Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0031-L/04
Vorliegen eines ausreichenden Verdachtes, wenn die steuerliche Vertreterin ihre Tätigkeit einstellt und der Geschäftsführer einer KEG dennoch untätig bleibt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-L/04vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
HA, geb. X, wohnhaft in Y, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. Februar 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch
HR Kurt Brühwasser, vom 29. Jänner 2004,
SN 054/2004/00012-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die H KEG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Februar
2001 gegründet. Persönlich haftender Gesellschafter der KEG ist der
Beschwerdeführer (= Bf), HA, geboren am 3. Oktober 1969.
Die Vorbetreiberin war laut Feststellungen des Finanzamtes
Wels anlässlich der Nachschau wegen der Neuaufnahme am 9. Mai 2001 die
Fa. A GmbH, deren Geschäftsführer AH war, der am Z geboren und laut
Aktenlage an der gleichen Adresse wie der Bf wohnhaft ist.
Im Dezember 2002 wurde die Fa. A GmbH im Firmenbuch wegen
Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht, nachdem mit
Gerichtsbeschluss vom 8. November 2000 eine Konkursabweisung mangels
Vermögens erfolgt war.
Am 13. Mai 2003 wurde über das Vermögen der
KEG ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet, welches mit der Annahme eines
Zwangsausgleiches beendet wurde. Anlässlich dieser Konkurseröffnung
erfolgten bei der KEG im Juni 2003 sowohl eine UVA-Prüfung als auch eine
Lohnsteuerprüfung.
Da dem Prüfer für das Jahr 2003 keine Unterlagen
vorgelegt werden konnten, schätzte dieser auf Vorschlag des Masseverwalters
die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer an Hand der Ergebnisse des
Jahres 2002. Er ging davon aus, dass durch den Konkurs kaum noch Rechnungen
beglichen worden seien, sodass eine Berücksichtigung von Vorsteuern nicht
erfolge. Die Umsatzsteuerzahllast für die Monate Jänner bis April 2003
wurde mit 3.550,00 € geschätzt.
Im Zuge der Lohnsteuerprüfung wurde die für die
Jahre 2001 und 2002 nicht fristgerecht abgeführte Lohnsteuer mit
823,96 € bzw. 2.144,11 € und die nicht fristgerecht
abgeführten Dienstgeberbeiträge für das Jahr 2001 mit
968,29 € bzw. für das Jahr 2002 mit 1.319,82 €
festgestellt. Die nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichteten
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen betrugen im Jahr 2001
92,52 € und im Jahr 2002 114,38 €.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2004 leitete das
Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes ein, der Bf habe als
Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der Fa. H KEG
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
an Umsatzsteuer für die Monate Jänner und Februar 2003 in Höhe
von 1.775,00 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten. Er habe hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Hinsichtlich der nicht fristgerecht abgeführten
Lohnabgaben der Jahre 2001 und 2002 erhielt der Beschuldigte eine nicht
rechtsmittelfähige Verständigung.
Der Beschuldigte erhob gegen diesen Einleitungsbescheid
Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er habe
sich als Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der Fa. H KEG von
Beginn an eines externen Buchhalters und eines Steuerberaters, der M
Steuerberatung GmbH in Linz, bedient. Die Steuerberatung GmbH sei von Anfang an
bevollmächtigt gewesen, ohne sein weiteres Zutun die
Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und dem zuständigen Finanzamt zu
übermitteln. Diese Aufgabe sei von der Steuerberatung GmbH bis zum
fraglichen Zeitpunkt auch immer zeitgerecht und ordnungsgemäß
erfüllt worden. Die Tätigkeit des Beschuldigten habe sich darauf
beschränkt, rechtzeitig sämtliche notwendigen Belege an die
Steuerberaterin zu übermitteln. Auf Grund der angespannten finanziellen
Situation der Fa. H KEG, welche in weiterer Folge zu deren Insolvenz
geführt habe, hätten die Rechnungen der steuerlichen Vertreterin nicht
mehr bezahlt werden können, sodass diese ihre buchhalterische und beratende
Tätigkeit eingestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er über die
steuerlichen Abläufe noch nicht informiert und sei ihm insbesondere nicht
bewusst gewesen, dass es nunmehr seine Aufgabe gewesen sei, die monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt zu übermitteln. Auf Grund der
wirtschaftlichen Probleme und der dadurch verursachten Turbulenzen sei es ihm
auch nicht rechtzeitig möglich gewesen, sich die nötigen Kenntnisse zu
verschaffen. Die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung und in weiterer Folge die Abgabenverkürzung seien
durch seine mangelnden Kenntnisse verursacht worden, doch sei er außer
Stande gewesen, sich diese Kenntnisse rechtzeitig anzueignen oder sich geeignet
beraten zu lassen. Er habe zu keiner Zeit den Vorsatz gehabt, die Umsatzsteuer
zu verkürzen, und sei sich nicht bewusst gewesen, durch sein Verhalten ein
Finanzvergehen zu begehen. Er ersuche daher, der Beschwerde Folge zu geben und
den Einleitungsbescheid aufzuheben.
Zur Rechtfertigung hinsichtlich der
Lohnabgabenverkürzungen sei anzuführen, dass er auch auf diesem Gebiet
keine Kenntnisse von den notwendigen Berechnungen gehabt habe. Er sei sich nicht
bewusst gewesen, dass er zur Berechnung und Abführung der angeführten
Steuern und Beiträge verpflichtet gewesen sei. Vielmehr sei er stets der
Meinung gewesen, dass sämtliche notwendigen Berechnungen durchgeführt
worden und die errechneten Beträge auch abgeführt worden seien, so
ausreichend liquide Mittel vorhanden gewesen seien. Vorsatz sei seiner
Definition nach die willentliche Herbeiführung eines Tatbestandes oder das
sich Abfinden mit der möglichen Verwirklichung eines Tatbestandes. Nachdem
aus seiner Sicht nicht einmal eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorliegt,
könne ihm Vorsatz keinesfalls unterstellt werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG iVm § 83
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a)
die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann,
b)
die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c)
der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe,
Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe
vorliegen,
d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern,
oder
e)
die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland
gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde
eine strengere Strafe verhängen würde.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Bf genügend Verdachtsgründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen. Jedenfalls
liegen dann genügende Verdachtsgründe vor, wenn nicht wirklich sicher
ist, dass ein in § 82 Abs.3 lit. a bis e angeführter Grund für
eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Demnach genügt es, wenn gegen den
Beschwerdeführer ein Verdacht besteht, das heißt, es müssen
hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Nicht
jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt.
Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Die Abgabenverkürzung ist
bereits bewirkt, wenn die (selbst zu berechnenden) Abgaben nicht spätestens
zu dem durch die Abgabenvorschriften bestimmten Zeitpunkt (§ 21 UStG 1994)
entrichtet werden.
Nach der - vom Bf unbestrittenen - Aktenlage wurden
für die im Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz
angeführten Voranmeldungszeiträume entgegen der bestehenden
abgabenrechtlichen Verpflichtung weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet,
noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, sodass die entsprechenden
Beträge im Zuge der im Juni 2003 durchgeführten USO-Prüfung im
Schätzungswege ermittelt werden mussten. Das objektive Tatbild des §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist damit erfüllt.
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert für die subjektive
Tatbestandsmäßigkeit für den Verkürzungserfolg jedoch
Wissentlichkeit, während für die Pflichtverletzung bloß
bedingter Vorsatz genügt.
Auf der subjektiven Tatseite kommt es bei einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG somit nicht
darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht
zur Gänze entrichten will, sondern es genügt, dass er vorsätzlich
seine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen verletzt und weiß, dass
infolgedessen eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung
unterbleibt, er somit eine Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss
hält.
Der Bf wendet sich gegen den Vorwurf, vorsätzlich
gehandelt zu haben, und bringt vor, sich von Beginn seiner selbstständigen
Tätigkeit an in abgabenrechtlichen Belangen stets eines externen
Buchhalters und eines Steuerberaters bedient zu haben, sodass sich seine
Tätigkeit auf die rechtzeitige Belegübermittlung an seine steuerliche
Vertretung beschränkt habe.
Die Fa. H KEG habe, wie der Bf in der Beschwerde
anführt, auf Grund der schwierigen finanziellen Situation die Rechnungen
der Steuerberatungskanzlei nicht mehr bezahlen können, sodass diese ihre
Tätigkeit eingestellt habe.
Nachdem den Angaben des Bf zufolge ausschließlich die
steuerliche Vertreterin sich um die Erfüllung der steuerlichen
Obliegenheiten der KEG gekümmert hatte, wusste der Bf, dass ab dem
Zeitpunkt der Einstellung deren Tätigkeit dem Finanzamt keinerlei
Information über die erzielten Umsätze des Unternehmens und die zu
entrichtende Umsatzsteuer mehr zukommen würde.
Die Fa. H KEG wurde, wie einem Aktenvermerk vom 17.
Jänner 2003 zu entnehmen ist, von einem Mitarbeiter der
Einbringungsabteilung des Finanzamtes Grieskirchen Wels aufgefordert, die
fehlenden Voranmeldungen bis zum 24. Jänner 2003 nachzureichen, da
andernfalls im Unternehmen eine UVA-Prüfung stattfinden werde. Dass das
Finanzamt mit dem Bf als vertretungsbefugtem Organ der KEG Rücksprache
hielt, ist zwar nahe liegend, dem Aktenvermerk aber nicht zweifelsfrei zu
entnehmen. Der zuständige Sachbearbeiter teilte aber auf telefonische
Anfrage der Sachbearbeiterin mit, dass er stets den Geschäftsführer
der KEG kontaktiert habe.
Damit steht aber das Vorbringen des Bf, es sei ihm nicht
bewusst gewesen, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, die monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt zu übermitteln, in Widerspruch zur
Aktenlage.
Unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, dass der
Bf, obwohl die Fa. H KEG zumindest seit Dezember 2002 wegen
rückständiger Zahlungen mit der Einbringungsstelle in ständiger
Verbindung stand, dort keine Erkundungen seine steuerlichen Verpflichtungen
betreffend getätigt hätte. Ein derartiges Unterlassen ist nur unter
dem Gesichtspunkt verständlich, dass der Bf bewusst die
abgabenbehördliche Abgabenfestsetzung zu verzögern trachtete.
Nach Dafürhalten der Rechtsmittelbehörde war der
Grund für die Untätigkeit nicht die vom Bf ins Treffen geführte
steuerrechtliche Unkenntnis, sondern vielmehr der kurzfristige Vorteil für
das in Insolvenzgefahr befindliche Unternehmen, hätte doch eine
fristgerechte Einreichung der Voranmeldungen und Bekanntgabe der fälligen
Umsatzsteuerzahllasten bei gleichzeitiger Unmöglichkeit deren Entrichtung
die finanzielle Situation des Unternehmens weiter verschlechtert.
Die Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate November
und Dezember 2002 erfolgte mit Bescheid vom 8. April 2003; der Bescheid wurde
der Fa. H KEG zugestellt.
Auf Grund der Urgenzen des Finanzamtes und des finanziellen
Engpasses der KEG besteht daher der Verdacht, dem Bf seien zum Zeitpunkt der
Fälligkeiten der ihm vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen - nämlich am
15. März und am 15. April 2003 - entgegen seiner Darstellung die von ihm zu
erfüllenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen bekannt gewesen und er habe
vorsätzlich im Wissen, dass ohne sein Tätigwerden keine Zahlungen
erfolgen würden, die Entscheidung getroffen, keine
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, auch in subjektiver Hinsicht zu
Recht.
Bedingter Vorsatz ist schon bei bewusster
Gleichgültigkeit anzunehmen. Auch wenn der deliktische Sachverhalt -
nämlich die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen - nur neben dem eigentlich angestrebten Zweck -
nämlich die Erhaltung der Liquidität des Unternehmens und die
Verzögerung von Einbringungsmaßnahmen - verwirklicht wurde, ist von
bedingtem Vorsatz auszugehen.
Für die Annahme von Vorsatz ist das Bewusstsein der
mit der Handlung verbundenen Rechts- und Straffolgen nicht erforderlich.
Vorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen ist dem Bf auch
dann anzulasten, wenn er Erkundungen unterlässt und über mehrere
Monate hinweg in dem Wissen, dass auch sonst niemand die steuerlichen
Verpflichtungen der KEG wahrnehmen wird, untätig bleibt.
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- wie beispielsweise die KEG - haben grundsätzlich die
Geschäftsführer die der Personenvereinigung wegen der Erhebung der
Abgaben auferlegten Pflichten zu erfüllen.
Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht
nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung,
derer der Bf verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine
endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich. Gleiches
gilt für das Vorliegen der subjektiven Tatseite.
Das Vorbringen des Bf, ihm sei auf Grund der Turbulenzen
angesichts der wirtschaftlichen Probleme nicht möglich gewesen, sich die
notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist wenig glaubwürdig, da dem
Finanzamt bereits für die Monate November und Dezember 2002 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt und auch keine Zahlungen geleistet
wurden und dem Bf demnach genügend Zeit zur Verfügung gestanden
wäre, sich die erforderlichen Kenntnisse durch telefonische Kontaktaufnahme
mit dem Finanzamt zu verschaffen. Aus welchen Gründen es ihm nicht
möglich gewesen sein soll, sich über einen längeren Zeitraum
hinweg einfachste Kenntnisse durch Erkundungen beim Finanzamt anzueignen, legt
der Bf allerdings nicht dar. Selbst ohne steuerliches Wissen wäre es ihm
möglich und zumutbar gewesen, die Umsatzsteuerzahllasten für die
inkriminierten Monate durch einfache Gegenüberstellung der Eingangs- und
Ausgangsrechnungen zu ermitteln. In Anbetracht der Einfachheit dieser Berechnung
erscheint es umso nahe liegender, dass der Bf nicht aus Unkenntnis, sondern
angesichts der finanziellen Situation der KEG entschieden hat, untätig zu
bleiben.
Der Bf bringt auch nicht vor, wer, wenn nicht er als
persönlich haftender und vertretungsbefugter Gesellschafter der KEG (Punkt
7. des Gesellschaftsvertrages vom 28.Februar 2001) seiner Ansicht nach nach
Beendigung der Tätigkeit der Steuerberatungskanzlei dazu verpflichtet
gewesen sein soll, sich um die abgabenrechtlichen Belange der KEG zu
kümmern.
Hinsichtlich der nicht rechtzeitig entrichteten Lohnabgaben
erfolgte lediglich eine - nicht rechtsmittelfähige - Verständigung des
Bf. Über die dazu abgegebene Rechtfertigung war daher im Rahmen dieser
Beschwerdeentscheidung nicht abzusprechen.
Anlässlich der Klärung der Frage, ob
genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es jedoch
nicht schon darum, die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Von einer Verfahrenseinleitung
wäre auch nicht abzusehen, solange nicht wirklich sicher ist, dass ein
Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
vorliegt.
Die abschließende Beurteilung, ob der Bf das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten,
worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln des Bf
nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben
werden, sich umfassend - auch in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur
restlichen Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass nach § 152 Abs. 2 FinStrG über einen Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung die Behörde, deren Bescheid angefochten ist, zu
entscheiden hat und nicht der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
Linz, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-L/04
- Stammnummer
- 14237
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF