Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0104-G/06
Bewertung gemäß § 16 Abs. 3 BewG bei vorzeitigem (todesbedingten) Wegfall einer Last.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0104-G/06vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein offenbares oder erhebliches Missverhältnis zwischen den Leistungen ist anzunehmen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25% - teilweise auch schon um 20% - unterschreitet (zB VwGH vom 12. Juli 1990, 89/16/0088, 0089).
Bei Zutreffen der in § 16 Abs. 3 BewG festgelegten Voraussetzungen wird die Nutzung oder Leistung bzw. Last rückwirkend so behandelt, als ob sie im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits auf bestimmte Zeit beschränkt gewährt worden wäre. Auch die vom Geschenknehmer im Fall der gemischten Schenkung übernommene Gegenleistung stellt eine Last dar, deren Wegfall zu einer amtswegigen Berichtigung iSd. § 16 Abs. 3 BewG berechtigt (s. zB UFS vom 23. Oktober 2006, RV/0150-F/06).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Ralph
Forcher, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, vom 17. Oktober
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 15. September
2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Schenkungssteuer wird
festgesetzt mit € 3.543,38
(bisher laut angefochtenem
Bescheid: € 4.273,61).
Entscheidungsgründe
Am 15. März 2004 wurde dem Finanzamt eine
zwischen dem Bw. als Geschenknehmer einerseits und seinem Vater, Herrn PF, als
Geschenkgeber andererseits abgeschlossene Vereinbarung vom
8. März 2004 zur Anzeige gebracht. Mit dieser Vereinbarung
übertrug Herr PF seine 98/5195-Anteile an der Liegenschaft EZ 1941 GB X,
mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an W 52 im Objekt YZ verbunden
ist, sowie seine 3/450-Anteile an der Liegenschaft EZ 1942 GB X, mit
welchen untrennbar das Wohnungseigentum an einem Tiefgaragenabstellplatz
verbunden ist, an den Bw.
In Punkt II.3. der Vereinbarung wurde
"zum Zwecke der Sicherung der Versorgung des
Geschenkgebers" festgehalten, dass
"sich der Geschenkgeber PF
..... ein lebenslanges und unentgeltliches
Fruchtgenussrecht am Schenkungsgegenstand vorbehält."
Als Stichtag für die Übergabe bzw. den
Übergang von Nutzen und Gefahr, sowie Kosten und Lasten, wurde der Tag der
Vertragsunterfertigung vereinbart (II.11. des Vertrages).
Der Einheitswertanteil der oa. 98/5195-Anteile (Wohnung)
beträgt mit Stichtag 1. Jänner 2001 € 20.163,51,
jener der oa. 3/450-Anteile (Tiefgaragenplatz) € 1.511,09 (s. auch
Punkt II.13. der Vereinbarung).
Der Geschenkgeber (bzw. Fruchtgenussberechtigte) verstarb
am 29. November 2004.
Über Vorhalt des Finanzamtes teilte der Bw. mittels
Schreiben vom 2. Mai 2005 mit, dass es sich bei dem eingeräumten
Fruchtgenussrecht um ein vollständiges und unbeschränktes
Fruchtgenussrecht iSd. ABGB handle. Für dieses Recht könne jedenfalls
ein fiktiver monatlicher Mietwert von € 300,- angesetzt werden. Das
eingeräumte Fruchtgenussrecht sei daher insgesamt - unter
Berücksichtigung des entsprechenden Faktors laut Tabelle A des BewG -
mit € 54.839,- zu bewerten.
Daraufhin erließ das Finanzamt den angefochtenen
Bescheid, mit welchem dem Bw. Schenkungssteuer iHv. € 4.273,61
vorgeschrieben wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass vom
dreifachen Einheitswert von € 65.323,80 das Fruchtgenussrecht
"auf die Dauer von neun Monaten (Ansatz
gemäß
§ 16 Abs. 3 BewG nach der wirklichen Dauer der
Nutzung oder Leistung)" iHv. insgesamt € 2.700,- abzuziehen
sei, woraus sich ein Wert der Schenkung von € 62.623,80 ergebe. Nach
Abzug des Freibetrages nach § 14 Abs. 1 ErbStG wurde der
Besteuerung ein steuerpflichtiger Erwerb von € 60.423,80 zugrunde
gelegt.
Hinsichtlich des entgeltlichen Teiles schrieb das Finanzamt
dem Bw. mit (hier nicht gegenständlichem) Bescheid auf Basis einer
Gegenleistung von € 2.700,- (= € 300,- x neun Monate)
Grunderwerbsteuer vor (s. dazu die ha. Berufungsentscheidung vom
11. Dezember 2006, GZ RV/0591-G/06).
Die gegen den Schenkungssteuerbescheid erhobene Berufung
wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Geschenkgeber hätte im Rahmen des vorbehaltenen
Fruchtgenussrechtes monatlich zumindest € 500,- (€ 400,-
für die übertragene Wohnung, € 100,- für den
Tiefgaragenplatz) vereinnahmen können. Würde man das Fruchtgenussrecht
im Sinne des § 15 BewG als "wiederkehrende Nutzung" verstehen, so
wäre es mit insgesamt € 54.000,- (€ 500,- x 12 Monate x
9 Jahre) zu bewerten. Ziehe man diesen Wert - neben dem Freibetrag - vom
dreifachen Einheitswert der übertragenen Anteile ab, so ergebe sich ein
steuerpflichtiger Erwerb von € 9.123,80 und eine Abgabe von
€ 228,09. Rechtsrichtig erscheine jedoch, das Fruchtgenussrecht im
Sinne des § 16 BewG als "Last, die vom Ableben einer Person
abhängt" zu verstehen. Diesfalls errechne sich auf Grund des Alters des
Geschenkgebers ein Rentenbarwert von € 82.469,98 (Altersverschiebung
laut Tabelle C = 0; Umrechnungsfaktor gemäß Tabelle A =
13,7449972). Nach Abzug dieses Wertes vom dreifachen Einheitswert der
übertragenen Anteile ergebe sich ein "Minus-Betrag" von -
€ 17.146,- und folglich eine Schenkungssteuer von € 0,-. Der
Ansatz von nur € 300,- für das Fruchtgenussrecht sei ebenso
unerfindlich wie der Umstand, dass "eine
Bewertung auf nur neun Monate hinweg vorgenommen wurde". Der
Geschenkgeber sei zwar am 29. November 2004 verstorben. Dies
rechtfertige jedoch nicht, eine nur neunmonatige Bewertung vorzunehmen, weil
dies weder vom Bw. beantragt worden sei, noch im Zeitpunkt der Schenkung
absehbar gewesen sei, dass der Geschenkgeber so bald darauf sterben würde.
Bei steuerrechtlicher Bewertung der Last sei auf den Zeitpunkt des Abschlusses
des Rechtsgeschäftes - und nicht auf die nachfolgende Entwicklung -
abzustellen. Das BewG und die Rentenbarwertberechnung würden diesen Aspekt
berücksichtigen, von Amts wegen könnten jedoch
"die Bedingnisse des Bewertungsstichtages
nicht durch eine Verschiebung des Bewertungsstichtages post mortem
verändert werden." Die Schenkungssteuer möge daher mit
€ 0,- bzw. in eventu mit € 228,09 festgesetzt werden.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führt
das Finanzamt aus, dass für die Beurteilung eines Rechtsvorganges
zunächst die gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung gegenüber
zu stellen seien. Betrage dabei das Wertmissverhältnis mehr als 25%, sei
der Vorgang als Schenkung zu beurteilen. Der Verkehrswert der Liegenschaft sei
auf Grund eines Vergleichskaufpreises mit € 160.000,- angesetzt
worden. Der Rentenbarwert betrage (bei monatlich € 500,- )
€ 82.469,98. Der Vorgang sei daher grundsätzlich als
überwiegend unentgeltlich zu beurteilen gewesen. Eine Berichtigung
gemäß
§ 16 Abs. 3 BewG könne vom Finanzamt bei
Wegfall einer Last (im konkreten Fall des Fruchtgenussrechtes) auch ohne Antrag
vorgenommen werden.
Im Vorlageantrag rügt der Bw. zunächst, dass er
von der Ermittlung des vom Finanzamt herangezogenen Vergleichskaufpreises zuvor
nicht in Kenntnis gesetzt bzw. ihm nicht mitgeteilt worden sei, woraus dieser
resultiere. Die konkrete, über 20 Jahre alte Wohnung sei nie renoviert
worden; Lage und Größe der Wohnung würden den von der
Abgabenbehörde angenommenen Verkehrswert irreal hoch erscheinen lassen.
Eine Verkehrswertbetrachtung sei zudem überhaupt zu Unrecht vorgenommen
worden: Es liege eine Schenkung inländischen Grundvermögens vor,
weshalb es auf den Verkehrwert des Schenkungsgegenstandes nicht ankomme.
Für die Wertermittlung sei der dreifache Einheitswert - im
Entscheidungsfalle sohin insgesamt € 65.023,80 - maßgebend.
Angesichts des Wertes der vorbehaltenen Lasten (Fruchtgenussrecht, Belastungs-
und Veräußerungsverbot) hätte bei rechtsrichtiger Vorgangsweise
eine Schenkungssteuer nicht zur Vorschreibung gelangen können. Das
Finanzamt berufe sich überdies zu Unrecht auf § 16 Abs. 3
BewG: Dabei handle es sich um eine Vorschrift zugunsten des Steuerpflichtigen,
nicht aber zugunsten der Abgabenbehörde. Die Behörde könne nicht
von Amts wegen eine derartige Berichtigung vornehmen, jedenfalls dann nicht,
wenn diese für den Steuerpflichtigen von Nachteil sei. Im vorliegenden Fall
habe sich der Geschenkgeber ein Fruchtgenussrecht und ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot vorbehalten. Der Bw. könne somit über
den Schenkungsgegenstand gar nicht verfügen bzw. daraus auch keine
Früchte ziehen. Die vollständige Verfügungsmöglichkeit
ergebe sich für den Bw. de facto nach den Regeln eines
"Glücksgeschäftes": Je länger der Geschenkgeber lebe, desto
länger habe er keine Verfügungsmöglichkeit. Bezüglich der
konkreten Lebenserwartung eines Menschen sei man auf Schätzungen
angewiesen. Das BewG versuche dabei - etwa durch seinen § 15 -
Schätzungskriterien umzusetzen. Selbst eine nach diesen Regeln
durchgeführte Bewertung ergebe stets nur eine wahrscheinliche, nie aber
eine sichere Ziffer. Es gebe keine Norm, welcher zufolge ungeachtet der
Bewertungsregeln immer dann, wenn der jeweils Berechtigte stirbt, eine auf den
Todeszeitpunkt bezogene Nachverrechnung zu erfolgen habe. Hätte der
Gesetzgeber dies gewollt, dann hätte er auch den Fall, dass der Berechtigte
gegenüber der ursprünglich vorgenommenen Schätzung länger
lebt, berücksichtigen müssen. Wollte man die Vorgangsweise der
Behörde als durch § 16 Abs. 3 BewG gedeckt ansehen, so
würde die genannte Norm einerseits gegen das Legalitätsprinzip und
andererseits gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen: Das Element des
Glücksgeschäftes würde damit in seinen für den
Geschenknehmer positiven Aspekten (i. e. früherer Tod des Berechtigten) zu
einer Erhöhung seiner Steuerlast, aber in seinen negativen Aspekten
(i. e. späterer Tod des Berechtigten) nicht zu einer Verringerung der
Steuerlast führen.
Mit Vorhalt vom 7. November 2006 teilte der UFS
dem Bw. mit, dass für zwei im selben Wohnobjekt gelegene Wohnungen (mit -
ebenso wie die an den Bw. übertragene Wohnung - jeweils 98/5195-Anteilen)
Verkaufspreise iHv. € 163.150,- (Kaufvertrag vom
15. März 1999, ohne Tiefgaragenplatz) bzw. iHv.
€ 162.060,- (Kaufvertrag vom 5. April 2001, mit
Tiefgaragenplatz) erzielt werden konnten. Daher wurde der Bw. ersucht, dem UFS
jene Umstände bekannt zu geben, die die Annahme eines wesentlich unter dem
vom Finanzamt angenommenen Wert von € 160.000,- liegenden
Verkehrswertes nahe legen, sowie den seiner Ansicht nach zutreffenden
Verkehrswert der gegenständlichen Wohnung (sowie dessen Ermittlung)
mitzuteilen. Des Weiteren wurden geeignete Unterlagen angefordert, aus denen die
nähere Beschaffenheit der Wohnung (insbesondere deren Wohnnutzfläche)
hervorgeht.
Mit Antwortschreiben vom 28. November 2006 gab
der Bw. bekannt, dass es sich beim übertragenen Objekt um eine rund
110 m² große, "ca. vier
Zimmer aufweisende" Wohnung handle, die im Jahr 1979 gebaut worden sei.
Diese habe sich im Zeitpunkt der Schenkung in einem sehr desolaten Zustand
befunden und sei erstmals nach erfolgter Schenkung umfangreich saniert worden.
Es sei davon auszugehen, dass die Wohnung im Schenkungszeitpunkt einen Wert von
rund ATS 15.000,- je m² und somit in Summe einen Wert von
ATS 1,650.000,- (€ 120.000,-) aufgewiesen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 iVm.
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt jede Schenkung (unter
Lebenden) iSd. bürgerlichen Rechtes der Schenkungssteuer.
Bei Vorliegen einer gemischten Schenkung wird der
(einheitliche) Erwerb - nur für Zwecke der Steuerberechnung - in einen
entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegt. Für den
unentgeltlichen Teil wird allein Schenkungssteuer, für den entgeltlichen
Teil allein Grunderwerbsteuer erhoben (zB
Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar,
§ 3 Rz 30). Nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der
gemischten freigebigen Zuwendung ist in einem solchen Fall schenkungssteuerlich
relevant.
Ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer
gemischten Schenkung stellt ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung dar (s. Fellner, aaO,
§ 3 Rz 36a und die dort angeführte Judikatur). Des Weiteren
liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn aus den Verhältnissen der Personen
zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und einem
unentgeltlichen Teil vermischten Vertrag schließen wollen
(Fellner, aaO, § 3
Rz 36).
Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein
solches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht
auf Grund der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also der
Einheitswerte nach diesem Gesetz, sondern auf Grund eines Vergleiches der
Verkehrswerte bzw. der gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von
Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht
und weil sich eine solche Bereicherung grundsätzlich nicht aus den
steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher
Durchschnittswerte dienen sollen, ergeben kann
(Fellner, Erbschafts- und
Schenkungssteuer-Kommentar, § 3 Rz 51b, mwN).
Laut VwGH ist ein offenbares oder erhebliches
Missverhältnis zwischen den Leistungen jedenfalls anzunehmen, wenn die
tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung
um 25% (teilweise auch schon um 20%) unterschreitet (vgl. zB VwGH vom
12. Juli 1990, 89/16/0088, 0089, mit Hinweis auf Lehre und
Verwaltungspraxis).
Für die Berechnung der Steuer sind hingegen Leistung
und Gegenleistung auf die im § 19 ErbStG bestimmte Weise zu
bewerten.
Für die Wertermittlung ist gemäß
§ 18 ErbStG grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgebend (Stichtagsprinzip). Bei Schenkungen entsteht die
Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 12
Abs. 1 Z 2 ErbStG).
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet
sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des BewG (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Abs. 2 der zitierten Bestimmung normiert davon
abweichend, dass (ua.) für inländisches Grundvermögen das
Dreifache des nach den im Zweiten Teil des BewG enthaltenen Besonderen
Bewertungsvorschriften ermittelten Einheitswertes maßgebend ist.
Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer Person abhängen,
ergibt sich hingegen gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG aus der
Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher
Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie
dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung
von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung).
§ 16 Abs. 3 BewG normiert wie folgt:
"Hat eine Rente,
wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich
weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen
und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist
die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der
wirklichen Höhe der Rente, wiederkehrenden Nutzung oder Leistung oder Last
zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten
entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines
Antrages."
§ 16 Abs. 3 BewG sieht sohin unter den dort
genannten Voraussetzungen eine (berichtigende) Festsetzung der Abgabe nach der
wirklichen Dauer der Belastung vor.
Lasten sind Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu
Leistungen jeder Art. Der Begriff "Lasten" geht über den Begriff "Schulden"
hinaus; darunter fallen auch Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen,
insbesondere Renten, ebenso wie die Verpflichtung zur Einräumung eines
Fruchtgenussrechtes (zB VwGH vom 7. September 2006, 2006/16/0035; oder
Twaroch/Wittmann/Frühwald,
Kommentar zum BewG, § 6 Abs. 1, Punkt 1. und 2.).
Bei Zutreffen der in § 16 Abs. 3 BewG
festgelegten Voraussetzungen wird die Nutzung oder Leistung bzw. Last
rückwirkend so behandelt, als ob sie im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits
auf bestimmte Zeit beschränkt gewährt worden wäre
(Twaroch/Wittmann/Frühwald, aaO,
§ 16 Abs. 3, Punkt 3.).
In Anbetracht der dargestellten Rechtslage ergibt sich nun
für den hier zur Beurteilung stehenden Fall Folgendes:
Die Berufung richtet sich primär dagegen, dass der nur
wenige Monate nach Abschluss des vorliegenden Schenkungsvertrages eingetretene
Tod des Übergebers, Herrn PF, bei Bewertung der steuerlich relevanten
Gegenleistung im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Bestimmung des
§ 16 Abs. 3 BewG Berücksichtigung gefunden hat. Zudem
rügt der Bw., dass ihm einerseits nicht bekannt gegeben worden sei, wie der
vom Finanzamt angenommene Verkehrswert ermittelt worden sei, sowie dass
andererseits eine Verkehrswertbetrachtung überhaupt zu Unrecht erfolgt sei,
da bei einer Schenkung inländischen Grundvermögens der dreifache
Einheitswert für die Wertermittlung maßgebend sei.
Der Bw. verkennt dabei zunächst, dass der vom
Finanzamt ermittelte Verkehrswert im Sinne obiger Rechtsausführungen
ohnehin lediglich zum Zwecke der Feststellung des zwischen Leistung und
Gegenleistung bestehenden Missverhältnisses - und nicht etwa zur
Steuerbemessung - herangezogen wurde.
Was nun die Höhe des Verkehrswertes der
gegenständlichen Wohnung betrifft, erachtet der Bw. den vom Finanzamt
angenommenen Wert von € 160.000,- als
"irreal hoch". Dem Berufungsvorbringen
ist nun zwar insoweit beizupflichten, als gerügt wird, dass dem Bw.
gegenüber diese Verkehrswertermittlung nicht offen gelegt wurde. Der UFS
wies jedoch den Bw. mit Schreiben vom 7. November 2006 darauf hin,
dass für zwei vergleichbare, im selben Gebäude liegende (näher
bezeichnete) Wohnungen jeweils Verkaufspreise von (über)
€ 160.000,- erzielt werden konnten. Obwohl vom UFS ausdrücklich
dazu aufgefordert blieb der Bw. in seiner Eingabe vom
28. November 2006 die konkrete Angabe jener Umstände (ebenso wie
die Vorlage der angeforderten Unterlagen) schuldig, die zur seiner Ansicht nach
zutreffenden Ermittlung eines Verkehrswertes von € 120.000,-
führen. Das allgemein gehaltene Vorbringen, die Wohnung habe sich in einem
"sehr desolaten Zustand" befunden, ist
sicherlich nicht geeignet, um die Annahme eines im Verhältnis zu
geeigneten, zeitnah für gleich große und im selben Gebäude
gelegene Wohnungen erzielten Vergleichswerten (im Ausmaß von ca.
€ 160.000,-) um rund 25% verminderten Verkehrswertes zu rechtfertigen.
Dazu kommt, dass laut Immobilienpreisspiegel der WKO für gebrauchte
Eigentumswohnungen in Graz-Stadt im Jahre 2004 ein durchschnittlicher Preis von
€ 1.390,- (guter Wohnwert) je m² erzielbar war; dies würde
bei einer 110 m² großen Wohnung einen Gesamtpreis von ca.
€ 153.000,- ergeben. Der zutreffende Verkehrswert ist daher auch nach
Auffassung des UFS zutreffenderweise mit € 160.000,- anzunehmen.
Aus nachfolgend angeführtem Grund kann aber im
vorliegenden Fall ohnehin dahingestellt bleiben, ob der maßgebliche
Verkehrswert € 120.000,- oder aber € 160.000,- beträgt:
Es steht zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens außer
Streit, dass der versicherungsmathematisch errechnete Wert des dem
Übergeber eingeräumten Fruchtgenussrechtes zum maßgeblichen
Stichtag (dem 8. März 2004) € 82.470,- betragen hat.
Stellt man diesem Rentenbarwert den vom Bw. für zutreffend erachteten Wert
von € 120.000,- gegenüber, so ergibt sich, dass die Gegenleistung
für die übertragene Wohnung gerade einmal rund 68,5% ausmacht (bei
Annahme eines Verkehrswertes von € 160.000,- beträgt die
Gegenleistung ca. 51,54%). Somit unterschreitet die tatsächliche
Gegenleistung die angemessene Gegenleistung in jedem Fall um weit mehr als 25%.
Selbst wenn man den vom Bw. herangezogenen Verkehrswert für richtig
erachten würde, ist sohin im Sinne der oben dargestellten Rechtslage im
maßgeblichen Zeitpunkt (8. März 2004) in jedem Falle ein
erhebliches Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen gegeben.
Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende
Rechtsgeschäft ist - bereits zum maßgeblichen Stichtag -
unzweifelhaft als gemischte Schenkung zu qualifizieren. Es besteht nicht nur -
siehe oben - ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung, sondern auch die persönlichen Verhältnisse (Vater als
Geschenkgeber) legen dies nahe. Zudem ist die (zumindest teilweise)
Schenkungsabsicht auch aus der Textierung der Vertragsurkunde
("Schenkung; Geschenkgeber; Geschenknehmer;
... beabsichtigt ... seinem Sohn zu schenken",
etc.)erschließbar. Das
Vorliegen einer gemischten Schenkung wird im Übrigen auch vom Bw. selbst
nicht in Zweifel gezogen.
Wenn der Bw. nun die Rechtmäßigkeit der
Vorgangsweise der Abgabenbehörde erster Instanz, die als Gegenleistung
für die Wohnungsübertragung übernommene "Last" (Einräumung
eines Fruchtgenussrechtes) unter Berufung auf § 16 Abs. 3 BewG
nach der wirklichen Dauer dieser Belastung zu bemessen (bzw. zu berichtigen), in
Streit zieht, so ist ihm darin auf Grund der oben dargestellten Rechtslage nicht
zu folgen:
Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Wertermittlung im
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht das in § 18 ErbStG normierte
Stichtagsprinzip. Die zum maßgeblichen Zeitpunkt (bei Schenkungen ist das
der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung) bestehenden Verhältnisse
sind für Zwecke der Bewertung heranzuziehen.
Wenn aber nach § 16 Abs. 1 BewG mit ihrem
Kapitalwert erfasste (lebenslängliche) Renten, wiederkehrende Nutzungen und
Leistungen oder Lasten früher wegfallen, als es der unterstellten
Lebenserwartung entspricht, dann kann es zu einer nachträglichen - uU.
sogar zu einer eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung berichtigenden -
Berücksichtigung dieses Umstandes kommen. § 16 Abs. 3 BewG
sieht nämlich die Möglichkeit vor, die Abgabe nach der wirklichen
Höhe der Belastung festzusetzen, wenn eine Rente, wiederkehrende Nutzung
oder Leistung oder eine dauernde Last tatsächlich weniger als die
Hälfte des nach den maßgeblichen Bewertungsvorschriften ermittelten
Wertes beträgt und der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder
Verpflichteten beruht. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung
keines Antrages (s. zB Stoll,
Rentenbesteuerung 4. Auflage, Rz 1695).
Das Berufungsvorbringen, wonach der Gesetzgeber keine den
vorzeitigen Tod des Berechtigten berücksichtigende Bewertungsnorm
geschaffen habe bzw. die Bestimmung des § 16 Abs. 3 BewG
ausschließlich "zugunsten des
Steuerpflichtigen" angewendet werden dürfe, erweist sich angesichts
des klaren Wortlautes der zitierten Bestimmung als nicht nachvollziehbar (bzw.
widerspricht sich sogar selbst, wenn der Bw. einerseits die gemäß
§ 16 Abs. 3 leg. cit. bestehende Änderungsmöglichkeit
bei vorzeitigem Tode des Berechtigten und seine Interpretation dieser Norm
erläutert, andererseits aber unter Einem die Existenz einer Vorschrift, die
auf "die tatsächlichen Verhältnisse,
sprich auf den tatsächlichen Todeszeitpunkt des Berechtigten"
Rücksicht nimmt, in Abrede stellt).
Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 BewG ist
bezüglich der Antragsunabhängigkeit eindeutig; die Worte
"bedarf ..... keines Antrages" sind
schlechthin unmissverständlich. Eine Berichtigung gemäß dieser
Bestimmung bedarf daher keines Antrages, wenn eine Last weggefallen ist (BFH vom
17. September 1975, II R 5/70; s. auch UFS Feldkirch vom
23. Oktober 2006, RV/0150-F/06). Sind also die Voraussetzungen des
vorzeitigen Wegfalles einer Last zufolge des Todes einer Person gegeben, auf
deren Leben diese Last abstellte, dann kann (auch) von Amts wegen eine
Neuberechnung nach der wirklichen Dauer der Last erfolgen. Dabei ist so
vorzugehen, als wäre die Last von Vornherein für die Zeit vereinbart
gewesen, für die sie (zufolge des vorzeitigen Endes wegen Todes der
Bezugsperson) letztlich geleistet bzw. gewährt wurde. Die Zeit der
tatsächlichen Belastung gilt nunmehr als "bestimmte Zeit". Die
Steuerfestsetzung hat somit in den von § 16 Abs. 3 BewG
erfassten Fällen nach der wirklichen Dauer der Last zu erfolgen. War die
Festsetzung bis dahin noch nicht durchgeführt, ist sie bereits unter
Berücksichtigung der sich nach § 16 Abs. 3 BewG ergebenden
Auswirkungen vorzunehmen (Stoll, aaO,
Rz 156).
Im Entscheidungsfall war die dem Geschenkgeber
eingeräumte Gegenleistung zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
(laut Vertragspunkt II.11 der Tag der Unterfertigung, sohin der
8. März 2004) - auf Grund der Angaben des Bw., die Wohnung sowie
der Tiefgaragenparkplatz hätten gemeinsam zumindest um € 500,-
monatlich vermietet werden können - mit € 82.470,- zu bewerten.
Der Geschenkgeber (bzw. Fruchtgenussberechtigte) und Vater des Bw. ist am
29. November 2004, also rund neun Monate nach Vollziehung des hier zu
beurteilenden Schenkungsvorganges, verstorben. Die Last ist damit auf Grund
ihrer tatsächlichen Dauer mit insgesamt € 4.500,-
(€ 500,- x neun Monate) zu bewerten. Dieser weit unter der Hälfte
des nach § 16 Abs. 1 BewG ermittelten Wertes von
€ 82.470,- liegende, nach der tatsächlichen Dauer der Belastung
bemessene Betrag beruht auf dem Tod des Fruchtgenussberechtigten. Die
Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BewG sind somit unzweifelhaft
erfüllt, weshalb eine Berichtigung auch ohne entsprechenden Antrag
jedenfalls zulässig ist.
Denn auch die vom Geschenknehmer im Fall der gemischten
Schenkung übernommene Gegenleistung stellt eine Last dar, deren Wegfall zu
einer amtswegigen Berichtigung iSd. § 16 Abs. 3 BewG berechtigt
(s. nochmals zB UFS Feldkirch vom 23. Oktober 2006, RV/0150-F/06).
Soweit der Bw. moniert, § 16 Abs. 3 BewG sei
lediglich zugunsten des
Abgabepflichtigen anwendbar, so ist darauf zu verweisen, dass dies aus dem -
klaren - Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist. Der Zweck der Norm ist
vielmehr darin zu sehen, in bestimmten (gesetzlich explizit geregelten)
Fällen eine den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe
kommende Bewertung zu ermöglichen, und zwar völlig unabhängig
davon, ob damit für den Abgabepflichtigen im Vergleich zur
stichtagsbezogenen versicherungsmathematischen Wertermittlung eine steuerliche
Mehr- oder Minderbelastung verbunden ist. Zudem übersieht der Bw. offenbar,
dass mit der "Korrektur" der Gegenleistung auf ihre tatsächliche Höhe
auch eine Verringerung der unter Einem für den entgeltlichen Teil des
Vorganges vorzuschreibenden Grunderwerbsteuer einhergeht. Diese wäre ohne
die Bestimmung des § 16 Abs. 3 BewG vom weit höheren,
gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG kapitalisierten Wert zu
bemessen gewesen.
Abgesehen davon, dass der UFS nicht dazu berufen ist, die
vom Bw. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken einer näheren
Überprüfung zu unterziehen, sei doch angemerkt, dass die vom Bw. in
diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen nicht geteilt werden: Der Bw.
bringt vor, für den umgekehrten Fall, dass nämlich der Berechtigte
gegenüber der ursprünglichen Schätzung länger lebt, bestehe
keine korrespondierende gesetzliche Regelung, weshalb die Vorgangsweise des
Finanzamtes insbesondere gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Eine
derartige Regelung für den "umgekehrten
Fall" würde jedoch nach ha. Ansicht nicht nur eine über einen
unverhältnismäßig langen Zeitraum bestehende Rechtsunsicherheit
nach sich ziehen und damit dem Interesse an Rechtsbeständigkeit entgegen
stehen, sondern wäre darüber hinaus für die Behörden - auf
Grund der damit verbundenen Evidenzhaltung über längere Zeiträume
- nahezu nicht administrierbar. Zudem würde eine solche Regelung ebenfalls
die Möglichkeit einer "Schlechterstellung" (gegenüber einer
stichtagsgebundenen Erstfestsetzung) in sich bergen, und zwar in jenen
Fällen, in denen die Abgabe (ausschließlich) von einer Gegenleistung
bemessen wird. Diesfalls wäre mit einer letztendlich höheren als der
ursprünglichen (versicherungsmathematisch kapitalisierten) Belastung ebenso
ein Ansteigen der Gegenleistung - und somit auch der Steuerbelastung -
verbunden.
Obwohl somit auf Grund obiger Ausführungen der
Berufung im Ergebnis der Erfolg zu versagen war, waren seitens des UFS doch zwei
geringfügige Änderungen bei Berechnung der Schenkungssteuer
vorzunehmen:
In seiner Berufungsvorentscheidung bringt das Finanzamt zum
Ausdruck, dass es - in Übereinstimmung mit den Angaben des Bw. im
Berufungsschriftsatz - das dem Geschenkgeber eingeräumte Fruchtgenussrecht
mit einem monatlichen Betrag von € 500,- für angemessen bewertet
erachtet. Dieser Wert erscheint auch dem UFS angesichts der ab
1. April 2004 für die Steiermark geltenden Richtwerte (laut
RichtWG) von € 6,03 je m² sowie unter Berücksichtigung der
(allerdings undokumentierten) Größe der gegenständlichen Wohnung
(rund 110 m²) plausibler als der vom Bw. ursprünglich mit Eingabe vom
2. Mai 2005 selbst ins Treffen geführte Wert von
€ 300,-. Das Finanzamt ging jedoch bei Ermittlung der auf den
entgeltlichen Teil entfallenden Gegenleistung nach wie vor von einem monatlichen
Wert iHv. € 300,- aus.
Des Weiteren ging das Finanzamt - offenbar der falschen
Angabe des Bw. in seiner Abgabenerklärung folgend - von einem (einfachen)
Einheitswert der übertragenen Wohnung iHv. € 20.263,51 anstatt
richtigerweise von € 20.163,51 aus. Daraus ergab sich gegenüber
dem angefochtenen Bescheid ebenfalls eine geringfügige Veränderung bei
Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage.
Die Schenkungssteuer bemisst sich daher richtigerweise wie
folgt:
|
Dreifacher Einheitswert der übertragenen
Liegenschaften
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€ 65.023,80
|
abzüglich Fruchtgenussrecht (neun
Monate)
|
-
€ 4.500,--
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verbleibender Wert der Schenkung
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€ 60.523,80
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Freibetrag gemäß
§ 14
Abs. 1 ErbStG
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-
€ 2.200,--
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steuerpflichtiger Erwerb
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€ 58.323,80
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davon 4% Steuer gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG =
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€ 2.332,92
|
zuzüglich 2% gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG vom Wert des erworbenen Grundstückes iHv.
€ 60.523,--
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€ 1.210,46
|
Schenkungssteuer
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€ 3.543,38
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Schenkungssteuer
bisher (laut angefochtenem Bescheid)
|
€ 4.273,61
|
Differenz
(Minderbetrag) sohin
|
-
€ 730,23
Graz, am
11. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0104-G/06
- Stammnummer
- 25336
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF