Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0403-G/02
Entstehung der Steuerschuld bei gemischter Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-G/02vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K., vertreten durch Dr. Wilhelm
Kollmann, 9462 Bad St. Leonhard, vom 21. August 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 14. August 2001 betreffend
Schenkungssteuer 2001 bzgl. des Erwerbes von A. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 27. Juni 2001 übergab das Ehepaar
A.u.I.K. an ihren Sohn, den Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, je
zur Hälfte eine mit einem Einfamilienhaus bebaute Liegenschaft mit einem
Einheitswert von 561.000,00 S und Frau I.K. zusätzlich eine ihr alleine
gehörige bebaute Liegenschaft mit einem Einheitswert von 206.000,00
S.
Als Gegenleistung wurde den Übergebern in Punkt
"Zweitens" das lebenslange, unentgeltliche Fruchtgenussrecht auf den beiden
Liegenschaften eingeräumt und wurde eine Forderung des Bw. in Höhe von
200.000,00 S mit Unterfertigung des Vertrages als abgegolten
angesehen.
Als Punkt "Drittens" wurde festgehalten: "Die Übergabe
und Übernahme des Vertragsgegenstandes in den Besitz des Übernehmers
unter Übergang von Vorteil, Last und Gefahr ist bereits tatsächlich,
und zwar am 28. Dezember 2000 erfolgt."
Das Finanzamt ging in seiner Beurteilung des Sachverhaltes
von einer gemischten Schenkung aus und legte bei der Berechnung der
Schenkungssteuer den dreifachen Einheitswert zu Grunde, weil es den Zeitpunkt
der Entstehung der Steuerschuld mit Vertragsunterfertigung annahm und ab 1. 1.
2001 nach § 19 Abs. 2 ErbStG nicht mehr der einfache, sondern der dreifache
Einheitswert die Bemessungsgrundlage bildete.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes
tatsächlich am 28. Dezember 2000 erfolgt sei und dies auch aus dem Vertrag
im Punkt "Drittens" hervorgehe. Lediglich aus Zeitgründen sei die
schriftliche Urkunde zunächst unterblieben.
Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 15.
März 2002 wies das Begehren mit der Begründung ab, dass bei einer
Schenkung einer Liegenschaft die Zuwendung dann ausgeführt sei, wenn die
Liegenschaft in den Besitz des Erwerbers übergehe, wobei der Wille des
Erwerbers durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst
sichtbar nach außen zum Ausdruck gebracht werden müsse und eine
solche Handlung der Abgabenbehörde nicht angezeigt worden sei.
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt
und vorgebracht, dass der Bw. am 28. Dezember 2000 wie auch die Übergeber
an der übergebenen Liegenschaft wohnhaft sei und der Bw. dort gemeldet
wäre, über einen Schlüssel verfüge und die tatsächliche
Übergabe von allen Vertragsparteien bestätigt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe
der Bemessungsgrundlage, die davon abhängt, ob die Steuerschuld im Jahre
2000 oder im Jahre 2001 entstanden ist.
Nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 4 Abs.
1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht worden
ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.
Im Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerrecht gilt allerdings
die Spezialbestimmung des
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG, wonach die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung entsteht.
§ 12 ErbStG entspricht damit dem im
Schenkungssteuerrecht enthaltenen Bereicherungsprinzip, wonach die Steuerschuld
jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers
tatsächlich eingetreten ist. Nur diese soll der Besteuerung unterworfen
werden, nicht dagegen schon die bloße Aussicht auf eine erst in Zukunft
mutmaßliche oder möglicherweise eintretende Bereicherung. Dies
bedeutet, dass die Entstehung der Steuerschuld nicht in allen Fällen
gleichzeitig mit dem Zustandekommen der Willenseinigung eintreten muss, sondern
auch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein kann, je nachdem, wann die
Ausführung der Zuwendung erfolgt.
Es stellt sich damit die Frage, wann die
gegenständliche Schenkung vorgenommen worden ist.
Der Bw. behauptet, dass die Zuwendung bereits im Jahre 2000
erfolgt ist und argumentiert, dass die schriftliche Ausfertigung der Urkunde
zunächst aus Zeitgründen unterblieben und die Übergabe, wie dies
auch im Vertragstext festgehalten worden war, bereits am 28. Dezember 2000
erfolgt sei.
Dieser Begründung ist entgegenzuhalten, dass es
durchaus möglich war, am 28. Dezember 2000 zwei andere
Verträge zwischen den Familienmitgliedern abzuschließen, wobei ein
Vertrag die Schenkung zweier Liegenschaften von der Mutter an den Bw. betrifft.
Auch erscheint der Zeitraum von einem halben Jahr bis zur Errichtung des
gegenständlichen kurzen und einfachen Vertrages als doch sehr lange und
hätte eine im Jahre 2000 erfolgte Schenkung eine Anzeigeverpflichtung nach
§ 22 ErbStG nach sich gezogen.
Zudem enthält die Textierung des Vertrages ua. die
Vereinbarung von Gegenleistungen, wie ein Fruchtgenussrecht und einen
Forderungsverzicht, wobei sich der letztere ausdrücklich auf den Tag des
Vertragsabschlusses im Juni 2001 bezieht ("Weiters gilt eine Forderung des
Übernehmers aus Investitionen auf der EZ X. in der Höhe von 200.000,00
S mit Unterfertigung dieses Vertrages als abgegolten"). Aus dem gesamten
Wortlaut des Vertrages ist daher zu schließen, dass erst zu diesem
Zeitpunkt, dem Tag der Vertragsunterfertigung, über die vereinbarte
Gegenleistung hinaus eine Schenkung zu Stande gekommen ist und die Bereicherung
eingetreten ist.
Die Argumentation, dass der Bw. im Dezember 2000 an einer
übergebenen Liegenschaft behördlich gemeldet war und dort wohnte, ist
nicht sehr aussagekräftig, ist doch festzustellen, dass der Bw. seit seiner
Geburt im Einfamilienhaus gemeldet war und dort also schon vor der behaupteten
Übergabe im Dezember 2000 wohnhaft war.
Es wird daher als erwiesen angenommen, dass die Schenkung
mit Vertragsunterfertigung zu Stande gekommen und die Bereicherung erst zu
diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2
ErbStG entstand die Steuerschuld mit 27. Juni 2001 und war zu Recht bereits vom
dreifachen Einheitswert auszugehen, weshalb die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Graz, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-G/02
- Stammnummer
- 15578
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF