…727/1, 728, 729, 792, 793, und Gst 292 (Anm.: alle Gst laut Vertragspunkten II. und III.) zur Arrondierung seines landwirtschaftlichen Betriebes erwirbt, weshalb die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG beansprucht werde. Laut Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 23. Juni 2008, AZ1…
…727/1, 728, 729, 792, 793, und Gst 292 (Anm.: alle Gst laut Vertragspunkten II. und III.) zur Arrondierung seines landwirtschaftlichen Betriebes erwirbt, weshalb die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG beansprucht werde. Laut Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 23. Juni 2008, AZ1…
…X. des Vertrages wird seitens der kaufenden Partei festgehalten, ".....dass sie das Vertragsobjekt im Rahmen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens erwirbt und daher die Befreiungsbestimmung für Arrondierung geltend macht." Dazu wurde der mittels Stempel auf einer Kopie der Vertragsurkunde angebrachte Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 31. Jänner…
…nicht außer Betracht zu lassen, dass laut Teilungsplan die vom Bw hinzuerworbenen Flächen Tst 1 und 3 - neben dem von der Gemeinde erworbenen Tst 4 - offensichtlich zu einer Arrondierung des im Eigentum des Bw befindlichen Baugrundstückes Gst 367 geführt haben, sodass insoferne von der Erweiterung…
…Letztlich ist auch nicht außer Betracht zu lassen, dass die vom Bw hinzuerworbene Fläche Tst 4 laut Teilungsplan offensichtlich zu einer Arrondierung des im Eigentum des Bw befindlichen Baugrundstückes Gst 367 geführt hat, sodass insoferne von der Erweiterung des bestehenden Baugrundstückes im Ausmaß dieser Tauschfläche…
…nur zur Vermögensanlage erworben werden - es sei denn, daß es sich um eine zweckmäßige Arrondierung handelt - und hiedurch die mögliche Schaffung oder Stärkung eines leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verhindert würde oder diese Grundstücke der ihrer Bodenbeschaffenheit entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Bestimmung entzogen würden, 3…
…in [...], die ideellen Miteigentumsanteile in EZ [...] erworben. Durch diese Arrondierung konnten die Mängel der Agrarstruktur (zersplitterter Grundbesitz) weitgehend behoben und eine wirtschaftliche Einheit im Ausmaß von 2,1 Hektar im Eigentum von GRL, [...] und [dem Berufungsführer] [...] geschaffen werden. Der angeführte Tauschvertrag war daher zur Durchführung…
…informiert und mit diesem Wertverhältnis ausdrücklich einverstanden sind. .................... VIII Zum Zweck der Gebühren- bzw. Steuerbemessung wird angegeben: a) Die Käufer erwerben die Grundstücke 2a und 2b zur Arrondierung ihres landwirtschaftlichen Besitzes. Sie nehmen daher die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG in Anspruch…
…nur zur Vermögensanlage erworben werden - es sei denn, daß es sich um eine zweckmäßige Arrondierung handelt - und hiedurch die mögliche Schaffung oder Stärkung eines leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verhindert würde oder diese Grundstücke der ihrer Bodenbeschaffenheit entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Bestimmung entzogen würden, 3…
…die Grundflächen zur Errichtung eines Altenwohnheimes, zur Arrondierung des öffentlichen Weges auf Gst 1832/22 und zur Schaffung eines Tauschgrundstückes zur Erfüllung bereits eingegangener Verpflichtungen. Die der GemeindeX zu übertragende Fläche wird deshalb geteilt in die Teilflächen 1 und 2 (Arrondierungsflächen), das Gst 16/31 …
…4 GrEStG 1987 zukommt, mit dem angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer für den gesamten Rechtsvorgang fest. Im Berufungsverfahren wird vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall eine Arrondierung bzw. eine Flurbereinigung hinsichtlich des Grundstückes 2754 LN im Ausmaß von 23.159 m2 bestätigt wurde. Da der anteilige Kaufpreis…
…nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliche Flächen gewidmet seien. Die jeweilige Grundstücksübertragung sei ausschließlich zum Zwecke der Arrondierung und zur Schaffung der Voraussetzungen für die Einhaltung der behördlichen Abstandsvorschriften zwischen Hotelgebäude und Grundgrenze erfolgt. Sämtliche Arrondierungsflächen seien, wie sich bei Einsichtnahme in die Planurkunde unschwer…
…nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliche Flächen gewidmet seien. Die jeweilige Grundstücksübertragung sei ausschließlich zum Zwecke der Arrondierung und zur Schaffung der Voraussetzungen für die Einhaltung der behördlichen Abstandsvorschriften zwischen Hotelgebäude und Grundgrenze erfolgt. Sämtliche Arrondierungsflächen seien, wie sich bei Einsichtnahme in die Planurkunde unschwer…
…vorgehalten, sie räume in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid selbst ein, dass die Festsetzung der Steuer eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei. Da der Tatbestand einer Arrondierung nach dem Flurverfassungsgesetz nicht nachgewiesen werden konnte, und auch sonst kein Ausnahmetatbestand des § 3 GrEStG vorliege, sei die…
…vorgehalten, sie räume in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid selbst ein, dass die Festsetzung der Steuer eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei. Da der Tatbestand einer Arrondierung nach dem Flurverfassungsgesetz nicht nachgewiesen werden konnte, und auch sonst kein Ausnahmetatbestand des § 3 GrEStG vorliege, sei die…
…vorgehalten, sie räume in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid selbst ein, dass die Festsetzung der Steuer eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei. Da der Tatbestand einer Arrondierung nach dem Flurverfassungsgesetz nicht nachgewiesen werden konnte, und auch sonst kein Ausnahmetatbestand des § 3 GrEStG vorliege, sei die…
…vorgehalten, sie räume in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid selbst ein, dass die Festsetzung der Steuer eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei. Da der Tatbestand einer Arrondierung nach dem Flurverfassungsgesetz nicht nachgewiesen werden konnte, und auch sonst kein Ausnahmetatbestand des § 3 GrEStG vorliege, sei die…
…vorgehalten, sie räume in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid selbst ein, dass die Festsetzung der Steuer eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei. Da der Tatbestand einer Arrondierung nach dem Flurverfassungsgesetz nicht nachgewiesen werden konnte, und auch sonst kein Ausnahmetatbestand des § 3 GrEStG vorliege, sei die…
…vorgehalten, sie räume in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid selbst ein, dass die Festsetzung der Steuer eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei. Da der Tatbestand einer Arrondierung nach dem Flurverfassungsgesetz nicht nachgewiesen werden konnte, und auch sonst kein Ausnahmetatbestand des § 3 GrEStG vorliege, sei die…
…bringt vor, sie führe nur einen Betrieb. Mangels Arrondierung liege ein Grundstück des Betriebes im Wiener Gemeindegebiet. Aus dieser Tatsache hätte die Behörde aber nicht den Schluss ziehen dürfen, sie würde mehrere Betriebe führen und der Grundbetrag sei mehrfach vorzuschreiben. Mit 1. Jänner 2003 ist…