Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1016-L/06
Zurücknahmebescheid, Aussetzung der Einhebung, Ablauf der Aussetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1016-L/06vom 27.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des S,
1) vom 6. August 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom 4. Juli 2005, mit dem
ausgesprochen wurde, dass die Berufung gegen die Bescheide vom 8. Juni 2004
betreffend Umsatzsteuer 2001, Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer
2001, Einkommensteuer 2001, Verspätungszuschlag betreffend
Einkommensteuer 2001 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen gilt,
2) vom 8. August 2005 und vom
16. August 2005 gegen die Bescheide vom 5. Juli 2005 und 12. Juli 2005, mit
denen der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der unter Punkt 1) genannten
Abgaben verfügt wurde, und
3) vom 10. Jänner 2006
gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2005, mit dem der Antrag auf neuerliche
Aussetzung der Einhebung der unter Punkt 1) genannten Abgaben sowie der bereits
angefallenen Aussetzungszinsen abgewiesen wurde,
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Seit dem Veranlagungsjahr 1994 werden vom Berufungswerber,
der die Funktion eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders bekleidet,
innerhalb der zustehenden Fristen keine Abgabenerklärungen eingereicht,
sondern Schätzungsbescheide durch das Finanzamt provoziert. Gegen diese
Schätzungsbescheide werden sodann Berufungen eingebracht, im Zuge derer die
Abgabenerklärungen samt Beilagen nachgereicht werden.
Da auch für das Veranlagungsjahr 2001 keine
Erklärungen eingereicht wurden, setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom
8.6.2004 die Umsatzsteuer 2001 und Einkommensteuer 2001 im Schätzungsweg
fest. Weiters ergingen Verspätungszuschlagsbescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 2001. Schließlich wurden für das Jahr 2001 auch noch
Anspruchszinsen festgesetzt.
Gegen sämtliche Bescheide wurde mit Eingabe vom
10.7.2004 Berufung erhoben, und beantragt, "die Veranlagung den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durchzuführen". In der
Begründung wurde lapidar ausgeführt: "Die bisher aufgrund einer
Schätzung beruhende Veranlagung entspricht nicht den tatsächlichen
Verhältnissen. Im Sinne einer Gesamterfassung der Einkünfte und
Umsätze ist eine Anpassung erforderlich. Der entsprechende Jahresabschluss
und die Abgabenerklärungen, die die richtige Steuerbemessung indizieren,
werden umgehend nachgereicht".
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.7.2004 wies das
Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass der Berufung vom 10.7.2004 die
Erklärungen fehlten, in welchen Punkten die Bescheide angefochten
würden und welche Änderungen beantragt würden. Der
Berufungswerber wurde aufgefordert, diese Mängel bis 6.8.2004 zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gelte die Berufung als
zurückgenommen.
Mit Eingabe vom 16.7.2004 beantragte der Berufungswerber
die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden vom 8.6.2004 festgesetzten
Abgaben. Das Finanzamt bewilligte mit Bescheid vom 23.7.2004
antragsgemäß diese begehrte Aussetzung der Einhebung.
Mit Eingabe vom 6.8.2004, dem letzten Tag der mit Bescheid
vom 15.7.2004 gesetzten Mängelbehebungsfrist, beantragte der
Berufungswerber eine Verlängerung dieser Frist bis zum 15.8.2004. Es habe
sich noch ein "kurzfristiger Abklärungsbedarf" ergeben, der "aufgrund der
momentanen Urlaubssituation noch nicht stattfinden" habe
können.
In der Folge wurden insgesamt 23 weitere
Fristerstreckungsansuchen eingebracht, zuletzt vom 15.4.2005, mit dem eine
Verlängerung der Frist bis zum 30.4.2005 beantragt wurde. In den Ansuchen
wurde wechselweise auf einen "kurzfristigen Abklärungsbedarf", auf die
"momentane Urlaubssituation", auf "kurzfristige" oder "dringende
Terminaufträge", eine "akute Erkältungserkrankung", eine "aktuelle
Terminauslastung", "dringende Sofortaufträge" sowie einen "dringenden
Krankenhausaufenthalt" hingewiesen.
Eine bescheidmäßige Erledigung ist nur
hinsichtlich des letzten Fristverlängerungsansuchens vom 15.4.2005
aktenkundig. Dieses wies das Finanzamt mit Bescheid vom 21.4.2005 ab, und
führte in der Begründung aus, dass mit Bescheid vom 15.7.2004 die
Behebung der Mängel bis zum 6.8.2004 aufgetragen worden sei. Seither habe
der Berufungswerber 24 mal um Fristerstreckung angesucht. Es liege kein
plausibler Grund vor, der eine "weitere" Fristverlängerung rechtfertigen
würde.
Dieser Bescheid wurde am 26.4.2005 zugestellt. Mit Eingabe
vom selben Tag brachte der Berufungswerber eine Berufungsergänzung ein, und
beantragte, die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (10 %)
mögen mit 174.545,45 S festgesetzt werden. Dies entspreche den Einnahmen
aus der Vermietung. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
würden einen Verlust von 68.885,89 S ergeben. Eine entsprechende Ermittlung
mit einem AfA-Verzeichnis sei beigefügt. Eine Anpassung bei den
Einkünften möge erfolgen. Sonderausgaben würden im Ausmaß
von 15.846,36 S getätigt. Eine Bestätigung liege in Kopie bei. Die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden noch "gesondert
berichtigt".
Dieser Eingabe waren eine Einnahmen-Ausgabenrechnung zur
Vermietung und Verpachtung, ein Anlagenverzeichnis Vermietung zum 31.12.2001,
sowie ein Nachweis für die geltend gemachten Sonderausgaben angeschlossen.
Mit Bescheid vom 4.7.2005 wurde ausgesprochen, dass die
Berufung gegen die Bescheide vom 8.6.2004 als zurückgenommen gilt. Der
Berufungswerber habe dem Auftrag, die Mängel der Berufung "bis zum
15.4.2005" zu beheben, nicht entsprochen.
Mit Bescheiden vom 5.7.2005 und 12.7.2005 wurde "infolge
Berufungserledigung" der Ablauf der mit Bescheid vom 23.7.2004 bewilligten
Aussetzung der Einhebung verfügt.
Gegen den Zurücknahmebescheid vom 4.7.2005 wurde mit
Eingabe vom 6.8.2005 Berufung erhoben, und beantragt, diesen Bescheid aufzuheben
und in der Sache selbst, den zugrunde liegenden Berufungen, zu entscheiden. Mit
Antrag vom 15.4.2005 sei die Verlängerung der Mängelbehebungsfrist
beantragt worden. Somit sei der Ablauf der Frist zum 15.4.2005 gehemmt gewesen.
Mit "Verfügung" vom 21.4.2005, zugestellt am 26.4.2005, sei diesem Antrag
nicht stattgegeben worden. Die Frist sei somit am 26.5.2004 abgelaufen. Mit
Eingabe vom 26.5.2004 - somit fristgerecht - sei die Berufung
ergänzt und dem Auftrag Rechnung getragen worden. Eine Entscheidung in der
Sache sei somit erforderlich.
Gegen die Bescheide vom 5.7.2005 und 12.7.2005 betreffend
Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde mit Eingaben vom 8.8.2005 und
16.8.2005 Berufung erhoben. In den inhaltlich gleichlautenden Begründungen
wurde die Ansicht vertreten, dass über die der Aussetzung der Einhebung
zugrunde liegende Berufung nicht entschieden worden sei. Es wäre lediglich
die Zurücknahme "beschieden" worden. Gegen diesen Bescheid sei das
ordentliche Rechtsmittel der Berufung ergriffen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.9.2005 wurde die
Berufung gegen den Zurücknahmebescheid vom 4.7.2005 abgewiesen. Darin wurde
ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 15.7.2004 gesetzte Frist (6.8.2004)
"mehrmals, zuletzt bis 15.4.2005, verlängert" worden sei. Das Ansuchen vom
15.4.2005 sei mit Bescheid vom 21.4.2005 abgewiesen worden. Der Abgabepflichtige
könne nicht darauf vertrauen, dass eine bereits verlängerte Frist
nochmals verlängert werde. Einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur
Behebung der Mängel einer Berufung komme keine fristhemmende Wirkung zu.
Die Mängel hätten daher "bis zum 15.4.2005" behoben werden
müssen. Tatsächlich seien erst mit Schreiben vom 26.4.2005 die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt gegeben worden. Weiters
sei vermerkt worden, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit noch
gesondert "berichtigt" würden. Da die Mängel der Berufung "nicht
fristgerecht bis zum 15.4.2005" behoben worden wäre, habe im Sinne des
§ 275 BAO ausgesprochen werden müssen, dass die Berufung als
zurückgenommen gelte. Eine Entscheidung in der Sache selbst sei vom
Finanzamt daher nicht zu treffen gewesen.
Mit weiterer Berufungsvorentscheidung vom 28.9.2005 wurden
auch die Berufungen gegen die Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die
Bestimmung des § 212a Abs. 5 lit. c BAO verwiesen, wonach der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung auch anlässlich einer über die Berufung
ergehenden anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen ist. Ein Zurücknahmebescheid im Sinne des § 275 BAO
stelle eine solche andere das Berufungsverfahren abschließende Erledigung
dar.
Im Vorlageantrag vom 28.10.2005 betreffend die Berufung
gegen den Zurücknahmebescheid vertrat der Berufungswerber die Ansicht, die
Wirkung eines Fristverlängerungsantrages könne nur darin liegen, dass
die Frist "vor dem Ablaufen gehindert" werde, ansonsten der Antrag sinnlos
wäre. Es entstehe daher so lange eine "Karenzierung im Ablauf der Frist",
als deren Verlängerung beantragt worden sei - ausgenommen, die
Abgabenbehörde habe eine ablehnende Entscheidung zur Kenntnis gebracht. Die
Ablehnung eines solchen Anbringens könne nicht rückwirkend erfolgen,
sondern erst mit Wirkung frühestens ab Bekanntgabe, anderweitig
entstünde ein "undefinierter Zustand, was das Verfahren zwischen dem
Zeitpunkt der ursprünglich festgesetzten Frist und dem Zeitpunkt der
Entscheidung (bzw. Bekanntgabe) der Ablehnung betrifft - genehmigt, nicht
genehmigt oder beides". Es sei nicht anzunehmen, dass ein derart ambivalenter
Zustand des Verfahrens in der BAO vorgesehen sei. Zudem normiere § 5 ABGB
für den Umfang und die Auslegung von Gesetzen ein Rückwirkungsverbot.
Übertragen auf den Wirkungsbereich der BAO könne man im vergleichenden
Größenschluss "vermerken", dass der Abgabenbehörde seitens des
Gesetzes nicht eingeräumt sein könne, Entscheidungen zu treffen, die
eine Rückwirkung erzeugen. Gemäß
§ 20 BAO getroffene
Ermessensentscheidungen seien somit dahin eingeschränkt. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH seien "Anträge" auf
Verlängerung einer nach § 275 BAO gesetzten Frist
Ermessensentscheidungen im Sinne des § 20 BAO. In der "Verfügung" vom
21.4.2005 sei begründet worden, dass kein plausibler Grund vorliege, einer
weiteren Verlängerung zuzustimmen. Nachdem also mehrfach einer
Verlängerung zugestimmt worden sei, wäre im Sinne einer
Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsentscheidung eine Ablehnung mit
letztmaliger Fristsetzung - auch auf den Zustellungszeitpunkt bezogen
- die einzig richtige Vorgangsweise gewesen. Zumal es auch primär
nicht auf die "Plausibilität" von Gründen, welche lediglich behauptet
sei, sondern auf die "Berücksichtigungswürdigkeit" ankommen
müsse. Nicht unerwähnt bleiben dürfe, dass der
Abgabenbehörde von vornherein immer eine Frist von mindestens sechs Monaten
zugestanden werde, egal welches Anliegen vorgebracht werde. Die "Karenzierung im
Ablauf der Frist" sei auch keine Hemmung im Sinne des § 245 BAO. Die
Wirkung einer Hemmung nach § 245 BAO sehe vor, dass der Lauf der Frist
angehalten werde, und nach einer allfälligen Erledigung seitens der
Behörde weiterlaufe. Eine "Karenzierung im Ablauf" setze jedoch nur den
"Verfall des entsprechenden Rechtes bis zur Bekanntgabe einer allfälligen
Ablehnung - oder aber auch Zustimmung - durch die Behörde
aus".
Im weiteren Vorlageantrag vom 28.10.2005 betreffend die
Berufungen gegen die Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
vertrat der Berufungswerber die Ansicht, dass hinsichtlich der der Aussetzung
zugrunde liegenden Berufung noch keine Berufungserledigung und auch keine
abschließende Erledigung vorliege, da gegen den Bescheid über die
Zurücknahme der Berufung das ordentliche Rechtsmittel der Berufung
eingebracht worden sei. Dieser sei somit noch nicht rechtskräftig, womit
das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Mit Eingabe vom 9.12.2005 beantragte der Berufungswerber
neuerlich die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden vom 8.6.2004
festgesetzten Abgabenforderungen sowie der zwischenzeitig angefallenen
Aussetzungszinsen, da gegen die Abgabenfestsetzungen für 2001 "bezughabende
Rechtsmittel" eingebracht worden seien.
Das Finanzamt wies diesen Aussetzungsantrag mit Bescheid
vom 21.12.2005 ab, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung nach Lage des
Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Hinsichtlich der ausführlichen
Begründung, warum die Berufung wenig erfolgversprechend erscheine, werde
auf die Berufungsvorentscheidung vom 28.9.2005 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 10.1.2006
Berufung erhoben. Im Vorlageantrag vom 28.10.2005 sei ergänzend eine
ausführliche Begründung zum Berufungsbegehren eingebracht worden, die
einerseits die logische Undenkbarkeit eines undefinierten Verfahrenszustandes
deutlich dargestellt habe, und andererseits auch den Widerspruch gegen
fundamentale Rechtsgrundsätze in der Rückwirkungsmöglichkeit von
Entscheidungen aufzeige. Die Darlegungen gingen "in dieser Klarheit" weit
über die Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung hinaus, und
ließen eine zustimmende Erledigung der zuständigen Organe
erwarten.
Mit Eingabe vom 28.2.2006 wurden als Ergänzung der
Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerveranlagungsbescheide 2001 die
Abgabenerklärungen samt Jahresabschluss eingereicht, und beantragt, die
Veranlagungen erklärungskonform durchzuführen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Zurücknahmebescheid
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber
gemäß
§ 275 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; und
d) eine Begründung enthalten.
Der Berufungsantrag im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c
BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche
Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet. Die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder
zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der
Berufung ergeben muss. Erforderlich ist daher bei teilweiser Anfechtung eines
Bescheides die Erklärung, wie weit diese Anfechtung reicht. Nicht
ausreichend ist der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn
die betreffenden angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung
der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden (Ritz, BAO³,
§ 250 Tz 13 mit Judikaturnachweisen).
Im gegenständlichen Fall wurde in der Berufung vom
10.7.2004 lediglich ausgeführt, dass die auf einer Schätzung beruhende
Veranlagung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, und im
Sinne einer Gesamterfassung der Einkünfte und Umsätze eine Anpassung
erforderlich sei. Der entsprechende Jahresabschluss und die
Abgabenerklärungen würden umgehend nachgereicht. Damit enthielt die
Berufung keinen ausreichenden Berufungsantrag im Sinne des § 250 Abs. 1
lit. c BAO, sodass der Mängelbehebungsauftrag vom 15.7.2004 schon aus
diesem Grund zu Recht erging.
Die nach § 275 BAO zu setzende Frist verfolgt den
Zweck, ohne unvertretbaren Aufwand feststellen zu können, ob die Berufung
einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist. Die Fristsetzung muss den
Umständen des Einzelfalls sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend
sein, dass der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag
ordnungsgemäß nachkommen zu können. Bei festgestellten
Verzögerungen durch die Partei kann eine kurze Mängelbehebungsfrist
geboten sein, um die Partei zur Ordnung zu halten (Ritz, BAO³, § 275
Tz 12 mit Judikaturnachweisen).
Der Berufungswerber war in der Zeit von Mai 2003 bis Mai
2004 wiederholt zur Einreichung der Abgabenerklärungen für das Jahr
2001 aufgefordert worden. Mit Bescheiden vom 15.3.2004, 6.4.2004 und 4.5.2004
wurden Zwangsstrafen in der Höhe von 200,00 €, 400,00 € und
600,00 € festgesetzt. All diesen Aufforderungen zur Einreichung der
Abgabenerklärungen kam der Berufungswerber jedoch nicht nach, sodass im
Zuge der Veranlagung für das Jahr 2001 die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungsweg ermittelt werden mussten.
Im Mängelbehebungsauftrag vom 15.7.2004, zugestellt am
20.7.2004, wurde eine Frist bis 6.8.2004 zur Behebung der Mängel gesetzt.
Im Hinblick auf die bereits festgestellten Verzögerungen im Zusammenhang
mit der Einreichung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2001
(seit der ersten bescheidmäßigen Aufforderung zur Einreichung der
Erklärungen vom 2.5.2003 war bereits mehr als ein Jahr vergangen), sowie
die auch in den Vorjahren feststellbaren Verzögerungen bei der Einreichung
der Abgabenerklärungen, war die vom Finanzamt festgesetzte
Mängelbehebungsfrist ausreichend.
Die Mängelbehebungsfrist ist eine behördliche
Frist. Sie kann daher gemäß
§ 110 Abs. 2 BAO verlängert
werden. Die Verlängerung liegt im Ermessen. Der normative Abspruch
darüber, dass die gesetzte Frist verlängert wird, ändert die den
Steuerpflichtigen treffenden Verpflichtungen und stellt somit einen Bescheid im
Sinne des § 92 Abs. 1 lit. a BAO dar. Die Erledigung des
Fristverlängerungsansuchens wird erst dann als Bescheid wirksam, wenn sie
dem Steuerpflichtigen nach den Vorschriften des § 97 BAO bekannt gegeben
wird (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0166). Der Fristverlängerungsbescheid ist
eine verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94 und 244 (Ritz,
BAO³, § 110 Tz 2).
Eine bescheidmäßige Verlängerung der
Mängelbehebungsfrist erfolgte im vorliegenden Fall nicht. Die
unzähligen Fristverlängerungsansuchen wurden vom Finanzamt
unbearbeitet im Akt abgelegt. Wie einer Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
vom 27.10.2005 betreffend einen für das Veranlagungsjahr 2002 ergangenen
Zurücknahmebescheid vom 19.9.2005 zu entnehmen ist, vertritt das Finanzamt
die Ansicht, dass den Fristverlängerungsansuchen stillschweigend ohne
Erlassung eines stattgebenden Bescheides entsprochen werden könne. Diese
Ansicht ist verfehlt. Eine Verlängerung der Mängelbehebungsfrist ist
nur mit Bescheid möglich.
Eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nur
hinsichtlich des letzten Fristverlängerungsansuchens vom 15.4.2005, welches
mit Bescheid vom 21.4.2005, zugestellt am 26.4.2005, abgewiesen wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Antrag auf Verlängerung der
Mängelbehebungsfrist keine fristhemmende Wirkung zu (vgl. auch dazu das
bereits zitierte Erkenntnis vom 22.12.2005, 2002/15/0166 mit zahlreichen
weiteren Nachweisen). Anträge auf Fristverlängerung haben nur dann den
Fristlauf hemmende Wirkung, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (wie z.B.
für die Berufungsfrist im § 245 Abs. 3 BAO). Daher haben Anträge
auf Verlängerung der Fristen zur Mängelbehebung (§§ 85 Abs.
2, 275, 303a, 309a) keine fristhemmende Wirkung (Ritz, BAO³, § 110 Tz
5). Wird der Fristverlängerungsantrag abgewiesen, so endet die Frist mit
dem im Mängelbehebungsauftrag festgesetzten Tag (Ritz, BAO³, §
275 Tz 13 mit Hinweis auf VwGH 28.2.1995, 90/14/0225). Bei Abweisung eines
Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist muss keine
Nachfrist gesetzt werden (Ritz, BAO³, § 275 Tz 15 mwN).
Den zwischen 6.8.2004 und 15.4.2005 gestellten
Fristverlängerungsansuchen kam keine fristhemmende Wirkung zu. Eine
bescheidmäßige und damit rechtswirksame Verlängerung der
Mängelbehebungsfrist erfolgte nie. Das letzte
Fristverlängerungsansuchen wurde mit Bescheid vom 21.4.2005 abgewiesen. Die
Mängelbehebungsfrist endete daher im gegenständlichen Fall mit dem im
Mängelbehebungsauftrag festgesetzten Tag, somit am 6.8.2004.
Eine Mängelbehebung innerhalb dieser Frist erfolgte
nicht, weshalb der Zurücknahmebescheid zu Recht erging.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, dass die in der
Berufung vom 10.7.2004 angekündigten Abgabenerklärungen für das
Jahr 2001 samt Jahresabschluss nicht einmal in der ohnehin verspäteten
Berufungsergänzung vom 26.4.2005, sondern erst am 28.2.2006 eingereicht
wurden.
Die Ausführungen des Berufungswerbers, insbesondere im
Vorlageantrag vom 28.10.2005, sind grundlegend verfehlt und widersprechen der
eingehend dargestellten Lehre und Rechtsprechung. Eine "Karenzierung im Ablauf
der Frist" in dem vom Berufungswerber dargestellten Sinn ist in der
Bundesabgabenordung nicht vorgesehen, und läuft im Ergebnis auf eine
- tatsächlich nicht gegebene - fristhemmende Wirkung eines
Ansuchens um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist hinaus.
2) Ablauf der Aussetzung
der Einhebung
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der
Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen.
Wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
vom 28.9.2005 zutreffend festgestellt hat, stellt ein Zurücknahmebescheid
im Sinne des § 275 BAO eine andere das Berufungsverfahren
abschließende Erledigung im Sinne des § 212a Abs. 5 lit. c BAO dar
(Ritz, BAO³, § 212a Tz 28).
Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (Ritz, BAO³,
§ 212a Tz 28 mit Judikaturnachweisen) und liegt nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde. Dem mit Bescheiden vom 5.7.2005 und 12.7.2005 zutreffend
verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung steht auch nicht entgegen,
dass in weiterer Folge mit Eingabe vom 6.8.2005 gegen den
Zurücknahmebescheid Berufung erhoben wurde. Die Verfügung des Ablaufes
der Aussetzung der Einhebung setzt nicht voraus, dass der das Berufungsverfahren
abschließende Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. So erlischt
etwa auch die Pflicht nicht, anlässlich einer Berufungsvorentscheidung den
Ablauf zu verfügen, wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt und ein
neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (Ritz, BAO³, § 212a Tz
28 mit Hinweis auf VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). § 212a ermöglicht auch
eine Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens (z.B.
Berufung gegen den Abgabenbescheid) für die Zeit, während der in einem
Nebenverfahren (z.B. Zurücknahmebescheid gemäß
§ 275 BAO)
geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Berufung vorliegen (Ritz,
BAO³, § 212a Tz 7 mit Hinweis auf VwGH 17.12.1998, 97/15/0085). Wird
daher gegen einen Zurücknahmebescheid Berufung erhoben, so kann aufgrund
dieser Berufung eine Aussetzung der Einhebung der im Hauptverfahren strittigen
Abgaben beantragt werden, wie dies der Berufungswerber im vorliegenden Fall auch
mit dem Antrag vom 9.12.2005 getan hat. Ein solcher Antrag hätte im
Übrigen schon gemeinsam mit der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid
gestellt werden können.
Insgesamt gesehen wurde daher mit den Bescheiden vom
5.7.2005 und 12.7.2005 zu Recht der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt.
3) Neuerlicher
Aussetzungsantrag vom 9.12.2005
Wie bereits unter Punkt 2) ausgeführt, konnte der
Berufungswerber aufgrund der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid
neuerlich eine Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabenforderung
beantragen.
Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß
§
212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage
des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dies dann der Fall, wenn die Erfolglosigkeit eines
Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige
und objektiv urteilende Person erkennbar ist. Aufgabe des Aussetzungsverfahrens
ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; es sind lediglich die
Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen
(Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 212a Tz 9).
In der Berufungsvorentscheidung vom 28.9.2005 betreffend
den Zurücknahmebescheid vom 4.7.2005 hat das Finanzamt bereits zu der im
gegenständlichen Fall entscheidenden Frage zutreffend darauf hingewiesen,
dass einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel
einer Berufung keine fristhemmende Wirkung zukommt. Die Ausführungen des
Berufungswerbers in der Berufung vom 6.8.2005 bzw. im Vorlageantrag vom
28.10.2005 waren dagegen - wie oben unter Punkt 1) eingehend dargestellt
wurde - grundlegend verfehlt, und widersprachen offenkundig den in Lehre
und Rechtsprechung vertretenen Ansichten, sodass die Aussichtslosigkeit der
Berufung für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und
objektiv urteilende Person erkennbar war.
Darüber hinaus setzt die Bewilligung einer Aussetzung
der Einhebung von Abgaben schon nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine dem
Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem
Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt die Bewilligung einer Aussetzung der
Einhebung nicht mehr in Betracht (so z.B. VwGH 3.10.1996, 96/16/0200). Über
die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung wurde mit der
gegenständlichen Entscheidung (Spruchteil 1) bereits abgesprochen, sodass
auch aus diesem Grund für eine (weitere) Bewilligung einer Aussetzung der
Einhebung kein Raum blieb.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 27.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MängelbehebungsfristFristverlängerungsansuchenfristhemmende WirkungZurücknahmebescheidAblauf der Aussetzungwenig erfolgversprechende Berufung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1016-L/06
- Stammnummer
- 27522
- Gültig
- 27.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF