Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2116-W/05
Vertretung bei behaupteter Beendigung einer Personengesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2116-W/05vom 28.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D-KG, vertreten durch W-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk vom
11. Juli 2005 betreffend Stundungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum vom 20. Mai 2005 bis
6. Juli 2005 Stundungszinsen im Betrag von € 1.173,03
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies
die Berufungswerberin (Bw.) auf ihre Berufung vom 15. Juli 2005 und
beantragte, den Bescheid gemäß den Bestimmungen der BAO zuzustellen.
In der Berufung vom 15. Juli 2005 führte die Bw. aus, dass der
Bescheid an ihren Vertreter zugestellt worden sei, obwohl sie am
14. Jänner 1998 im Firmenbuch gelöscht worden sei und damit
ihre Vollmacht erloschen sei. Der Bescheid sei somit nicht zugestellt, da
gemäß
§ 19 Abs. 2 BAO der Gesetzgeber
vorsehe, dass mit Beendigung von Personengesellschaften deren sich aus den
Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt
gewesenen Gesellschafter übergehe. Weiters sehe der Gesetzgeber
gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO vor, dass
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO, die in einem
Zeitpunkt ergehen sollten, in dem die Personengesellschaft bereits beendet sei,
an diejenigen zu ergehen habe, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte
zugeflossen seien. Wäre dem Gesetzgeber vorgeschwebt, dass die
Rechtsfähigkeit einer Personengesellschaft solange nicht untergehe, als
deren Rechtsverhältnisse zur Abgabenbehörde noch nicht abgewickelt
seien, hätte er sich diese beiden Bestimmungen ersparen können. Sie
hätten dann auch keinen Inhalt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 beantragte die
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt
750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund
eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer
gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in
Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub
im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Eine Personengesellschaft des
Handelsrechts ist mit der Auflösung noch nicht beendet. Die Löschung
im Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung. Eine solche Gesellschaft erlischt
erst mit der Beendigung der Liquidation. Solange noch Rechte und Verpflichtungen
der Gesellschaft behauptet werden, kann die Liquidation nicht beendet sein (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, 802). Auch nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1984, 84/15/0146, 0147) ist eine
Personengesellschaft auch nach ihrer Auflösung weiterhin so lange partei-
und prozessfähig, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten
noch nicht abgewickelt sind. Insoweit vermag
§ 81 Abs. 1 bis 5 BAO noch voll wirksam zu sein
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, 199). Nach dem Zeitpunkt der Beendigung der
Abwicklung wird § 19 Abs. 2 BAO und damit
§ 81 Abs. 6 BAO bedeutsam, wonach die bei Beendigung
der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis
insoweit und solange aufrecht bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften
entgegenstehen, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen
Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen
Widerspruch erhoben wird. Das Vorbringen, der Bescheid sei nicht zugestellt
worden, erweist sich daher als unbegründet, zumal auch eine Beendigung des
Bevollmächtigungsverhältnisses durch Widerruf oder Aufkündigung
durch die Bw. weder behauptet noch der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht
wurde.
Da auf Grund des - vom
Vertreter der Bw, dessen Vollmacht laut Vorbringen erloschen sei -
eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterungen Einbringungsmaßnahmen
weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften bzw. auf Grund deren
Bewilligung mit Bescheid vom 27. Mai 2005 ein Zahlungsaufschub
eintrat, erfolgte die Festsetzung von Stundungszinsen für den Zeitraum vom
20. Mai 2005 bis 6. Juli 2005 in Höhe von
€ 1.173,03 mit Bescheid vom 11. Juli 2005 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2116-W/05
- Stammnummer
- 19636
- Gültig
- 28.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF