Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1357-L/07
Ermessensübung bei Geltendmachung der Gesellschafterhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1357-L/07vom 19.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AE, geb. Datum, Adresse, vertreten
durch D, Rechtsanwälte, Adresse1, vom 10. September 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat A,
vom 6. August 2007, mit dem die Berufungswerberin gemäß
§ 12 der Bundesabgabenordnung (BAO) für Abgabenschulden der Firma
E KEG in Liquidation in Höhe von 152.017,48 € zur Haftung
herangezogen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war in der mit
Gesellschaftsvertrag vom 7. Februar 2002 gegründeten Firma E KEG
unbeschränkt haftende Gesellschafterin und als solche - nach Punkt 6 des
Gesellschaftsvertrages - mit der Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft betraut. Als Kommanditist fungierte ihr Ehegatte, WE.
Laut Punkt 5. des Gesellschaftsvertrages war die Bw. am
Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Gesellschaft zu 90 % und ihr
Gatte zu 10 % beteiligt.
Für den Fall der Liquidation sah der
Gesellschaftsvertrag in Punkt 20. vor, dass die Geschäftsführung und
Vertretung der Gesellschaft den Gesellschaftern als Liquidatoren
gemeinschaftlich zustehe.
Mit 12. August 2005 wurde im Firmenbuch die Firma auf
E KEG in Liquidation geändert. Seit 31. Dezember 2004 waren sowohl die
Bw. als auch ihr Ehegatte als Liquidatoren selbstständig
vertretungsbefugt.
Am 1. Jänner 2007 wurde gemäß dem
Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Rechtsform auf eine KG geändert. Nach
Beendigung der Liquidation wurde die Firma E am 17. November 2007 im
Firmenbuch gelöscht.
Mit Bescheid vom 6. August 2007 nahm das Finanzamt die
Bw. als Haftungspflichtige gemäß
§ 12 BAO für
aushaftende Abgabenschulden der E KEG in Liquidation im Ausmaß von
152.017,48 € in Anspruch und forderte die Bw. auf, die nachstehenden
Abgabenschulden innerhalb eines Monates ab Bescheidzustellung zu
entrichten.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2004
|
84.273,63
|
Lohnsteuer
|
2004
|
1.577,70
|
Lohnsteuer
|
01-08/2004
|
9.049,71
|
Dienstgeberbeitrag
|
2004
|
4.857,26
|
Dienstgeberbeitrag
|
01-08/2004
|
24.366,62
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
2004
|
410,35
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
01-08/2004
|
2.057,75
|
Verspätungszuschlag
|
2004
|
8.316,64
|
Gebühren
und Kostenersätze
|
2004
|
2.083,61
|
Gebühren
und Kostenersätze
|
2004
|
10,05
|
Stundungszinsen
|
2006
|
490,49
|
Säumniszuschlag
1
|
2002
|
-298,88
|
Säumniszuschlag
1
|
2003
|
1.440,48
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
5.724,64
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
3.190,14
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
545,43
|
Säumniszuschlag
2
|
2003
|
149,44
|
Säumniszuschlag
2
|
2004
|
1.728,29
|
Säumniszuschlag
3
|
2004
|
1.446,37
|
|
|
|
Summe
|
|
152.017,48
Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des
§ 12 BAO führte das Finanzamt begründend aus, dass
unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KEG den
Gesellschaftsgläubigern unmittelbar, primär, unbeschränkt,
unbeschränkbar, persönlich und solidarisch hafteten.
Die Bw. sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Haftungsschulden unbeschränkt haftende Gesellschafterin der KEG bzw. deren
Liquidatorin gewesen.
Bisherige Einbringungsmaßnahmen bei der Gesellschaft
seien wenig erfolgversprechend verlaufen, da die Gesellschaft laut vorliegenden
Unterlagen über kein verwertbares Vermögen verfüge. Zur
Einbringung der bei der Gesellschaft noch aushaftenden Abgaben sei die
Geltendmachung der Haftung notwendig. Diese Geltendmachung sei eine
zweckmäßige Sicherungsmaßnahme, um den drohenden Abgabenausfall
zu verhindern.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung monierte die Vertretung der Bw., dass die Abgabenbehörde sich
nicht mit der ihr nach § 20 BAO obliegenden Ermessensübung
auseinander gesetzt und keinerlei Abwägungen vorgenommen habe, sodass die
Entscheidung auf einer grob unrichtigen Ermessensentscheidung fuße.
Die Abgabenbehörde selbst habe gegen die Bw. am
4. Mai 2007 einen Konkurseröffnungsantrag eingebracht. Aus dem Umstand
des Gläubigerantrages gegen die Bw. zeige sich, dass die Geltendmachung
einer persönlichen Haftung zu unbilligen und vom Gesetzgeber zu nicht
gewünschten Härten führe. Auf Grund der Kenntnis der angespannten
finanziellen Lage der Bw. wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sich
eingehend mit den Ermessenskriterien des § 20 BAO auseinander zu
setzen und eine entsprechende Würdigung in den Haftungsbescheid
einfließen zu lassen. Das gänzliche Unterlassen dieser
Ermessensprüfung stelle einen ergebnisrelevanten Verfahrensmangel dar, der
zwingend zur gänzlichen Bescheidaufhebung führen müsse.
Die Behörde hätte der Bw. das ihr zukommende
Parteiengehör gewähren müssen und hätte die Bw. darlegen
können, dass die Einbringungsmaßnahmen gegen die KEG nicht als
gänzlich aussichtslos zu qualifizieren gewesen wären und keinesfalls
davon hätte ausgegangen werden können, dass die Abgabenschuld beim
Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten nicht einbringlich
sei.
Die finanzielle Situation der Bw. stelle einen zwingend zu
berücksichtigenden Billigkeitsaspekt dar, der im Haftungsbescheid
unberücksichtigt geblieben sei. Ein entgegenstehendes öffentliches
Interesse an einem zu Gunsten der Bw. geübten Ermessen sei im
Haftungsbescheid ebenfalls nicht dargelegt worden. Die persönliche Haftung
der Bw. widerspreche klar ihren berechtigten Interessen und hätte dieser
Umstand bei gesetzeskonformer Auslegung des Begriffes der Billigkeit
entsprechend Berücksichtigung finden müssen.
Beantragt werde daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur
neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Abgabenbehörde erster
Instanz zurückzuverweisen, in eventu, den angefochtenen Bescheid dahin
gehend abzuändern, dass von der Inanspruchnahme der persönlichen
Haftung der Bw. nach § 12 BAO Abstand genommen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die
Gesellschafter als solche Abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht
voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes.
Nach § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3
Abs. 1 und 2).
Vom Haftungstatbestand des § 12 BAO werden
Gesellschafter der Personengesellschaften nach dem UGB (OG, KG) erfasst.
Nach der Rechtslage vor dem UGB, in Kraft getreten mit
1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005, war § 12 BAO
insbesondere auf die Gesellschafter einer OHG, KG, OEG und KEG
anzuwenden.
Ob jemand Gesellschafter ist, ist nach dem
Gesellschaftsrecht zu beurteilen. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der persönlich haftende
Gesellschafter einer KG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, unmittelbar und
unbeschränkt; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber
unwirksam (bis zum 31. Dezember 2006 waren für den Umfang der Haftung
von Gesellschaftern einer KEG nach § 4 Abs. 1 EGG die
handelsrechtlichen Vorschriften anzuwenden).
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der
Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme
unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet
ist.
Die für den Ehegatten der Bw. im Firmenbuch
eingetragene Haftsumme betrug 100,00 €.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die
Berufungswerberin (Bw.) als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (bis
30. Dezember 2004) und danach (ab 31. Dezember 2004) als
selbstständig vertretungsbefugte Liquidatorin der KEG weiterhin
unbeschränkt haftete und für deren Abgabenschulden in Anspruch
genommen werden konnte.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für
die Heranziehung der Bw. zur Haftung nach § 12 BAO waren daher
insgesamt erfüllt.
Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt.
Die Einwendungen der Bw. beschränken sich demzufolge
im Wesentlichen darauf, dass die Abgabenbehörde sich nicht mit dem ihr nach
§ 20 BAO obliegenden Ermessen auseinander gesetzt habe.
Einbringungsmaßnahmen bei der KEG wären nicht als gänzlich
aussichtslos einzustufen gewesen, sodass die Behörde zu Unrecht davon
ausgegangen sei, dass die Abgabenschuld bei der KEG nicht ohne Gefährdung
und ohne Schwierigkeiten einzubringen gewesen wäre.
Die Erstbehörde begründete ihre
Ermessensentscheidung damit, dass die Gesellschaft über kein verwertbares
Vermögen mehr verfüge und bisherige Einbringungsmaßnahmen
deshalb wenig Erfolg versprechend verlaufen seien. Die Geltendmachung der
Haftung sei zweckmäßig, um den drohenden Abgabenausfall zu
verhindern.
Der Bw. ist zuzustimmen, dass die Erstbehörde
verabsäumt hat, sich in ihrer Ermessensentscheidung mit den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Bw. auseinander zu setzen.
Ergänzend ist daher dazu auszuführen (wobei der
Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass Begründungsmängel im
erstinstanzlichen Verfahren, im Rechtsmittelverfahren saniert werden
können), dass die Haftung nach § 12 BAO zwar keine
Ausfallshaftung ist, die Nachrangigkeit der Haftung aber auch hier zu
berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass der Haftende in der Regel nur dann
in Anspruch genommen werden darf, wenn die Einbringung der Abgabe beim
Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Die
Uneinbringlichkeit beim Hauptschuldner ist hingegen nur bei Vorliegen einer
Ausfallshaftung Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme.
Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden
läge vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten
(vgl. VwGH 16.10.2002, 99/13/0060).
Anlässlich einer Nachschau im Zuge der Neuaufnahme der
KEG (Niederschrift vom 31. Juli 2002 sowie Aktenvermerk über ein
mit der Bw. geführtes Telefonat vom 2. August 2008) gab die Bw. an,
dass wegen der Montageleistungen der Materialaufwand gering sei, wogegen ein
hoher Personalaufwand bestehe. Die Büro- und Verwaltungstätigkeit
werde mobil per Handy und Laptop ausgeübt, sodass nur ein einziger Raum zur
Ablage von Unterlagen und die Durchführung von allgemeinen
Büroarbeiten zur Verfügung stehe. In diesem Raum befänden sich
ein Festnetzanschluss sowie ein Schreib- und Besprechungstisch.
Aus den der Rechtsmittelbehörde vorgelegten Akten ist
weiters ersichtlich, dass die KEG zwei Kraftfahrzeuge geleast hat.
Weiteres Vermögen der KEG ist an Hand der Aktenlage
nicht erkennbar.
Laut Schreiben der Bw. vom 9. März 2005 stellte
die KEG mit 31. Dezember 2004 ihre Tätigkeit ein.
Trotz bis März 2003 zurückverfolgbarer
Einbringungsversuche und diverser Forderungspfändungen gelang es der
Abgabenbehörde nicht, ein stetes Anwachsen des Abgabenrückstandes zu
verhindern.
Infolge Löschung der Firma im Firmenbuch per
17. November 2007 steht fest, dass die Abgaben bei der KEG uneinbringlich
sind und die Einbringung der noch aushaftenden Abgabenschuld nur durch
Geltendmachung der Haftung gegenüber der Bw. möglich ist.
Weder trat die Bw. der Feststellung der
Abgabenbehörde, die Gesellschaft habe über kein verwertbares
Vermögen mehr verfügt, entgegen, noch konkretisierte sie, inwieweit
die Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin, wie in der Berufung
behauptet, in Anbetracht der dargestellten Umstände rasch und einfach
hätten eingebracht werden können.
Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich
gemäß
§ 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit
ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu
prüfen.
Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der
Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute
zum Zweck der Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls.
Dem Einwand der Bw., ihre finanzielle Situation wäre
ein zwingend zu berücksichtigender Billigkeitsaspekt, ist zu erwidern, dass
bei der Ermessensübung zwar auch die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Haftungspflichtigen zu berücksichtigen sind, doch
schließt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine
allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit die Geltendmachung der Haftung
nicht aus, weil künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (vgl. VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelbehörde
grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen
hat und gegenständlich das Schuldenregulierungsverfahren wegen der
Nichtannahme des Zahlungsplans und der daraufhin am 3. April 2008 erfolgten
Einleitung das Abschöpfungsverfahren mit Beschluss vom 13. Mai 2008
aufgehoben worden ist, würde die Geltendmachung des
Schuldenregulierungsverfahrens als Billigkeitsgrund nicht ausreichen, um von der
Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtige Abstand zu nehmen.
Zur wirtschaftlichen Situation der Bw., zu der sie
außer der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und einer
angespannten finanziellen Lage nichts vorbrachte, ist festzustellen, dass diese,
wie aus einem dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel zu entnehmen ist, im
Jahr 2007 ab 12. Februar bei der Firma M GmbH als Angestellte
teilzeitbeschäftigt gewesen ist und in diesem Zeitraum rund
30.800,00 € verdient hat. Diese GmbH wurde am 14. Februar 2007
errichtet. Handelsrechtlich vertretungsbefugte Geschäftsführerin ist
die Bw., Alleingesellschafter ist ihr Gatte.
Aus dem Firmenbuch und dem Abgabenkonto der Gesellschaft
ist weiters ersichtlich, dass für die mit Gesellschaftsvertrag vom
1. Jänner 2005 gegründete Firma S Service GmbH, über
deren Vermögen am 2. März 2007 der Konkurs eröffnet worden
ist, ebenfalls die Bw. als handelsrechtliche Geschäftsführerin und sie
und ihr Gatte als Gesellschafter eingetragen sind. Auf dem Abgabenkonto sind
fällige Abgaben in Höhe von 488.936,48 € wegen derzeitiger
Uneinbringlichkeit ausgesetzt.
Mit Telefax vom 9. März 2005 hatte die Bw. dem
Finanzamt bekannt gegeben, dass die Firma E KEG ihre Tätigkeit mit
31. Dezember 2004 eingestellt habe und geschlossen worden sei. Die
Firma S Service GmbH sei eine neu gegründete Firma und habe mit dem vorher
bestandenen Unternehmen nichts zu tun.
Auf dem Abgabenkonto der Bw. ist zurzeit die Einbringung
eines Betrag von 68.626,30 € ausgesetzt.
Im Rahmen der Ermessensübung ist zu
berücksichtigen, dass die Bw. bislang sowohl als Abgabepflichtige als auch
als abgabenrechtlich Verantwortliche zweier Unternehmen einen nicht
unbeträchtlichen Schaden verursacht hat.
Ihr steuerliches Verhalten führte bereits zu zwei
finanzstrafrechtlichen Verurteilungen, wobei sie mit Erkenntnissen des
Spruchsenates vom 14. November 2003 und 16. März 2006 zu
Geldstrafen von 15.000,00 € bzw. 26.000,00 € verurteilt
worden ist.
Die Bw. beglich die verhängten Geldstrafen in Form
monatlicher Ratenzahlungen zu je 500,00 € bzw. 1.500,00 €,
wobei die Rate von 500,00 € letztmalig im Mai 2008 fällig war und
die Rate von 1.500,00 € letztmalig im Oktober 2008 zu entrichten sein
wird.
Gemeinsam mit ihrem Ehegatten besitzt die Bw. belastetes
Grundvermögen.
Im Hinblick auf das Alter der Bw. (Geburtsjahr 1960), ihre
Berufstätigkeit und die offensichtlich selbst nach Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens noch gegebene Möglichkeit, monatliche
Ratenzahlungen von 2.000,00 € (ab Juni 2008: 1.500,00 €) zu
leisten, um dem drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen, ist mit
der zumindest teilweisen Einbringlichkeit der Haftungsschulden noch zu rechnen.
Von einer gänzlichen Uneinbringlichkeit der Haftungsschulden bei der Bw.
kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, weil auch Konkursforderungen
quotenmäßig befriedigt werden.
Sind die Abgabenschulden, wie oben angeführt, bei der
Primärschuldnerin zweifellos uneinbringlich, kann die Abgabenbehörde
die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen (vgl.
VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Aus vorstehend genannten Überlegungen war den
Zweckmäßigkeitsüberlegungen gegenüber den Interessen der
Bw., auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht zur Haftung herangezogen
zu werden, Vorrang einzuräumen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 19.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1357-L/07
- Stammnummer
- 36283
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF