Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0025-W/05
Steuerpflicht von Unfallrenten für das Veranlagungsjahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0025-W/05vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Mag. Ernst Bauer, Stefanie Toifl und Michael Fiala über die
Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes A. betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 nach der am 9. März 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid in der
gemäß
§ 293 BAO berichtigten Fassung bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) erzielte im Streitjahr 2003
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bw. hat am 30. September 2004 beim zuständigen
Finanzamt die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003
eingereicht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat mit
Einkommensteuerbescheid vom 1. Dezember 2004 die Arbeitnehmerveranlagung
durchgeführt.
Aufgrund der übermittelten Lohnzettel wurden als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben den vom Berufungswerber
erzielten Einkünften bei der Firma X. in Höhe von € 36.724,67,
Einkünfte von der Y. in Höhe von € 3.796,80, und eine Unfallrente
in Höhe von € 11.763,48, bezugsauszahlende Stelle Z., zum Ansatz
gebracht.
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2004
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003. In der Berufung wird
begründend ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Einkommens durch
die Abgabenbehörde auch die Bezüge aus der Unfallrente, die der Bw.
von der Z. beziehe, mit einbezogen worden seien. Dies sei nach Ansicht des Bw.
verfassungswidrig.
Diese Bezüge seien daher aus der Bemessungsgrundlage
für die Ermittlung der Einkommensteuer auszuscheiden, da Bezüge aus
einer Unfallrente - auch im Jahr 2003 - steuerfrei seien. Der Bw.
begründe dies damit, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02
die Besteuerung der Unfallrenten als verfassungswidrig aufgehoben
habe. Nachdem der Gesetzgeber die im o.a. Erkenntnis gesetzte
"Reparaturfrist" ungesäumt verstreichen habe lassen, gelte nach Ansicht des
Bw. die betreffende Gesetzesstelle von Anfang an als nichtig, sodass nicht nur
eine Steuerfreiheit der Unfallrenten in den Jahren 2001 und 2002, sondern auch
für das Jahr 2003 gegeben sei. Der Bw. ersuche um Aufhebung des o.a.
Bescheides bzw. um Abänderung dahingehend, dass die Bezüge aus der
Unfallrente aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. aus dem Einkommen
ausgeschieden werden.
Weiters stellt der Bw. für den Fall der
Nichtstattgebung der Berufung durch die Abgabenbehörde I. Instanz gem.
§ 276 BAO den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz (unabhängiger Finanzsenat) sowie gem. § 282 BAO idF des
AbgRmRefG (BGBl. I 97/2002) den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 1. Dezember
2004 wurde mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 gemäß
§ 293 BAO
berichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000,
änderte sich die Rechtslage zur Besteuerung der Unfallrenten grundlegend.
Ausgehend vom Gedanken, dass Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Betriebsausgaben sind, ohne dass
gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis
vorliegt, entfiel ab 1. Jänner 2001 die Steuerbefreiung für
Unfallrenten nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 ersatzlos. Im Rahmen des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBl. I 59/2001, wurde allerdings eine
klarstellende Regelung in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 mit dem folgenden
Wortlaut geschaffen:
"(1) Von der Einkommensteuer sind befreit: ... c)
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 - soweit durch diese
Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungwidrig ist.
Außerdem macht der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der ihm
in Art. 140 Abs. 7 zweiter Halbsatz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch
und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG
1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002
nicht mehr anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Im oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um allfällige legistische Vorkehrungen
zu ermöglichen.
Mit BGBl. I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht: "(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.
Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die
Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988
- EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1 a des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. Nr. 59/2001, das
Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende
Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben. (2) Die
Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2003 in Kraft. (3) Die
aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der
Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus
der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer
gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Art. 1 des
Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBl. Nr. 60/2001, abgegolten worden ist."
Dies bedeutet aber, dass, da der vorliegende Fall kein
Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 war, gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz auf
die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der
31.12.2003) verwirklichten Tatbestände anzuwenden und daher die vom Bw. im
Jahr 2003 bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung gelangte
gesetzliche Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen
Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit
entzogen.
Auch ist der unabhängige Finanzsenat der Auffassung
und kann Gegenteiliges dem zitierten Erkenntnis des VfGH vom 7. 12. 2002 nicht
entnommen werden, dass die unterbliebene Normierung der aufgehobenen Teile der
Gesetzesbestimmung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003
- keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung
der Unfallrenten im Jahre 2003 hat, insbesondere - wie die Bw. vermeint
- nicht deren Nichtigkeit von Anfang an bedeutet.
Die Berufung richtet sich nicht gegen eine unrichtige oder
willkürliche Auslegung von Gesetzen, sondern gegen die Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die damit
angeordnete Bindung der Verwaltung an das Gesetz bedeutet, dass jeder
Vollzugsakt formell und materiell auf das Gesetz zurückführbar sein
muss.
Zum nach Einbringung der Berufung gemäß
§
293 BAO ergangenen Berichtigungsbescheid vom 14. Dezember 2004 wird angemerkt,
dass die Berufung als gegen den ursprünglichen Bescheid in der berichtigten
Fassung gerichtet gilt (vgl. zB VwGH 20.5.1987, 86/13/0088):
Aus den bezeichneten Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Wien, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0025-W/05
- Stammnummer
- 14835
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF