Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2549-W/02
Ein Bescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2549-W/02vom 28.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die im Rahmen der Ermittlungen vorgelegte Planungsrechnung kann nicht nachvollzogen werden. So wird etwa bei den Erlösen aus Boxenmiete im Jahr 1998 von fast 1,9 Mill ATS ausgegangen und 2,4 Mill ATS im Jahr 1999 - 2004. Da in den bisherigen Jahren die Plätze für das Einstellen von Pferden lediglich einen Erlös von 1,4 Mill ATS im Jahr 1994 erbrachte und von Seiten der Partei keinerlei Begründung gebracht wurde, wodurch eine derartige Steigerung erfolgen würde, kann die Prognose nicht nachvollzogen werden. Die vorgelegte Planungsrechnung ist auch in anderen Punkten nicht schlüssig (so etwa sinken die Aufwendungen für Tierärzte, Instandhaltungen und geringwertige Wirtschaftsgüter), was die Annahme, dass die Planungsrechnung unschlüssig ist, erhärtet.
Durch den Verkauf des Reitstalles liegt ein abgeschlossener Zeitraum vor, wobei innerhalb dieses Zeitraumes keine Gewinne erzielt wurden.
Voluptuar ist in diesen Fällen gem Liebhabereiverordnung nur dann nicht anzuerkennen, wenn Unwägbarkeiten vorliegen. Entgegen der in der Vorhaltsbeantwortung geäußerten Meinung der Partei, es würde durch die behördlichen Auflagen, den Tod des Mitgesellschafters bzw. der Tatsache, dass der Bw. von seinem Dienstgeber gezwungen wurde den Reitstall zu beenden keine Unwägbarkeit gegeben sind. Anzuerkennende Unwägbarkeiten sind nur solche Ereignisse, die das Ergebnis einer Betätigung negativ beeinflussen, die nicht dem üblichen Wirtschaftslauf entsprechen und idR in keinem Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten eines Steuerpflichtigen stehen. Die Tatsache, dass im Dienstvertrag des Bw. der Passus enthalten war, er dürfe keine andere Tätigkeit ausüben, war bereits vor Beginn der Aufnahme des Reitstalles bekannt und stellt daher keine Unwägbarkeit dar. Über behördliche Auflagen hat ein ordentlicher Kaufmann vor Aufnahme des Betriebes Erkundigungen einzuziehen und diese Erwägungen in die Prognoserechnung und Gewinnerwartungen einzubeziehen. Es ist aus dem Akt nicht zu entnehmen, dass diese Auflagen der Gewerbebehörde außergewöhnlich hoch waren und scheiden somit als Unwägbarkeit aus. Warum der Tod des Mitgesellschafters A die Beendigung der Gesellschaft beeinflussen hätte sollen, ist insofern nicht nachzuvollziehen als im Gesellschaftsvertrag unter Punkt VII explizit geregelt ist, dass durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst werde. Soweit die Erben die Gesellschaft nicht fortführen, hätten sie Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, die übrigen Gesellschafter seien berechtigt die Gesellschaft unter Ausschluss einer Liquidation und unter Beibehaltung des Firmenwortlautes fortzuführen. Weiters ist nicht erklärt, warum der Tod des Gesellschafters A die Gewinnsituation beeinflusst hätte, zumal wie aus der Aktenlage ersichtlich, der Gesellschafter einen Schweizer Hauptwohnsitz (Zustelladresse) hatte und daher nicht unmittelbar aktiv im Geschehen der Gesellschaft mitwirken konnte. Es konnte daher von Seiten der Partei keine Unwägbarkeit nachgewiesen werden, weshalb von der Behörde Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung angenommen wird. Gem § 2 Abs 4 der LiVO war Liebhaberei ab Beginn der Tätigkeit (keine Anlaufverluste) anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten ließ, vielmehr lag sogar ein abgeschlossener Zeitraum vor, indem ausschließlich Verluste erzielt wurden.
Ein wirksamer Bescheid hat gem. Abschnitt 31 der Liebhabereirichtlinien bei Verneinung der Einkunftsquelleneigenschaft an die (ehemalige) Gesellschaft und die (ehemaligen) Gesellschafter zu ergehen. Es ist dies ein auf § 92 Abs 1 lit b BAO gestützter Feststellungsbescheid, der abgabenrechtl. bedeutsame Tatsachen feststellt.
Gem. § 191 Abs 5 in der dzt geltenden Fassung (BGBL 2006/99) werden in einem Schriftstück das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind, so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen denen Einkünfte zugerechnet werden.
Als Rechtsnachfolgender nach der EG ist, da eine Umwandlung auf das Einzelunternehmen des Bw. erfolgte, gem. Umgründungssteuerrecht der Bw. anzusehen.
Es war daher spruchgemäß sowohl für die Gesellschaft wie auf Ebene der Gesellschafter Bw., Erben nach A und EG festzustellen, dass eine Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO zu unterbleiben hat, da Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs 2 LiVO vorliegt.
Hinweis: Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn in der Ausfertigung hingewiesen wird. Auf § 101 Abs 4 BAO in der dzt gültigen Fassung (=Ergehen des Bescheides nach Beendigung der Personenvereinigung durch Ausfertigung an vertretungsbefugte Person nach § 81 gilt Zustellung als an alle vollzogen) wird verwiesen."
Mit Vorhalt vom 9.1.2007 teilte die Referentin hierauf dem steuerlichen Vertreter des Bw. mit, dass der Unabhängige Finanzsenat vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach von der Erlassung des oben genannten und dem Bw. am 3.1.2007 zugestellten Bescheides in Kenntnis gesetzt wurde. Hieraus ergebe sich, dass die hier anhängige Berufung gegen die Bescheide vom 29.5.2000 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 gemäß § 252 BAO als unbegründet abzuweisen sei. Der Bw. bzw. der steuerliche Vertreter werde gebeten, sich gegebenfalls hierzu bis zum 24.1.2007 zu äußern, da die Befassung des Berufungssenats (nicht mündliche Verhandlung, siehe Vorhalt vom 2.8.2005) für 30.1.2007 beabsichtigt sei.
Mit Fax vom 24.1.2007 teilte der steuerliche Vertreter hierauf mit, dass die vom Finanzamt Gänserndorf übermittelten Bescheide "sowohl in der Sache selbst auch vom Verfahrensrecht her bekämpft werden. Ich würde Sie deshalb bitten, diese Berufungen abzuwarten, da ich auch am 30.1.2007 auf Grund vorgegebener Termine keine Zeit habe."
Beigeschlossen war eine Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 25.9.2006 an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach mit folgendem Inhalt:
"Vorerst erbitte ich die verspätete Eingabe zu entschuldigen und führe hinsichtlich des oben genannten Ergänzungsvorhaltes [des Finanzamtes vom 30.3.2006] wie folgt aus:
Wie Sie in Ihrem Ergänzungsvorhalt richtig ausführen, müsste es sich bei der vorgenannten Rechtskonstruktion bis 31.12.1997 (bis zur Umwandlung der EG um eine steuerliche Mitunternehmerschaft handeln). Dies würde jedoch auch bedeuten, dass der gesamte Betriebsprüfungsbericht ins Leere gehen würde, da dieser nur hinsichtlich des Einzelunternehmens des Bw. abspricht. Hinsichtlich der Rechtsbeziehung zwischen EG und dem Bw. bzw. teilweise Herrn A auszuführen, dass die EG große Investitionen ins Anlagevermögen tätigte und wurden diese Investitionen bzw. Kosten anteilig weiter verrechnet (dies ist auch im ursprünglich als KG gefassten Vertrag so dokumentiert). Hinsichtlich des Umfanges der Betätigung ist auszuführen, dass im Schnitt ca. 25 Einsteller laufend vorhanden waren und zusätzlich Reitstundenerlöse in erheblichem Ausmaß lukriert wurden (und sind dies keinesfalls Eigenverbrauchserlöse der Gesellschafter). Weiters ist hinsichtlich der Liebhaberei auszuführen, dass unserer Meinung eine Liebhabereivermutung bei diesem Umfang eines Betriebes nicht zutreffen kann und hinsichtlich der Verluste wie folgt auszuführen ist:
ad 1) Die behördlichen Auflagen waren in diesem Umfang nie zu erwarten und führte dies zu erheblichen Mehraufwendungen gegenüber den ursprünglichen Planungen.
ad 2.) Der Tod des Mitunternehmers A bedeutete zusätzlich eine negative Entwicklung für das Unternehmen.
ad 3.) Wurde der Bw. durch seinen Dienstgeber gezwungen vorzeitig das Unternehmen zu verkaufen.
Es liegen somit hinsichtlich der Liebhabereibetrachtung außergewöhnliche Umstände vor, die das Ergebnis negativ beeinträchtigt haben und dazu geführt haben, dass durch das vorzeitige Veräußern des Unternehmens kein Gesamtgewinn entstehen konnte. Hinsichtlich der Planrechnung lege ich die ersten 2 Monate des Nachfolge-Unternehmens vor und zeigt die Saldenliste für 2 Monate einen Überschuss von ATS 83.852,13, sodass unsere vorgelegte Planrechnung plausibel erscheint. Hinsichtlich der Ausführungen des Fragenvorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates ist noch auszuführen, dass auch gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens 1995 Berufung mit gleicher Post eingelegt wurde und ist dies offensichtlich untergegangen. Hinsichtlich der Erbschaft von Herrn A konnte ich keine diesbezüglichen Informationen erlangen. Aufgrund der obigen Ausführungen sind wir der Meinung, dass im vorliegenden Fall keineswegs Liebhaberei vorliegt und bitten um Überprüfung und Würdigung unserer Ausführungen".
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
Da gemäß § 323 Abs. 12 BAO rechtzeitig - nämlich mit Eingabe vom 31.1.2003 - die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt wurde, hat der gesamte Berufungssenat über die Berufung entschieden.
2.) Mündliche Berufungsverhandlung
Über die Berufung hätte nach der im Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Rechtslage der Berufungssenat zu entscheiden gehabt (§ 260 Abs. 2 BAO i.d.F. vor dem AbgRmRefG). Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde damals nicht beantragt. Ein derartiger Antrag hätte - sowohl nach der Rechtslage vor dem AbgRmRefG als auch nach heutiger Rechtslage - entweder in der Berufung, in einer Beitrittserklärung oder im Vorlageantrag gestellt werden müssen.
Sowohl der in der nachträglichen Begründung der Berufung vom 26.7.2000 als auch der in der Eingabe vom 31.1.2003 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung waren somit verspätet.
Die Übergangsregelung des § 323 Abs. 12 BAO sieht ein nachträgliches Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsvorentscheidung nur in jenen Fällen vor, in denen nach der vor dem 1.1.2003 gegolten habenden Rechtslage nicht der Berufungssenat, sondern der Einzelbeamte über eine Berufung zu entscheiden gehabt hätte. Diese Regelung kommt daher hier nicht zum Tragen.
Da auch eine Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung von Amts wegen nicht geboten war, hatte der Senat ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu entscheiden.
3.) Wiederaufnahmebescheide
Wie bereits im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom 2.8.2005 dargestellt, sind nach der Aktenlage die Wiederaufnahmebescheide betreffend die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen, da eine Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide weder in den Finanzamtsakten noch in den Akten der früheren Finanzlandesdirektion ersichtlich ist.
Die in der Stellungnahme vom 25.9.2006 aufgestellte Behauptung, "dass auch gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens 1995 Berufung mit gleicher Post eingelegt wurde", was "offensichtlich untergegangen" sei, wurde zum einen vom Bw. nicht näher konkretisiert und schon gar nicht bewiesen, und ist zum anderen für das gegenständliche Verfahren irrelevant, da der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom Finanzamt nur Berufungen betreffend Einkommensteuer 1995 - 1997 vorgelegt wurden und dem Unabhängigen Finanzsenat die Entscheidung über allfällige Berufungen, die ihm weder vorgelegt wurden noch hinsichtlich derer eine formelle Vorlageerinnerung (§ 276 Abs. 6 BAO) ergangen ist, nicht zukommt.
4.) Einkommensteuerbescheide
§ 252 BAO lautet:
"§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
§ 295 BAO lautet:
"§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist."
Nun hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach mit am 3.1.2007 zugestelltem Bescheid auch mit Wirkung für den Bw. festgestellt, dass die streitgegenständliche Betätigung sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene der Gesellschafter im Zeitraum 1995 bis 1998 Liebhaberei i.S.d. § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung sei und daher eine Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterbleiben habe.
Bei der Entscheidung über die Berufung über die Einkommensteuerbescheide des Bw. für die Jahre 1995 bis 1997 ist daher dieser Bescheid als Grundlagenbescheid zu beachten. Soweit sie die Beurteilung des Betriebs eines Reitstalles, einer Pferdeeinstellung und einer Kantine zum Gegenstand haben, ist den streitgegenständlichen Einkommensteuerveranlagungen daher der am 3.1.2007 zugestellte Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach zugrunde zu legen.
Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach hat mit bindender Wirkung auch für das gegenständliche Berufungsverfahren ausgesprochen, dass die streitgegenständliche Betätigung Liebhaberei und daher keine Einkunftsquelle darstelle.
Die gegenständliche Berufung war daher - da es sich bei der Qualifikation des Betriebs eines Reitstalles, einer Pferdeeinstellung und einer Kantine als Einkunftsquelle oder Liebhaberei um den einzigen Berufungspunkt handelt - auf Grund des Bescheides des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach als unbegründet abzuweisen.
Ob der "gesamte Betriebsprüfungsbericht" (gemeint betreffend den Bw.) "ins Leere gehen würde", wie in der Beantwortung des Ergänzungsvorhalts vom 25.9.2006 behauptet, kann dahingestellt bleiben, da Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht der Betriebsprüfungsbericht, sondern die in weiterer Folge ergangenen Einkommensteuerbescheide sind. Inhaltlich ist diesen Einkommensteuerbescheiden, wie ausgeführt, die im Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach getroffene Feststellung, es handle sich um Liebhaberei (die im übrigen im Ergebnis mit der Feststellung des Vorliegens von Liebhaberei der seinerzeitigen Betriebsprüfung beim Bw. übereinstimmt) zugrunde zu legen.
Der in der Stellungnahme vom 24.1.2007 vorgebrachten Anregung, mit der Entscheidung über die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 bis zur Erledigung einer allfälligen Berufung gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach zuzuwarten, war im Hinblick auf die offenkundig auf Verschleppung des Verfahrens ausgerichtete Vorgangsweise des Bw. nicht zu folgen. Hierdurch werden rechtliche Interessen des Bw. nicht beeinträchtigt, da zum einen im Falle einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheids in einem gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Berufungsverfahren die Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 BAO abzuändern wären, und zum anderen eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO auch bei mittelbarer Abhängigkeit von einer Berufung - also etwa des abgeleiteten Einkommensteuerbescheids von einer Berufung gegen den Grundlagenbescheid - in Betracht kommt.
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 28. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2549-W/02
- Stammnummer
- 26975
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF