Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1854-W/04
Steuerpflicht von Unfallrenten für das Veranlagungsjahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1854-W/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) erzielte im Streitjahr 2003
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Bw. hat am 28. September 2004 beim zuständigen
Finanzamt die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
elektronisch eingereicht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat mit
Einkommensteuerbescheid vom 29. September 2004 die Arbeitnehmerveranlagung
durchgeführt.
Aufgrund der übermittelten Lohnzettel wurden als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, neben den von der
Berufungswerberin erzielten Einkünften bei der Firma X. in Höhe von
€ 13.651,99, eine Unfallrente in Höhe von € 1.950,36,
bezugsauszahlende Stelle Y. zum Ansatz gebracht. Die Bezüge wurden gem.
§§ 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 von den bezugs-, pensionsauszahlenden
Stellen dem Finanzamt gemeldet.
Der steuerliche Vertreter der Bw. erhob mit Schriftsatz vom
7. Oktober 2004 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003. In der Berufung
wird begründend wie folgt ausgeführt: Bei der Ermittlung des
Einkommens seien durch die Abgabenbehörde auch die Bezüge aus der
Unfallrente, die die Bw. von AUVA beziehe, miteinbezogen worden. Dies sei nach
Ansicht des steuerlichen Vertreters der Bw. verfassungwidrig. Diese
Bezüge seien daher aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Einkommensteuer auszuscheiden, da Bezüge aus einer Unfallrente - auch
im Jahr 2003 - steuerfrei seien. Der steuerliche Vertreter der Bw.
begründe dies damit, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G
85/02 die Besteuerung der Unfallrenten als verfassungswidrig aufgehoben
habe. Nachdem der Gesetzgeber die im o.a. Erkenntnis gesetzte
"Reparaturfrist" ungesäumt verstreichen habe lassen, gelte nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters der Bw. die betreffende Gesetzesbestimmung von Anfang an
als nichtig, sodass nicht nur eine Steuerfreiheit der Unfallrenten in den Jahren
2001 und 2002 sondern auch für das Jahr 2003 gegeben sei. Es wird um
Aufhebung des o.a. Bescheides bzw. um Abänderung dahingehend, dass die
Bezüge aus der Unfallrente aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. aus
dem Einkommen ausgeschieden werden, ersucht. Weiters wurde in der
Berufung gem. § 282 BAO idF des AbgRmRefG (BGBl. I 97/2002) die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie gem. § 284 Abs. 1 Z 1
idF des AbgRmRefG (BGBl. I 97/2002) die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Der steuerliche Vertreter der Bw. zog mit Schriftsatz vom
26. Jänner 2005 die Anträge auf Senatszuständigkeit und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000,
änderte sich die Rechtslage zur Besteuerung der Unfallrenten grundlegend.
Ausgehend vom Gedanken, dass Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Betriebsausgaben sind, ohne dass
gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis
vorliegt, entfiel ab 1. Jänner 2001 die Steuerbefreiung für
Unfallrenten nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 ersatzlos. Im Rahmen des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBl. I 59/2001, wurde allerdings eine
klarstellende Regelung in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 mit dem folgenden
Wortlaut geschaffen:
"(1) Von der Einkommensteuer sind befreit: ... c)
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 - soweit durch diese
Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungwidrig ist.
Außerdem macht der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der ihm
in Art. 140 Abs. 7 zweiter Halbsatz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch
und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG
1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002
nicht mehr anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Im oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um allfällige legistische Vorkehrungen
zu ermöglichen.
Mit BGBl. I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht: "(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.
Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die
Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988
- EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1 des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. Nr. 59/2001, das
Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende
Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben. (2) Die
Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2003 in Kraft. (3) Die
aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der
Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus
der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer
gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Art. 1 des
Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBl. Nr. 60/2001, abgegolten worden ist."
Dies bedeutet aber, dass, da der vorliegende Fall kein
Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 war, gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz auf
die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der
31.12.2003) verwirklichten Tatbestände anzuwenden und daher die von der Bw.
im Jahr 2003 bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung
gelangte gesetzliche Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen
Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit
entzogen.
Auch ist der unabhängige Finanzsenat der Auffassung
und kann Gegenteiliges auch dem zitierten Erkenntnis des VfGH vom 7. Dezember
2002 nicht entnommen werden, dass die unterbliebene Normierung der aufgehobenen
Teile der Gesetzesbestimmung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003
- keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung
der Unfallrenten im Jahre 2003 hat, insbesondere nicht deren Nichtigkeit von
Anfang an bedeutet.
Die Berufung der Bw. richtet sich nicht gegen eine
unrichtige oder willkürliche Auslegung von Gesetzen, sondern gegen die
Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die damit
angeordnete Bindung der Verwaltung an das Gesetz bedeutet, dass jeder
Vollzugsakt formell und materiell auf das Gesetz zurückführbar sein
muss.
Die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der
steuerliche Vertreter der Bw. die diesbezüglichen Anträge
zurückgezogen hat.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 27.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1854-W/04
- Stammnummer
- 13750
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF