Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0563-W/05
1. Hochrechnung von Einkünften gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 2. Steuerpflicht von Unfallrenten für das Veranlagungsjahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0563-W/05vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist für die Hochrechnung von Einkünften gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 der gesamte Zeitraum heranzuziehen, in dem keine Transferleistungen bezogen wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2003 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Einkommensteuer für das
Jahr 2003 wird mit Euro 891,30 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) erzielte im Streitjahr 2003 u.a.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bw. hat am 30. November 2004 beim zuständigen
Finanzamt die Einkommensteuererklärung 2003 elektronisch
eingereicht.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erging
am 9. Dezember 2004.
Aufgrund der übermittelten Lohnzettel wurden als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben den vom Berufungswerber
erzielten Einkünften bei der Firma B.. in Höhe von € 3.984,78,
eine Unfallrente in Höhe von € 1.506,36, bezugsauszahlende Stelle A.,
zum Ansatz gebracht.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
wurden weiters "aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
anzusetzende Einkünfte" in Höhe von € 1.303,68
berücksichtigt, und wird dazu in der Begründung des Bescheides wie
folgt ausgeführt:
"Bei der Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden
zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet,
Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand
der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein
Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet
(Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen,
ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988
gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in
Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von 12.672,29 €
angewendet."
Der steuerliche Vertreter des Bw. erhob mit Schriftsatz vom
22. Dezember 2004 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003. In der
Berufung wird begründend ausgeführt, dass bei der Ermittlung des
Einkommens durch die Abgabenbehörde auch die Bezüge aus der
Unfallrente, die der Bw. von der A. beziehe, mit einbezogen worden seien. Dies
sei nach Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw. verfassungswidrig.
Diese Bezüge seien daher aus der Bemessungsgrundlage
für die Ermittlung der Einkommensteuer auszuscheiden, da Bezüge aus
einer Unfallrente - auch im Jahr 2003 - steuerfrei seien. Der
steuerliche Vertreter des Bw. begründe dies damit, dass der VfGH mit
Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G 85/02 die Besteuerung der Unfallrenten als
verfassungswidrig aufgehoben habe.
Nachdem der Gesetzgeber die im o.a. Erkenntnis gesetzte
"Reparaturfrist" ungesäumt verstreichen habe lassen, gelte nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters des Bw. die betreffende Gesetzesbestimmung von Anfang an
als nichtig, sodass nicht nur eine Steuerfreiheit der Unfallrenten in den Jahren
2001 und 2002 sondern auch für das Jahr 2003 gegeben sei.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)
ergebe sich laut der Berechnung des steuerlichen Vertreters des Bw. bei der
Hochrechnung ein Durchschnittssteuersatz von 7,84 % und bei der Kontrollrechnung
ein Durchschnittssteuersatz von 8,26 %. Damit wäre - unter Verweis
auf die beiliegenden Berechnungen - die Hochrechnung in diesem Fall
anzuwenden.
Es werde um Aufhebung des o.a. Bescheides bzw. um
Abänderung dahingehend, dass die Bezüge aus der Unfallrente aus dem
Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. aus dem Einkommen ausgeschieden werden, und
um Anwendung des sich aus der Hochrechnung ergebenden Steuersatzes
ersucht.
Weiters wurde in der Berufung gem. § 282 BAO idF des
AbgRmRefG (BGBl. I 97/2002) die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
sowie gem. § 284 Abs. 1 Z 1 idF des AbgRmRefG (BGBl. I 97/2002) die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der steuerliche Vertreter des Bw. zog mit Schriftsatz vom
4. Mai 2005 die Anträge auf Senatszuständigkeit und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob im
Jahr 2003 die Bezüge aus einer Unfallrente steuerpflichtig sind (Ansicht
des Finanzamtes) oder eine Steuerpflicht aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom
7. Dezember 2002, G 85/02 nicht gegeben ist (Ansicht des Bw.). Weiters strittig
ist die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes gem. § 3 Abs. 2 EStG
1988.
1. Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG
1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000,
änderte sich die Rechtslage zur Besteuerung der Unfallrenten grundlegend.
Ausgehend vom Gedanken, dass Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Betriebsausgaben sind, ohne dass
gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis
vorliegt, entfiel ab 1. Jänner 2001 die Steuerbefreiung für
Unfallrenten nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 ersatzlos. Im Rahmen des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBl. I 59/2001, wurde allerdings eine
klarstellende Regelung in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 mit dem folgenden
Wortlaut geschaffen:
"(1) Von der Einkommensteuer sind befreit: ...
c) Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang
mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters
einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen
abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und
der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 - soweit durch diese
Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig ist.
Außerdem macht der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der ihm
in Art. 140 Abs. 7 zweiter Halbsatz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch
und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG
1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002
nicht mehr anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Im oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um allfällige legistische Vorkehrungen
zu ermöglichen.
Mit BGBl. I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.
Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die
Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988
- EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1 des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes- EuroStUG 2001, BGBl. Nr. 59/2001, das Wort
"einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende
Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2003 in Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung
von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung entstandene Mehrbelastung nicht nach den
Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes,
BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes, mit
dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl. Nr. 60/2001, abgegolten
worden ist."
Dies bedeutet aber, dass, da der vorliegende Fall kein
Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 war, gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz auf
die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der
31.12.2003) verwirklichten Tatbestände anzuwenden und daher die vom Bw. im
Jahr 2003 bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung gelangte
gesetzliche Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen
Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit
entzogen.
Auch ist der unabhängige Finanzsenat der Auffassung
und kann Gegenteiliges auch dem zitierten Erkenntnis des VfGH vom 7. Dezember
2002 nicht entnommen werden, dass die unterbliebene Normierung der aufgehobenen
Teile der Gesetzesbestimmung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003
- keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung
der Unfallrenten im Jahre 2003 hat, insbesondere nicht deren Nichtigkeit von
Anfang an bedeutet.
Die Berufung des Bw. richtet sich nicht gegen eine
unrichtige oder willkürliche Auslegung von Gesetzen, sondern gegen die
Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die damit
angeordnete Bindung der Verwaltung an das Gesetz bedeutet, dass jeder
Vollzugsakt formell und materiell auf das Gesetz zurückführbar sein
muss.
Die Berufung war daher in diesem Punkt
abzuweisen.
2. § 3 Abs. 2 EStG 1988 lautet
auszugsweise:
"(2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie
Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5.
Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23
(Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes
1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung
des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei
ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. ..."
Zur Umrechnung der für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte auf einen Jahresbetrag wird vom
unabhängigen Finanzsenat Folgendes festgestellt:
Wenn man die aus mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden
Einkunftsquellen bezogenen unterjährigen Einkünfte jeweils nur
für ihre Bezugsdauer hochrechnet, würde der Zeitraum in dem die
Einkünfte bezogen worden sind, gekürzt - im Ergebnis ein
(teilweiser) gleichzeitiger Bezug der Einkünfte fingiert - und damit
die hochgerechneten Einkünfte zu hoch angesetzt werden.
Es ist für die Hochrechnung von Einkünften
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 daher der gesamte Zeitraum
heranzuziehen, in dem keine Transferleistungen bezogen wurden.
Denn die Hochrechnung bezweckt bei Durchführung einer
(Arbeitnehmer-) Veranlagung nur jenen Zeitraum zu neutralisieren, während
dessen der Steuerpflichtige die angegebenen Transferleistungen bezogen hat.
Die (Arbeitnehmer-)Veranlagung entfaltet somit ihre Wirkung
für jenen Zeitraum, in dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte oder
überhaupt keine Einkünfte erzielt werden.
Daher bewirken Umstände wie zB. zeitweises Fehlen
jeglicher Einkünfte, unterschiedliche Bezugshöhe, nachträgliche
Geltendmachung besonderer Aufwendungen eine entsprechende Progressionsmildung
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 3 Anm
98).
Die vom steuerlichen Vertreter des Bw. durchgeführte
Hochrechnung der Einkünfte und Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes ist
zutreffend. Danach ergibt die Umrechnungsvariante - entgegen den
Berechnungen des Finanzamtes - gegenüber der Hinzurechnung der
Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 eine niedrigere
Steuer.
Es war daher der Berufung in diesem Punkt
stattzugeben.
Die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der
steuerliche Vertreter des Bw. die diesbezüglichen Anträge
zurückgezogen hat.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 18.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UmrechnungsvarianteKontrollrechnungumgerechnete EinkünfteUmrechnungHochrechnungDurchschnittssteuersatzUnfallrentenVerfassungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0563-W/05
- Stammnummer
- 15997
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF