Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0168-I/07
Liegt in der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes die Gegenleistung für die Übertragung eines Liegenschaftsanteiles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-I/07vom 08.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.K., Adresse, vom 28. November
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. November 2006
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
G.K. und dessen Vater H.K. unterfertigten am 7. November
2006 eine als "Vereinbarung" bezeichnete Urkunde. Im Punkt I der Urkunde wurde
festgehalten, dass G.K. auf Grund des Kaufvertrages vom 7. November 2006 bzw. 8.
November 2006 zu 8/2199 Anteilen, mit welchen Wohnungseigentum an der Garagenbox
G 35 untrennbar verbunden ist, Miteigentümer der Liegenschaft in EZ XY ist.
Punkt II der Vertragsurkunde lautete:
"Herr
G.K. räumt hiemit an den 8/2199
Anteilen an der oben angeführten Liegenschaft samt damit verbundenem
Wohnungseigentum an der Garagenbox G 35 seinem Vater
H.K. das lebenslange und unentgeltliche
Fruchtgenussrecht ein. Dieses Fruchtgenussrecht ist als Dienstbarkeit
grundbücherlich sicherzustellen.
Die auf die Liegenschaftsanteile
entfallenden Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten sind vom
Fruchtgenussberechtigten aus eigenem zu tragen."
Punkt VII enthielt die Aufsandungserklärung zur
Einverleibung des lebenslangen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes im
Grundbuch.
Für diesen vom Notar zur Schenkungssteuer angezeigten
Rechtsvorgang setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 20. November 2006 von einem
steuerpflichtigen Erwerb von 3.491 € (= 8/2199 Anteile vom dreifachen
Einheitswert der Gesamtliegenschaft abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG) die Schenkungssteuer gegenüber H.K. (Bw.) fest.
Am 4. Dezember 2006 unterzeichneten H.K. als Geschenkgeber
und G.K. als Geschenknehmer eine als "Schenkungsvertrag" bezeichneten
Vertragsurkunde, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:
"I.
Herr
H.K. ist aufgrund des Kaufvertrages vom
27.3.1995 grundbücherlicher Miteigentümer zu 52/2199 Anteilen an der
Liegenschaft EZ XY, BG Innsbruck,
bestehend aus GST-Nr.Z im Ausmaß von
1.395 m2, auf welcher das Wohnhaus A.
errichtet ist.
Mit diesen
Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an der Wohnung Top 7 untrennbar
verbunden.
II.
Die
Liegenschaftsanteile sind frei von bücherlichen und
außerbücherlichen Pfandlasten.
III.
Herr
H.K.
übergibt und überlässt
schenkungsweise seine 52/2199 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ
XY, mit denen Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 7 untrennbar verbunden ist, samt allem anteilsmäßigen
tatsächlichen und rechtlichen Zubehör seinem Sohn Herrn
G.K. welcher diese Miteigentumsanteile in
sein Eigentum übernimmt und erklärt die Schenkung mit Dank
anzunehmen.
Der Geschenkgeber, Herr
H.K. behält sich am
Schenkungsgegenstand das lebenslängliche und unentgeltliche
Fruchtgenussrecht vor. Die auf die Liegenschaftsanteile entfallenden Bewirtungs-
und Instandhaltungskosten sind vom Fruchtgenussberechtigten aus eigenem zu
tragen. Dieses Fruchtgenussrecht ist grundbücherlich
sicherzustellen."
Diese Schenkung wurde mit Abgabenerklärung Gre 1
angezeigt, wobei die Gegenleistung mit 69.104,47 € (= 390 € x 12 x
14,765913) ausgewiesen war. Das Finanzamt schrieb für diesen Rechtsvorgang
mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 gegenüber dem G.K. von der ausgewiesenen
Gegenleistung von 60.104,47 € die Grunderwerbsteuer mit 1.382,09 €
vor.
Gegen den Schenkungssteuerbescheid vom 20. November 2006
richtet sich die gegenständliche Berufung vom 28. November 2006 im
Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Unterstellung einer Schenkung an H.K. sei
in diesem Falle unzutreffend. Dieser Vorgang sei im Zusammenhang mit der
Schenkung einer Eigentumswohnung in derselben Wohnungseigentumsgemeinschaft von
H.K. an seinen Sohn G.K. zu sehen. Dieser Vorgang werde in den nächsten
Tagen durchgeführt. Die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an der
Garage sei daher als Gegenleistung für die Hingabe der Eigentumswohnung zu
sehen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Die
unentgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechtes stellt einen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand das. Die Vereinbarung über die
Einräumung des Fruchtgenussrechtes an der Garage wurde bereits vor dem
Schenkungsvertrag über die Wohnung abgeschlossen und steht somit in keinem
Zusammenhang, zumal in dieser Vereinbarung auch keinerlei Hinweis auf eine
eventuell nachfolgende Schenkung gegeben ist. Ihr Begehren war somit
abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin führte er aus, bei der Feststellung des abgabenrechtlichen
Sachverhaltes im Bereich der Schenkungssteuer komme jedenfalls der Grundsatz der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Anwendung, da wie der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 28.2.2002, Zl. 2001/16/0430 befunden habe, der Schenkungssteuer
nicht der Urkundeninhalt, sondern die tatsächliche Zuwendung möge sie
nun beurkundet sein oder nicht zugrunde zu legen sei. Im Gegenstandsfall sei es
allein aus dem zeitlichen Ablauf und den handelnden Personen wohl absurd
anzunehmen, dass innerhalb weniger Tage G.K. mit Geldmitteln seiner
Großmutter einen Tiefgaragenplatz käuflich erwerbe, dem Bw. in
Schenkungsabsicht das Nutzungsrecht daran einräume und der Bw. dem G.K.
daraufhin wiederum in Schenkungsabsicht eine Eigentumswohnung im selben
Gebäude gegen Vorbehalt des Nutzungsrechtes übertrage. Wie der VwGH
zur Grunderwerbsteuer in etlichen Fällen entschieden hat, sei bei zeitlich
derart nahe gelegenen Fällen "gegenseitiger Zuwendungen" jedenfalls vom
wirtschaftlichen Zusammenhang der unterfertigten Urkunden und damit von
steuerlich einheitlichen Rechtsgeschäften auszugehen. Im Übrigen sei
noch betont, dass bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer für die
Übertragung der Eigentumswohnung an G.K. das Nutzungsrecht an der Garage
ausdrücklich in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sei und damit
richtigerweise der Grunderwerbsteuer unterzogen worden sei. Durch die vom
Finanzamt vertretene falsche Würdigung des Sachverhaltes würde somit
eine steuerliche Doppelbelastung des eingeräumten Fruchtgenussrechtes mit
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer, die rechtlich ausgeschlossen sein,
eintreten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Als Schenkung im Sinne des
Gesetzes gilt gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG 1. jede Schenkung
im Sinne des bürgerlichen Rechts; 2. jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte
in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit
auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (VwGH vom 14.5.1980, Zl.
361/79, VwGH vom 26.6.1997, Zlen 96/16/0236,0237, VwGH vom 20.12.2001,
2001/16/0592, und VwGH 4.12.2003, 2003/16/0097).
Die Frage, ob der von einer Vermögensverschiebung
betroffene Wert zur Gänze oder - bei einer gemischten Schenkung- teilweise
Gegenstand einer Schenkung war, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass
der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer
Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; vielmehr muss
auch das Einverständnis der Vertragspartner (bei freigebigen Zuwendung: des
Geschenkgebers) vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig
erklärt worden sein muss. Für das subjektive Moment, also das
Vorliegen des Bereicherungswillens bzw. der Erkennbarkeit der Bereicherung, sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes
maßgebend (VwGH vom 16.3.1967, 1689/66). Der objektive Erklärungswert
einer Willensäußerung ist, sofern nicht ausdrücklich ein anderer
übereinstimmender Wille rechtsgeschäftlich erklärt wurde,
maßgeblich (OGH vom 15. Juli 1981, 1 Ob 625/81, NZ 1982, 184). Wird von
den Vertragsparteien ein Entgelt vereinbart, so liegt keine (reine) Schenkung,
sondern eventuell eine gemischte Schenkung vor. Entgelt ist jeder
wirtschaftliche Vorteil, wobei die Gegenleistung auch nicht geldwerter Art sein
kann.
Im vorliegenden Berufungsfall bestreitet der Bw. die
Rechtsmäßigkeit der gegenständlichen
Schenkungssteuervorschreibung ausschließlich mit dem Vorbringen, in der
mit der versteuerten Vereinbarung vom 7. November 2006 abgeschlossen zwischen
dem Grundstückseigentümer G.K. und seinem Vater H.K. erfolgten
Einräumung des Fruchtgenussrechtes an dem Tiefgaragenabstellplatz G 35
(8/2199 Miteigentumsanteile am Grundstück EZ XY) sei eine Gegenleistung
dafür zu sehen, dass H.K. mit "Schenkungsvertrag" vom 4. Dezember 2006
seinem Sohn G.K. die Eigentumswohnung Top 7 (52/2199 Miteigentumsanteile am
Grundstück EZ XY) unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes am
Schenkungsgegenstand geschenkt hat.
Bei der Beurteilung eines der Schenkungssteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist keineswegs allein vom Urkundeninhalt
auszugehen; vielmehr ist von der Abgabenbehörde der tatsächliche
Inhalt des Erwerbsvorganges zu erforschen (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 31a zu § 1
ErbStG und VwGH vom 28.3.1996, 94/1670254, VwGH vom 29.1.1997, 96/1670054). Da
die Erbschafts- und Schenkungssteuer an Rechtsvorgänge anknüpft, tritt
die im Steuerrecht grundsätzlich anzuwendende wirtschaftliche
Betrachtungsweise in den Hintergrund. Für den Bereich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer ist grundsätzlich die fomalrechtliche Beurteilung geboten.
Verbinden die Steuergesetze mit der zivilrechtlichen Gestaltung oder mit
sonstigen rechtlichen Erscheinungen und Verhältnissen Rechtsfolgen, sind
die Rechtsformen also "Sachverhalt", an den diese Steuervorschriften
anknüpfen und den es zu erforschen gilt. Die rechtliche Anknüpfung im
Verkehrsteuerrecht beschränkt sich im Allgemeinen auf die
grundsätzliche Tatbestandsbildung und lässt ansonsten Raum auch
für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 32 zu § 1
und VwGH 19.8.1997, 96/16/0148, 0149).
Der Gegenstand einer Schenkung richtet sich danach, was
nach der Schenkungsabrede geschenkt sein sollte und worüber der Beschenkte
im Verhältnis zum Geschenkgeber tatsächlich und rechtlich
verfügen kann. Der Gegenstand der Schenkung ergibt sich demnach aus der
steuerrechtlichen Beurteilung, das ist aus der Beurteilung auf Grundlage der
wirtschaftlichen Bedeutung der fraglichen Vorgänge unter Bedachtnahme auf
den Umstand, dass das Entstehen der Steuerpflicht auf die Ausführung der
Zuwendung abgestellt ist.
Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit
aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrer (in einer oder mehreren Urkunden
enthaltenen) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigten
und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH vom 9.10.1991, 89/13/0098, VwGH
16.10.2003, 2003/16/0126). Wenn mit mehreren Rechtsvorgängen ein solcher
einheitlicher Zweck verfolgt wird, so besteht im Einklang mit § 21 BAO die
Notwendigkeit, die Beurteilung der Tatfrage auf den Gesamtzweck abzustellen
(VwGH 19.5.1988, 87/16/0085,0086 und VwGH 19.8.1997, 96/1670148,0149).
Bei der Abklärung des entscheidenden Tatumstandes, ob
nach dem Willen der Vertragsparteien tatsächlich die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes als Gegenleistung für die Übertragung der
Eigentumswohnung vereinbart war, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen. Die
Vereinbarung über die Einräumung des lebenslangen und unentgeltlichen
Fruchtgenussrechtes an der Tiefgaragenbox G 35 wurde zwischen den
Vertragsparteien am 7. November 2006 unterfertigt. Aus dem Inhalt dieser
Vereinbarung ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt der dafür
sprechen würde, dass die Vertragsparteien diese
Fruchtgenussrechteinräumung in sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang
mit einer erst noch zu erfolgenden Übertragung einer Eigentumswohnung
zwischen denselben Vertragsparteien gesehen haben und nach dem Verständnis
(Willen) der Vertragsparteien die in Frage stehende
Fruchtgenussrechteinräumung die Gegenleistung für die Übertragung
der Liegenschaft (Eigentumswohnung) bildete. Weiters ergibt der Umstand, dass
diese Vereinbarung am 14. November 2006 vom vertragsverfassenden Notar zur
Schenkungssteuer angezeigt worden war, die unbedenkliche Schlussfolgerung, dass
im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechtes keine Rede davon war,
dass dieser Rechtsvorgang mit einer nachfolgenden Übertragung der
Eigentumswohnung korreliert. Der streitgegenständliche
Schenkungssteuerbescheid erging am 20. November 2006 und die Berufung dagegen
wurde am 28. November 2006 eingebracht. Der Schenkungsvertrag, mit dem H.K. als
Geschenkgeber seinem Sohn G.K. als Geschenknehmer die Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 7
"schenkungsweise" übergeben und überlassen hat, wurde am 4. Dezember
2006 und damit ca. einen Monat nach Abschluss der Vereinbarung vom 7. November
2006 von den beiden Vertragsparteien unterfertigt. Zum Zeitpunkt dieser
Vertragsunterzeichnung lag somit bereits der streitgegenständliche
Schenkungssteuerbescheid vor und auch die Berufung dagegen war bereits
eingebracht. Trotzdem findet sich im nachfolgenden Schenkungsvertrag kein
Hinweis, dass die mit der Vereinbarung vom 7. November 2006 erfolgte
Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an der Tiefgaragenbox G 35
zusätzlich zu der (unter Punkt III des Schenkungsvertrages festgelegten)
Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes an der geschenkten Eigentumswohnung
die Gegenleistung für die Übertragung der Eigentumswohnung bildet.
Wenn aber selbst nach Vorliegen der Schenkungssteuervorschreibung vom 20.
November 2006 im Konnex gesehen mit der Berufung vom 28. November 2006 sich die
Vertragsparteien bei Abschluss des Schenkungsvertrages vom 4. Dezember 2006
augenscheinlich nicht veranlasst sahen in den Vertragsinhalt einen Passus
aufzunehmen der klargestellt hätte, dass die bereits vor einem Monat
erfolgte Einräumung des Fruchtgenussrechtes an der Tiefgaragenbox eine
(weitere) Gegenleistung für die nunmehrige Übertragung der
Eigentumswohnung darstellt, dann lässt sich dieses Unterlassen wohl nur
darauf zurückführen und macht Sinn, wenn zwischen den beiden
Vertragsparteien Einvernehmen darüber bestand, dass in dieser
Fruchtgenusseinräumung entgegen dem Berufungsvorbringen eben keine
Gegenleistung liegt. Ansonsten wäre nämlich bei dieser speziellen
Konstellation (z.B. zeitliches Auseinanderfallen der Vertragsabschlüsse) im
Konnex gesehen mit dem Verfahrensstand bezüglich der
Schenkungssteuerberufung das Nichterwähnen des Gegenleistungscharakters der
Fruchtgenusseinräumung völlig unverständlich. In diesem
Zusammenhang bleibt überdies noch auf das Ergebnis eines ho. Vorhaltes zu
verweisen. In der zusammen mit dem Schenkungsvertrag eingereichten
Abgabenerklärung Gre 1 bezogen die Vertragsparteien in die Ermittlung der
ausgewiesenen Gegenleistung lediglich die bisher erzielte Bruttomiete von 390
€ pro Monat für die vermietete Eigentumswohnung (ohne Garage) ein, was
zum einen den Standpunkt erhärtet, dass nach dem Willen und den
Vorstellungen der Vertragsparteien die Gegenleistung für die
Übertragung der Eigentumswohnung ausschließlich in der gleichzeitig
vereinbarten Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes an der "geschenkten"
Eigentumswohnung, nicht jedoch auch in der vor einem Monat erfolgten
Einräumung des Fruchtgenussrechtes an der Garage bestand. Ansonsten
hätte bei konsequenter Weiterverfolgung des gegenständlichen
Berufungsvorbringens auch der gemäß
§ 17 Abs. 2 iVm § 16
BewG ermittelte Wert des Fruchtgenussrechtes für den Tiefgaragenplatz in
diese erklärte Gegenleistung jedenfalls einbezogen werden müssen. Zum
anderen ergibt sich aus dieser Berechnung, dass die im Vorlageantrag behauptete
steuerliche Doppelbelastung des streitgegenständlichen Fruchtgenussrechtes
mit Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer keinesfalls zutrifft, war doch der
Wert des Fruchtgenussrechtes für die Garage in der erklärten und
versteuerten GrESt- Gegenleistung gar nicht enthalten.
Die oben erwähnten Umstände des Einzelfalles
sprechen dafür und lassen die begründete Schlussfolgerung zu, dass die
Vertragsparteien mit der Vereinbarung vom 7. November 2006 und dem erst ca.
einen Monat danach abgeschlossenen Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 2006 keine
Regelung mit dem einheitlichen Zweck getroffen haben, dass die Einräumung
des Fruchtgenussrechtes an der Tiefgaragenbox die Gegenleistung für die
spätere Übertragung der Eigentumswohnung bildet. Nach dem
erklärten und durch objektive Geschehensabläufe dokumentierten Willen
der beiden Vertragsparteien bildete den Gegenstand des Abschlusses der
Vereinbarung vom 7. November 2006 das dem Vater eingeräumte lebenslange und
unentgeltliche Fruchtgenussrecht an dem mit dem Geld der Großmutter von
G.K. gekauften Tiefgaragenabstellplatz. Das Berufungsvorbringen vermochte
letztlich keine konkreten Tatumstände anzuführen die gesichert
dafür gesprochen hätten, dass abweichend von der zivilrechtlichen
Vertragslage zwischen den beiden getrennt abgeschlossenen Verträgen ein
derart enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand der in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedenfalls die Sachverhaltsannahme
rechtfertigt, dass von den Vertragsparteien mit den beiden Verträgen der
einheitliche Zweck der Übertragung der Eigentumswohnung um die
Gegenleistung der Einräumung des Fruchtgenussrechtes (neben der im
Schenkungsvertrag angeführten Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes
an der übertragenen Eigentumswohnung) verfolgt worden war.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
daher davon auszugehen, dass die mit der gegenständlichen Vereinbarung vom
7. November 2006 festgelegte Einräumung des lebenslangen und
unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes zu einer eigenständigen unentgeltlichen
Vermögensübertragung führte und mit diesem Rechtsvorgang der
schenkungssteuerpflichtige Tatbestand einer Schenkung unter Lebenden im Sinne
des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 ErbStG verwirklicht wurde. Das Finanzamt hat
damit zu Recht für diesen Rechtsvorgang mit Bescheid vom 20. November 2006
von der (betragsmäßig unstrittig gebliebenen) Bemessungsgrundlage
Schenkungssteuer festgesetzt. Die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid
war folglich als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 8. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-I/07
- Stammnummer
- 31335
- Gültig
- 08.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF