Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1050-W/04
Steuerpflicht von Unfallrenten für das Veranlagungsjahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1050-W/04vom 05.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Jahr 2003 eine Unfallrente, deren
Besteuerung nunmehr strittig ist.
Die Bw. erhob gegen den am 27. Mai 2004 vom Finanzamt
erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2003 fristgerecht Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Der Bescheid
beruht auf der Anwendung von bereits durch den VfGH im Erkenntnis G 85-02
aufgehobenen Bestimmungen des EStG. In diesem Erkenntnis wird festgestellt, dass
die Aufhebung erst mit 31.12.2003 in Kraft trete. Diese Frist dient im
Wesentlichen dazu, eine neue gesetzliche Regelung, insbesondere allfällige
Einschleifregelungen für die Unfallrentenbesteuerung einzuführen.
Diesbezüglich hat der Gesetzgeber bis zum Ablauf keine Regelungen
getroffen, sodass ab 1.1.2004, wie bekannt, eine Besteuerung der Unfallrenten
nicht mehr vorgesehen ist. Es wurde also bewusst vom Gesetzgeber die bereits
ausgesprochene Gleichheitswidrigkeit zumindest durch die Beibehaltung der
Regelungen für das Jahr 2003 in Kauf genommen. Damit wird weiterhin durch
die im Erkenntnis ausgesprochene durchaus überfallsartige Einführung
der Einkommensteuerpflicht für laufende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung beibehalten, sodass dadurch weiterhin gegen den aus dem
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz erfließenden Grundsatz des
Vertrauensschutzes verstoßen wird.
Mit Einführung
des ASVG-Unfallversicherungssystems wurde die Schadenersatzpflicht des
Dienstgebers bei Arbeitsunfällen im Falle der Fahrlässigkeit des
Dienstgebers beseitigt, im Gegenzug wurde die alleinige Finanzierung der
Unfallversicherung durch Dienstgeberbeiträge vorgesehen. Die Unfallrente
kann deshalb auch als pauschalierter Schadenersatz gesehen
werden.
Dem Gesetzgeber
steht es nicht frei in solche Schadenersatzleistungen beliebig einzugreifen,
ohne die Unversehrtheit des Eigentums zu verletzen. Dabei ist es ohne Belang, ob
der Eingriff direkt über eine Absenkung der Unfallrenten oder über den
Umweg einer ursprünglich nicht vorgesehenen Besteuerung
erfolgt.
Der
Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.06.1992 (G 65/92)
grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei Unfallrenten zumindest teilweise
um pauschalierten Schadenersatz handelt und ist in der Folge von der
Nichtsteuerbarkeit des Schadenersatzes ausgegangen.
Diese Berufung
richtet somit nicht gegen eine unrichtige oder willkürliche Auslegung von
Gesetzen, sondern gegen die Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn):
"...........
c) Bezüge aus
einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung.
d) Bezüge aus
einer ausländischen gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung, die einer
inländischen Kranken- und Unfallversorgung entspricht.
e) Bezüge aus
einer Kranken- und Unfallversorgung der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen
solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder
früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen
Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.
Entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c
EStG 1988 in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung sind
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.
Entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c
EStG 1988 in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung sind
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000,
änderte sich die Rechtslage zur Besteuerung der Unfallrenten grundlegend.
Ausgehend vom Gedanken, dass Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Betriebsausgaben sind, ohne dass
gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis
vorliegt, entfiel ab 1. Jänner 2001 die Steuerbefreiung für
Unfallrenten nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 ersatzlos. Im Rahmen des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBl. I 59/2001, wurde allerdings eine
klarstellende Regelung in § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 mit dem oben
zitierten Wortlaut geschaffen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 - soweit durch diese Bestimmung
laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig ist.
Außerdem machte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der
ihm in Art. 140 Abs. 7 zweiter Halbsatz, B-VG eingeräumten Befugnis
Gebrauch und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit
c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und
2002 nicht mehr anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Im oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um allfällige legistische Vorkehrungen
zu ermöglichen.
Mit BGBl. I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht:
"(1) Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G 85/02-8, dem
Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in § 3 Abs. 1 Z 4 lit c des
Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr.
400, in der Fassung des Art. I Z 1a des Euro-Steuerumstellungsgesetzes -
EuroStUG 2001, BGBl. Nr. 59/2001, das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge
"soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als
verfassungswidrig aufgehoben hat.
(2) Die Aufhebung
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
(3) Die
aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der
Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus
der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus
einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen
Unfallversorgungen entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der
§§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der
Fassung des Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten worden ist."
Dies bedeutet aber, dass, da der vorliegende Fall kein
Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 4 lit c EStG 1988 war, gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz auf
die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der
31.12.2003) verwirklichten Tatbestände anzuwenden und daher die von der Bw.
im Jahr 2003 bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung
gelangte gesetzliche Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen
Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit entzogen.
Auch die Bw. führt aus, dass sich die Berufung nicht
gegen eine unrichtige oder willkürliche Auslegung von Gesetzen, sondern
gegen die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes richtet.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die damit
angeordnete Bindung der Verwaltung an das Gesetz bedeutet, dass jeder
Vollzugsakt formell und materiell auf das Gesetz zurückführbar sein
muss.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1050-W/04
- Stammnummer
- 11249
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF