu entscheiden, da diese unter der Voraussetzung stehen,
dass die nachgeforderten Eingangsabgaben "gesetzlich geschuldet" werden
bzw. "nicht geschuldet werden" (s. Art. 220, 236 und 239
ZK).
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
In Anbetracht
der in der Sache ergangenen ausführlichen Berufungsvorentscheidung, darf um
Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen werden. Diese Entscheidung
kommt nach detaillierter Darstellung des Sachverhaltes zur gleichen rechtlichen
Würdigung wie die bereits an die Bf. ergangenen Berufungsentscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates, sodass nur mehr auf das neue
Beschwerdevorbringen einzugehen sein wird.
Niederschriften
stellen nicht wie von der Bf. behauptet, Entscheidungen im Sinne des
Art. 6 ZK dar, sondern geben im vorliegenden Fall das Ergebnis der
durchgeführten Betriebsprüfung wieder und unterliegen sodann im
durchzuführenden Abgabenverfahren der freien
Beweiswürdigung.
Die von der Bf.
eingeforderte bescheidmäßige Zuordnung der geprüften Anmeldungen
zu den Abfertigungszollämtern ist nicht notwendig, da die Bf. wie auch der
sie vertretende Anmelder über die Doppel der Anmeldungen verfügt und
diese als bekannt vorausgesetzt werden können. Weiters sind diese
Zuordnungen nicht Bestandteil eines Bescheides.
Festgestellt
werden muss weiters, dass Sache des gegenständlichen
Rechtsbehelfsverfahrens ausschließlich die nachträgliche
buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben und nicht weitere von der
Bf. eingebrachte Anträge auf Erstattung der Eingangsabgaben sind. Diese
werden in einem gesondert abzuführenden Rechtsbehelfsverfahren zu behandeln
sein. Den dazu vorgebrachten gegensätzlichen Ausführungen in der
Beschwerde kann daher nicht gefolgt werden (VwGH vom 27. Jänner 2004,
Zlen. 2004/16/0269, 0270 und 0271).
Das von der Bf.
in der Beschwerde angesprochene vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des
Zollwertes verderblicher Waren ist im vorliegenden Fall nicht
anwendbar.
Bezüglich
der Frage, ob die allgemeinen Vorschriften des Zollkodex und der
Durchführungsverordnung des Kodex oder die besonderen Vorschriften der
Verordnung Nr. 3223/94 für die Bestimmung des Zollwertes von Obst und
Gemüse, das unter diese Verordnung fällt anzuwenden sind, hat bereits
der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom
16. Jänner 2003 in der Rechtssache C-422/00 festgestellt, dass
mit der genannten Verordnung 3223/94 eine Änderung der Vorschriften
über die Ermittlung des Zollwertes von Obst und Gemüse beabsichtigt
gewesen ist.
Artikel 5
Abs. 1 der VO Nr. 3223/94 übernimmt im Wesentlichen die
verschiedenen Methoden zur Bestimmung des Zollwertes gemäß dem
Zollkodex und dessen Durchführungsverordnung und passt sie der besonderen
Natur von Obst und Gemüse an.
Die Verordnung
3223/94 sieht selbst ausdrücklich vor, dass während der im Anhang
angegebenen Zeiträume die Methode der Bestimmung des Zollwertes
gemäß den vereinfachten Regeln der Durchführungsverordnung zum
Zollkodex durch eine der drei Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises von
Obst und Gemüse ersetzt wird.
Somit ist
festzustellen, dass der Zollwert für Obst und Gemüse, die unter die
Verordnung 3223/94 fallen, nach den Regeln für die Berechnung des
Normen und Schlagworte
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 VO 3223/94, ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
Einfuhr von Obst und Gemüsenachträgliche buchmäßige ErfassungFeststellung eines anderen als des angemeldeten Einfuhrpreises im Wege der Betriebsprüfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0116-Z1W/02
- Stammnummer
- 16493
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF