…1 Zif. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden jedoch erst mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Ausführung der Zuwendung (objektive Bereicherung). Bei Liegenschaftsschenkungen ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Zuwendung ausgeführt, wenn die Liegenschaft in den Besitz des Erwerbers übergeht…
…vorzunehmen (Stoll, aaO, Rz 156). Im Entscheidungsfall war die dem Geschenkgeber eingeräumte Gegenleistung zum Zeitpunkt der Ausführung der gemischten Schenkung am 8. März 2004 - auf Grund der Angaben des Bw. - mit € 82.470,- zu bewerten. Der Geschenkgeber (bzw. Fruchtgenussberechtigte) und Vater des Bw. ist…
…liege eine Schenkung inländischen Grundvermögens vor, weshalb es auf den Verkehrwert des Schenkungsgegenstandes nicht ankomme. Für die Wertermittlung sei der dreifache Einheitswert - im Entscheidungsfalle sohin insgesamt € 65.023,80 - maßgebend. Angesichts des Wertes der vorbehaltenen Lasten (Fruchtgenussrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot) hätte bei rechtsrichtiger Vorgangsweise…
…Für Schenkungen unter Lebenden entsteht gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. N an die P GmbG vom 23. September 1999 ergibt sich, dass die Vereinbarung betreffend das Fruchtgenussrecht jedenfalls…
…zu Recht erlassene Steuer zurückbezahlt werden und sei daher der Schenkungssteuerbescheid aufzuheben. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2002 wurde unter Verweis auf die Bestimmungen nach § 3 und § 12 ErbStG im Wesentlichen damit begründet, dass die Schenkung des Fruchtgenussrechtes im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung…
…die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. § 12 ErbStG entspricht damit dem im Schenkungssteuerrecht enthaltenen Bereicherungsprinzip, wonach die Steuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. Nur diese soll der Besteuerung…
…es bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes auf eine allfällige Einverleibung dieses Rechtes im Grundbuch für die Entstehung der Steuerschuld grundsätzlich nicht ankommt (vgl. etwa VwGH vom 30. 4. 2003, 2003/16/0008), so muss in gegenständlichem Fall doch davon ausgegangen werden, dass die Schenkung als…
…war. Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war daher davon auszugehen, dass die mit der gegenständlichen Vereinbarung vom 7. November 2006 festgelegte Einräumung des lebenslangen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes zu einer eigenständigen unentgeltlichen Vermögensübertragung führte und mit diesem Rechtsvorgang der schenkungssteuerpflichtige Tatbestand einer Schenkung unter Lebenden…
…dass er auf 1/3 seines Fruchtgenussrechtes verzichtet, was eine weitere Schenkung von S 340.560,00 bedeute. Im Zuge mehrerer erbschafts- und schenkungssteuerlicher Vorgänge kam es zu einer abgabenrechtlichen Prüfung, bei der auch die gegenständliche Schenkung einbezogen wurde. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Prüfung…
…zusätzlich zum Fruchtgenussrecht ein Übergabspreis in Höhe von 32.000,00 € vereinbart worden sei. Zur Abweisung der gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachten Berufung wurde begründend ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld bei Schenkungen mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung…
…zu einer Erstattung der Erbschaftssteuer könne es nur dann kommen, wenn ein Widerruf der Schenkung im Sinne des § 947 ff ABGB erfolgt sei. Das Wohnungsrecht sei mit dem üblichen Mittelpreis des Verbraucherortes anzusetzen (amtl. Bewertung 4,5 €/m², ergibt bei 85 m² Wohnfläche 382…
…Bw auferlegt wurde und als Zuwendender, der sich diese Leistung "ausbedungen" hat, damit jedenfalls der Bw zu betrachten ist. Gem. § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Zuwendung eines Wohnrechtes an…
…Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entstehe. Bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen sei die Schenkung in dem Augenblick ausgeführt, in dem das Recht dem Grunde nach anfalle oder die Lieferung perzipiert werde. Die nachträglich wenige Tage nach Zustellung des Schenkungssteuerbescheides abgeschlossene Vereinbarung, mit dem die Schenkung…
…Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung hat die Gegenleistung ausschließlich aus einem Wohnrecht und Pflegeleistungen bestanden, welche jedoch durch den Tod des Übergebers nur mehr für ein Monat angefallen sind. Die Gegenleistung war daher zutreffend mit 420,00 € anzusetzen. Gegen die konkrete Berechnung der Schenkungssteuer…
…bzw. ehelichen Versorgungspflicht dar. Dem Einwand, der gegenständliche Vertrag habe erst durch den am 29.12.2008 erstellten Nachtrag seine Wirksamkeit erlangt wird folgendes entgegen gehalten: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. …
…gab der Geschenkgeber bekannt, dass er auf 1/3 seines Fruchtgenussrechtes verzichtet. Mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 verzichtete er auf den restlichen Fruchtgenuss, was eine weitere Schenkung bedeute. Im Zuge mehrerer erbschafts- und schenkungssteuerlicher Vorgänge kam es zu einer abgabenrechtlichen Prüfung, bei der auch…
…unbeachtliches - Motiv der Tante für die Schenkung der Liegenschaft erblickt werden. Der Berufungswerber macht weiter geltend, die Vorgangsweise des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien stelle einen Bruch des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die Vorgangsweise des Urkundenverfassers, dass bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer…
…unbeachtliches - Motiv der Tante für die Schenkung der Liegenschaft erblickt werden. Der Berufungswerber macht weiter geltend, die Vorgangsweise des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien stelle einen Bruch des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die Vorgangsweise des Urkundenverfassers, dass bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer…
…erfolgte Vermögensübergang der Privatstiftung zugerechnet werden kann. Damit können die im ErbStG 1955 für Privatstiftungen vorgesehenen Begünstigungen auch zum Tragen kommen. Da bei Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld gemäß § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955 erst mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht…
…die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. § 12 ErbStG entspricht damit dem im Schenkungssteuerrecht enthaltenen Bereicherungsprinzip, wonach die Steuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. Nur diese soll der Besteuerung…