…ist ein Betrag in Höhe von € 139,643,28 enthalten, der sich aus der quotenweisen Erfüllung meines gerichtlichen Zahlungsplans ergibt. Nach der alten Fassung des § 36 EStG (bis Ende 2005) gilt dieser Betrag nicht als Sanierungsgewinn im Sinne des Gesetzes (da keine Unternehmenssanierung vorlag…
…2013, rdb.at). In diesem Zusammenhang sei nicht verschwiegen, dass es für vertretbar erachtet wird, dass bei der Auslegung von Abkommensrecht im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung ein größerer Interpretationsspielraum besteht als bei der Deutung rein innerstaatlicher Normen (Praxis des internationalen Steuerrecht, Hrsg. Lang Jirousek, 256). Dies…
…daher die von der Bw. im Jahr 2003 bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung gelangte gesetzliche Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit entzogen. Auch die Bw. führt aus, dass sich die Berufung nicht gegen eine unrichtige oder willkürliche Auslegung von Gesetzen…
…des Gesetzesbestimmung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 - keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Unfallrenten im Jahre 2003 hat, insbesondere nicht der Nichtigkeit von Anfang an bedeutet. Die Berufung des Bw. richtet sich nicht gegen eine unrichtige oder willkürliche Auslegung von Gesetzen…
…der Gesetzesbestimmung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 - keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Unfallrenten im Jahre 2003 hat, insbesondere nicht deren Nichtigkeit von Anfang an bedeutet. Die Berufung des Bw. richtet sich nicht gegen eine unrichtige oder willkürliche Auslegung von Gesetzen…
…Gesetzesbestimmung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 - keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Unfallrenten im Jahre 2003 hat, insbesondere - wie die Bw. vermeint - nicht deren Nichtigkeit von Anfang an bedeutet. Die Berufung richtet sich nicht gegen eine unrichtige oder willkürliche Auslegung von…
…der Gesetzesbestimmung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 - keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Unfallrenten im Jahre 2003 hat, insbesondere nicht deren Nichtigkeit von Anfang an bedeutet. Die Berufung der Bw. richtet sich nicht gegen eine unrichtige oder willkürliche Auslegung von Gesetzen…
…der Gesetzesbestimmung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 - keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Unfallrenten im Jahre 2003 hat, insbesondere nicht deren Nichtigkeit von Anfang an bedeutet. Die Berufung der Bw. richtet sich nicht gegen eine unrichtige oder willkürliche Auslegung von Gesetzen…
…der Gesetzesbestimmung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 - keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Unfallrenten im Jahre 2003 hat, insbesondere nicht deren Nichtigkeit von Anfang an bedeutet. Die Berufung des Bw. richtet sich nicht gegen eine unrichtige oder willkürliche Auslegung von Gesetzen…
…Abs. 3 KStG 1988 ist entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Gesetzesvorschriften nicht allein nach dem Wortlaut sondern auch nach den anderen Auslegungsmethoden wie dem Bedeutungszusammenhang und der Gesetzessystematik, der historischen Interpretation mit Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der objektiv-teleologischen Interpretation auszulegen. Nach …
…Mai 2009 mit der Begründung, dass die geänderte Auslegung von Gesetzen - und als solche sei zB auch eine Änderung von Richtlinien zu sehen - keine neue Tatsache darstelle, abgewiesen. Diese Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz wurde vom Unabhängigen Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung vom 19. Jänner 2012…
…nicht die EMRK, die innerösterreichisches Verfassungsrecht darstelle, verletzen. Der PV nimmt weiters zur Auslegung von Gesetzen unter dem Blickwinkel überkommener Wertvorstellungen Stellung und führt schließlich zur Verjährung wiederholt aus, dass die Frage der Verjährung in vorliegendem Fall nicht entschieden zu werden brauche, da ein Dauerbescheid…
…der Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum vorausgesetzt sein, ...". Bei Auslegung von Gesetzen steht nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. 25.2.1994, 93/12/0203; 5.10.1979, 1418/79), basierend auf der für alle Gesetze geltenden Auslegungsregel des § 6 ABGB…
…die innerösterreichisches Verfassungsrecht darstelle, verletzen. Der PV nahm weiters zur Auslegung von Gesetzen unter dem Blickwinkel überkommener Wertvorstellungen Stellung und führte schließlich zur Verjährung wiederholt aus, dass die Frage der Verjährung in vorliegendem Fall nicht entschieden zu werden brauche, da ein Dauerbescheid keiner Verjährung unterliegen…
…Richtlinien oder Höchsgerichtsurteile Maßnahmen gesetzt habe und durch Änderung derselben oder offenkundig ohne sein Verschulden bei der Entscheidung nicht berücksichtigte Höchstgerichtsurteile ihm nunmehr Nachteile erwachsen würden. Die Bw. wolle vor Nachforderungen geschützt werden, die wegen unvorhersehbarer bzw. rückwirkender Verböserung bei der Auslegung von Steuergesetzen bzw.…
…eine "verfassungskonforme Auslegung" ist bei eindeutigem Wortlaut ausgeschlossen: Kotschnigg, ÖStZ 1997, 37, Pkt 1.3.a). Auch die weitere Auslegungsmethode "Gesetzeszweck" (sofern aufgrund des eindeutigen Wortlautes überhaupt noch heranzuziehen) verhilft der Rechtsansicht der Bw. nicht zum Durchbruch: Die Bw. hält die Subsumption von Personensteuern unter…
…sei in § 5 ABGB für den Umfang und die Auslegung von Gesetzen zu lesen: "Gesetze wirken nicht zurück." Übertragen auf den Wirkungsbereich der BAO könne man im vergleichenden Größenschluss vermerken, dass der Abgabenbehörde seitens des Gesetzes nicht eingeräumt sein könne Entscheidungen zu treffen, die eine…
…BAO vorgesehen sei. Zudem normiere § 5 ABGB für den Umfang und die Auslegung von Gesetzen ein Rückwirkungsverbot. Übertragen auf den Wirkungsbereich der BAO könne man im vergleichenden Größenschluss "vermerken", dass der Abgabenbehörde seitens des Gesetzes nicht eingeräumt sein könne, Entscheidungen zu treffen, die eine Rückwirkung…
…BAO vorgesehen sei. Zudem normiere § 5 ABGB für den Umfang und die Auslegung von Gesetzen ein Rückwirkungsverbot. Übertragen auf den Wirkungsbereich der BAO könne man im vergleichenden Größenschluss "vermerken", dass der Abgabenbehörde seitens des Gesetzes nicht eingeräumt sein könne, Entscheidungen zu treffen, die eine Rückwirkung…
…bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden". Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl. zB VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080). Den Gesetzesmaterialien…