…dass der Bescheid an diejenigen zu ergehen hat, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugerechnet werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, 2000/13/0116). Auch ein Bescheid, mit dem das Finanzamt gemäß § 81 Abs. 6 iVm Abs. 2 nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) eine…
…die nach Beendigung eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an…
…Z 4 und 22 Abs. 2 Z 1 AVOG 2010 (Zuständigkeit), § 191 Abs. 1 lit. c BAO (Ergehen von Feststellungsbescheiden), § 191 Abs. 2 BAO (Ergehen nach Beendigung der Personenvereinigung), § 191 Abs. 3 lit. b BAO (Wirkung von Feststellungsbescheiden), § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion), § 101 Abs…
…19 Abs. 2 BAO (Beendigung von Personenvereingigungen bzw -gemeinschaften) sind nach § 81 Abs. 6 BAO die Bestimmungen des § 81 Abs. 1, 2 und 4 BAO auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem…
…wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (vgl etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0061; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0115). § 101 Abs 4 BAO erlaubt eine vereinfachte Zustellung von schriftlichen Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne…
…der Feststellungsbescheid nach Beendigung der Personenvereinigung an diejenigen ergehen hätte müssen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, war eine Zustellung des Feststellungsbescheides 2008 am 14. April 2010 an die nicht mehr existente Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht mehr zulässig. Da die angefochtene Erledigung dem Erfordernis der…
…Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten gemäß § 19 Abs 2 BAO auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung…
…und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Stelle des Rechtsvorgängers. Gemäß § 81 Abs 6 BAO bleibt die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personen-gemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen…
…und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Stelle des Rechtsvorgängers. Gemäß § 81 Abs 6 BAO bleibt die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personen-gemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen…
…Ein Feststellungsbescheid, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkung. Das gilt auch für USt-Bescheide (vgl. VwGH vom 29.3.2007, 2006/15/0329f). Laut VwGH vom 29.2.2005, 2000/13/0016, ist an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die…
…dem Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung wird § 19 Abs. 2 BAO und damit § 81 Abs. 6 BAO bedeutsam, wonach die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis insoweit und solange aufrecht bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, als nicht von einem der zuletzt beteiligt…
…der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. VwGH 6.4.1994, 91/13/0234). Gemäß § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen…
…gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen (§ 81 Abs. 2 BAO). Nach Abs. 6 leg.cit. sind diese Bestimmungen in den Fällen des § 19 Abs. 2 sinngemäß auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft…
…den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nicht berührt. (6) In den Fällen des § 19 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt…
…Mai 2015 betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2013, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet…
…für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist. (3) Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter…
…19 Abs 1 BAO normierte Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts daran, dass kraft der ausdrücklichen und speziellen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs 2 BAO Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die an den Gegenstand der Feststellung Beteiligten oder an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind…
…Nach Beendigung der Liquidation wurde die Firma E am 17. November 2007 im Firmenbuch gelöscht. Mit Bescheid vom 6. August 2007 nahm das Finanzamt die Bw. als Haftungspflichtige gemäß § 12 BAO für aushaftende Abgabenschulden der E KEG in Liquidation im Ausmaß von 152.017,48…
…für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist. (3) Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter…
…die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung…