Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0623-W/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0623-W/04vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Regelung des § 2 Abs 3 der Verordnung betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, wonach Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelten, wenn innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht und für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort besteht, bezieht sich nur auf Schüler und Lehrlinge, nicht aber auf Studenten (Hochschüler).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Karall und Partner GmbH, Steuerberater, 2620 Neunkirchen, Hauptplatz 10,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen, vertreten durch Oberrätin
Mag. Dagmar Ehrenböck, betreffend Einkommensteuer 2002 nach der am 21.
März 2005 in 2620 Neunkirchen, Triesterstraße 14,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom
17. Februar 2004 werden gemäß
§ 289 Abs. 1
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 unter anderem die
Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
betreffend auswärtige Berufsausbildung eines Kindes im Zeitraum 01-12/2002
in 1090.
Mit Bescheid vom 7. November 2003 veranlagte das (damalige)
Finanzamt Neunkirchen den Bw. gemäß
§ 200 BAO
vorläufig zur Einkommensteuer für das Jahr 2002, wobei es den
beantragten Pauschbetrag nicht gewährte. Als Begründung wurde
angegeben, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung
gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Da eine solche gegeben sei, könnten
die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Ein Grund
für die vorläufige Erlassung des Bescheides ist nicht
ersichtlich.
Mit Schreiben vom 25. November 2003 erhob der Bw. Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 mit dem ersichtlichen
Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu
gewähren, und führte aus:
"Die Aufwendungen für die
Berufsausbildung meines Sohnes Rudolf, geb. ... 1975, wurden nicht anerkannt,
obwohl er seit Studienbeginn 1996 an der WU Wien verschiedene Zweitwohnsitze
begründet. Seit 1998 wohnt er in Wien 1010, ..., und hat dort einen
weiteren Wohnsitz zu Ausbildungszwecken.
Ich verweise auf § 2 Abs. 3 der
Verordnung des BM f. Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes BGBl. Nr. 624/1995 i.d.g.F., wonach Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes
gelegen gelten, wenn Schüler oder Lehrlinge innerhalb von 25 km keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen.
Im Jahre 2002 habe ich neben Sachaufwendungen
monatlich Euro 500,-- für die Ausbildung meines Sohnes
aufgewendet..."
Beigeschlossen war ein Nachweis über in den Jahren
2000 bis 2003 abgelegte Prüfungen des Sohnes.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2004 wies das
Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung als unbegründet ab, da die
Ausbildungsstätte Wien als im Einzugsbereich des Wohnortes Neunkirchen
- Mollram gelegen gelte. Eine außergewöhnliche Belastung
für die auswärtige Berufsausbildung des Kindes könne daher
steuerlich nicht anerkannt werden.
Mit Schreiben vom 16. März 2004 beantragte der Bw.,
die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge über seine Berufung
entscheiden.
Der Bw. erlaube sich sein Befremden darüber
auszudrücken, dass in der Berufungsvorentscheidung auf seine
Berufungsbegründung gar nicht eingegangen worden sei. Hinzufügen wolle
er noch, dass seit der diesbezüglichen Verordnung des BMF BGBl.
Nr. 624/1995 die damals geltenden Schülerfreifahrten gestrichen und
Studiengebühren in beachtlicher Höhe eingeführt worden
sein.
Beigeschlossen waren Meldebestätigungen hinsichtlich
des Sohnes Rudolf, wonach dieser von 1. März 2002 bis 6. Mai 2002 in 1010
Wien einen Nebenwohnsitz gehabt und seit 6. Mai 2002 den Hauptwohnsitz habe. Von
15. Mai 2001 bis 6. Mai 2002 sei der Hauptwohnsitz in 1030 Wien
gewesen.
Mit Bericht vom 16. April 2004 hat das Finanzamt
Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Neben nichtselbständigen Einkünften und sonstigen
Einkünften weist der vorläufige Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
4.092,24 € aus.
In den vorgelegten Finanzamtsakten bzw. in der EDVA der
Finanzverwaltung sind folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb
ersichtlich:
|
Jahr
|
EaGw
(in €)
|
1994
|
+5.206,06
|
1995
|
-3.723,76
|
1996
|
-808,12
|
1997
|
+1.817,47
|
1998
|
+1.145,54
|
1999
|
-3.987,89
|
2000
|
-2.880,82
|
2001
|
-2.918,74
|
2002
|
-4.092,24
|
2003
|
-2.024,50
|
Summe 1994 -
2003
|
-12.267,00
Ab dem Jahr 2000 ergingen die Einkommensteuerbescheide
vorläufig.
Die Ausgabenpositionen umfassen im wesentlichen anteilige
Hauskosten, Abschreibungen, Kilometergelder, Diäten, Büromaterial,
Werbung, Versicherungen, Steuerberatungskosten, Fortbildung
u.ä.
Ferner wurden in einigen Jahren Gehaltszahlungen an die
Ehegattin zwischen 10.000 S bis 30.000 S im Jahr geltend gemacht (und
vom Finanzamt - teilweise mit BVE - auch anerkannt).
In der am 21. März 2005
abgehaltenen Berufungsverhandlung verwies der Bw. darauf, dass § 26
Studienförderungsgesetz, der für Studenten gilt, nach der Verordnung
betreffend auswärtige Berufungsausbildung sinngemäß auch
für Schüler und Lehringe anzuwenden ist. Daher müßte im
Umkehrschluss auch ein Student als "Schüler oder Lehrling" im
Sinne von § 2 Abs. 3 dieser Verordnung anzusehen
sein.
Die steuerliche Vertreterin
betonte, dass etwa Unterdannegg in keiner Verordnung erwähnt ist, sodass
der Pauschbetrag gewährt wird, während dies für Mollram als
Katastralgemeinde von Neunkirchen nicht der Fall sei, obwohl beide Orte
nebeneinander liegen. Diese Differenzierung sei nicht
nachvollziehbar.
Der Bw. erläuterte, dass
der Sohn im Jahr 2004 das Magisterium abgelegt habe und derzeit ein
Diplomstudium ausübe, um eine entsprechend gute Ausbildung zu
erhalten.
Der Referent legte dar, dass
nach der ständigen Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates
ein Anspruch auf den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht gegeben
erscheine.
Über Vorhalt des
Umstandes, dass seit dem Jahr 1999 aus der Sachverständigentätigkeit
nur mehr Verluste erzielt werden und der Gesamtverlust von 1998 an bis zum Jahr
2003 14.741 € betrage, führte der Bw. aus, dass er seit 1962
Sachverständiger gewesen und 1995 in Pension gegangen sei. Die
Aufträge als Sachverständiger gingen seither zurück, da es auch
jüngere Sachverständige gebe, die von den Gerichten herangezogen
werden.
Der Referent hielt vor, dass im
Hinblick auf Vorläufigkeit des angefochtenen Bescheides in Zusammenhang mit
den jahrelangen negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 289 Abs. 1 BAO zur
Durchführung weiterer Ermittlungen beabsichtigt sei.
Seitens des Finanzamtes wurde
kein Einwand gegen eine Bescheidaufhebung erhoben.
Der Bw. verwies darauf, dass
sich die Frage einer auswärtigen Berufsausbildung nur bis zum Jahr 2004
stellen werde.
Es werde gebeten, bei der
Entscheidung doch den den § 2 Abs. 3 der Verordnung über die
auswärtige Berufsausbildung zu beachten, da auch bei Studenten
entsprechende Aufwendungen anfallen und der Sohn seit Jahren einen Zweitwohnsitz
in Wien bewohne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des Finanzamtes, der Akten der
(früheren) Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zu RV/173-17/2000 (betreffend eine Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998), der in der EDVA der
Finanzverwaltung gespeicherten Daten und der Ergebnisse der mündlichen
Berufungsverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie der Bw. ist Mollram, eine
Katastralgemeinde von Neunkirchen.
Der Sohn des Bw., Rudolf, absolvierte während des
gesamten Jahres 2002 eine Berufsausbildung an der Wirtschaftsuniversität in
Wien. Ein Teil der Berufsausbildung erfolgte - außerhalb des
Berufungszeitraumes - im Wege eines ergänzenden
Auslandsstudiums.
Für Zwecke der Berufsausbildung verfügt der Sohn
über eine Wohnung in Wien.
Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung
trägt der Bw.
Vom Bahnhof Neunkirchen kann die Haltestelle Wien
Südbahnhof in weniger als einer Stunde erreicht werden und zwar zumeist in
rund halbstündigen Intervallen. Gleiches gilt für die
Rückfahrt.
Neunkirchen ist von Wien weniger als
80 km, aber mehr als 25 km, entfernt.
Gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und
BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Neunkirchen die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar.
Der Bw. erzielt seit 1962 neben anderen Einkünften
auch Einkünfte als Sachverständiger. Die Höhe der ab 1994
aktenkundigen Einkünfte ist oben dargestellt. Seit 1999 werden nur mehr
negative Einkünfte erklärt, im Streitzeitraum
-4.092,24 €.
Dass auf der Strecke Neunkirchen - Wien zahlreiche
Züge mit einer Fahrzeit unter einer Stunde verkehren, die auch für
Studenten verwendbar sind, hat der Unabhängige Finanzsenat bereits
festgestellt (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 29. 8. 2003,
RV/4297-W/02). Abzustellen ist hierbei auf die Fahrzeit Bahnhof Neunkirchen
- Wien Südbahnhof; die Wegteile von und zum jeweiligen Bahnhof
bleiben außer Ansatz.
Rechtlich folgt hieraus:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen (im Folgenden als
Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 geändert.
Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts
wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in der für den
Streitzeitraum 2002 gültigen Fassung:
"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom
Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den
Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen,
wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt die auswärtige
Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale
Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die
Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und von den
Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine
Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind."
Unter "Einzugsbereich des Wohnortes" i.S.d. § 34
EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als noch zumutbar anzusehen ist (vgl.
VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH 14. 9. 1994,
91/13/0229).
Beträgt die Entfernung zwischen Ausbildungs(Studien)-
und Wohnort weniger als 80 km und gilt die tägliche Hin- und Rückfahrt
zwischen den beiden Orten gemäß der zu § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnungen als zeitlich
zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche Berufsausbildung
verursachten Aufwendungen können weder nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7 EStG 1988 - nach den
allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden (UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent],
18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6 [Referent], 11.3.2003,
RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003, RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7
[Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003,
RV/2672-W/02); UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4232-W/02).
Nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage stellen
die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz die Vermutung auf, dass
hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH
28. 5. 1997, 96/13/0109).
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den
Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die
Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist
die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 18.8.2003, RV/4356-W/02, UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5.12.2003,
RV/4519-W/02, u.a.m.). In Wien ist dies im Fall des Sohnes des Bw. der Bahnhof
Wien Südbahnhof (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 72.
Bei Katastralgemeinden ist auf die Ortsgemeinde abzustellen
(z.B. UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5. 12. 2003, RV/4519-W/02 zu
Pottschach/Ternitz).
Maßgebend für die Bemessung der Fahrzeit ist der
Familienwohnort und nicht eine allfällige Wohnung am Studienort (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 68).
Dass es sich bei der Wohnung des Sohnes in Wien entgegen
den Ausführungen des Bw. nicht um einen Zweitwohnsitz handelt, sondern im
Sinne des Melderechtes ein Hauptwohnsitz begründet wurde, schadet nicht,
wenn unbeschadet der melderechtlichen Qualifikation der Unterkunft am Studienort
der Familienwohnsitz weiter in Mollram gelegen ist.
Nähere Erhebungen zum Familienwohnsitz des Sohnes des
Bw. waren jedoch entbehrlich, da bei Nichtbestehen eines gemeinsamen
Familienwohnsitzes des Bw. mit seinem Sohn (und Bestehen eines gesonderten
eigenständigen Wohnsitzes des Sohnes - allenfalls mit einer bereits
gegründeten eigenen Familie - in Wien) eine auswärtige
Berufsausbildung hinsichtlich der WU Wien schon begrifflich nicht in Betracht
käme.
Der Bw. führt jedoch für seine Argumentation
§ 2 Abs. 3 der Verordnung betreffend auswärtige
Berufsausbildung ins Treffen. Richtig ist, dass bei Schülern und Lehrlingen
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn innerhalb von 25 km keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht und für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnt wird.
Der Bw. übersieht allerdings, dass die Verordnung hier
- anders als sonst - ausdrücklich von "Schülern und
Lehrlingen" spricht. Nun sind Studenten keine "Schüler",
sodass diese Bestimmung der Verordnung nicht anwendbar ist (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 73; UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
23. 7. 2004, RV/0925-W/04; UFS [Innsbruck], Senat 2 [Referent],
24. 2. 2004, RV/0474-I/03; UFS [Innsbruck], Senat 2 [Referent],
8. 5. 2003, RV/0496-I/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent],
21. 3. 2003, RV/1281-L/02).
Der Abgabengesetzgeber differenziert durchwegs zwischen
"Schülern" und "Studenten" bzw.
"Hochschülern": So sieht das Familienlastenausgleichsgesetz in
seinen §§ 30a ff verschiedenene Förderungen für
einerseits Schüler und für andererseits Lehrlinge, nicht mehr aber
für Studenten vor - ein Umstand, der vom Bw. selbst ins Treffen
geführt wird, wenn es um die ihm erwachsenen Kosten geht.
Die Differenzierung zwischen Schülern einerseits und
Studenten andererseits ist nicht unsachlich (VwGH 22. 9. 2000,
98/15/0098), zumal bei der auswärtigen Berufsausbildung auch auf das Alter
des Auszubildenden Bedacht zu nehmen ist.
Der Bw. wäre im Recht, wenn § 2 Abs. 3
der Verordnung etwa lauten würde:
"(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes
gelegen, wenn innerhalb von 25 km keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht und für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnt wird (zB
Unterbringung in einem Internat).
Es ist dem Verordnungsgeber nicht zuzusinnen, die
ausdrückliche Anführung von "Schülern und Lehrlingen"
in § 2 Abs. 3 der Verordnung grundlos vorgenommen zu haben und an
anderer Stelle (etwa in § 2 Abs. 1) diese nicht zu erwähnen.
Dem Bw. ist beizupflichten, dass sich seit Erlassung der
Verordnung betreffend auswärtige Berufsausbildung die finanzielle Situation
von Studenten und ihren Eltern verschlechtert hat. Die Freifahrt wurde für
Studenten gestrichen; Studiengebühren eingeführt. Weder der
Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber haben darauf in Zusammenhang mit der
auswärtigen Berufsausbildung steuerlich reagiert. Es ist dem
Unabhängigen Finanzsenat freilich verwehrt, hier an die Stelle des Gesetz-
bzw. Verordnungsgebers zu treten und bei seiner Entscheidung entgegen den
heranzuziehenden Normen Billigkeitserwägungen anzustellen.
Der angefochtene Bescheid wurde gemäß
§ 200 BAO vorläufig erlassen. Der Grund für die
Vorläufigkeit dürften in den erklärten negativen Einkünften
aus selbständiger Tätigkeit zu suchen sein.
§ 289 BAO lautet:
"§ 289. (1) Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz
die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die
Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 hat
die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die
Berufungsentscheidungen (Abs. 2) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die
Behörden an die für die Berufungsentscheidung maßgebliche, dort
dargelegte Rechtsanschauung gebunden."
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind (vgl. Ritz,
BAO-HB, 228).
Der Unabhängige Finanzsenat vermag nach dem bisherigen
Stand der Ermittlungen nicht zu beurteilen, ob die Erlassung eines
vorläufigen Bescheides zu Recht erfolgt ist oder - endgültig
- entweder vom Vorliegen einer Einkunftsquelle oder vom Vorliegen
steuerlicher Liebhaberei auszugehen ist. Sollte die
Sachverständigentätigkeit nicht abschließend beurteilt werden
können und daher weiterhin ein Grund für eine Vorläufigkeit des
Einkommensteuerbescheides 2002 bestehen, wäre schließlich zu
prüfen, ob das Vorliegen oder ob das Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle
den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Die Steuerbarkeit von Einkünften setzt nicht nur die
Erfüllung der Tatbestandmerkmale der in § 2 Abs. 3 EStG 1988
aufgezählten Einkunftsarten voraus, sondern auch die Absicht, eine
insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu entfalten. Fehlt es an einer
derartigen Absicht, ist das Ergebnis der Betätigung - mag es auch die
Tatbestandsmerkmale einer Einkunftsart des EStG 1988 erfüllen - steuerlich
nicht beachtlich, sondern als Liebhaberei dem Bereich der privaten
Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Anh I/2, Anm 1).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
BGBl. Nr. 33/1993 (LiebhabereiV 1993) liegen Einkünfte vor
"bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht
veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß
der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2
fällt.
Voraussetzung ist,
daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1
und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für
jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen."
Liebhaberei ist nach § 1 Abs. 2 leg. cit.
"bei einer Betätigung anzunehmen,
wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB
Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen,
Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf
eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind, oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten.
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2
Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1
und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer
gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen."
Treten bei einer zunächst eindeutig als
Einkunftsquelle anzuerkennenden Betätigung nach langjähriger
Gewinnphase in späterer Folge Verluste auf, ist zu prüfen, ob die
Betätigung sich zu einer nach § 1 Abs. 2 leg. cit. gewandelt
hat oder weiterhin unter § 1 Abs. 1 leg. cit. fällt. Hat
sich die Betätigung zur Liebhaberei gewandelt, liegt - sofern die
Annahme von Liebhaberei nicht widerlegt werden kann - eine Betriebsaufgabe
vor. Liegt noch keine Liebhaberei vor, wird nach
Doralt/Renner, EStG, 8. Auflage, §
2 (LVO) Rz 440, analog zu § 2 Abs 2 Liebhabereiverordnung
ein Dreijahreszeitraum in Gang gesetzt werden (unwiderlegbare Vermutung für
das Vorliegen von Strukturanpassungsverlusten).
Das Finanzamt wird daher zu erheben haben, ob im
Berufungszeitraum hinsichtlich der Sachverständigentätigkeit (noch)
eine Einkunftsquelle vorlag. Im Hinblick auf die Verjährungsfristen
erscheint eine erstmalige genauere Prüfung dieser Frage auch für die
seit der Veranlagung für das Jahr 1999 vorläufig ergangenen
Einkommensteuerbescheide geboten.
Hierbei wären neben den erzielten Einnahmen auch die
geltend gemachten Aufwendungen - etwa in Hinblick auf die ständige
Rechtsprechung zu Dienstverträgen mit nahen Angehörigen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm. 67 ff) - im Berufungszeitraum und in
den anderen Betätigungsjahren näher zu untersuchen.
Dem Bw. wird in diesem Ermittlungsverfahren in Wahrung des
Parteiengehörs auch Gelegenheit zu einer Äußerung zu den
Ermittlungsergebnissen und zur Darlegung seiner Sicht zu bieten
sein.
Je nach dem Ergebnis dieser Erhebungen und Würdigung
des festzustellenden Sachverhaltes wird das Finanzamt in weiterer Folge
entweder
einen
endgültigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, in welchem
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (in festzustellender Höhe) zu
berücksichtigen sind,
einen
endgültigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, in welchem
keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb infolge Liebhaberei zu
berücksichtigen sind,
weiterhin
einen einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, in
welchem vorläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb (in festzustellender
Höhe) zu berücksichtigen sind, oder
einen
vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, in welchem
vorläufig keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb infolge Liebhaberei zu
berücksichtigen sind,
zu erlassen
haben.
Da die durchzuführenden Ermittlungen anderslautende
Bescheide nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif
ist, waren die angefochtenen Bescheide (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidungen) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der
zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Beilage:
Niederschrift vom 21. März 2005
Wien, am 23.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0623-W/04
- Stammnummer
- 14903
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF