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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0116-Z1W/02

Einfuhr von Obst und Gemüse

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0116-Z1W/02vom 22.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Einfuhrpreises gemäß Art. 5 dieser Verordnung zu bestimmen ist. Die Bf. hat sich wie bereits ausgeführt, für den fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich der Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft entschieden und dies in den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen dokumentiert. Die Voraussetzungen des Art. 65 ZK zur Berichtigung der Anmeldung sind nicht gegeben. Den in der Beschwerde getroffenen weitschweifigen theoretischen Abhandlungen betreffend Überprüfungssystem und Berichtigungssystem kann nicht gefolgt werden, da auf Grund des Artikels 5 Abs. 4 der VO Nr. 3223/94 der Fall einer nachträglichen Prüfung und Einziehung des fälligen Abgabenbetrages eindeutig geregelt ist und dadurch ein späteres Abrücken von der bei der Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr getroffenen Wahl nicht möglich ist. Den Ausführungen der Bf. betreffend die Kontrollpflicht der Zollbehörde ist gleichfalls nicht zu folgen, da in der Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung Zoll, die ausdrücklich zum Inhalt der bekämpften Berufungsvorentscheidung und damit auch zum Gegenstand dieser Berufungsentscheidung gemacht wurde, die Ermittlung der alleine maßgeblichen Einfuhrpreise gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der VO Nr. 3223/94 ausführlich dargelegt wurden. Eine von der Bf. eingeforderte Überprüfung anläßlich der Abfertigung ist wie bereits in der bezughabenden Berufungsvorentscheidung ausgeführt praktisch nicht durchführbar. Zu bemerken ist hier jedoch, dass der Bf., wie sie in der Beschwerde selbst ausführt, der fob-Preis im Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft nicht bekannt war und sie trotzdem diese Wahl traf. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass es für die Zollbehörde an Hand der Abfertigungsunterlagen unmöglich ist, die Realität des erklärten und mit der zur Abfertigung vorgelegten Rechnung übereinstimmenden Einfuhrpreises zu prüfen. Die Möglichkeit, in der Anmeldung einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert zu geben, steht wie auch der EuGH in seinem vorzitierten Urteil festgestellt hat, im vorliegenden Fall bei der Wahl des fob-Preises der Waren im Ursprungsland nicht zur Verfügung. Zu den Einwänden der Bf. hinsichtlich der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung darf wie bereits in den vorangegangenen Entscheidungen des Senates ausgeführt, auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, Zlen. 2004/16/0269, 0270 und 0271 vom 27. Jänner 2005, wo die Unabhängigkeit der Instanz der zweiten Stufe bestätigt wird, verwiesen werden. Zudem ist für die Erledigung der Beschwerde ab 1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Wien, am 22. Juni 2005

Normen und Schlagworte

Einfuhr von Obst und Gemüsenachträgliche buchmäßige ErfassungFeststellung eines anderen als des angemeldeten Einfuhrpreises im Wege der Betriebsprüfung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0116-Z1W/02
Stammnummer
16493
Gültig
22.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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