…dass der Bescheid an diejenigen zu ergehen hat, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugerechnet werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, 2000/13/0116). Auch ein Bescheid, mit dem das Finanzamt gemäß § 81 Abs. 6 iVm Abs. 2 nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) eine…
…19 Abs. 2 BAO (Beendigung von Personenvereingigungen bzw -gemeinschaften) sind nach § 81 Abs. 6 BAO die Bestimmungen des § 81 Abs. 1, 2 und 4 BAO auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem…
…Ein Feststellungsbescheid, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkung. Das gilt auch für USt-Bescheide (vgl. VwGH vom 29.3.2007, 2006/15/0329f). Laut VwGH vom 29.2.2005, 2000/13/0016, ist an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die…
…dem Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung wird § 19 Abs. 2 BAO und damit § 81 Abs. 6 BAO bedeutsam, wonach die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis insoweit und solange aufrecht bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, als nicht von einem der zuletzt beteiligt…
…gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen (§ 81 Abs. 2 BAO). Nach Abs. 6 leg.cit. sind diese Bestimmungen in den Fällen des § 19 Abs. 2 sinngemäß auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft…
…Nach Beendigung der Liquidation wurde die Firma E am 17. November 2007 im Firmenbuch gelöscht. Mit Bescheid vom 6. August 2007 nahm das Finanzamt die Bw. als Haftungspflichtige gemäß § 12 BAO für aushaftende Abgabenschulden der E KEG in Liquidation im Ausmaß von 152.017,48…
…Vermietern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt dar (VwGH 19.9.2007, 2007/13/0061). Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen nach § 19 Abs 2 BAO deren sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten auf die…
…Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Gemäß § 81 Abs. 6 zweiter Satz BAO bleibt die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis…
…der Personenvereinigung in Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis ein Finanzvergehen begangen hat. Gemäß § 265 Abs.1h ist § 28 Abs.1 FinStrG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 161/2005 (1. Jänner 2006) geltenden Fassung auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangene Finanzvergehen anzuwenden. Da der…
…für die Personenvereinigung zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinne des § 1 zu beurteilen ist. Gemäß § 4 Abs. 3 LVO ist zusätzlich gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter Liebhaberei vorliegt. Nach § 4 Abs. 4 LVO ist bei der Prüfung im…
…2] Mit der Beendigung von Personenvereinigungen [Personengemeinschaften] ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung tritt hiedurch keine…
…Anführung der firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Da somit kein wirksam ergangener erstinstanzlicher Bescheid vorliegt, erweist sich die gegenständlich erhobene Berufung mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig. Es liegt somit eine so genannter Nichtbescheid vor. ad Zustellung) Einheitliche Feststellungsbescheide wirken (außer gemäß § 97 Abs 1 gegen die Personenvereinigung…
…mit der Handlung verbundenen Rechts- und Straffolgen nicht erforderlich. Vorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen ist dem Bf auch dann anzulasten, wenn er Erkundungen unterlässt und über mehrere Monate hinweg in dem Wissen, dass auch sonst niemand die steuerlichen Verpflichtungen der KEG wahrnehmen wird, untätig bleibt. Personenvereinigungen…
…einer Liegenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Feber 2007, 2004/15/0079 ausgesprochen, dass es am Steuerpflichtigen gelegen sei, den Nachweis zu erbringen, dass die Vermietung "nicht latent von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant" gewesen sei, sondern sich die Beendigung erst nachträglich…
…in der dzt gültigen Fassung (=Ergehen des Bescheides nach Beendigung der Personenvereinigung durch Ausfertigung an vertretungsbefugte Person nach § 81 gilt Zustellung als an alle vollzogen) wird verwiesen." Mit Vorhalt vom 9.1.2007 teilte die Referentin hierauf dem steuerlichen Vertreter des Bw. mit, dass der…
…Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Abs. 1) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid…
…der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c leg.cit. gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Gemäß § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen…
…der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c leg.cit. gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Gemäß § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen…
…dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat." Gemäß § 81 Abs. 6 BAO bleibt die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis, sofern dem…
…den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nicht berührt. (6) In den Fällen des § 19 Abs 2 sind die Abs 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt…