Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1023-W/08
Gebühr gemäß § 24 (3) VwGG für eine bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat per E-Mail aus dem Ausland eingebrachte und an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete Beschwerde + Gebührenerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1023-W/08vom 01.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des RT, Adr,
Deutschland, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 19. November 2007 zu ErfNr.xxx betreffend
betreffend Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VerwaltungsgerichtshofG
und Gebührenerhöhung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den
angefochtenen Bescheiden vom 19. November 2007 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber Herrn RT (dem nunmehrigen
Berufungswerber, kurz Bw.) für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom
19. September 2006 zur Zl. 2006/xx/xxxx gegen den Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates Salzburg vom 24. Juli 2006, Zl. UVS-xxxx die Gebühr nach
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 sowie eine
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von €
90,00 fest.
In den dagegen
eingebrachten Berufungen wandte der Bw. ua. Folgendes ein:
"Ich
lehne die Entrichtung jedweder Gebühr in diesem Verfahren als grundlos
ab.
Ich bestreite die
Fälligkeit einer Gebühr. Es hat keine Beschwerde
stattgefunden.
Ich fordere
meinerseits eine Bearbeitungsgebühr wegen dieses Vorganges."
Zur
Begründung wurde vom Bw. im Wesentlichen dargelegt, dass er nur einen
Antrag auf Verfahrenshilfe, nicht aber auch eine Beschwerde erhoben habe. Sein
Antrag zu der Erlangung der Beschwerde und der Zuordnung eines Rechtsanwaltes
sei am 15. September 2006 vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg
gleichzeitig an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof
weitergeleitet worden. Die Unterlagen zur Erlangung der Verfahrenshilfe zur
Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates Salzburg vom 24. Juli 2006, Zl. UVS-xxxx würden dem
Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof gleichermaßen
vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof habe am 15. Dezember 2006 entschieden,
dass seinem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben werde. Dies habe aber
noch nichts mit einer kostenpflichtigen Beschwerde selbst zu tun. Dies sei
sozusagen nur ein Vorverfahren, ob die Kosten der Beschwerde übernommen
würden. Dies sei nicht der Fall und deshalb habe das angestrebte
Beschwerdeverfahren gar nicht stattgefunden. In dem Schreiben Bxxx werde vom
Verfassungsgerichtshof auch noch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde
innerhalb von 6 Wochen durch einen von ihm frei gewählten Rechtsanwalt
eingelegt werden könne. Das bestätige seinen Standpunkt, dass erst
dieses Verfahren dann kostenpflichtig gewesen wäre. Am 21. Dezember
2006 sei auch vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/xx/xxxx der Beschluss
gefasst worden, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen werde. Auch in
diesem Fall sei also nur über einen Antrag auf Verfahrenshilfe und nicht
über eine außerordentliche Beschwerde abgesprochen worden. Dieser
Vorgang werde in der Rechtsbelehrung nicht als kostenpflichtig beschrieben. Das
Finanzamt verlange aber explizit eine Gebühr für eine
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Für diese Beschwerde fehle aber bis heute
jede Voraussetzung. Sie habe erkennbar gar nicht stattgefunden. Der
Gebührenbescheid sei somit falsch, nichtig, überflüssig und
stelle für ihn ein erneute und unnötige Belastung dar. Auch dieser
Vorgang gehe zu Lasten des Staates. Er weise das Begehren des Finanzamt deshalb
seinerseits kostenpflichtig zurück.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2008 wies das Finanzamt ua
darauf hin, dass gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz
Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof einer Gebühr in der Höhe von
€ 180.- unterliegen. Die Gebühr entstehe für derartige Eingaben
im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Der Bw. habe gegen den Bescheid
des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24.7.2006, ZI
UVS-xxxx betreffend Abweisung des Antrages auf Beigabe eines Verteidigers eine
Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg eingebracht, mit der
Bitte, diese Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den
Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten. Dieser Bitte sei vom Unabhängigen
Verwaltungssenat Salzburg nachgekommen worden und das Schriftstück mit
Postaufgabe vom 18. September 2006 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet
worden. Dort sei es am 19. September 2006 eingelangt und unter der Zahl
2006/xx/xxxx erfasst worden. Der gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte
Antrag auf Verfahrenshilfe nehme der Beschwerde nicht den Charakter einer
Beschwerde. Mit Einlangen dieser Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei die
Steuerschuld entstanden. Dies sei die bestehende Gesetzeslage, die auf einen
gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe keine Rücksicht
nehme. Es liege auch dann eine gebührenpflichtige
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor, wenn die Verfahrenshilfe nicht
gewährt werde. Die Gebührenschuld entstehe mit Einbringung der
Beschwerde, unabhängig ob die Verfahrenshilfe gewährt werde oder
nicht. Dies sei die österreichische Gesetzeslage. Gemäß
§
24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz genüge die Überreichung (das
postalische Einlangen) der Beschwerde, damit die Gebührenschuld entstehe.
Es handle sich um 2 Verfahren. Eines um Bewilligung der Verfahrenshilfe,
worüber am 21. Dezember 2006 entschieden worden sei und ein 2. Verfahren
gegen den Abweisungsbescheid des UVS Salzburg, das mit Beschwerde vom 14.
September 2006 beeinsprucht worden sei und für das der Bw. aufgefordert
worden sei, die Gebühr zu entrichten, da die Gebührenschuld bereits im
Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden
sei. Dass das Verfahren in der Folge - da der Bw. der Aufforderung die
Mängel zu beheben nicht nachgekommen sei - eingestellt worden sei, habe auf
die einmal entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss. Mit Schreiben vom
28. September 2006 sei der Bw. vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert worden,
die fehlende Gebühr zu entrichten und den Originaleinzahlungsbeleg
vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 21. Dezember 2006
den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen und mit Beschluss vom 5. Juli 2007 das
Verfahren eingestellt. Da dem Ersuchen um Entrichtung der Gebühr nicht
Folge geleistet worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof das
Gebührengebrechen an das zuständige Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern gemeldet. Werde eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so sei
gemäß
§ 9 Abs.1 GebG eine Erhöhung von 50 vH der
verkürzten Gebühr zu erheben.
Im Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der
Bw. ua. noch ergänzend Folgendes aus:
"Die
Eingabe erfolgte im Zusammenhang eines Rechtsstreites gegen den Betrugsversuch
der ASFINAG, unter Beteiligung der Hauptmannschaft
H des Landes Salzburgs. Die Beantragung
der Stellung eines Rechtsanwaltes war ein zulässiger Rechtsschritt, zu dem
ich durch die rechtswidrigen Entscheidungen dieser Instanzen gezwungen wurde, um
nicht über den Tisch gezogen zu
werden.
Sie basieren auf den mir
zugänglich gemachten Rechtsmittelbelehrungen durch den Unabhängigen
Verwaltungssenat Salzburg, der meine Beschwerde über die gemachte
Entscheidung selbst zum Anlass nahm, um meinen Widerspruch offensichtlich im
Sinne einer Beschwerde nach Wien weiterzuleiten. Es ging dabei um die eines
Rechtsstaates gegenwirkende Praxis, nur Personen eine Beschwerde zu erlauben,
die 180,- Euro haben und sich einen Rechtsanwalt sowieso schon leisten
können, um einen Rechtsanwalt vom Staat gestellt zu bekommen. Der
Oberschwachsinn schlecht hin.
Mein
Schreiben vom 14. September
2006.
[Anmerkung des
UFS: es folgt nunmehr der Inhalt dieses
Schreibens]
Einer
regelgerechten Beschwerde meinerseits fehlten aber die rechtswirksamen
Grundlagen, wie sie in dem Hinweis vom 24.07.2006 des
X beschrieben werden:
.außerordentliches
Rechtsmittel... . Beschwerde muss mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes
versehen sein und ist gebührenpflichtig (€ 180,-)
Welche
rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind, wurde mir nicht weiter
erklärt. Wegen dieser Diskrepanz zwischen erforderlichem Wissen der
spezifischen österreichischen Gesetzgebung, Aufklärung und
Rechtsfolgen, war es ja notwendig geworden, mir einen Rechtsanwalt zur Seite zu
stellen. Ich habe mich auf die Rechtssicherheit verlassen, dass ich mich in
einem Prozess befinde, und dies ein regelgerechter und für mich notwendiger
Rechtsschritt sei.
Da
ich weder Geld für einen Rechtsanwalt, noch die geforderten 180,- €
aufbringen konnte, richtete sich mein Beschwerdeschreiben gegen die
Unmöglichkeit eines Rechtsschrittes, für einen Bürger, der sich
dieses notwendige Recht nicht leisten kann. Mir wurde deshalb von beiden
Gerichten, jeweils ein Antrag auf Verfahrenshilfe zugesandt. Meine Angaben
bestätigen meine Bedürftigkeit. Ich musste also annehmen, dass damit
der Rechtsvorgang finanziell abgesichert wurde, oder abgelehnt werden
konnte.
In
Deutschland wäre also in dem Fall, solch ein Begehren auf Grund einer
fehlenden Rechtsgrundlage abgelehnt worden, und nicht entschieden. So auch in
diesem Fall. Aus diesem Grund sehe ich hier keine Handlungsgrundlage, einer
Eintreibung etwaig entstandener Kosten, die nicht entstanden sind. Das habe ich
nicht zu verantworten. Dem Vorgang der Verfügung des
Verwaltungsgerichtshofes lag schon ein Antrag auf Verfahrenshilfe zu Grunde.
Zweifelsfrei deckt der begleitende Antrag auf Verfahrenshilfe die Kosten dieses
Verfahrens. Y verlangt doch erneut, die
mir nicht möglichen Grundlagen, für eine
Beschwerde.
Ich habe damals den
Forderungen des Z vom 22.09.2006
entsprochen und das beiligende Formblatt einer Vermögensbekenntnis
fristgerecht abgegeben. Daraufhin wurde ich vom Verwaltungsgerichtshof
aufgefordert 180,- Euro zu bezahlen.-!! Diese Forderung konnte ich bekanntlich
ja nicht erfüllen, sondern diese Forderung sollte ja durch das
Vermögensbekenntnis gedeckt sein. So die telefonische Auskunft des
Sekretariats beider Gerichte !! Eine Verfahrenshilfe wurde am 28. November 2006,
mit einer absurden Begründung - offenbar aussichtslos -
abgelehnt.
Am 15.12.2006 gibt
der Z vom Verfassungsgerichtshof der
Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht statt. Fordert mich aber auf, die
Beschwerde einzureichen, allerdings durch einen Rechtsanwalt meiner Wahl. !!!!!
obwohl ihm doch bekannt ist, dass dies mir nicht möglich ist. Eine damit
absurde Forderung.
Da die
Beschwerde von mir nicht eingelegt werden konnte, - gibt es keine Beschwerde,
die kostenpflichtig gewesen wäre und zu einer Forderung seitens des
Finanzamts hätte führen können
Aus
der jetzige Forderung entsteht der Charakter, dass man mich absichtlich mit
juristischen und spezifisch österreichischen Hütchenspielertricks
reinlegen will, und den Betrugsversuch der ASFINAG nun seitens des Finanzamtes
übernimmt.
Die
Begründung der Berufungsvorentscheidung durch die
N stellt die tatsächliche Sachlage
dermaßen verfälscht dar, dass der Eindruck der Richtigkeit entstehen
könnte, allerdings nur, um sich meiner Gegenforderung zu entledigen. Dies
erfüllt in Deutschland den Tatbestand des Betrugs. Wobei auch der Versuch
strafbar ist. Entsprechend werde ich jetzt gegen die beteiligte Person
meinerseits juristisch vorgehen, und einen Strafantrag in Deutschland
stellen.
Es ist
unerträglich, dass seit mittlerweile 2 1/2 Jahren von staatlicher Seite
Österreichs in betrügerischer Absicht gegen mich provokativ und
rechtswidrig vorgegangen wird. Die Begründungen der Ablehnung auf
Verfahrenshilfe lassen keinen Zweifel zu.
Es
gibt faktisch nur 2 abgelehnte Anträge auf Verfahrenshilfe. Eine
kostenpflichtige Beschwerde konnte von mir nicht rechtswirksam beantragt werden.
Dazu fehlten die Rechtsgrundlagen: Geld + Unterschrift.
Und
den Prozess - habe ich gewonnen. In Deutschland wendet man sich ggf. an die
Verursacher. In diesem Prozess, die ASFINAG.
Jetzt
bekomme ich von Ihnen für diesen unnötigen Briefwechsel Geld, und sie
gehen leer aus, selbst wenn sie weiter nerven und sich selbst eine
Handlungsgrundlage erlügen. Ich werde sie dafür in Deutschland zur
Verantwortung ziehen."
Vom
Unabhängigen Finanzsenat wurde noch Beweis erhoben durch Einsicht in den
Akt des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftszahl 2006/xx/xxxx.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Auf Grund
des Vorbringens der Bw. und dem Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtshofes
zur Geschäftszahl 2006/xx/xxxx geht der unabhängige Finanzsenat von
folgendem entscheidungsrelevantem
Sachverhalt aus:
Am 14.
September 2006 übermittelte Herr RT ein E-Mail mit dem Betreff "Beschwerde"
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg. Dieses E-Mail hat
auszugsweise folgenden Inhalt:
"Schreiben
vom 24.09.06 "Erkenntnis" / Eingang 09.08.06
Zahl
UVS-xxxx aus
xxxxxx vom 01.06.06
Ablehnung
der Beigabe eines Verteidigers
BESCHWERDE
mit
der Bitte um Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof und den
Verwaltungsgerichtshof, mit dem Ziel der Beigabe eines Verteidigers zu dem
anstehenden Verfahren, da ich die speziellen österreichischen Gesetze nicht
kenne, und ausserdem nur die gesetzlichen Leistungen zum Lebensunterhalt in
Deutschland erhalte, von 725,- €. Außerdem habe ich noch eine
Unterhaltspflicht gegenüber meiner studierenden Tochter von 250,- € im
Monat, für die nächsten Jahre.
Die
Ablehnung erfolgte zu unrecht.
Begründung:
Herr
X lehnt die Beigabe eines
Rechtsbeistandes mit seltsamen Begründungen ab, wie folgt:
......
Dazu
ist selbstverständlich ein Rechtsanwalt an meine Seite zu stellen, da ich
mich mit den speziellen Österreichischen Gesetzen nicht auskenne, und mir
einen Nachteil daraus ersparen möchte. In Deutschland gebietet es der
"Fair-Trial" Grundsatz und die Straf-, bzw. Zivilprozessordnung, dass beide
Parteien unter juristisch gleichen Möglichkeiten gegeneinander antreten.
Das wäre in diesem Fall nicht gegeben, da hier die staatliche Seite mit der
ASFINAG offensichtlich Hand in Hand zusammenarbeitet, und sich so zum
Erfüllungsgehilfen der ASFINAG degradiert.
Ist
es völlig inakzeptabel, dass mir ein Rechtsweg in einem Staat der
Europäischen Gemeinschaft mit finanziellen Forderungen verweigert wird, -
und der Forderung, dafür auch noch einen Rechtsanwalt hinzuziehen zu
müssen.
Im
Klartext: Verweigert mir Herr X eine
adäquate Verteidigung und Anklage gegen die Beteiligten, mit einer
finanziellen Forderung, von der er weiß, dass ich sie nicht erbringen
kann.
"Hahaha"
Ich
erinnere daran, dass ich einen Rechtsbeistand beantragt hatte, - WEIL ich selbst
keine finanziellen Möglichkeiten habe.
Dazu
muss der Kommentar speziell zu dieser Argumentation erlaubt sein: Warum
dummdoof, wenn's auch idiotisch geht.
Hinweis
Recht zu erlangen, kann in einem Rechtsstaat nicht an der Armut eines Beklagten
scheitern.
Dies
ist aber der perfide Versuch des X.
bzw. der beiden schon erwähnten unbelehrbaren Beteiligten, die es verdient
hätten, einer Bestrafung zugeführt zu werden. Zu dieser
Strafverfolgung fehlen mir aber die entsprechenden Kenntnisse des Staates. Das
kann mir aber nicht zum Nachteil gereichen.
Ich
bitte deshalb erneut und mit Nachdruck um Beiordnung eines Rechtsbeistandes mit
den entsprechenden Kenntnissen."
Der
Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg leitete einen Ausdruck dieses
Schreibens sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den
Verwaltungsgerichtshof weiter. Beim Verwaltungsgerichtshof langte dieser
Schriftsatz am 19. September 2006 ein und wurde vom Verwaltungsgerichtshof zur
Geschäftszahl 2006/xx/xxxx als Beschwerde protokolliert.
Mit
Verfügung vom 21. September 2006 wurde der Beschwerdeschriftsatz dem Bw.
vom Verwaltungsgerichtshof zur Behebung diverser Mängel
zurückgestellt.
Weiters wurde
der Bw. vom Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 28. September 2006
aufgefordert, die Gebühr von € 180,00 auf das Konto des Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien binnen sechs Wochen zu entrichten
und dem Verwaltungsgerichtshof das Original des Einzahlungsbeleges zu
übermitteln. Dabei wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass - sollte der
Aufforderung nicht entsprochen werden, dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden
müsste und dieses die Gebühr kostenpflichtig einbringen werde.
Am 2. November
2006 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein am 27. Oktober 2006 zur Post
gegebene Antrag des Bw. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - samt diversen
Unterlagen - ein.
Einer weiteren
Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2006 war ein
Merkblatt mit auszugsweise folgenden Inhalt angeschlossen:
"IV.
Vergebührung
a)
Gebühren für Verfahrenshilfe-Anträge
Verfahrenshilfeanträge
an den Verwaltungsgerichtshof und ihre Beilagen sind von der Eingaben- und
Beilagengebiihr nach dem Gebührengesetz befreit.
b)
Gebühr für die Beschwerde (24 Abs. 3 VwGG)
Gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG unterliegen Beschwerden (ebenso wie Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens)
einer Pauschalgebühr in Höhe von € 180,-- (für jede/n von
allenfalls mehreren eingebrachten Beschwerden bzw. Wiedereinsetzungs- oder
Wiederaufnahmeanträgen).
-
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe umfasst die Befreiung von der
Beschwerdegebühr sofern die Beschwerde nicht vor Beantragung der
Verfahrenshilfe eingebracht wurde;
-
wird die Verfahrenshilfe nicht bewilligt, so fällt für eine bereits
eingebrachte Beschwerde die Beschwerdegebühr in Höhe von € 180,-
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG an."
In der Folge
übermittelte der Bw. dem Verwaltungsgerichtshof ein weiteres Schreiben
(beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 14. Dezember 2006) in dem er die
ganze Angelegenheit nochmals ausführlich darlegte.
Mit Beschluss
vom 21. Dezember 2006 wies der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag
des Bw. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine nicht die
Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller
Umstände des Falles von der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen
würde. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher als mutwillig (61
VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).
Mit
Verfügung vom 21. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeschriftsatz dem Bw. vom
Verwaltungsgerichtshof abermals zur Behebung diverser Mängel binnen einer
Frist von 8 Wochen zurückgestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die
Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Mit Beschluss
vom 5. Juli 2007 stellte der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdesache des
Bw. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vom 24.
Juli 2006, Zl. UVS-xxxx das Verfahren ein. Dies mit folgender
Begründung.
Die
beschwerdeführende Partei ist der am 18. Jänner 2007 an sie ergangenen
Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt
eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Es war
daher gemäß
§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch
angeführt zu verfahren."
2.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 24
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (kurz VwGG) in der am 19. September 2006
geltenden Fassung des BG BGBl I 2004/89 lautet wie Folgt:
"(1)
Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim
Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so
viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom
Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine
Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des
Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr
umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen
gemäß
§ 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung
beizubringen.
(2)
Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit
der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein.
Dies gilt nicht für .......
(3)
Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1.
Die Gebührenpflicht besteht
a)
für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b)
unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für
Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem
Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung
abgetreten worden sind.
2.
Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister
für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen,
sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich"
verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender
Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der
Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um
mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten
Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997
verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden
Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
3.
Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr
befreit.
4.
Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des
Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit
diesen Zeitpunkten fällig.
5.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung
auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch
einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg
in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe
anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert
vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer
(Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen
deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden
Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung
durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist
die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte
(Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch
einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe
weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit
Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter
einem unwiderruflich erteilt wird.
6.
Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
7.
Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des
§ 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2
und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Nach § 11
Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise eingebrachte Eingaben schriftlichen Eingaben gleich. Diese
Bestimmung ist auf Grund des in § 24 Abs 3 Z. 7 VwGG enthaltenen Verweises
auch auf Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.
Unter
Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu
verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der
gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (VwGH
5.7.1999, 99/16/0182).
Die
Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof
die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der
Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die
Gebührenschuld entstanden ist (vgl UFS 29.8.2005, RV/3727-W/02).
Auch wenn das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens
der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die
Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (vgl. UFS 11.7.2006,
RV/1055-W/06).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, stellt eine Gebühr in der nicht
als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S 2.500,00 (nunmehr €
180,00) keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26 EMRK dar, zumal
Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten,
gemäß
§§ 63 ff ZPO iVm §61
VwGG
von ihrer Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden
können (VwGH 26.1.1999, 97/02/0519). Jedenfalls im Verfahren vor
Rechtsmittelgerichten verstößt der Anwaltszwang nicht gegen Art 6 MRK
(Hinweis B VfGH 6.3.1976, VfSlg 7756, und B OGH 24.3.1998, 1 Ob 45/98; das
Gegenteil ist auch dem B VfGH 25.11.1996, B 3130/96, und dem B VfGH 30.9.1997, B
2077/97, nicht zu entnehmen). Die für die Anwaltspflicht angestellten
Erwägungen haben auch für die in § 24 Abs 2 VwGG vorgesehene
Vidierung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt Gültigkeit (vgl. VwGH
11.9.1998, 97/19/1765).
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine vom Beschwerdeführer
beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (kurz UVS)
eingebrachte Eingabe mit dem Betreff: "Beschwerde gegen den Bescheid des UVS",
die vom UVS ohne vorherige Anfrage beim Beschwerdeführer an den
Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, als Beschwerde iS des § 24
Abs 3 Z 1 lit a VwGG zu beurteilen (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0048). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ua. ausführte, oblag die
Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land
Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war,
letztlich nicht dem UVS im Land Niederösterreich, sondern dem
Verwaltungsgerichtshof, der gemäß
§ 32 VwGG seine
Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass es sich bei der weitergeleiteten
Eingabe um eine, wenn auch mit Mängeln behaftete, Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof handelte und hat nach dem Mängelbehebungsverfahren
in dieser Beschwerdesache einen Beschluss über die Einstellung des
Verfahrens gefasst. Mit diesem Beschluss bejahte der Verwaltungsgerichtshof
auch, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist.
Mit der Überreichung der Eingabe war daher die Gebührenpflicht nach
§ 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG entstanden. Bei der Vorschreibung der
Gebühr samt Gebührenerhöhung hatte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben
hat.
Auch im
vorliegenden Fall spricht der Inhalt der vom Bw. beim Unabhängigen
Verwaltungssenat Salzburg eingebrachten Eingabe dafür, dass es sich um eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof handelt. Der Bw. verwendete einerseits
mehrmals das Wort "Beschwerde", er ersuchte ausdrücklich um Weiterleitung
des Schreibens an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof
und das Schreiben ist darauf gerichtet, dass dem Bw. für das Verfahren vor
dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg ein Rechtsbeistand beigegeben
wird. Nach dem Inhalt des Schreibens 14. September 2006 begehrte der Bw. damit
eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides des Unabhängigen
Verwaltungssenat Salzburg vom 24. Juli 2006, Zl. UVS-30/10.137/2-2006 durch den
Verwaltungsgerichtshof. Die im Schreiben enthaltenen Angaben über die
finanzielle Situation des Bw. bewirken nicht, dass es sich
ausschließlichum einen Antrag
auf Bewilligung der Verfahrenshilfe handelt.
Maßgeblich
für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der
Schrift (VwGH 16.11.1995, 94/16/0057, VwGH 6.10.1994, 92/16/0191). Der wahre,
allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist nicht zu
erforschen (VwGH 16.11.1995, 94/16/0057).
Auch der
Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer Beschwerde bejaht. Dies ergibt
sich deutlich aus den Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.
September 2006 und vom 21. Dezember 2006, mit denen jeweils "der
Beschwerdeschriftsatz" zur Behebung von Mängeln zurückgestellt wurde
und in denen darauf hingewiesen wurde, dass die Versäumung der Frist als
Zurückziehung der "Beschwerde" gilt. Das vom Bw. auch ein - nicht
gebührenpflichtiger - Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde, ändert
nichts daran, dass bereits am 19. September 2006 mit dem Einlangen der
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof die Gebührenschuld entstanden
ist.
Zum
eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe ist noch Folgendes zu sagen:
Nach § 61
Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren
für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung einer
Verfahrenshilfe sinngemäß.
Nach den
Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nun einer
Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außerstande
ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe ua. die einstweilige
Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher
Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2
leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche
Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit die
Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und
Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend
Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der
Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter
Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua VwGH 25.4.1996,
96/16/0260, VwGH 11.7.2000, 2000/16/0374, 0375 sowie VwGH 24.4.2002,
2001/16/0601) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von
Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über
den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. VwGH 21.1.1998, 96/16/0153
unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und
4 zu § 9 GGG).
Durch die
sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im
Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht
für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der
Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG ebenfalls eine Bindung an die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren.
Unstrittig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Bw. im Verfahren zur Zl.
2006/xx/xxxx keine Verfahrenshilfe bewilligte, weshalb für die
gegenständliche Beschwerde - auch unter Berücksichtigung der
finanziellen Situation des Bw. - keine Gebührenfreiheit besteht.
Da die
Gebühr vom Bw. nicht auf ein entsprechendes Konto des Finanzamts für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingezahlt wurde, war die Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG iVm § 203 BAO vom Finanzamt mit
Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste
Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl.
VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein
Ermessen der Behörde.
Seit der am 1.
Jänner 2002 in Kraft getretenen Novellierung der Bestimmung des § 9
Abs. 1 GebG durch BGBl. I Nr. 144/2001 ist für die
Gebührenerhöhung nicht mehr relevant, ob eine Eingabe aus dem Inland
oder aus dem Ausland eingebracht wird. Nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden
Ausnahmebestimmung war die Gebührenerhöhung des § 9 Abs. 1 GebG
dann nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu
entrichten gewesen wäre. Dieser Regelung lag offenbar der Gedanke zu
Grunde, Gebührenschuldnern, die sich im Ausland aufhielten und für die
daher österreichische Stempelmarken nicht oder nur schwer erhältlich
waren, die Härten zu ersparen, die eine Gebührenerhöhung mit sich
bringt. Durch den Wegfall der Stempelmarken wurde daher auch die
Ausnahmebestimmung für im Ausland befindliche Gebührenschuldner
entbehrlich und ist seither auch bei Gebührenfestsetzungen "ins Ausland"
zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der
verkürzten Gebühr vorzunehmen. Diese Rechtsfolge ist dem Ermessen der
Behörde entzogen und lässt der starre Erhöhungsprozentsatz auch
keine Möglichkeit einer Abstufung der Erhöhung nach dem Grad des
Verschuldens zu.
Zu der vom Bw.
angeforderten "Bearbeitungsgebühr" ist zu bemerken, dass gemäß
§ 313 BAO die Parteien die ihnen im Abgabeverfahren erwachsenden Kosten
selbst zu bestreiten haben.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 1.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1023-W/08
- Stammnummer
- 37103
- Gültig
- 01.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF