Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1017-L/06
Zurücknahmebescheid, Aussetzung der Einhebung, Ablauf der Aussetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1017-L/06vom 27.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des S,
1) vom 20. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom 19. September 2005, mit
dem ausgesprochen wurde, dass die Berufung gegen die Bescheide vom
7. Jänner 2005 betreffend Umsatzsteuer 2002,
Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2002, Einkommensteuer 2002,
Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 2002 und Festsetzung von
Anspruchszinsen 2002 gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen
gilt,
2) vom 22. Oktober 2005
gegen den Bescheid vom 20. September 2005, mit dem der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2002, Einkommensteuer 2002 und
Anspruchszinsen 2002 verfügt wurde, und
3) vom 10. Jänner 2006
gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2005, mit dem der Antrag auf neuerliche
Aussetzung der Einhebung der unter Punkt 1) genannten Abgaben sowie der bereits
angefallenen Aussetzungszinsen abgewiesen wurde,
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Seit dem Veranlagungsjahr 1994 werden vom Berufungswerber,
der die Funktion eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders bekleidet,
innerhalb der zustehenden Fristen keine Abgabenerklärungen eingereicht,
sondern Schätzungsbescheide durch das Finanzamt provoziert. Gegen diese
Schätzungsbescheide werden sodann Berufungen eingebracht, im Zuge derer die
Abgabenerklärungen samt Beilagen nachgereicht werden.
Da auch für das Veranlagungsjahr 2002 keine
Erklärungen eingereicht wurden, setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom
7.1.2005 die Umsatzsteuer 2002 und Einkommensteuer 2002 im Schätzungsweg
fest. Weiters ergingen Verspätungszuschlagsbescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 2002. Schließlich wurden für das Jahr 2002 auch noch
Anspruchszinsen festgesetzt.
Mit Eingaben vom 12.2.2005, 28.2.2005, 15.3.2005, 1.4.2005
und 15.4.2005 ersuchte der Berufungswerber um Verlängerung der Frist zur
Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide vom 7.1.2005, zuletzt bis zum
30.4.2005. Zur Begründung wurde abwechselnd auf eine "aktuelle
Terminauslastung", "dringende Sofortaufträge", einen "dringend
erforderlichen Krankenhausaufenthalt", sowie auf einen "zusätzlichen
Abklärungsbedarf" verwiesen.
Eine bescheidmäßige Erledigung der ersten vier
Fristverlängerungsansuchen ist nicht aktenkundig, der letzte Antrag vom
15.4.2005 wurde mit Bescheid vom 21.4.2005, zugestellt am 26.4.2005,
abgewiesen.
Mit Eingabe vom 26.4.2005 wurde daraufhin gegen die oben
angeführten Bescheide vom 7.1.2005 Berufung erhoben, und beantragt, "die
Veranlagung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend
durchzuführen". In der Begründung wurde lapidar ausgeführt: "Die
bisher aufgrund einer Schätzung beruhende Veranlagung entspricht nicht den
tatsächlichen Verhältnissen. Im Sinne einer Gesamterfassung der
Einkünfte und Umsätze ist eine Anpassung erforderlich. Der
entsprechende Jahresabschluss und die Abgabenerklärungen, die die richtige
Steuerbemessung indizieren, werden umgehend nachgereicht".
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 4.7.2005 wies das
Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass der Berufung vom 26.4.2005 die
Erklärungen fehlten, in welchen Punkten die Bescheide angefochten
würden und welche Änderungen beantragt würden. Weiters fehle eine
Begründung. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, diese Mängel bis
5.8.2005 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte die Berufung als
zurückgenommen.
Mit Eingabe vom 16.6.2005 beantragte der Berufungswerber
die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden vom 7.1.2005 festgesetzten
Abgaben. Das Finanzamt bewilligte mit Bescheid vom 12.7.2005
antragsgemäß diese begehrte Aussetzung der Einhebung.
Mit Eingabe vom 5.8.2005, dem letzten Tag der mit Bescheid
vom 4.7.2005 gesetzten Mängelbehebungsfrist, beantragte der Berufungswerber
eine Verlängerung dieser Frist bis zum 16.8.2005. Die
Abgabenerklärungen, die die richtige Steuerbemessung "indizieren"
würden, seien soweit aufgearbeitet. Es bedürfe noch einer letzten
Auskunft, die aus Urlaubsgründen erst eingeholt werden
könne.
In der Folge wurden fünf weitere
Fristerstreckungsansuchen eingebracht, zuletzt vom 14.9.2005, mit dem eine
Verlängerung der Frist bis zum 21.9.2005 beantragt wurde. In den Ansuchen
wurde lediglich darauf hingewiesen, dass aufgrund "dringender
Terminaufträge" noch ein wenig Zeit benötigt werde.
Eine bescheidmäßige Erledigung ist nur
hinsichtlich des letzten Fristverlängerungsansuchens vom 14.9.2005
aktenkundig. Dieses wies das Finanzamt mit Bescheid vom 19.9.2005 ab, und
führte in der Begründung aus, dass die angefochtenen Abgabenbescheide
am 7.1.2005 ausgestellt worden seien. Den diversen Ansuchen um Verlängerung
der Rechtsmittelfrist bzw. der Frist zur Behebung der Mängel der Berufung
sei "wiederholt entsprochen" worden. Es lägen keine plausiblen Gründe
vor, die eine "weitere" Fristverlängerung rechtfertigen würden.
Mit weiterem Bescheid vom 19.9.2005 wurde ausgesprochen,
dass die Berufung gegen die Bescheide vom 7.1.2005 als zurückgenommen gilt.
Der Berufungswerber habe dem Auftrag, die Mängel der Berufung "bis zum
14.9.2005" zu beheben, nicht entsprochen.
Beide Bescheide vom 19.9.2005 wurden am 21.9.2005
zugestellt. Mit Eingabe vom selben Tag brachte der Berufungswerber eine
Berufungsergänzung ein, und beantragte, die Umsätze zum
ermäßigten Steuersatz (10 %) mögen mit 12.684,71 €
festgesetzt werden. Dies entspreche den Einnahmen aus der Vermietung. Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden einen Verlust von
4.302,59 € ergeben. Eine entsprechende Ermittlung mit einem AfA-Verzeichnis
sei beigefügt. Eine Anpassung bei den Einkünften möge erfolgen.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden noch "gesondert
berichtigt".
Dieser Eingabe waren eine Einnahmen-Ausgabenrechnung zur
Vermietung und Verpachtung, und ein Anlagenverzeichnis Vermietung zum 31.12.2002
angeschlossen.
Mit Bescheid 20.9.2005 wurde "infolge Berufungserledigung"
hinsichtlich Umsatzsteuer 2002, Einkommensteuer 2002 und Anspruchszinsen 2002
der Ablauf der mit Bescheid vom 12.7.2005 bewilligten Aussetzung der Einhebung
verfügt. Mit weiterem Bescheid vom 27.9.2005 wurde der Ablauf der
Aussetzung der beiden Verspätungszuschläge betreffend Einkommensteuer
und Umsatzsteuer 2002 verfügt.
Gegen den Zurücknahmebescheid vom 19.9.2005 wurde mit
Eingabe vom 20.10.2005 Berufung erhoben, und beantragt, diesen Bescheid
aufzuheben und in der Sache selbst, den zugrunde liegenden Berufungen, zu
entscheiden. Mit Antrag vom 14.9.2005 sei die Verlängerung der
Mängelbehebungsfrist beantragt worden. Somit sei der Ablauf der Frist zum
14.9.2005 angehalten worden. Mit "Verfügung" vom 19.9.2005, zugestellt am
21.9.2005, sei diesem Antrag nicht stattgegeben worden. Eine solche
verfahrensleitende Verfügung könne aber sinnvollerweise nicht dazu
führen, dass eine Wirkung in die Vergangenheit entstehe. Die Frist
könne somit nicht vor dem 21.9.2005 abgelaufen sein. Mit Eingabe vom
21.9.2005 - somit fristgerecht - sei die Berufung ergänzt und
dem Auftrag Rechnung getragen worden. Eine Entscheidung in der Sache sei somit
erforderlich.
Gegen die Bescheide vom 20.9.2005 und 27.9.2005 betreffend
Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde mit Eingaben vom 22.10.2005 und
28.10.2005 Berufung erhoben. In den inhaltlich gleichlautenden Begründungen
wurde die Ansicht vertreten, dass über die der Aussetzung der Einhebung
zugrunde liegende Berufung nicht entschieden worden sei. Es wäre lediglich
die Zurücknahme "beschieden" worden. Gegen diesen Bescheid sei das
ordentliche Rechtsmittel der Berufung ergriffen worden. Es liege somit keine
abschließende Erledigung vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.10.2005 wurde die
Berufung gegen den Zurücknahmebescheid vom 19.9.2005 abgewiesen. Darin
wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 4.7.2005 die Behebung der
Mängel der Berufung vom 26.4.2005 bis zum 5.8.2005 aufgetragen worden sei.
Den Fristverlängerungsansuchen vom 5.8.2005, 16.8.2005, 23.8.2005,
30.8.2005 und 6.9.2005 sei "stillschweigend, das heißt ohne Erlassung
eines (stattgebenden) Bescheides" entsprochen worden. Das Ansuchen vom 14.9.2005
sei mit Bescheid vom 19.9.2005 abgewiesen worden. Den
Fristverlängerungsansuchen sei im Gegensatz zu Anträgen auf
Verlängerung der Rechtsmittelfrist keine fristhemmende Wirkung zugekommen
(VwGH 20.1.1993, 92/13/0215). Die Partei könne nicht darauf vertrauen, dass
eine bereits verlängerte Frist nochmals verlängert werde. Der
Berufungswerber hätte daher die Mängel der Berufung bis
spätestens "14.9.2005" beheben müssen. Mit Schreiben vom 21.9.2005
seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt gegeben worden.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2002 seien
dem Finanzamt noch nie bekannt gegeben worden, weshalb auch keine Berichtigung
derselben erfolgen könne. Somit seien mit dem Schreiben vom 21.9.2005 die
Mängel der Berufung weder fristgerecht noch zur Gänze behoben worden.
Es habe daher ausgesprochen werden müssen, dass die Berufung als
zurückgenommen gelte. Eine Entscheidung in der Sache selbst sei vom
Finanzamt daher nicht zu treffen gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.11.2005 wurde die
Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
vom 20.9.2005 (betreffend Umsatzsteuer 2002, Einkommensteuer 2002 und
Anspruchszinsen 2002) abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen
auf die Bestimmung des § 212a Abs. 5 lit. c BAO verwiesen, wonach der
Ablauf der Aussetzung der Einhebung auch anlässlich einer über die
Berufung ergehenden anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu verfügen ist. Ein Zurücknahmebescheid im Sinne des
§ 275 BAO stelle eine solche andere das Berufungsverfahren
abschließende Erledigung dar.
Mit weiterer Berufungsvorentscheidung vom 21.12.2005 wurde
die Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung vom 27.9.2005 (betreffend Verspätungszuschläge zur
Umsatzsteuer 2002 und Einkommensteuer 2002) abgewiesen. Inhaltlich führte
das Finanzamt aus wie in der Berufungsvorentscheidung vom 2.11.2005.
Hinsichtlich dieser Berufungsvorentscheidung ist kein Vorlageantrag aktenkundig.
Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat daher auch nicht zur
Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung vom 27.10.2005
betreffend die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid wurde dagegen ein
Vorlageantrag gestellt. In der diesbezüglichen Eingabe vom 3.12.2005
vertrat der Berufungswerber die Ansicht, die Wirkung eines
Fristverlängerungsantrages könne nur darin liegen, dass die Frist "vor
dem Ablaufen gehindert" werde, ansonsten der Antrag sinnlos wäre. Es
entstehe daher so lange eine "Karenzierung im Ablauf der Frist", als deren
Verlängerung beantragt worden sei - ausgenommen, die
Abgabenbehörde habe eine ablehnende Entscheidung zur Kenntnis gebracht. Die
Ablehnung eines solchen Anbringens könne nicht rückwirkend erfolgen,
sondern erst mit Wirkung frühestens ab Bekanntgabe, anderweitig
entstünde ein "undefinierter Zustand, was das Verfahren zwischen dem
Zeitpunkt der ursprünglich festgesetzten Frist und dem Zeitpunkt der
Entscheidung (bzw. Bekanntgabe) der Ablehnung betrifft - genehmigt, nicht
genehmigt oder beides". Es sei nicht anzunehmen, dass ein derart ambivalenter
Zustand des Verfahrens in der BAO vorgesehen sei. Zudem normiere § 5 ABGB
für den Umfang und die Auslegung von Gesetzen ein Rückwirkungsverbot.
Übertragen auf den Wirkungsbereich der BAO könne man im vergleichenden
Größenschluss "vermerken", dass der Abgabenbehörde seitens des
Gesetzes nicht eingeräumt sein könne, Entscheidungen zu treffen, die
eine Rückwirkung erzeugen. Gemäß
§ 20 BAO getroffene
Ermessensentscheidungen seien somit dahin eingeschränkt. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH seien "Anträge" auf
Verlängerung einer nach § 275 BAO gesetzten Frist
Ermessensentscheidungen im Sinne des § 20 BAO. In der "Verfügung" vom
19.9.2005 sei begründet worden, dass kein plausibler Grund vorliege, einer
weiteren Verlängerung zuzustimmen. Nachdem also mehrfach einer
Verlängerung zugestimmt worden sei, wäre im Sinne einer
Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsentscheidung eine Ablehnung mit
letztmaliger Fristsetzung - auch auf den Zustellungszeitpunkt bezogen
- die einzig richtige Vorgangsweise gewesen. Zumal es auch primär
nicht auf die "Plausibilität" von Gründen, welche lediglich behauptet
sei, sondern auf die "Berücksichtigungswürdigkeit" ankommen
müsse. Nicht unerwähnt bleiben dürfe, dass der
Abgabenbehörde von vornherein immer eine Frist von mindestens sechs Monaten
zugestanden werde, egal welches Anliegen vorgebracht werde. Es könne auch
nicht entscheidungsbegründend vorgehalten werden, dass die Anträge auf
Fristerstreckung jeweils am letzten Tag der Frist eingereicht worden seien. Es
liege wohl in der Natur der Sache, dass um eine Verlängerung der Frist zur
Vervollständigung einer Eingabe erst dann angesucht werde, wenn feststehe,
dass die Vervollständigung in der vorgegebenen Frist nicht möglich
sei. Die "Karenzierung im Ablauf der Frist" sei auch keine Hemmung im Sinne des
§ 245 BAO. Die Wirkung einer Hemmung nach § 245 BAO sehe vor, dass der
Lauf der Frist angehalten werde, und nach einer allfälligen Erledigung
seitens der Behörde weiterlaufe. Eine "Karenzierung im Ablauf" setze jedoch
nur den "Verfall des entsprechenden Rechtes bis zur Bekanntgabe einer
allfälligen Ablehnung - oder aber auch Zustimmung - durch die
Behörde aus". Die Eingabe vom 21.9.2005 habe die aufgetragenen Mängel
zur Gänze behoben und eine Entscheidung in der Sache ermöglicht,
welche zu nicht unerheblichen Änderungen führe. Dass noch eine weitere
Ergänzung angekündigt worden sei, könne diesem Umstand keinen
Abbruch tun.
In einem weiteren Vorlageantrag vom 7.11.2005 betreffend
die Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung vom 20.9.2005 vertrat der Berufungswerber die Ansicht, dass
hinsichtlich der der Aussetzung zugrunde liegenden Berufung noch keine
Berufungserledigung und auch keine abschließende Erledigung vorliege, da
gegen den Bescheid über die Zurücknahme der Berufung das ordentliche
Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei. Dieser sei somit noch nicht
rechtskräftig, womit das Verfahren noch nicht abgeschlossen
sei.
Mit Eingabe vom 9.12.2005 beantragte der Berufungswerber
neuerlich die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden vom 7.1.2005
festgesetzten Abgabenforderungen sowie der zwischenzeitig angefallenen
Aussetzungszinsen, da gegen die Abgabenfestsetzungen für 2002 "bezughabende
Rechtsmittel" eingebracht worden seien.
Das Finanzamt wies diesen Aussetzungsantrag mit Bescheid
vom 21.12.2005 ab, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung nach Lage des
Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Hinsichtlich der ausführlichen
Begründung, warum die Berufung wenig erfolgversprechend erscheine, werde
auf die Berufungsvorentscheidung vom 27.10.2005 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 10.1.2006
Berufung erhoben. Im Vorlageantrag vom 3.12.2005 sei ergänzend eine
ausführliche Begründung zum Berufungsbegehren eingebracht worden, die
einerseits die logische Undenkbarkeit eines undefinierten Verfahrenszustandes
deutlich dargestellt habe, und andererseits auch den Widerspruch gegen
fundamentale Rechtsgrundsätze in der Rückwirkungsmöglichkeit von
Entscheidungen aufzeige. Die Darlegungen gingen "in dieser Klarheit" weit
über die Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung hinaus, und
ließen eine zustimmende Erledigung der zuständigen Organe
erwarten.
Mit Eingabe vom 28.2.2006 wurden als Ergänzung der
Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerveranlagungsbescheide 2002 die
Abgabenerklärungen samt Jahresabschluss eingereicht, und beantragt, die
Veranlagungen erklärungskonform durchzuführen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Zurücknahmebescheid
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber
gemäß
§ 275 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; und
d) eine Begründung enthalten.
Der
Berufungsantrag im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO soll die Behörde
in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der
Berufungswerber dem Bescheid anlastet. Die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest
bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben
muss. Erforderlich ist daher bei teilweiser Anfechtung eines Bescheides die
Erklärung, wie weit diese Anfechtung reicht. Nicht ausreichend ist der
Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden
angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten
Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden (Ritz, BAO³, § 250
Tz 13 mit Judikaturnachweisen).
Im
gegenständlichen Fall wurde in der Berufung vom 26.4.2005 lediglich
ausgeführt, dass die auf einer Schätzung beruhende Veranlagung nicht
den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, und im Sinne einer
Gesamterfassung der Einkünfte und Umsätze eine Anpassung erforderlich
sei. Der entsprechende Jahresabschluss und die Abgabenerklärungen
würden umgehend nachgereicht. Damit enthielt die Berufung keinen
ausreichenden Berufungsantrag im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO, sodass
der Mängelbehebungsauftrag vom 15.7.2004 schon aus diesem Grund zu Recht
erging.
Die nach
§ 275 BAO zu setzende Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufwand
feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung
zuzuführen ist. Die Fristsetzung muss den Umständen des Einzelfalls
sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend sein, dass der Berufungswerber in
die Lage versetzt wird, dem Auftrag ordnungsgemäß nachkommen zu
können. Bei festgestellten Verzögerungen durch die Partei kann eine
kurze Mängelbehebungsfrist geboten sein, um die Partei zur Ordnung zu
halten (Ritz, BAO³, § 275 Tz 12 mit Judikaturnachweisen).
Der
Berufungswerber war in der Zeit von Mai 2004 bis Oktober 2004 wiederholt zur
Einreichung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2002 aufgefordert
worden. Mit Bescheiden vom 24.9.2004 und 22.10.2004 wurden Zwangsstrafen in der
Höhe von 200,00 € und 400,00 € festgesetzt. All diesen
Aufforderungen zur Einreichung der Abgabenerklärungen kam der
Berufungswerber jedoch nicht nach, sodass im Zuge der Veranlagung für das
Jahr 2002 die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden
mussten.
Im
Mängelbehebungsauftrag vom 4.7.2005, zugestellt am 8.7.2005, wurde eine
Frist bis 5.8.2005 zur Behebung der Mängel gesetzt. Im Hinblick auf die
bereits festgestellten Verzögerungen im Zusammenhang mit der Einreichung
der Abgabenerklärungen für das Jahr 2002 (seit der ersten
bescheidmäßigen Aufforderung zur Einreichung der Erklärungen vom
3.5.2004 war bereits mehr als ein Jahr vergangen), sowie die auch in den
Vorjahren feststellbaren Verzögerungen bei der Einreichung der
Abgabenerklärungen, war die vom Finanzamt festgesetzte
Mängelbehebungsfrist ausreichend.
Die
Mängelbehebungsfrist ist eine behördliche Frist. Sie kann daher
gemäß
§ 110 Abs. 2 BAO verlängert werden. Die
Verlängerung liegt im Ermessen. Der normative Abspruch darüber, dass
die gesetzte Frist verlängert wird, ändert die den Steuerpflichtigen
treffenden Verpflichtungen und stellt somit einen Bescheid im Sinne des §
92 Abs. 1 lit. a BAO dar. Die Erledigung des Fristverlängerungsansuchens
wird erst dann als Bescheid wirksam, wenn sie dem Steuerpflichtigen nach den
Vorschriften des § 97 BAO bekannt gegeben wird (VwGH 22.12.2005,
2002/15/0166). Der Fristverlängerungsbescheid ist eine verfahrensleitende
Verfügung iSd §§ 94 und 244 (Ritz, BAO³, § 110 Tz
2).
Eine
bescheidmäßige Verlängerung der Mängelbehebungsfrist
erfolgte im vorliegenden Fall nicht. Die Fristverlängerungsansuchen wurden
vom Finanzamt unbearbeitet im Akt abgelegt. Wie der Berufungsvorentscheidung vom
27.10.2005 zu entnehmen ist, vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass den
Fristverlängerungsansuchen stillschweigend ohne Erlassung eines
stattgebenden Bescheides entsprochen werden könne. Diese Ansicht ist
verfehlt. Eine Verlängerung der Mängelbehebungsfrist ist nur mit
Bescheid möglich. Eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nur
hinsichtlich des letzten Fristverlängerungsansuchens vom 14.9.2005, welches
mit Bescheid vom 19.9.2005, zugestellt am 21.9.2005, abgewiesen wurde.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Antrag
auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist keine fristhemmende Wirkung
zu (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 22.12.2005, 2002/15/0166
mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Anträge auf Fristverlängerung
haben nur dann den Fristlauf hemmende Wirkung, wenn dies gesetzlich angeordnet
ist (wie z.B. für die Berufungsfrist im § 245 Abs. 3 BAO). Daher haben
Anträge auf Verlängerung der Fristen zur Mängelbehebung
(§§ 85 Abs. 2, 275, 303a, 309a) keine fristhemmende Wirkung (Ritz,
BAO³, § 110 Tz 5). Wird der Fristverlängerungsantrag abgewiesen,
so endet die Frist mit dem im Mängelbehebungsauftrag festgesetzten Tag
(Ritz, BAO³, § 275 Tz 13 mit Hinweis auf VwGH 28.2.1995, 90/14/0225).
Bei Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist
muss keine Nachfrist gesetzt werden (Ritz, BAO³, § 275 Tz 15
mwN).
Den zwischen
5.8.2005 und 14.9.2005 gestellten Fristverlängerungsansuchen kam keine
fristhemmende Wirkung zu. Eine bescheidmäßige und damit
rechtswirksame Verlängerung der Mängelbehebungsfrist erfolgte nie. Das
letzte Fristverlängerungsansuchen wurde mit Bescheid vom 19.9.2005
abgewiesen. Die Mängelbehebungsfrist endete daher im gegenständlichen
Fall mit dem im Mängelbehebungsauftrag festgesetzten Tag, somit am
5.8.2005. Eine Mängelbehebung innerhalb dieser Frist erfolgte nicht,
weshalb der Zurücknahmebescheid zu Recht erging.
Angemerkt wird
in diesem Zusammenhang noch, dass die in der Berufung vom 26.4.2005
angekündigten Abgabenerklärungen für das Jahr 2002 samt
Jahresabschluss nicht einmal in der ohnehin verspäteten
Berufungsergänzung vom 21.9.2005, sondern erst am 28.2.2006 eingereicht
wurden.
Die
Ausführungen des Berufungswerbers, insbesondere im Vorlageantrag vom
3.12.2005, sind grundlegend verfehlt und widersprechen der eingehend
dargestellten Lehre und Rechtsprechung. Eine "Karenzierung im Ablauf der Frist"
in dem vom Berufungswerber dargestellten Sinn ist in der Bundesabgabenordung
nicht vorgesehen, und läuft im Ergebnis auf eine - tatsächlich
nicht gegebene - fristhemmende Wirkung eines Ansuchens um
Verlängerung der Mängelbehebungsfrist hinaus.
2)
Ablauf der Aussetzung der Einhebung
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer
über die Berufung ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Wie bereits das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 2.11.2005 zutreffend festgestellt
hat, stellt ein Zurücknahmebescheid im Sinne des § 275 BAO eine andere
das Berufungsverfahren abschließende Erledigung im Sinne des § 212a
Abs. 5 lit. c BAO dar (Ritz, BAO³, § 212a Tz 28).
Der Ablauf ist
zwingend vorzunehmen (Ritz, BAO³, § 212a Tz 28 mit
Judikaturnachweisen) und liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Dem
mit Bescheid vom 20.9.2005 zutreffend verfügten Ablauf der Aussetzung der
Einhebung steht auch nicht entgegen, dass in weiterer Folge mit Eingabe vom
20.10.2005 gegen den Zurücknahmebescheid Berufung erhoben wurde. Die
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung setzt nicht voraus,
dass der das Berufungsverfahren abschließende Bescheid bereits in
Rechtskraft erwachsen ist. So erlischt etwa auch die Pflicht nicht,
anlässlich einer Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen, wenn
zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt und ein neuerlicher Aussetzungsantrag
eingebracht wird (Ritz, BAO³, § 212a Tz 28 mit Hinweis auf VwGH
31.3.1998, 93/13/0225). § 212a ermöglicht auch eine Aussetzung der
Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens (z.B. Berufung gegen den
Abgabenbescheid) für die Zeit, während der in einem Nebenverfahren
(z.B. Zurücknahmebescheid gemäß
§ 275 BAO) geprüft
wird, ob die Voraussetzungen einer Berufung vorliegen (Ritz, BAO³, §
212a Tz 7 mit Hinweis auf VwGH 17.12.1998, 97/15/0085). Wird daher gegen einen
Zurücknahmebescheid Berufung erhoben, so kann aufgrund dieser Berufung eine
Aussetzung der Einhebung der im Hauptverfahren strittigen Abgaben beantragt
werden, wie dies der Berufungswerber im vorliegenden Fall auch mit dem Antrag
vom 9.12.2005 getan hat. Ein solcher Antrag hätte im Übrigen schon
gemeinsam mit der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid gestellt werden
können.
Insgesamt
gesehen wurde daher mit Bescheid vom 20.9.2005 zu Recht der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung (betreffend Umsatzsteuer 2002, Einkommensteuer 2002 und
Anspruchszinsen 2002) verfügt.
3)
Neuerlicher Aussetzungsantrag vom 9.12.2005
Wie bereits
unter Punkt 2) ausgeführt, konnte der Berufungswerber aufgrund der Berufung
gegen den Zurücknahmebescheid neuerlich eine Aussetzung der Einhebung der
strittigen Abgabenforderung beantragen.
Die Aussetzung
der Einhebung ist gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Nach der
jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies dann der
Fall, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also
die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut
gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist.
Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen; es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³,
§ 212a Tz 9).
In der
Berufungsvorentscheidung vom 27.10.2005 betreffend den Zurücknahmebescheid
vom 19.9.2005 hat das Finanzamt bereits zu der im gegenständlichen Fall
entscheidenden Frage zutreffend darauf hingewiesen, dass einem Antrag auf
Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel einer Berufung keine
fristhemmende Wirkung zukommt. Die Ausführungen des Berufungswerbers in der
Berufung vom 20.10.2005 bzw. im Vorlageantrag vom 3.12.2005 waren dagegen
- wie oben unter Punkt 1) eingehend dargestellt wurde - grundlegend
verfehlt, und widersprachen offenkundig den in Lehre und Rechtsprechung
vertretenen Ansichten, sodass die Aussichtslosigkeit der Berufung für jede
mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende
Person erkennbar war.
Darüber
hinaus setzt die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung von Abgaben schon
nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde
liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung kommt die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht
mehr in Betracht (so z.B. VwGH 3.10.1996, 96/16/0200). Über die dem
Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung wurde mit der gegenständlichen
Entscheidung (Spruchteil 1) bereits abgesprochen, sodass auch aus diesem Grund
für eine (weitere) Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung kein Raum
blieb.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MängelbehebungsfristFristverlängerungsansuchenfristhemmende WirkungZurücknahmebescheidAblauf der Aussetzungwenig erfolgversprechende Berufung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1017-L/06
- Stammnummer
- 27526
- Gültig
- 27.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF