Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0831-L/07
Keine hemmende Wirkung des Fristverlängerungsansuchens im Mängelbehebungsverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0831-L/07vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, vertreten durch Stb, vom
3. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom 4. Oktober
2007 betreffend Zurücknahmeerklärung der Berufungen gegen die Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 vom 30. Juni 2007
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Oktober 2003 wurden beim Berufungswerber (= Bw.)
Erhebungen gemäß
§ 143 BAO begonnen. Am
17. November 2003 wurde darüber der Bericht ausgefertigt. Im Zuge
der durchgeführten Erhebungen erlangte die Abgabenbehörde erster
Instanz Kenntnis von dem Umstand, dass der Bw. Provisionen der Firma A Handels
GmbH bezogen und diese der Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärt
hat. Mit Schreiben vom 29. April 2004 wurde der Bw. daher
aufgefordert, die beiliegenden Abgabenerklärungen betreffend Einkommen- und
Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 innerhalb von
vier Wochen vollständig ausgefüllt dem Finanzamt
zurückzusenden.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 wurde dem Bw.
mitgeteilt, dass er offenbar übersehen hätte, die Erklärungen
betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003
einzureichen. Er werde ersucht dies bis längstens 6. August 2004
nachzuholen.
Am 7. Jänner 2005 erließ die
Abgabenbehörde erster Instanz die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 2001, 2002 und 2003. Zur Begründung wurde ua.
ausgeführt, dass der Bw. trotz Erinnerungsschreiben vom
14. Juli 2004 die Abgabenerklärungen nicht eingereicht
hätte, sodass nunmehr eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO erfolgen müsse.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 beantragte der
Bw. eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 2001 bis 2003 bis zum 31. März 2005.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2005 beantragte
der ausgewiesene Vertreter des Bw. die Rechtsmittelfrist der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 bis 30. April 2005 zu
verlängern.
Mit Schreiben vom 30. April 2005 beantragte der
ausgewiesene Vertreter des Bw. die Rechtsmittelfrist bis 31. Mai 2005
zu verlängern.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 beantragte der
ausgewiesene Vertreter des Bw. die Rechtsmittelfrist der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2003 bis 20. Juni 2005 zu
verlängern.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 wurde die
Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 10. Juli 2005 beantragt.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2005 wurde dem Ansuchen um Verlängerung
der Rechtsmittelfrist für die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom 7. Jänner 2005
nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit der
Bescheiderlassung fast 6 Monate vergangen seien. Es würden keine
Gründe vorliegen, die eine weitere Fristverlängerung rechtfertigen
würden.
Der Bescheid wurde am 29. Juni 2005 durch
Hinterlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 wurde Berufung
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom
7. Jänner 2005 eingebracht. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Abgaben bisher aufgrund einer behördlichen
Schätzung festgesetzt worden seien. Die Festsetzung sei unter der
behördlichen Rechtsmeinung erfolgt, dass die Geschäftsbeziehung zur
Firma A nicht dem zivilrechtlichen Geschäftspartnerverein "Menschen
für Tiere" zuzurechnen sei, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
dem Bw. persönlich. Dabei seien insbesondere diverse Ausgaben
unberücksichtigt geblieben. Die fertige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und die
daraus resultierenden Abgabenerklärungen würden umgehend
nachgereicht.
Am 5. Juli 2005 erließ die
Abgabenbehörde erster Instanz einen Mängelbehebungsbescheid. Die
Berufung vom 30. Juni 2005 würde hinsichtlich des Inhaltes
Mängel aufweisen. Es würde die Erklärung, in welchen Punkten die
Bescheide angefochten werden, fehlen, die Erklärung, welche Änderungen
beantragt würden und die Begründung. Die Frist zur Mängelbehebung
wurde mit 5. August 2005 festgesetzt.
Am 5. August 2005 übergab der ausgewiesene
Vertreter des Bw. der Post einen Schriftsatz, in dem ersucht wurde, die Frist
zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 5. Juli 2005
bis zum 12. August 2005 zu verlängern. In den Gewinnermittlungen
der betroffenen Veranlagungsjahre müssten auch die vom Bw. persönlich
getragenen Aufwendungen für die zugrunde liegende Tätigkeit
berücksichtigt werden. In den amtlichen Schätzungen seien nur die vom
Verein getragenen Ausgaben berücksichtigt. Die nunmehr vorliegenden
Unterlagen könnten erst jetzt in eine gemeinsame Gewinnermittlung
zusammengefasst werden.
Mit Bescheid vom 9. August 2005 teilte die
Abgabenbehörde erster Instanz dem Bw. mit, dass dem Ansuchen vom
5. Juli 2005 um Verlängerung der Frist zur Behebung der
Mängel betreffend die Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 bis zum 12. August 2005
nicht stattgegeben würde. Die betreffenden Bescheide seien mit
7. Jänner 2005 datiert. Der Bw. hätte bis
5. August 2005 Zeit gehabt eine Berufung auszuarbeiten und es
würden keine Gründe vorliegen, die eine weitere Fristverlängerung
rechtfertigen würden.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2005 wurden die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und die daraus resultierenden
Abgabenerklärungen für die Jahre 2002 und 2003 der
Abgabenbehörde erster Instanz übermittelt.
Mit den Bescheiden vom 4. Oktober 2005 sprach die
Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass die Berufung vom
30. Juni 2005, eingebracht am 1. Juli 2005, gegen die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003, alle vom
7. Jänner 2005, gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen gilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem
Auftrag, die Mängel der Berufung bis zum 5. August 2005 zu
beheben, nicht entsprochen worden sei.
Mit den Schriftsätzen vom 3. November 2005
wurde vom ausgewiesenen Vertreter des Bw. gegen die Bescheide vom
4. Oktober 2005, mit denen die Berufung vom 1. Juli 2004
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 für
zurückgenommen erklärt wurden, das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Es werde beantragt, die Entscheidung im Zurücknahmebescheid
aufzuheben und in der Sache selbst, den zugrunde liegenden Berufungen
entsprechend, zu entscheiden. Ergänzend und alternativ dazu werde
beantragt, die Verfügung vom 9. August 2005, gegen die ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei, dahingehend abzuändern,
dass die Ergänzung der Berufung mit Zustellung des Bescheides als
fristgerecht gelte. Es werde davon ausgegangen, dass dem Verfahren, wie es in
der BAO vorgesehen sei, in jedem erdenklichen Stadion immer ein wohlbestimmter
Zustand beigemessen werden könne. Insbesondere auch was die Wirkung auf die
Rechtskraft von Bescheiden betrifft. In § 110 Abs. 2 BAO
werde bestimmt: "Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können
verlängert werden". Es hieße nicht: "Die Abgabenbehörde kann von
ihr festgesetzte Fristen ....". Somit werde insbesondere auch dem
Abgabepflichtigen ermöglicht und werde ihm auch das Recht eingeräumt,
Anbringen einzureichen, in denen die Verlängerung einer solchen Art
festgesetzten Frist beantragt werde. Ein diesbezüglicher Antrag müsse
sinnvollerweise auch eine Wirkung erzielen. Dies könne nur darin liegen,
dass eine derartige Frist vor dem Ablaufen gehindert werde, ansonsten ja der
Antrag in sich ja völlig sinnlos wäre. Es entstehe daher solange eine
Karenzierung im Ablauf der Frist, als deren Verlängerung beantragt werde,
ausgenommen, die Abgabenbehörde würde eine ablehnende Entscheidung zur
Kenntnis bringen. Eine Zustimmung sei der Abgabenbehörde jedenfalls auch
möglich, welcher Fall wohl unproblematisch aber auch
erwähnungsnotwendig sei. Die Ablehnung eines solchen Anbringens werde aber
sinnvollerweise nicht rückwirkend erfolgen können, sondern erst mit
Wirkung frühestens ab Bekanntgabe. Anderweitig entstünde sein
undefinierter Zustand, was das Verfahren zwischen dem Zeitpunkt der
ursprünglich festgesetzten Frist und dem Zeitpunkt der Entscheidung (bzw.
Bekanntgabe) der Ablehnung betreffe - genehmigt, nicht genehmigt oder beides. Es
sei nicht anzunehmen, dass ein derart ambivalenter Zustand des Verfahrens in der
BAO vorgesehen sei. Die Karenzierung im Ablauf der Frist sei auch keine Hemmung
im Sinne des § 245 BAO. Die Wirkung einer Hemmung nach
§ 245 BAO sehe nämlich vor, dass der Lauf der Frist
angehalten werde und nach einer allfälligen Erledigung seitens der
Behörde weiterlaufen würde (§ 245 Abs. 4 BAO),
somit der Rest der Frist, was auch zB eine Woche sein könne, dem
Abgabepflichtigen unter den Umständen zustehe. Eine Karenzierung im Ablauf
setze jedoch nur den Verfall des entsprechenden Rechtes bis zur Bekanntgabe
einer allfälligen Ablehnung - oder aber auch Zustimmung - durch die
Behörde aus. Zudem sei in § 5 ABGB für den Umfang und
die Auslegung von Gesetzen zu lesen: "Gesetze wirken nicht zurück."
Übertragen auf den Wirkungsbereich der BAO könne man im vergleichenden
Größenschluss vermerken, dass der Abgabenbehörde seitens des
Gesetzes nicht eingeräumt sein könne Entscheidungen zu treffen, die
eine Rückwirkung erzeugen würden. Gemäß
§ 20 BAO getroffene (Ermessens)Entscheidungen seien somit
dahingehend eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seien Anträge auf Verlängerung einer nach
§ 275 BAO gesetzten Frist Ermessensentscheidungen im Sinne des
§ 20 BAO. In der Verfügung vom 9. August 2005
werde zudem auch begründet, dass keine Gründe vorliegen würden
die eine weitere Fristverlängerung rechtfertigen würden. Bei der Frist
zum 5. August 2005 handle es sich aber um eine von der Behörde
erstmalig festgesetzten Frist, welche niemals erstreckt worden sei. Es wäre
somit im Sinne einer Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsentscheidung,
falls formal überhaupt notwendig, eine Ablehnung mit letztmaliger
Fristsetzung auch auf den Zustellungszeitpunkt bezogen, die einzig richtige
Vorgangsweise. Nicht unerwähnt bleiben dürfe in diesem Zusammenhang
auch, dass der Abgabenbehörde von vornherein immer eine Frist von
mindestens 6 Monaten zugestanden werde, egal welches Anliegen vorgebracht
werde. In der Eingabe vom 5. August 2005 (irrtümlich mit
5. Juli 2005 ausgefertigt) werde lediglich eine kurzfristige
Verlängerung bis zum 12. August 2005 begehrt. Bereits am
9. August 2005 sei die aufgetragene Ergänzung zur Post gegeben
worden, einem Zeitpunkt noch vor dem Ende der beantragten Frist und auch vor dem
Bekanntgabe einer bezughabenden Stellungnahme seitens der Behörde. Erneut
zeige sich unter Bedachtnahme auf diesen Zeitverlauf, dass sinnvollerweise keine
Versäumnis der Frist vorliegen könne.
Am 13. Juli 2007 langte der Vorlagebericht der
Abgabenbehörde erster Instanz beim Unabhängigen Finanzsenat ein, in
dem die Abweisung der Berufung beantragt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 erster
Satz BAO beträgt die Berufungsfrist ein Monat. Gemäß
§ 245 Abs. 3 zweiter Satz BAO wird durch einen Antrag auf
Fristverlängerung der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Gemäß
§ 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung mit dem Tag der
Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung
über diesen Antrag.
Nach der Zustellung der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 am
13. Jänner 2005 wurden insgesamt
5 Fristverlängerungsansuchen betreffend Einbringung der Berufung bei
der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht. Der
Fristverlängerungsantrag vom 20. Juni 2005 wurde am
20. Juni 2005 der Post übergeben. An diesem Tag beginnt daher die
Hemmung des Fristablaufes. Dies war der letzte Tag der aufgrund des Schreibens
vom 31. Mai 2005 verlängerten Frist. Wird der Antrag am letzten
Tag der Berufungsfrist eingebracht (hier: Letzter Tag der verlängerten
Frist: 20. Juni 2005), so steht dem Bw. bei Abweisung des
Fristverlängerungsantrages nur mehr ein Tag zur Ausarbeitung der Berufung
zur Verfügung, nämlich jener, der dem Tag der Zustellung des die
Hemmungswirkung beseitigenden Bescheides folgt. Der Bescheid vom
22. Juni 2005, mit dem dem Fristverlängerungsansuchen vom
20. Juni 2005 nicht stattgegeben wurde, wurde am
29. Juni 2005 durch Hinterlegung zugestellt. Die Berufung gegen die
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 wurde am
30. Juni 2005 der Post übergeben und wurde daher rechtzeitig
eingebracht.
Nach § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
enthalten: a) Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Gemäß
§ 275 BAO hat die
Abgabenbehörde erster Instanz, wenn eine Berufung nicht den in
§ 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht,
dem Bw. die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Die Frist zur
Mängelbehebung ist zwar verlängerbar, einem dementsprechenden Antrag
kommt aber keine hemmende Wirkung zu. Wird das Fristverlängerungsansuchen
abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der von der Behörde im
Mängelbehebungsauftrag festgesetzt worden ist.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur
Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb
der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des
§ 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag -
unzureichend entsprochen, gilt die Berufung kraft Gesetzes als
zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese
Rechtstatsache bezugnehmenden, von der Behörde im Sinne des
§ 275 BAO zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht
begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf
vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt
werden.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt mit Bescheid vom
5. Juli 2005 die Frist zur Behebung der Mängel der Berufung vom
30. Juni 2005 mit 5. August 2005 festgesetzt und darauf
hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist die Berufung als
zurückgenommen gilt. Es ist unbestritten, dass in der Berufung vom
30. Juni 2005 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2002
und 2003 vom 13. Jänner 2005 die Erklärung, in welchen
Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden und eine Begründung fehlten, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz einen Auftrag im Sinne des
§ 275 BAO zur Behebung der Mängel erteilt hatte und dass die
Frist bis zum 5. August 2005 gesetzt war. Vor Ablauf dieser Frist,
nämlich am 5. August 2005, hat der Bw. einen Antrag auf
Verlängerung der Mängelbehebungsfrist eingereicht, welchem mit
Bescheid vom 9. August 2005 nicht stattgegeben wurde. In der
gegenständlichen Berufung wird die Ansicht vertreten, dass der fristgerecht
eingebrachte Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist
sinnvollerweise auch eine Wirkung erzielen müsse. Diese könne nur
darin liegen, dass eine derartige Frist vor dem Ablaufen gehindert werde,
ansonsten ja der Antrag an sich völlig sinnlos wäre.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Bw. die
Rechtslage:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgesprochen hat, kommt einem Antrag auf Verlängerung der
gemäß
§ 275 BAO gesetzten Mängelbehebungsfrist
keine Frist hemmende Wirkung zu. Der Abgabenbehörde erster Instanz kann
daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei Erlassung des angefochtenen
Bescheides davon ausgegangen ist, es liege keine innerhalb der nach
§ 275 BAO festgesetzten Frist erfolgte Behebung des der Berufung
gegen die Bescheide vom 13. Jänner 2005 anhaftenden Mängel
vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen
hat, dass diese Berufung als zurückgenommen gilt. Ausgehend von dieser
Rechtslage ist die Entscheidung über die Erfüllung eines
Mängelbehebungsauftrages nicht davon abhängig, ob allenfalls (weitere)
Ansuchen zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist vor Ablauf der
ursprünglichen Frist eingebracht wurden. Das Berufungsvorbringen in der
Richtung, wonach lediglich eine kurzfristige Verlängerung begehrt worden
sei und die erforderliche Ergänzung bereits vor Ablauf dieser Frist zur
Post gegeben worden sei, vermag der gegenständlichen Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen.
Da dem Fristverlängerungsansuchen vom
5. August 2005 (fälschlich bezeichnet mit 5. Juli 2005)
aufgrund der dargelegten Rechtslage keine Frist hemmende Wirkung zukommt,
wäre der Zurücknahmebescheid nach der Judikatur nur dann rechtswidrig,
wenn kein Mangel im Sinne des § 250 vorgelegen oder die gesetzliche
Frist nicht angemessen gewesen wäre. Beides wird in der Berufung nicht
behauptet. Es ist unbestritten, dass in der Berufung vom 30. Juni 2005
nicht dargelegt wird, in welchen Punkten die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 und 2003 angefochten
werden, welche Änderungen beantragt würden; ebenso fehlt eine
Erklärung. Um den Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO
gerecht zu werden, muss sich der Berufung, allenfalls im Zusammenhang mit dem
bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des
Abgabepflichtigen entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm
angestrebte Berufungsentscheidung haben soll. Die Berufungsbehörde soll in
die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Bw. dem
Bescheid zuschreiben will. Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz vom
30. Juni 2005 nicht gerecht.
Die nach § 275 BAO zu setzende Frist
verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufwand feststellen zu können, ob
die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist. Die Fristsetzung
muss den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und so
ausreichend sein, dass der Bw. in die Lage versetzt wird, dem Auftrag
ordnungsgemäß nachkommen zu können. Die Bundesabgabenordnung
normiert eine Berufungsfrist von einem Monat. Die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 wurden am
13. Jänner 2005 zugestellt. Daher wäre die gesetzliche
Berufungsfrist grundsätzlich am 13. Februar 2005 abgelaufen.
Aufgrund von mehreren Fristverlängerungsansuchen wurde dem Bw. gestattet,
die Berufung erst am 30. Juni 2005, also 4 1/2 Monate
später, einzubringen. Mit dem Mängelbehebungsbescheid vom
5. Juli 2005 wurde die Behebung der Mängel bis
5. August 2005 aufgetragen. Das bedeutet, dass dem Bw. ein Zeitraum
von fast einem halben Jahr länger als gesetzlich vorgesehen zur
Ausformulierung seiner Berufungsschrift zur Verfügung stand. Unter diesem
zeitlichen Aspekt muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die von der
Abgabenbehörde erster Instanz gewährte Frist als angemessen im Sinne
des § 275 BAO angesehen werden muss.
Die nunmehr angefochtenen Zurücknahmebescheide wurden
von der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht erlassen, sodass die dagegen
gerichteten Berufungen als unbegründet abzuweisen waren. Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0831-L/07
- Stammnummer
- 38522
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF