Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1031-W/05
Steuerpflicht von Unfallrenten für das Veranlagungsjahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1031-W/05vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) erzielte im Streitjahr 2003 u.a.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bw. hat am 1. Dezember 2004 beim zuständigen
Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003
eingereicht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am 13.
Dezember 2004 den Einkommensteuerbescheid 2003.
Aufgrund der übermittelten Lohnzettel wurden als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, neben den vom
Betrufungswerber beim Arbeitgeber G. erzielten Einkünften von €
6.383,76, eine Unfallrente in Höhe von € 21.898,94, bezugsauszahlende
Stelle B., zum Ansatz gebracht.
Der steuerliche Vertreter des Bw. erhob mit Schriftsatz vom
16. Dezember 2004 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003. In der
Berufung wird begründend wie folgt ausgeführt: Bei der Ermittlung des
Einkommens seien durch die Abgabenbehörde auch die Bezüge aus der
Unfallrente, die der Bw. von der B. beziehe, miteinbezogen worden. Dies sei nach
Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw. verfassungswidrig.
Diese Bezüge seien daher aus der Bemessungsgrundlage
für die Ermittlung der Einkommensteuer auszuscheiden, da Bezüge aus
einer Unfallrente - auch im Jahr 2003 - steuerfrei seien. Der
steuerliche Vertreter des Bw. begründe dies damit, dass der VfGH mit Erk
vom 7.12.2002, G 85/02 die Besteuerung der Unfallrenten als verfassungswidirg
aufgehoben habe.
Nachdem der Gesetzgeber die im o.a. Erkenntnis gesetzte
"Reparaturfrist" ungesäumt verstreichen habe lassen, gelte nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters des Bw. die betreffende Gesetzesbestimmung von Anfang an
als nichtig, sodass nicht nur eine Steuerfreiheit der Unfallrenten in den Jahren
2001 und 2002 sondern auch für das Jahr 2003 gegeben sei.
Es wird um Aufhebung des o.a. Bescheides bzw. um
Abänderung dahingehend, dass die Bezüge aus der Unfallrente aus dem
Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. aus dem Einkommen ausgeschieden werden,
ersucht.
Weiters wurde in der Berufung gem. § 282 BAO idF des
AbgRmRefG (BGBl. I 97/2002) die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
sowie gem. § 284 Abs. 1 Z 1 idF des AbgRmRefG (BGBl. I 97/2002) die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der steuerliche Vertreter des Bw. zog mit Schriftsatz vom
21. Februar 2006 die Anträge auf Senatszuständigkeit und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000,
änderte sich die Rechtslage zur Besteuerung der Unfallrenten grundlegend.
Ausgehend vom Gedanken, dass Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Betriebsausgaben sind, ohne dass
gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis
vorliegt, entfiel ab 1. Jänner 2001 die Steuerbefreiung für
Unfallrenten nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 ersatzlos. Im Rahmen des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBl. I 59/2001, wurde allerdings eine
klarstellende Regelung in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 mit folgenden
Wortlaut geschaffen:
"(1) Von der Einkommensteuer sind befreit: ...
c) Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang
mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters
einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen
abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und
der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 - soweit durch diese
Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidirg ist.
Außerdem macht der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der ihm
in Art. 140 Abs. 7 zweiter Halbsatz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch
und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG
1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002
nicht mehr anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Im oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis zum 31.12.2003, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen.
Mit BGBl. I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.
Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die
Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988
- EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1 des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. Nr. 59/2001, das
Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende
Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2003 in Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001und 2002 nicht mehr
anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung entstandene Mehrbelastung nicht nach den
Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr.
283/1990, in der Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl. Nr. 60/2001, abgegolten
worden ist."
Dies bedeutet aber, dass, da der vorliegende Fall kein
Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 war, gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz auf
die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der
31.12.2003) verwirklichten Tatbestände anzuwenden und daher die vom Bw. im
Jahr 2003 bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung gelangte
gesetzliche Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen
Überprüfung auf ihre Verfassungmäßigkeit
entzogen.
Auch ist der unabhängige Finanzsenat der Auffassung
und kann Gegenteiliges auch dem zitierten Erkenntnis des VfGH vom 7. Dezember
2002 nicht entnommen werden, dass die unterbliebene Normierung der aufgehobenen
Teile des Gesetzesbestimmung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003
- keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung
der Unfallrenten im Jahre 2003 hat, insbesondere nicht der Nichtigkeit von
Anfang an bedeutet.
Die Berufung des Bw. richtet sich nicht gegen eine
unrichtige oder willkürliche Auslegung von Gesetzen, sondern gegen die
Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die damit
angeordnete Bindung der Verwaltung an das Gesetz bedeutet, dass jeder
Vollzugsakt formell und materiell auf das Gesetz zurückführbar sein
muss.
Die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der
steuerliche Vertreter des Bw. die diesbezüglichen Anträge
zurückgezogen hat.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 22.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1031-W/05
- Stammnummer
- 21021
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF