BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Für das Kalenderjahr 1999 werden die Bemessungsgrundlage mit 40.168,96 € (552…
…festgelegten Zeit gerechnet werden könne. Der Einzugsbereich des Wohnortes richte sich nach der Verordnung (VO) des Bundesministeriums für Finanzen (BGBl. 624/1995 idgF); nach dessen § 1 würden Ausbildungsstätten, die vom Wohnort nicht mehr als 80 km entfernt seien, innerhalb des Einzugsbereiches liegen. Der § 2 Abs…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Arbeiter, 1120 Wien, X-Gasse, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 9. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch…
…Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, lägen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt seien, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Gemäß Routenplaner bzw. gemäß den Tarifkilometern der Post/Bundesbahn liege R. nicht weiter als 80 km vom…
…305, anzuwenden. Nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3…
…449/2001, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…Somit sei die Berufung abzuweisen, da sich im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsstätte befinde. Dagegen wandte sich die Bw. mit dem Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies darauf hin, dass das HIB Liebenau nicht mit einem anderen Gymnasium…
…624/1995) gestützt, wonach Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen…
…Tsch - L bis D - Fachhochschule, der zeitlich hin und zurück "mehrere Stunden" in Anspruch nehme, liege die Ausbildungsstätte nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in der es im Wesentlichen ausführte, die Fahrzeit vom Wohnort zum Studienort betrage bei Benützung…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. E Igerz & Co Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit von Mai bis September 2001 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene…
…die Fahrtdauer vom Verlassen des Wohnhauses bis zum Erreichen der Fachhochschule bemessen werden, was innerhalb einer Stunde keineswegs möglich sei. Die Ausbildungsstätte von O liege nach dem Kriterium der Mindestwegzeit iS des § 2 Abs. 1 der VO I außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Über die…
…Auf Grund dieser Ausführungen sei klargestellt, dass die von den Richtlinien geforderten Voraussetzungen vorlägen, wonach Ausbildungsstätten dann nicht mehr als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen seien, wenn die Erreichbarkeit länger als eine Stunde betrage. Die bereits im Vorfeld mit Organen des Finanzamtes Z geführten…
…Nr. 624/1995 i.d.g.F., wonach Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn Schüler oder Lehrlinge innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am…
… 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…zu, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar [ist]. Da die Entfernung Weiden am See - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt, stehen…
…Hogeschool, Brügge, keine andere Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich des Wohnortes der Tochter der Berufungswerberin gelegen anzusehen ist. Dieses Tatbestandsmerkmal der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung nimmt wieder auf das oben beschriebene Element der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung Bezug. Besteht nämlich…
…zu geben, ob die Wegstrecken von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels (Bahnhof Lieboch) bzw. von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte (in Deutschlandsberg) mehr als 1500 m betragen und wenn ja, welche Zeit für diese Wegstrecken jeweils benötigt werde. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 24. Mai 2004…
… 34 Abs. 8 EStG und wies diesen ab, da die Ausbildungsstätte (Werkschulheim Felbertal/Ebenau) innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen würde. Gegen die Nichtanerkennung der beantragten außergewöhnlichen Belastung wurde mit der Begründung Berufung erhoben, dass das Schulgeld für das Werkschulheim Felbertal sehr wohl eine a…
…Hiebei wurde der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung nicht gewährt und ausgeführt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach…
…1995, wird in § 2 Abs. 2 ergänzend ausgeführt: Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs…