Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2160-L/02
Besitzübertragung durch Erklärung zwischen Lebensgefährten, Übergabsvertragsnachtrag beseitigt nicht die bereits entstandene Schenkungssteuerpflicht, keine Grunderwerbsteuer für bloß fingierte Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2160-L/02vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht der Gegenstand der Schenkung bereits im Gewahrsam des Geschenknehmers, dann wird das Ergebnis der körperlichen Übergabe durch Besitzauflassung sichergestellt. Dem gemäß kann bei einer von Lebensgefährten gemeinsam bewohnten Liegenschaft die Besitzübertragung durch Erklärung erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hermann Barth, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend
Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer 2002 entschieden:
I.)
Die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II.) Der
Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Notariatsakt vom 7. Februar 2002 hat E.H. die ihm gehörende
Eigentumswohnung EZ 513, GB U, seiner Lebensgefährtin (=
nunmehrige Bw) übergeben, wobei er sich als Gegenleistung ein Ausgedinge,
bestehend aus dem Fruchtgenussrecht an der Wohnung auf Lebenszeit, Pflege und
Betreuung und die Beistellung des Begräbnisses, einschließlich
Grabpflege, ausbedungen hat. Darüber hinaus enthält der
Übergabsvertrag folgende entscheidungsrelevante Regelungen:
Punkt
Drei: Die Berichtigung eines Übergabspreises wird nicht
vereinbart.
Punkt
Fünf:
Die
Übergabe und Übernahme des
Vertragsobjektes
in
den tatsächlichen Besitz und Genuss der übernehmenden Vertragspartei
(Bw) erfolgt - ungeachtet des Rechtes der übernehmenden Vertragspartei zur
sofortigen Eigentumsübertragung -
erst
mit dem Tage der Endigung des
Fruchtgenussrechtes.
Punkt
Neun: Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages werden von
den Vertragsparteien im Grundbuch die Einverleibung des Eigentumsrechtes
für die Bw und die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes
zugunsten von E.H. bewilligt.
Sowohl
das Eigentumsrecht für die Bw als auch das Fruchtgenussrecht für E.H.
wurden im Jahr 2003 im Grundbuch eingetragen.
Aufgrund
dieses Übergabsvertrages hat das Finanzamt mit Bescheiden vom
11. März 2002 unter Annahme einer gemischten Schenkung
Grunderwerbsteuer (GrESt) von der Gegenleistung mit einem einbekannten Wert von
13.000,-- € und Schenkungssteuer vom dreifachen Einheitswert des
Grundstückes vorgeschrieben.
Gegen
den Schenkungssteuerbescheid hat die Bw am 27. März 2002 mit der
folgenden Begründung
berufen:
Die
Eigentumsübertragung sei im Hinblick auf die langjährige Betreuung des
E.H. durch die Bw und unter der Voraussetzung der Leistung eines bestimmten
Geldbetrages für künftige Notfälle, wobei die genaue Höhe
des Geldbetrages bei Vertragsunterfertigung noch nicht festgestanden sei,
erfolgt.
Demgemäss
sei am 21. März 2002 ein
Übergabsvertragsnachtrag
abgeschlossen worden, in dem als weitere Gegenleistung ein Betrag von
14.600,-- € ausbedungen (Punkt 16) und eine Forderung der Bw für
Haushaltsführung und Betreuung mit einem Betrag von 30.000,-- €
festgelegt (Punkt 17) worden sei.
Da sohin die
gesamte Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung von in Summe
57.600,-- € höher sei als der dreifache Einheitswert der
Liegenschaft von 56.152,50 €, handle es sich um einen
grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang, für den keine Schenkungssteuer
anfalle.
Das
Finanzamt hat diese Berufung am 15. Oktober 2002 abgewiesen, weil die
einmal entstandene Steuerpflicht nicht durch nachträgliche
Parteienvereinbarung beseitigt werden könne.
Gleichzeitig
hat das Finanzamt für die im Übergabsvertragsnachtrag ausbedungene,
zusätzliche Gegenleistung eine weitere GrESt in Höhe von
1.561,-- € festgesetzt, wogegen sich die Berufung vom 4. November
2002 mit der Begründung wendet, Grundstücksschenkungen unter Lebenden
unterlägen nicht der GrESt, sodass die vorliegende GrESt Vorschreibung nur
dann zurecht erfolgt sei, wenn der Rechtsvorgang nicht der
Schenkungssteuerpflicht unterzogen werde.
Das
Finanzamt hat auch diese Berufung mit BVE vom 13. November 2002 als
unbegründet abgewiesen, weil die zusätzlichen Leistungen für den
Erwerbsvorgang, für den die Steuerschuld bereits entstanden war,
gemäß
§ 5 Abs 2 Zif 1 GrEStG steuerpflichtig
seien.
Mit
Anträgen vom 4. und 18. November 2002 begehrt die Bw nunmehr die
Vorlage der beiden Berufungen gegen den Schenkungssteuer- und den GrESt
Bescheid. Zur Begründung führt die Bw im wesentlichen aus,
im Punkt
Fünf des Übergabsvertrages sei die tatsächliche Übergabe und
Übernahme des Vertragsobjektes erst mit Beendigung des ausbedungenen
Fruchtgenussrechtes festgelegt worden. Da das Fruchtgenussrecht aber erst mit
Ableben des E.H. ende, sei bei der Bw derzeit keinerlei Bereicherung eingetreten
und eine Schenkungssteuerschuld daher noch nicht entstanden. Damit liege aber
auch keine nachträgliche Abänderung der Vereinbarung vor, vielmehr
seien die Vertragsparteien nur ihrer Offenlegungspflicht hinsichtlich der
bereits ursprünglich eigentlich vereinbarten Abgeltung nachgekommen. Der
Übergabsvertrag und der dazu ergangene Nachtrag seien als einheitlicher
Rechtsvorgang zu sehen. Die GrESt Vorschreibung sei nur dann rechtens, wenn der
Erwerb nicht auch der Schenkungssteuer unterzogen werde. Sonst würde der
gleiche Rechtsvorgang (es werde nur insgesamt eine Eigentumswohnung
übertragen) einer unzulässigen Mehrfachbesteuerung unterzogen, da sich
Schenkungssteuer und GrESt ausschließen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Zum
Schenkungssteuerbescheid vom 11. März 2002:
Gemäß
§ 3 Abs 1 Zif 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des
Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes.
Zum
Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit. Es gilt das
Bereicherungsprinzip, wonach neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des
Begünstigten auch ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden
bestehen muss (VwGH 29. Jänner 1996, 94/16/0064).
Der
Übergeber hat durch die Unterzeichnung des gegenständlichen
Übergabsvertrages und der darin in Punkt Neun Ziffer 1 gegebenen
Aufsandungserklärung ein rechtsgültiges Schenkungsversprechen
ausgeführt (subjektiver Bereicherungswille).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei
Schenkungen unter Lebenden jedoch erst mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der
Ausführung der Zuwendung (objektive Bereicherung).
Bei
Liegenschaftsschenkungen ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die
Zuwendung ausgeführt, wenn die Liegenschaft in den
Besitz
des Erwerbers
übergeht.
Für
die Erlangung des Besitzes an unbeweglichen Sachen sind die allgemeinen
Bestimmungen des ABGB maßgebend, wonach die Übergabe der Sache
notwendig ist, welche nicht bloß durch traditio symbolica, etwa die
Übergabe einer einverleibungsfähigen Urkunde, vorgenommen werden kann.
Es bedarf konkreter und unmittelbarer Ausführungshandlungen. Als
Übergabsform kommt jedoch die traditio brevi manu nach § 428,
2. Halbsatz ABGB in Betracht. Steht der Gegenstand der Schenkung
nämlich bereits im Gewahrsam des Geschenknehmers, dann wird das Ergebnis
der körperlichen Übergabe durch Besitzauflassung sichergestellt.
Nach
dem Erkenntnis des VwGH 10. Mai 1977, 2017/76, kann dem gemäß
die Besitzübertragung einer von Ehegatten gemeinsam bewohnten Liegenschaft
an einen Eheteil durch Erklärung erfolgen. Dies gilt sinngemäß
auch bei Lebensgefährten, da auch durch das Eingehen einer
Lebensgemeinschaft und die gemeinsame Benützung eines Hauses durch beide
Lebensgefährten Mitbesitz am Haus erworben wird (Schwimann ABGB
Praxiskommentar, zu § 312 Rz 10).
Die
Tatsache, dass die Bw in dauernder Lebensgemeinschaft mit dem Übergeber
lebt, ist lt. dem Berufungsvorbringen und dem Vertragsinhalt unstrittig. Die
Vertragsparteien haben nach eigenen Angaben bereits seit 12 Jahren eine
gemeinsame Haushaltsführung und ihren gemeinsamen Wohnsitz in der
übergebenen Eigentumswohnung (gleiche Adresse).
Die
Bw war somit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits im (Mit)Besitz der
übergebenen Liegenschaft, sodass eine Übergabe kurzer Hand
möglich war. Diesfalls besteht die Übergabe bloß in der
Erklärung, gleichzeitig mit dem Verpflichtungsgeschäft auch Eigentum
übertragen zu wollen (OGH 30. September 1997, 5 Ob 390/97).
Soweit
sich die Bw in ihrem Rechtsmittel auf die Erklärung des Punkt Fünf des
Übergabsvertrages beruft, wonach die Übergabe des Vertragsobjektes
erst mit Endigung des Fruchtgenussrechtes erfolge, und vermeint, damit trete
auch die Bereicherung erst in diesem Zeitpunkt ein, ist ihr
entgegenzuhalten:
Der
Ausführung der Zuwendung steht nicht entgegen, wenn der Geschenkgeber eines
Grundstücks dessen wirtschaftlicher Eigentümer bleibt, da die
Schenkungssteuer an bürgerlich rechtliche Vorgänge
anknüpft.
Nach
bürgerlich rechtlichen Grundsätzen und nach der Vertragsgestaltung ist
die Schenkung jedoch unzweifelhaft bereits ausgeführt, da niemals ein
Fruchtgenussrecht an der eigenen Sache bestehen kann. Der Fruchtnießer ist
auch nicht der Besitzer der dienstbaren Sache, sondern lediglich ihr Inhaber
(Feil Liegenschaftsrecht, Band II Seite 929).
Darüber
hinaus ist auf jeden Fall die Einverleibung im Grundbuch spätestens als
eine zur Bereicherung führende Ausführungshandlung im Sinne des
§ 12 Abs 1 Zif 2 ErbStG zu qualifizieren (zB VwGH
24. Mai 1991, 90/16/019715).
Im
Sinne der vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist somit die
schenkungssteuerpflichtige Bereicherung bei der Bw bereits in dem Zeitpunkt
eingetreten, wo zum bereits bestehenden, tatsächlichen Besitz der Bw auch
noch der Schenkungswille des Übergebers gekommen ist; die Steuerschuld ist
daher mit Abschluss des Übergabsvertrages am 7. Februar 2002
entstanden.
Eine
einmal entstandene Steuerpflicht kann aber nach der ständigen Judikatur des
VwGH durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden,
insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen. (zB VwGH
4. November 1994, 94/16/0078, und 19. April 1995,
94/16/0258)
Soweit
die Bw vorbringt, der Übergabsvertrag und der Übergabsvertragsnachtrag
seien als einheitlicher Rechtsvorgang zu sehen, da die Abgeltung der
Ansprüche der letzten zwölf Jahre an die Bw
bereits
ursprünglich eigentlich vereinbart gewesen
sei
, ist zu dieser -
Sachverhaltsfrage - auszuführen:
Im
Text des Übergabsvertrages vom 7. Februar 2002 findet sich kein
Hinweis auf allenfalls noch weitere, ausbedungene Gegenleistungen,
vielmehr
wird auf die Berichtigung eines Übergabspreises ausdrücklich
verzichtet
, wobei die
Parteien auch eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes
in Kauf nehmen (Punkt Sieben). Dem gegenüber ist der enge, zeitliche
Zusammenhang des Nachtrags mit dem Schenkungssteuerbescheid vom
11. März 2002 auffallend, sodass offensichtlich die
Steuervorschreibung den Übergabsvertragsnachtrag vom 21. März
2002 bedingt hat. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum die genaue
Höhe des gemäß Punkt Sechzehn ausbedungenen Geldbetrages im
Februar noch nicht, hingegen im März festgestanden sein soll. Darüber
hinaus werden Dienste, wie Haushaltsführung des Lebensgefährten und
allfällige Pflegeleistungen, als eine Leistung im Rahmen des aus der
Lebensgemeinschaft erfließenden persönlichen Naheverhältnisses
üblicherweise nicht honoriert.
Es
ist daher nicht glaubwürdig, dass die im Nachtrag später
festgeschriebenen, weiteren Gegenleistungen tatsächlich bereits beim
Abschluss des Übergabsvertrages von den Vertragsparteien vereinbart worden
sind. Vielmehr wird in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen, dass
im Zeitpunkt des Übergabsvertrages am 7. Februar 2002 entsprechend
seinem Inhalt vom Übergeber eine freigebige Zuwendung beabsichtigt gewesen
und lediglich das Ausgedinge im Wert von 13.000,-- € als Gegenleistung
ausbedungen worden ist.
Die
Vorschreibung der Schenkungssteuer ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt
und war daher die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
Zum
Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. Oktober 2002:
Im
Sinne des § 1 GrEStG unterliegen der GrESt alle Rechtsvorgänge,
die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes
begründen.
Im
§ 3 Abs 1 Zif 2 GrEStG ist normiert, dass
Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Besteuerung ausgenommen sind.
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Gegenleistung
übersteigt.
Diese
Bestimmung soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
Doppelbesteuerungen vermeiden.
Zielsetzung
des GrESt Gesetzes ist es weiters, den tatsächlichen
Grundstücksverkehr und nicht bloß den Inhalt der Urkunde zu
besteuern. Voraussetzung für die GrESt Befreiung ist allein, dass der
Tatbestand einer Grundstücksschenkung unter Lebenden im Sinne des ErbStG
erfüllt ist. Wie zu der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid bereits
ausgeführt wurde, hat der Übergeber mit dem zugrundeliegenden
Rechtsgeschäft eine freigebige Zuwendung verwirklichen wollen. Die
Schenkungsabsicht ist vor allem aufgrund der Lebensgemeinschaft zwischen den
Vertragsparteien anzunehmen. Mit dem Nachtrag vom 21. März 2002 ist
die ursprüngliche Vereinbarung ausschließlich aus steuerlichen
Erwägungen ergänzt worden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise,
welche für die Feststellung der Höhe der Gegenleistung
maßgeblich ist, handelt es sich lediglich um fingierte Gegenleistungen,
dies umso mehr, als eine allenfalls noch ausstehende Forderung aus der im Punkt
16 vereinbarten Gegenleistung vom Übergeber der Bw auf den Todesfall
geschenkt wird.
Bei
Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben
ist, dürfen die wahren wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden
Erwerbsvorganges nicht außer acht gelassen werden. Die wirtschaftliche
Betrachtungsweise gilt auch im Bereich des Verkehrssteuerrechtes immer dann,
wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein
formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem
Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würde.
(Fellner, Kommentar zum GrEStG, § 1 Rz 33)
Wenn
sich das Finanzamt in seinem Bescheid auf § 5 Abs 2 Zif 1
GrEStG bezieht, wonach zur Gegenleistung auch Leistungen gehören, die der
Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim
Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt, so ist
im Sinne der obigen Ausführungen entgegenzuhalten, dass in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise tatsächlich keine zusätzliche Gegenleistung erbracht
worden ist. Weder durch die Aufrechnung mit üblicherweise unentgeltlichen
Leistungen in der Vergangenheit noch durch die Begründung einer Forderung,
welche mit dem Tode des Übergebers wieder wegfällt, wird der
grundsätzlich unentgeltliche Charakter des Rechtsgeschäftes
rückgängig gemacht.
Der
Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid war daher
stattzugeben.
Linz,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Ausführung der Schenkung bei FruchtgenussrechtÜbergabsvertragsnachtragDoppelbesteuerungSchenkung einer gemeinsam bewohnten Wohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2160-L/02
- Stammnummer
- 11951
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF