Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2163-W/05
Familienheimfahrten nach Bosnien, auswärtige Berufsausbildung der Töchter in Ausbildungsstätten in Serbien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2163-W/05vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Arbeiter, 1120 Wien,
X-Gasse, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien,
Weihburggasse 20, vom 9. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch AR Karl
AMRING, vom 4. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1998, 2000 und 2001
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte für die Jahre 1998,
2000 und 2001 (Jänner bis September) Familienheimfahrten nach Bosnien zu
seiner Frau und seinen Kindern geltend. Er machte für seine jüngere,
1980 geborene Tochter für 1998 bis zur Erreichung ihrer
Großjährigkeit Unterhaltskosten geltend. Für die Zeit danach
machte er für diese Tochter Kosten der auswärtigen Berufsausbildung
gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 geltend. Auch für
die ältere, 1976 geborene Tochter machte er für die Streitjahre bis
einschließlich September 2001 die Kosten der auswärtigen
Berufsausbildung gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend.
Beide Töchter würden im vom Familienwohnsitz 80 km entfernten Novi Sad
studieren.
Unter den mit den Erklärungen vorgelegten Unterlagen
befinden sich Ablichtungen des Reisepasses des Bw., aus dem auch hinsichtlich
der Streitjahre zahlreiche Grenzübertritte lt. den darin aufscheinenden
Stempeln ersichtlich sind. Weiters wurden Bestätigungen der
Gemeindeverwaltung S. aus 2003 darüber vorgelegt, dass beide Töchter
in Novi Sad studieren.
Das Finanzamt ließ die Familienheimfahrten nach
Bosnien, wo die bis Juni 2001 dort lebende Gattin eine Kleinstlandwirtschaft
betrieb, mit folgender Begründung außer Ansatz:
"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall
die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."
Die Kosten des Unterhaltes für die jüngere
Tochter wurden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt,
nicht jedoch die Kosten der auswärtigen Berufungsausbildung für beide
Töchter.
Der Bw. erhob Berufung und begehrte neben den Kosten der
Familienheimfahrten auch die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung
für die Töchter. Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen
geht hervor, dass wohl die 1976 geb. Tochter im Streitzeitraum bis September
2001 in Novi Sad studierte, die 1980 geb. Tochter dagegen bis Juni 1999 in Novi
Sad eine Schule für Chemie und Technologie besuchte und im Juni 1999
maturierte. Unterlagen, aus denen ein an die Schule anschließendes Studium
der jüngeren Tochter ersichtlich ist, wurden nicht vorgelegt.
Das Finanzamt berücksichtigte in den
Berufungsvorentscheidungen neben den schon bisher berücksichtigten Kosten
zusätzlich die Kosten der Berufsausbildung für die beiden Töchter
gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988, soweit eine solche
nachgewiesen worden war. Die Kosten der Familienheimfahrten blieben
unberücksichtigt:
"Bei der Beurteilung, ob die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes im Ausland beruflich veranlasst ist oder ob der
Familienwohnsitz aus privaten Gründen in unüblicher Entfernung vom
Beschäftigungsort beibehalten wird, ist u.a. die Einkommenssituation des
Ehegatten zu berücksichtigen
(§ 16 Einkommensteuergesetz 1988).
Keine privaten Gründe liegen vor, wenn der Ehegatte am
Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte erzielt (VwGH vom
24.4.1996, 96/15/0006, vom 28.5.1997, 96/13/0129, vom 17.2.1999,
95/14/0059).
Im ggst. Fall werden aus der Bewirtschaftung der
Landwirtschaft keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt. Die aus
dieser Bewirtschaftung hervorgehenden Güter tragen zur Versorgung der
Familie bei; diese Tatsache stellt aber einen privaten Grund dar, der nicht
geeignet ist, die Abzugsfähigkeit der aus der doppelten
Haushaltsführung entstandenen Kosten zu rechtfertigen.
Die als Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen
sowie die Kosten der doppelten Haushaltsführung finden daher keine
steuerliche Anerkennung als Werbungskosten und es war spruchgemäß zu
entscheiden."
Nach Vorlage der Berufungen erging an den Bw. ein Vorhalt,
in dem er unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 26.07.2007, 2006/15/0111
aufgefordert wurde, Belege über die ihm aus den Familienheimfahrten
entstandenen Kosten vorzulegen.
Nach Fristverlängerungen brachte der Bw.
schließlich eine eidesstättige Erklärung seiner (seiner
mittlerweile in Wien ansässigen) Gattin bei, in der diese bestätigte,
dass der Bw. im Zeitraum 1998 bis Juni 2001 jede zweite Woche mit dem Bus nach
Hause gefahren sei. Die Busfahrt habe jeweils öS 700,00 gekostet. Der
Bw. schränkte sein Berufungsbegehren auf Anerkennung von Kosten für
Familienheimfahrten (pro vollem Jahr) auf öS 16.800,00 ein.
Lt. dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen
Melderegister hat die Gattin des Bw. seit 3. Mai 2001 einen
Nebenwohnsitz und ab 27. Juni 2001 ihren Hauptwohnsitz in Wien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Kosten auswärtiger
Berufsausbildung gem.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
Auf Grund der im Berufungsverfahren beigebrachten
Unterlagen konnten die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung für die
beiden Töchter im Jahr 1998 und für die ältere Tochter in den
Jahren 2000 und 2001 mit den gesetzlich vorgesehenen Pauschbeträgen
berücksichtigt werden. Der Berufung war diesbezüglich für 1998
voll und für 2000 und 2001 -analog zur Berufungsvorentscheidung - teilweise
Folge zu geben.
2.
Familienheimfahrten
Strittig sind die Kosten von Familienheimfahrten von Wien
zum in Bosnien gelegenen Familienwohnsitz.
Aus
den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Erkenntnissen im
Zusammenhang mit der Geltendmachung von Familienheimfahrten in Nachfolgestaaten
der ehemaligen Republik Jugoslawien (z.B. vom 18.10.2005, 2005/14/0046, v.
15.11.2005, 2005/14/0039, v. 19.10.2005, 2005/14/0127, v. 22.11.2006,
2004/15/0138 und vom 26.07.2007, 2006/15/0111) It. denen die Gattinnen der
jeweiligen Beschwerdeführer durchwegs eine Kleinstlandwirtschaft für
den persönlichen Bedarf betrieben und die minderjährigen Kinder
erzogen, kann geschlossen werden, dass in vergleichbaren Fällen von der
Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung - auch nach Jahren - an den Ort der
Arbeitsstätte ausgegangen werden muss. Aus diesem Grund kann von einer
grundsätzlichen Abzugsfähigkeit von auf Zeiten der Beschäftigung
entfallenden Kosten für Familienheimfahrten ausgegangen werden.
Im
Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2007, 2006/15/0111 hat der Gerichtshof jedoch auch
für solche Ausgaben, die der Höhe nach mit dem höchsten
Werbungskostenpauschale gem.
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988
in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988
beschränkt sind, die Notwendigkeit des Nachweises der Leistung bzw. der
Verausgabung der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten betont und die
Versagung solcher Kosten mangels eines Nachweises als gesetzmäßig
beurteilt.
Der Bw. legte trotz Aufforderung zwar keine Nachweise
über die ihm entstandenen Kosten, wie z.B. Fahrkarten vor, sondern brachte
nur eine Bestätigung seiner Gattin über die Anzahl seiner
Familienheimfahrten und die Höhe der Fahrtkosten bei. Damit liegt zwar
nicht der geforderte Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten vor,
sondern kann nur von einer Glaubhaftmachung der Kosten ausgegangen werden. Im
Hinblick auf die Schwierigkeit, Nachweise für die Bezahlung der offenbar
nicht aufbewahrten Fahrkarten beizuschaffen und die glaubwürdigen Aussagen
der Gattin betr. Höhe der Fahrtkosten, konnte im vorliegenden Fall der
Berufung hinsichtlich der Kosten für Familienheimfahrten im
eingeschränkten Umfang für die Jahre 1998 und 2000 Folge gegeben
werden. Für das Jahr 2001 kamen auf Grund der Wohnsitzverlegung der Gattin
nach Wien nur mehr Familienheimfahrten bis einschließlich Juni 2001 in
Betracht.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu geben.
Beilage:
je 3 Berechnungsblätter in öS und €
Wien, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2163-W/05
- Stammnummer
- 32594
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF