Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0591-G/06
1. Grunderwerbsteuerpflicht des entgeltlichen Teiles einer gemischten Schenkung 2. Bewertung des vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes bei vorzeitigem Tod des Berechtigten (§ 16 Abs. 3 BewG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0591-G/06vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Ralph
Forcher, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, vom 17. Oktober
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 15. September
2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit
€ 90,-
(bisher laut angefochtenem Bescheid
€ 54,-).
Entscheidungsgründe
Am 15. März 2004 wurde dem Finanzamt eine
zwischen dem Berufungswerber (Bw.) als Geschenknehmer einerseits und seinem
Vater, Herrn PF, als Geschenkgeber andererseits abgeschlossene Vereinbarung vom
8. März 2004 zur Anzeige gebracht. Mit dieser Vereinbarung
übertrug Herr PF seine 98/5195-Anteile an der Liegenschaft EZ 1941 GB SP,
mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an W 52 im Objekt 8010 GP 30
verbunden ist, sowie seine 3/450-Anteile an der Liegenschaft EZ 1942 GB SP,
mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an einem Tiefgaragenabstellplatz
verbunden ist, an den Bw.
In Punkt II.3. der Vereinbarung wurde
"zum Zwecke der Sicherung der Versorgung des
Geschenkgebers" festgehalten, dass
"sich der Geschenkgeber PF
..... ein lebenslanges und unentgeltliches
Fruchtgenussrecht am Schenkungsgegenstand vorbehält."
Als Stichtag für die Übergabe bzw. den
Übergang von Nutzen und Gefahr, sowie Kosten und Lasten, wurde der Tag der
Vertragsunterfertigung vereinbart (II.11. des Vertrages).
Der Geschenkgeber, Herr PF, verstarb am 29.
November 2004.
Über Vorhalt des Finanzamtes teilte der Bw. per
Schreiben vom 2. Mai 2005 mit, dass es sich bei dem eingeräumten
Fruchtgenussrecht um ein vollständiges und unbeschränktes
Fruchtgenussrecht iSd. ABGB handle. Für dieses Recht könne jedenfalls
ein fiktiver monatlicher Mietwert von € 300,- angesetzt werden. Das
Fruchtgenussrecht sei daher insgesamt mit € 54.839,- zu
bewerten.
Daraufhin erließ das Finanzamt den angefochtenen
Bescheid, mit welchem dem Bw. auf Basis einer Gegenleistung iHv.
€ 2.700,- Grunderwerbsteuer iHv. € 54,- vorgeschrieben
wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, das eingeräumte
Fruchtgenussrecht iHv. monatlich € 300,- sei
"auf die Dauer von neun Monaten" und
daher mit insgesamt € 2.700,- zu bewerten.
Hinsichtlich des unentgeltlichen Teiles schrieb das
Finanzamt dem Bw. mit (hier nicht gegenständlichem) Bescheid
Schenkungssteuer vor (s. dazu auch die ha. Berufungsentscheidung vom
11. Dezember 2006, GZ RV/0104-G/06). Diesem wurde ein unentgeltlicher
Erwerb in Höhe des dreifachen Einheitswertes der übertragenen
Grundstücke abzüglich des oa. Betrages von € 2.700,-
zugrunde gelegt.
In der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobenen
Berufung wird geltend gemacht, der gegenständliche Rechtsvorgang einer
Schenkung unter Lebenden unterliege dem Schenkungssteuergesetz. Somit sei der
Erwerbsvorgang "von der Besteuerung mittels
Grunderwerbsteuer ausgenommen".
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führt
das Finanzamt aus, gemischte Schenkungen seien gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG nur insoweit von der Besteuerung (nach
dem GrEStG) ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der
Gegenleistung übersteigt. Der unentgeltliche Teil des Rechtsgeschäftes
falle unter die Schenkungssteuer, der entgeltliche unter die Grunderwerbsteuer.
Die Grunderwerbsteuer werde von der Gegenleistung berechnet.
Im Vorlageantrag verweist der Bw. auf das mit dem
gegenständlichen Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehende, parallel
laufende Schenkungssteuerverfahren (s. ha. Berufungsentscheidung vom
11. Dezember 2006, RV/0104-G/06). Das im Schenkungssteuerverfahren
gemachte Vorbringen werde auch im hier gegenständlichen
Grunderwerbsteuerverfahren erstattet.
Im angeführten Schenkungssteuerverfahren brachte der
Bw. im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Geschenkgeber hätte im Rahmen des vorbehaltenen
Fruchtgenussrechtes monatlich zumindest € 500,- (€ 400,-
für die übertragene Wohnung, € 100,- für den
Tiefgaragenplatz) vereinnahmen können. Rechtsrichtig erscheine es, das
Fruchtgenussrecht im Sinne des § 16 BewG als "Last, die vom Ableben
einer Person abhängt" zu verstehen. Diesfalls errechne sich auf Grund des
Alters des Geschenkgebers ein Rentenbarwert von € 82.469,98
(Altersverschiebung laut Tabelle C = 0; Umrechnungsfaktor gemäß
Tabelle A = 13,7449972). Nach Abzug dieses Wertes vom dreifachen
Einheitswert der übertragenen Anteile ergebe sich ein "Minus-Betrag" von -
€ 17.146,- und folglich eine Schenkungssteuer von € 0,-. Der
Ansatz von nur € 300,- für das Fruchtgenussrecht sei ebenso
unerfindlich wie der Umstand, dass "eine
Bewertung auf nur neun Monate hinweg vorgenommen wurde". Der
Geschenkgeber sei zwar am 29. November 2004 verstorben. Dies
rechtfertige jedoch nicht, eine nur neunmonatige Bewertung vorzunehmen, weil
dies weder vom Bw. beantragt worden sei, noch im Zeitpunkt der Schenkung
absehbar gewesen sei, dass der Geschenkgeber so bald darauf sterben würde.
Bei steuerrechtlicher Bewertung der Last sei auf den Zeitpunkt des Abschlusses
des Rechtsgeschäftes - und nicht auf die nachfolgende Entwicklung
- abzustellen. Das BewG und die Rentenbarwertberechnung würden diesen
Aspekt berücksichtigen, von Amts wegen könnten jedoch
"die Bedingnisse des Bewertungsstichtages
nicht durch eine Verschiebung des Bewertungsstichtages post mortem
verändert werden." Überdies wurde gerügt, dass der Bw. von
der Ermittlung des vom Finanzamt herangezogenen Vergleichskaufpreises zuvor
nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Die konkrete, über 20 Jahre alte
Wohnung sei nie renoviert worden; Lage und Größe der Wohnung
würden den von der Abgabenbehörde angenommenen Verkehrswert irreal
hoch erscheinen lassen. Für die Wertermittlung sei außerdem der
dreifache Einheitswert maßgebend. Angesichts des Wertes der vorbehaltenen
Lasten (Fruchtgenussrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot)
hätte bei rechtsrichtiger Vorgangsweise eine Schenkungssteuer nicht zur
Vorschreibung gelangen können. Das Finanzamt berufe sich überdies zu
Unrecht auf § 16 Abs. 3 BewG: Dabei handle es sich um eine
Vorschrift zugunsten des Steuerpflichtigen, nicht aber zugunsten der
Abgabenbehörde. Die Behörde könne nicht von Amts wegen eine
derartige Berichtigung vornehmen, jedenfalls dann nicht, wenn diese für den
Steuerpflichtigen von Nachteil sei. Im vorliegenden Fall habe sich der
Geschenkgeber ein Fruchtgenussrecht und ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot vorbehalten. Die vollständige
Verfügungsmöglichkeit ergebe sich für den Bw. de facto nach den
Regeln eines "Glücksgeschäftes": Je länger der Geschenkgeber
lebe, desto länger habe er keine Verfügungsmöglichkeit.
Bezüglich der konkreten Lebenserwartung eines Menschen sei man auf
Schätzungen angewiesen. Das BewG versuche dabei Schätzungskriterien
umzusetzen. Selbst eine nach diesen Regeln durchgeführte Bewertung ergebe
stets nur eine wahrscheinliche, nie aber eine sichere Ziffer. Es gebe keine
Norm, welcher zufolge ungeachtet der Bewertungsregeln immer dann, wenn der
jeweils Berechtigte stirbt, eine auf den Todeszeitpunkt bezogene Nachverrechnung
zu erfolgen habe. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, dann hätte er
auch den Fall, dass der Berechtigte gegenüber der ursprünglich
vorgenommenen Schätzung länger lebt, berücksichtigen müssen.
Wollte man die Vorgangsweise der Behörde als durch § 16
Abs. 3 BewG gedeckt ansehen, so würde die genannte Norm einerseits
gegen das Legalitätsprinzip und andererseits gegen das Sachlichkeitsgebot
verstoßen: Das Element des Glücksgeschäftes würde damit in
seinen für den Geschenknehmer positiven Aspekten (i. e. früherer Tod
des Berechtigten) zu einer Erhöhung seiner Steuerlast, aber in seinen
negativen Aspekten (i. e. späterer Tod des Berechtigten) nicht zu
einer Verringerung der Steuerlast führen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. vermeint, der hier zur Beurteilung stehende
Rechtsvorgang unterliege ausschließlich der Schenkungssteuer (und nicht
auch der Grunderwerbsteuer). Des Weiteren macht er durch den Verweis auf seine
im Berufungsverfahren betreffend den unter Einem ergangenen
Schenkungssteuerbescheid getätigten Ausführungen geltend, dass das
Finanzamt den vorzeitigen Tod des Geschenkgebers bei Bewertung des diesem
eingeräumten Fruchtgenussrechtes zu Unrecht berücksichtigt habe. Damit
verkennt der Bw. jedoch die Rechtslage:
Der Grunderwerbsteuer unterliegt gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG (ua.) ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 leg.
cit. sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden iSd. ErbStG von der
Besteuerung grundsätzlich ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage
sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind aber nur insoweit von der Grunderwerbsteuer
ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der
Gegenleistung übersteigt.
Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen
(§ 4 Abs. 1 GrEStG). Gegenleistung ist nach § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen (sonstigen) Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Als solche Nutzungen, die die Gegenleistung
erhöhen oder die Gegenleistung allein darstellen, kommen zB
Fruchtgenussrechte in Betracht (zB VwGH vom 27. Mai 1999, 98/16/0349;
sowie vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0091).
Der UFS hat in seiner - ebenfalls an den Bw.
ergangenen - Berufungsentscheidung vom 11. Dezember 2006,
RV/0104-G/06, auf deren Inhalt hier verwiesen werden kann, eingehend (den an
sich zwischen den Streitparteien unstrittigen Umstand) dargelegt, dass der
vorliegende Rechtsvorgang als gemischte Schenkung anzusehen ist.
Wenn nun der Bw. vorbringt, der gegenständliche
Vorgang sei nicht der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, so steht dies in
Widerspruch zum klaren Wortlaut der vorzitierten Bestimmung des § 3
Abs. 1 Z 2 GrEStG. Dort ist verankert, dass auch bei gemischten
Rechtsgeschäften der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Der einheitliche Erwerb ist für Zwecke der Steuerberechnung in einen
entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zu zerlegen, und zwar mit der
Wirkung, dass für den entgeltlichen Teil allein Grunderwerbsteuer, für
den unentgeltlichen Teil allein Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhoben wird
(zB Fellner,
Grunderwerbsteuer-Kommentar 11. Auflage, § 3
Rz 29f.).
Hinsichtlich der Bewertung gilt nun Folgendes:
Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach dem GrEStG
steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist (§ 8 Abs. 1
GrEStG). Das ist im Entscheidungsfall der Tag der Unterfertigung des Vertrages,
sohin der 8. März 2004.
Die vom Bw. übernommene Gegenleistung stellt auf Grund
der bereits zitierten Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
das dem Geschenkgeber eingeräumte Fruchtgenussrecht dar. Dieses ist
grundsätzlich gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG mit dem zum
maßgeblichen Stichtag versicherungsmathematisch errechneten Barwert in
Ansatz zu bringen. Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen
Berufungsverfahrens steht außer Streit, dass sich der nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte "Rentenbarwert" des dem
Geschenkgeber vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes auf insgesamt
€ 82.470,- beläuft. Dieser Berechnung liegen die Angaben des Bw.,
wonach für die übertragenen Grundstücke (Wohnung und
Garagenplatz) monatlich ein Entgelt von € 500,- erzielbar sei,
zugrunde. Auf Grund der allgemeinen - oben zitierten - Vorschriften
des GrEStG und des BewG wäre daher die Steuer im vorliegenden Fall
grundsätzlich von diesem Wert zu bemessen.
Da jedoch der Geschenkgeber bzw. Fruchtgenussberechtigte
bereits neun Monate nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges verstorben ist, hat
das Finanzamt die steuerlich relevante Gegenleistung unter Berufung auf die
Bestimmung des § 16 Abs. 3 BewG - nach ha. Ansicht zu Recht - mit
ihrer (vom versicherungsmathematisch errechneten Wert beträchtlich
abweichenden) tatsächlichen Höhe bewertet. § 16 Abs. 3
BewG lautet wie folgt:
"Hat eine Rente,
wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich
weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen
und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist
die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der
wirklichen Höhe der Rente, wiederkehrenden Nutzung oder Leistung oder Last
zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten
entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines
Antrages."
§ 16 Abs. 3 BewG sieht also unter den dort
genannten Voraussetzungen eine (uU. berichtigende) Festsetzung der Abgabe nach
der wirklichen Dauer der Belastung vor.
Lasten sind Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu
Leistungen jeder Art. Der Begriff "Lasten" geht über den Begriff "Schulden"
hinaus; darunter fallen auch Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen,
insbesondere Renten, ebenso wie die Verpflichtung zur Einräumung eines
Fruchtgenussrechtes (zB VwGH vom 7. September 2006, 2006/16/0035; oder
Twaroch/Wittmann/Frühwald,
Kommentar zum BewG, § 6 Abs. 1, Punkt 1. und
2.).
Bei Zutreffen der in § 16 Abs. 3 BewG
festgelegten Voraussetzungen wird die Nutzung oder Leistung bzw. Last
rückwirkend so behandelt, als ob sie im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits
auf bestimmte Zeit beschränkt gewährt worden wäre
(Twaroch/Wittmann/Frühwald, aaO,
§ 16 Abs. 3, Punkt 3.).
Wenn sohin nach § 16 Abs. 1 BewG mit ihrem
Kapitalwert erfasste (lebenslängliche) Renten, wiederkehrende Nutzungen und
Leistungen oder Lasten früher wegfallen, als es der unterstellten
Lebenserwartung entspricht, dann kann es zu einer Berücksichtigung dieses
Umstandes kommen. § 16 Abs. 3 BewG sieht nämlich die
Möglichkeit vor, die Abgabe nach der wirklichen Höhe der Belastung
festzusetzen, wenn eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung oder eine
dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach den
maßgeblichen Bewertungsvorschriften ermittelten Wertes beträgt und
der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten beruht. Ist eine
Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages (s. zB
Stoll, Rentenbesteuerung
4. Auflage, Rz 1695).
Das Berufungsvorbringen, wonach der Gesetzgeber keine den
vorzeitigen Tod des Berechtigten berücksichtigende Bewertungsnorm
geschaffen habe bzw. die Bestimmung des § 16 Abs. 3 BewG
ausschließlich "zugunsten des
Steuerpflichtigen" angewendet werden dürfe, erweist sich daher
angesichts des klaren Wortlautes der zitierten Bestimmung als unzutreffend.
Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 BewG ist
bezüglich der Antragsunabhängigkeit eindeutig; die Worte
"bedarf ..... keines Antrages" sind
schlechthin unmissverständlich. Eine Berichtigung gemäß dieser
Bestimmung bedarf daher keines Antrages, wenn eine Last weggefallen ist (BFH vom
17. September 1975, II R 5/70; s. auch UFS Feldkirch vom
23. Oktober 2006, RV/0150-F/06). Sind also die Voraussetzungen des
vorzeitigen Wegfalles einer Last zufolge des Todes einer Person gegeben, auf
deren Leben diese Last abstellte, dann kann (auch) von Amts wegen eine
Neuberechnung nach der wirklichen Dauer der Last erfolgen. Dabei ist so
vorzugehen, als wäre die Last von Vornherein für die Zeit vereinbart
gewesen, für die sie (zufolge des vorzeitigen Endes wegen Todes der
Bezugsperson) letztlich geleistet bzw. gewährt wurde. Die Zeit der
tatsächlichen Belastung gilt nunmehr als "bestimmte Zeit". Die
Steuerfestsetzung hat somit in den von § 16 Abs. 3 BewG
erfassten Fällen nach der wirklichen Dauer der Last zu erfolgen. War die
Festsetzung bis dahin noch nicht durchgeführt, ist sie bereits unter
Berücksichtigung der sich nach § 16 Abs. 3 BewG ergebenden
Auswirkungen vorzunehmen (Stoll, aaO,
Rz 156).
Im Entscheidungsfall war die dem Geschenkgeber
eingeräumte Gegenleistung zum Zeitpunkt der Ausführung der gemischten
Schenkung am 8. März 2004 - auf Grund der Angaben des Bw. -
mit € 82.470,- zu bewerten. Der Geschenkgeber (bzw.
Fruchtgenussberechtigte) und Vater des Bw. ist am 29. November 2004,
also rund neun Monate nach Vollziehung des hier zu beurteilenden Vorganges,
verstorben. Die Last ist damit auf Grund ihrer tatsächlichen Dauer mit
€ 4.500,- (€ 500,- x neun Monate) zu bewerten. Dieser weit
unter der Hälfte des nach § 16 Abs. 1 BewG ermittelten
Wertes von € 82.470,- liegende, nach der tatsächlichen Dauer der
Belastung bemessene Betrag beruht auf dem Tod des Fruchtgenussberechtigten. Die
Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BewG sind sohin unzweifelhaft
erfüllt, weshalb eine Bemessung der Abgabe nach der wirklichen Dauer der
Belastung jedenfalls auch ohne Antrag zulässig war.
Denn auch die vom Geschenknehmer im Fall der gemischten
Schenkung übernommene Gegenleistung stellt eine Last dar, deren Wegfall zu
einer amtswegigen Berichtigung iSd. § 16 Abs. 3 BewG berechtigt
(s. nochmals zB UFS Feldkirch vom 23. Oktober 2006, RV/0150-F/06).
Was die vom Bw. angestellten verfassungsrechtlichen
Bedenken anlangt, zu deren Prüfung der UFS ohnehin nicht befugt ist, wird
auf die ha. Ausführungen in der bereits mehrfach zitierten
Berufungsentscheidung vom 11. Dezember 2006, RV/0104-G/06, verwiesen,
welche hinsichtlich der für den unentgeltlichen Teil desselben
Rechtsvorganges vorgeschriebenen Schenkungssteuer ergangen ist.
Die Grunderwerbsteuervorschreibung des Finanzamtes war
dennoch wie folgt zu berichtigen:
In seiner die Schenkungssteuer betreffenden
Berufungsvorentscheidung bringt das Finanzamt zum Ausdruck, dass es - den
Angaben des Bw. folgend - das dem Geschenkgeber eingeräumte
Fruchtgenussrecht mit einem monatlichen Betrag von € 500,- für
angemessen bewertet erachtet. Dieser Wert erscheint auch angesichts der ab
1. April 2004 für die Steiermark geltenden Richtwerte (laut
RichtWG) von € 6,03 je m² sowie unter Berücksichtigung der
behaupteten Größe der gegenständlichen Wohnung (rund 110
m²) plausibler als der vom Bw. ursprünglich mit Eingabe vom
2. Mai 2005 selbst ins Treffen geführte Wert von
€ 300,-. Dessen ungeachtet ging das Finanzamt jedoch bei Ermittlung
der auf den entgeltlichen Teil entfallenden Gegenleistung nach wie vor von einem
monatlichen Wert iHv. € 300,- aus und war daher die
Bemessungsgrundlage seitens des UFS entsprechend zu erhöhen..
Die Steuer bemisst sich daher von einer Gegenleistung iHv.
€ 4.500,- (= € 500,- x neun Monate).
Davon 2% Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7
Z 1 GrEStG ergibt eine Vorschreibung von € 90,-.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0591-G/06
- Stammnummer
- 25335
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF