Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0116-Z1W/02
Einfuhr von Obst und Gemüse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0116-Z1W/02vom 22.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einfuhrpreises gemäß Art. 5 dieser Verordnung zu bestimmen
ist.
Die Bf. hat
sich wie bereits ausgeführt, für den fob-Preis der Erzeugnisse im
Ursprungsland, zuzüglich der Versicherungs- und Transportkosten bis zur
Zollgrenze der Gemeinschaft entschieden und dies in den
verfahrensgegenständlichen Anmeldungen dokumentiert.
Die
Voraussetzungen des Art. 65 ZK zur Berichtigung der Anmeldung sind nicht
gegeben.
Den in der
Beschwerde getroffenen weitschweifigen theoretischen Abhandlungen betreffend
Überprüfungssystem und Berichtigungssystem kann nicht gefolgt werden,
da auf Grund des Artikels 5 Abs. 4 der VO Nr. 3223/94 der Fall einer
nachträglichen Prüfung und Einziehung des fälligen
Abgabenbetrages eindeutig geregelt ist und dadurch ein späteres
Abrücken von der bei der Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr
getroffenen Wahl nicht möglich ist.
Den
Ausführungen der Bf. betreffend die Kontrollpflicht der Zollbehörde
ist gleichfalls nicht zu folgen, da in der Niederschrift der Außen- und
Betriebsprüfung Zoll, die ausdrücklich zum Inhalt der bekämpften
Berufungsvorentscheidung und damit auch zum Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung gemacht wurde, die Ermittlung der alleine
maßgeblichen Einfuhrpreise gemäß Art. 5 Abs. 1
lit. a der VO Nr. 3223/94 ausführlich dargelegt
wurden.
Eine von der
Bf. eingeforderte Überprüfung anläßlich der Abfertigung ist
wie bereits in der bezughabenden Berufungsvorentscheidung ausgeführt
praktisch nicht durchführbar. Zu bemerken ist hier jedoch, dass der Bf.,
wie sie in der Beschwerde selbst ausführt, der fob-Preis im Zeitpunkt der
Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft
nicht bekannt war und sie trotzdem diese
Wahl traf.
Es ergibt sich
aus der Natur der Sache, dass es für die Zollbehörde an Hand der
Abfertigungsunterlagen unmöglich ist, die Realität des erklärten
und mit der zur Abfertigung vorgelegten Rechnung übereinstimmenden
Einfuhrpreises zu prüfen.
Die
Möglichkeit, in der Anmeldung einen vorläufigen Hinweis auf den
Zollwert zu geben, steht wie auch der EuGH in seinem vorzitierten Urteil
festgestellt hat, im vorliegenden Fall bei der Wahl des fob-Preises der Waren im
Ursprungsland nicht zur Verfügung.
Zu den
Einwänden der Bf. hinsichtlich der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung darf
wie bereits in den vorangegangenen Entscheidungen des Senates ausgeführt,
auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, Zlen. 2004/16/0269, 0270
und 0271 vom 27. Jänner 2005, wo die Unabhängigkeit der Instanz
der zweiten Stufe bestätigt wird, verwiesen werden.
Zudem ist
für die Erledigung der Beschwerde ab 1. Jänner 2003 der
Unabhängige Finanzsenat zuständig.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 22.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 VO 3223/94, ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
Einfuhr von Obst und Gemüsenachträgliche buchmäßige ErfassungFeststellung eines anderen als des angemeldeten Einfuhrpreises im Wege der Betriebsprüfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0116-Z1W/02
- Stammnummer
- 16493
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF