Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1832-W/03
Einkunftsquelleneigenschaft eines Immobilienhandels innerhalb des Anlaufzeitraumes, Feststellungsbescheid bei einer bereits beendeten KEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1832-W/03vom 27.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der mittlerweile beendeten
AB-GmbH&CoKEG, Wien., (nunmehr: C-GmbH sowie R-GmbH als frühere
Gesellschafter bzw Rechtsnachfolger früherer Gesellschafter der
AB-GmbH&CoKEG) vertreten durch X-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
XY betreffend vorläufige Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
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Die
im Kalenderjahr 1998 erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188
BAO festgestellt:
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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-19.251.926,00
S
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-1.399.092,03
€
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C-GmbH als Rechtsnachfolgerin der
AB-GmbH Wien. Finanzamt XY., StNr aaa/aaaa
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Einkünfte
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0,00
S
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0,00
€
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R-GmbH als
Rechtsnachfolgerin der S-GmbH Wien. Finanzamt XY., StNr
bbb/bbbb
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Einkünfte
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0,00
S
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0,00
€
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Im
Anteil an den Einkünften sind enthalten:
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Gewinn
aus einer Beteiligungsveräußerung (§ 24 EStG)
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48.000,00
S
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3.488,30
€
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C-GmbH
als Rechtsnachfolgerin
der D-GmbH Wien.
Finanzamt XY., StNr ccc/cccc
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Einkünfte
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-19.251.926,00
S
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-1.399.092,03
€
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Die
im Kalenderjahr 1999 erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188
BAO festgestellt:
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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-1.422.372,00
S
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-103.367,80
€
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C-GmbH als Rechtsnachfolgerin der AB-GmbH Wien.
Finanzamt XY., StNr aaa/aaaa
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Einkünfte
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0,00
S
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0,00
€
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C-GmbH
als Rechtsnachfolgerin
der D-GmbH Wien.
Finanzamt XY., StNr ccc/cccc
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Einkünfte
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-1.422.372,00
S
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-103.367,80
€
Die
Feststellung erfolgt für beide Streitjahre endgültig.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, eine KEG (idF: Bw) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 23.4.1997 gegründet. Unternehmensgegenstand der Bw
ist der Handel mit Immobilien sowie sonstiger Handel.
Im Jahr 1997 erzielte die Bw laut
Umsatzsteuererklärung weder steuerbare Umsätze noch abziehbare
Vorsteuern. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für dieses Jahr wurden
vom Finanzamt mit 0 S festgestellt.
Im Dezember des Jahres 1998 kam es bei der Bw zu einem
Wechsel des Kommanditisten. Im verbleibenden Teil des Jahres 1998 entstanden der
Bw (diese ermittelt ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs 3 EStG) im
wesentlichen aus Liegenschaftsankäufen und Optionsprämien für
Liegenschaften Ausgaben von rund 19 Mio S, jedoch lediglich geringfügige
Einnahmen.
Im Jahr 1999 erzielte die Bw einerseits im wesentlichen
Mieterlöse von rund 700.000 S, andererseits entstanden ihr Aufwendungen im
wesentlichen aus Adaptierungsarbeiten von rund 1,6 Mio S. Der Betriebserfolg
laut Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 1999 betrug rund 1,4 Mio
S.
Das Finanzamt erließ für die Jahre 1998 und 1999
vorläufige Feststellungsbescheide, in welchen es die Einkünfte mit 0 S
feststellte.
In einer ergänzenden Bescheidbegründung
führte das Finanzamt dazu aus, nach den erklärten Ergebnissen für
den Zeitraum 1997 bis 1999 sei bisher ein Gesamtverlust von 20.674.298 S
erzielt worden. Da nach bestehender Lehre eine Einkunftsquelle nur vorliege,
wenn ein Gesamtgewinn erzielt worden sei, jedoch fraglich sei, ob im konkreten
Fall dieses Erfordernis erfüllt werde, ergingen bis die Ungewissheit einer
Einkunftsquelle beseitigt sei, die Bescheide für die Jahre 1998 und 1999
gemäß
§ 200 BAO vorläufig mit 0 S.
Gegen diese Feststellungsbescheide erhob die Bw Berufung,
wobei sie im wesentlichen vorbrachte, bei ihrer Tätigkeit handle es sich um
einen Handelsbetrieb, für den grundsätzlich die
Einkünftevermutung gemäß
§ 1 Abs 1 LVO gelte. Danach
lägen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht
veranlasst sei, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs 2
falle. Die Absicht müsse anhand objektiver Umstände nachvollziehbar
sein. Dies sei ua anhand von Ausmaß und Entwicklung der Verluste und Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage zu
beurteilen. Es sei zwar richtig, dass sie in den Jahren 1998 und 1999 einen
Gesamtverlust von rund 20 Mio S erwirtschaftet habe, jedoch habe sie
bereits im Jahr 2000 einen Jahresgewinn von rund 8,7 Mio S erzielt.
Die Geschäftsleitung habe im Jahr 2000 massive Maßnahmen zur
Verbesserung der Ertragslage gesetzt. Sämtliche veräußerten
Objekte hätten mit einem Gewinn verkauft werden können. Dieses
Bemühen gehe durch die geplanten Veräußerungen von Immobilien im
Jahre 2001 weiter. Die im Wareneinsatz der Bw befindlichen Immobilien
repräsentierten laut unabhängigen Sachverständigengutachten einen
Wert von rund 12 Mio S. Weiters stünden offene Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen in Höhe von rund 1 Mio S sowie offene
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von rund
100.000 S zu Buche. Damit werde voraussichtlich bereits im Jahr 2001
insgesamt ein Gesamtgewinn erzielt werden können. Hinzu komme, dass im
Anlaufzeitraum von drei bzw fünf Jahren ab Beginn der Tätigkeit
jedenfalls Einkünfte vorlägen. Insofern die Einnahmen im Jahr 2001 in
geplanter Weise eintreffen, könne die Berücksichtigung von Verlusten
innerhalb des Anlaufzeitraumes entgegenstehende Annahme, dass die
Betätigung bereits vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden
werde, entkräftet werden. Damit erscheine die Argumentation einer negativen
Gesamtgewinnerwartung bereits von der Realität eingeholt und die zur
vorläufigen Festsetzung der Abgaben gemäß
§ 200 Abs 1 BAO
notwendige Ungewissheit beseitigt.
Im Feststellungsakt liegen weiters die
Jahresabschlüsse für die Jahre 2000 und 2001 sowie die
dazugehörigen - bisher nicht veranlagten -
Abgabenerklärungen auf. Aus den Jahresabschlüssen bzw
Abgabenerklärungen für die Jahre 1997 und bis 2001 ergibt sich
insgesamt folgendes Bild:
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Beträge
in Schilling
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Gewinn/Verlust
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1997
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0,00
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1998
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-19.251.926,00
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1999
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-1.422.372,34
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2000
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8.697.189,20
|
2001
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12.481.833,66
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Summe
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504.724,52
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkünfte liegen gemäß
§ 1 Abs 1 LVO
vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs 2
fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer
derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre)
ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des
§ 1 Abs 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben) für diese Betätigung liegen gemäß
§ 2 Abs 2
LVO jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch
die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht
unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften
auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
Die §§ 1 bis 3 sind gemäß
§ 4 Abs
1 LVO auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
Es ist gemäß Abs 2 zuerst für die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die
gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu
beurteilen ist.
Zusätzlich ist gemäß Abs 3 gesondert zu
prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei
vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und
Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu
berücksichtigen.
Bei der Prüfung im Sinn des Abs 3 ist weiters
gemäß
§ 4 Abs 4 LVO darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den
Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter
(das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß
§ 2 Abs 2 das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen.
Bei der Tätigkeit der Bw handelt es sich unstrittig um
eine Betätigung im Sinn des § 1 Abs 1 LVO. Für die Streitjahre
kommt daher die Regelung des § 2 Abs 2 LVO betreffend den Anlaufzeitraum
zur Anwendung. Die Streitjahre liegen unstrittig im Anlaufzeitraum, die in den
Streitjahren entstandenen Verluste sind daher jedenfalls als Einkünfte
anzuerkennen. Anderes würde nur gelten, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen wäre, dass die Betätigung vor dem
Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird bzw - da es sich bei der Bw. um
eine Personengemeinschaft handelt - wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen wäre, dass einer der Gesellschafter vor dem
Erzielen eines anteiligen Gewinnes aus der Personenvereinigung ausscheidet.
Beides ist nicht der Fall. Denn die Bw hat bereits im Jahr 2001 einen
Gesamtgewinn erzielt. Gleiches gilt für die (frühere) AB-GmbH und die
(frühere) D-GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keiner dieser Gesellschafter
aus der Bw ausgeschieden.
Die Betätigung der Bw ist daher als Einkunftsquelle
anzuerkennen. Der Gewinn war daher erklärungsgemäß, wie im
Spruch dieses Bescheides erfolgt, festzustellen.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der
Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat gemäß
§ 191 Abs 2 BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den
Fällen des Abs 1 lit a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren
oder denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind.
Gemäß
§ 101 Abs 3 BAO sind schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind
(§ 191 Abs 1 lit a und c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person
zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt
die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder
Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der
Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 101 Abs 3 BAO ist jedoch
nur anwendbar, wenn die Personenvereinigung noch nicht beendet ist. Nach
Beendigung gilt nämlich nicht mehr § 191 Abs 1 lit a und c BAO,
sondern § 191 Abs 2 BAO. § 101 Abs 3 BAO setzt jedoch voraus, dass die
Bescheide an die Personenvereinigung(-gemeinschaft) gerichtet sind
(Ritz,
BAO-Kommentar3, §
101 Tz 12 unter Hinweis auf § 81 Abs 7 BAO).
§ 81 BAO bestimmt:
(1) Abgabenrechtliche Pflichten einer
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn
solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu
erfüllen.
(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs 1
umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür
eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der
Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu
machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken
der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als
Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine
Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die
Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen
Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung
für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu
verständigen.
(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für
die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich
weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann
zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende
Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden
soll.
(4) Für Personen, denen gemäß Abs
1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 80 Abs 1
sinngemäß.
(5) Die sich auf Grund der Abs 1, 2 oder 4
ergebenden Pflichten und Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen
Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
nicht berührt.
(6) In den Fällen des § 19 Abs 2 sind
die Abs 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter
(Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis
bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und
solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen
Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen
Widerspruch erhoben wird.
(7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder)
einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche
Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs 1 bis 5
für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer
Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche
schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach
Abs 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der
ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft
gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs 6 über die Erhebung eines
Widerspruches gilt sinngemäß.
(8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden
Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder)
von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegene
Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen, solange dem
nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) oder der
vertretungsbefugten Person widersprochen wird.
(9) Die Abs 1 bis 4 gelten
sinngemäß für Vermögensmassen, die als solche der
Besteuerung unterliegen.
Die als vertretungsbefugt namhaft zu machende Person
gemäß
§ 81 Abs 2 BAO kann einer der Vertretungsbefugten selbst
oder ein Dritter (Arbeitnehmer der Personenhandelsgesellschaft,
berufsmäßiger Parteienvertreter) sein
(Ritz,
BAO-Kommentar3, §
81 Tz 2). Für den Fall der Beendigung der
Personenvereinigung(-gemeinschaft) sieht § 81 Abs 7 zweiter Satz die
Fiktion einer Zustellungsbevollmächtigung für die ehemaligen
Gesellschafter (Mitglieder) vor (Ritz,
BAO-Kommentar3, 81 Tz
5).
Die Bw hat während ihres
aufrechten Bestehens der im Adressfeld genannten Steuerberatungskanzlei
Zustellvollmacht erteilt. Diese Zustellvollmacht gilt gemäß
§ 81
Abs 2, 6, 7 und 8 BAO weiterhin für die (nunmehr) ehemaligen und für
die ausgeschiedenen Gesellschafter.
§ 19 BAO bestimmt:
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus
Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers
auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des
Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen
Rechtes.
(2) Mit der Beendigung von
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende
Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter
(Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der
ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung
ein.
Bei mehreren der beteiligt gewesenen Kapitalgesellschaften
sind deren sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten durch
Gesamtrechtsnachfolge auf andere Kapitalgesellschaften übergegangen. Im
einzelnen betrifft dies folgende Kapitalgesellschaften:
.) Die S-GmbH, FN sssssss, wurde mit
Generalversammlungsbeschluss vom 27.9.2000 als übertragende Gesellschaft
mit der R-GmbH, FN rrrrrrr, als übernehmender Gesellschaft verschmolzen;
dieser Vorgang bewirkte Gesamtrechtsnachfolge.
.) Die E-GmbH, FN eeeeee, wurde mit
Generalversammlungsbeschluss vom 19.12.2000 als übertragende Gesellschaft
mit der F-GmbH, FN ffffff, als übernehmender Gesellschaft verschmolzen;
dieser Vorgang bewirkte Gesamtrechtsnachfolge. Die Firma der letztgenannten
Gesellschaft wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 26.11.2004 in C-GmbH
geändert.
.) Die AB-GmbH, FN ababab, wurde mit
Generalversammlungsbeschluss vom 26.9.2005 gemäß
§§ 2 ff
UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter C-GmbH, FN
ffffff, umgewandelt (verschmelzende Umwandlung); dieser Vorgang bewirkte
Gesamtrechtsnachfolge.
Die Bw selbst, die AB-GmbH&CoKEG, FN kkkkkkk, ist durch
Vermögensübernahme gemäß
§ 142 HGB, eingetragen im
Firmenbuch am 10.7.2002, durch die F-GmbH, FN ffffff, nunmehr C-GmbH, FN ffffff,
untergegangen; dieser Vorgang bewirkte Gesamtrechtsnachfolge.
Durch den letztgenannten Vorgang wurde die Bw beendet.
Die zuletzt beteiligten Gesellschafter der Bw waren die
AB-GmbH, FN ababab, und die F-GmbH (nunmehr C-GmbH), FN ffffff. Die erstgenannte
Gesellschaft wurde durch verschmelzende Umwandlung durch Übertragung auf
die zweitgenannte Gesellschaft umgewandelt. Es besteht daher nur mehr die
zweitgenannte Gesellschaft.
Da die AB-GmbH&CoKEG - eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit - bereits
beendigt ist, hat gemäß
§ 191 Abs 2 BAO der Bescheid an
diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des § 191 Abs 1 lit c
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Die über die
Einkünfte der vormaligen Mitunternehmerschaft in den Streitjahren
absprechende Erledigung ist daher an die damaligen Mitglieder dieser
Mitunternehmerschaft zu richten (VwGH 9.2.2005, 2000/13/0116).
Die Feststellung erfolgt endgültig, da die
Voraussetzungen des § 200 Abs 1 BAO für eine vorläufige
Feststellung (Ungewissheit der Abgabenpflicht bzw des Umfanges der
Abgabenpflicht) nicht gegeben sind und der vom Finanzamt herangezogene Grund
nicht vorliegt.
Die Berufung erweist sich somit als begründet und war
daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO die Feststellung
spruchgemäß vorzunehmen.
Wien, am 27.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1832-W/03
- Stammnummer
- 20046
- Gültig
- 27.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF