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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2518-W/07

Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2518-W/07vom 04.06.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 9 (1) Ein Rechtsgeschäft ist ferner zu genehmigen, 1. wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen oder als Bauland verwendet werden soll und - das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt, - die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und - die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder 2. wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zugehört, der hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. (2) Liegt ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z. 1 nur mit der Auflage erteilt werden, daß das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf. Nichterteilung der Genehmigung § 10 Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß 1. der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern, 2. Grundstücke nur zur Vermögensanlage erworben werden - es sei denn, daß es sich um eine zweckmäßige Arrondierung handelt - und hiedurch die mögliche Schaffung oder Stärkung eines leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verhindert würde oder diese Grundstücke der ihrer Bodenbeschaffenheit entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Bestimmung entzogen würden, 3. sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden, 4. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird oder 5. die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde. Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung § 11 ........................................................................ Zivilrechtliche Bestimmungen Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung § 29 (1) Solange die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung (§§ 8, 9, 11 oder 28) nicht erteilt oder eine erforderliche Erklärung (§ 18) nicht abgegeben wurde, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. (2) (2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung oder die erforderliche Erklärung nachgeholt wird. Zulässigkeit der Grundbucheintragung § 30 (1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 2 Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beigeschlossen ist, der die erforderliche Genehmigung enthält (§§ 8, 9 oder 11) oder aus dem sich ergibt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2). ...................................................................." Voraussetzung für eine, die zivilrechtlichen Wirkung der Verkehrsbeschränkung nach § 29 StmkGVG begründende verwaltungsbehördliche Genehmigungspflicht ist, dass das zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 2 StmkGVG betrifft. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Zum einen muss es sich um ein Grundstück handeln, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Freiland einschließlich der Freiland- Sondernutzungen, Aufschließungsgebiet oder Dorfgebiet ausgewiesen ist. Zum anderen muss dieses Grundstück tatsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Nutzung muss dabei im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise erfolgen. Nicht als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten daher einerseits Grundstücke, die nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf eine für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden und andererseits Grundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die nicht typisch für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden (siehe Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht10, Anm. 2.zu § 2 StmkGVG, S 6) Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 unterscheidet zwischen Bauland, Verkehrsflächen und Freiland (§ 22 Abs. 3 Stmk ROG). Innerhalb des Baulandes sind gemäß § 23 Abs. 3 Stmk ROG unter bestimmten Voraussetzungen Grundflächen als Aufschließungsgebiet festzulegen. Auf Grund des Abs. 5 leg.cit. sind im Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete (zB. reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete etc.) festzulegen. Bei in einem Flächenwidmungsplan unter "WA" ausgewiesen Flächen handelt es sich entsprechend der Planzeichenverordnung 2003 der Steiermärkischen Landesregierung (LGBl.Nr 93/2003 und 13/2004) um Bauland "Allgemeines Wohngebiet". Sämtlichen vom Bw. ins Treffen geführten Wiesenflächen der EZ 44, EZ 1101 und EZ 1004 waren bereits zum Zeitpunkt der Errichtungserklärung als Bauland "Allgemeines Wohngebiet" gewidmet, sodass es sich dabei nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Stmk GVG handelt bzw. handelte. Zur Erklärung, der Bw. sei persönlich wegen seiner in seinem Eigentum stehenden Landwirtschaft in W. als Landwirt erfasst und es handle sich beim Grundstück EZ 1120 L., das ist das Grundstück Nr. 225/2 mit einer Grundfläche von rund 2 Hektar, um eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche, die durch den Bw. selbst, als Landwirt der Grundstücke in W.., solcherart genutzt werde, ist zu sagen, dass der Bw. damit, und auch in der Folge nicht dargelegt, dass es sich dabei um ein im Sinne des § 2 Abs. 2 StmkGVG einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmetes Grundstück handelt. Lt. Bekanntgabe und Urkundenvorlage vom 7. Februar 2008 sowie lt. Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2008 ist der Bw. seit 1989 lediglich Eigentümer von landwirtschaftlichen Liegenschaften in W. ohne Hofstelle. Die von dem Bw. gehörigen Grundstücken umschlossene Hofstelle, von der aus die Liegenschaften des Bw. in W. bewirtschaftet werden, steht seit 1989 im Eigentum der N. GmbH, die diese Hofstelle als Betreiberin eines Heimes für Therapiezwecke, also für gewerbliche Zwecke, erworben und teilweise auch so benützt hat. Betriebsführer der Hofstelle ist nicht der Bw., sondern ein Dritter, der derzeit dort eine Pferdehaltung betreibt. Der Bw. verfügt bzw. verfügte in W. nicht über einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von dem aus er selbst als Landwirt die forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften bewirtschaften konnte. Auch wenn die forstwirtschaftliche Nutzung und zum Teil die landwirtschaftliche Nutzung auf Anweisung des Bw. erfolgt, handelt es sich bei den in W. gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und der, der N. GmbH gehörigen Hofstelle um eine Wirtschaftseinheit, deren Betriebsführer nicht der Bw ist. So erfolgt entsprechend der Angaben des Bw. die forstwirtschaftliche Nutzung zwar nach seiner Anweisung, aber in Absprache mit dem Betriebsinhaber der Hofstelle. Bei den einbringungsgegenständlichen, in L. gelegenen bewaldeten Flächen, die rund 17,7 km von den W. entfernt sind, deren Bewirtschaftung ausschließlich in der persönlichen Betrachtungsweise und Obhut des Bw. stehen bzw. standen, und die der Bw. zum überwiegenden Teil bereits vor den Grundstücken in W. erworben hat, handelt es sich nicht um eine Wirtschaftseinheit mit den Grundstücken des Bw. in W.. Diese Grundstücke stellen aber in Folge ihres geringen Ausmaßes auch keinen eigenständigen forstwirtschaftlichen Betrieb und somit mangels Betriebszugehörigkeit auch kein Grundstück im Sinne des StmkGVG dar. In seiner Bekanntgabe vom 31. Februar 2008 erklärte der Bw. die Grundstücke der EZ 1120 und EZ 531 als von ihm in L. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, wobei letzteres lediglich ein Ausmaß von rund 2.500 m2 hat und forstwirtschaftlich jedenfalls unbeachtlich ist. Das zur EZ 1120 L. gehörige Grundstück hat lediglich ein Ausmaß von rund zwei Hektar. Lt. dem Bewertungsgutachten vom 11. März 2005 bestehen die Waldflächen aus einem Mischwald mit 30 bis 40 Jahre alten Baumbestand. Ein Mischwald mit 30 bis 40 Jahren altem Baumbestand im Ausmaß von zwei Hektar, der "forstwirtschaftlich typisch" bewirtschaftet wird, stellt jedoch keinen forstwirtschaftlichen Betrieb dar. Rechnet man die benachbarten, ebenfalls bewaldeten und im Freiland gelegenen Grundstücke 255/1, 4 und 5 sowie die Grundstücke 246/2, 279/2 und das Quellengrundstück dazu, so ergäbe das eine Waldfläche von 3 Hektar, welche aber ebenfalls nicht als Betrieb angesehen werden könnte. Dazu ist aber zu bemerken, dass der seinerzeitige Erwerb der Grundstücke 255/1, 4 und 5 grundverkehrsbehördlich nach § 9 StmkGVG genehmigt wurde, was aber dafür spicht, dass zumindest diese Grundstücke bereits seinerzeit land- und forstwirtschaftlichen Zwecken entzogen worden waren und der Bw. diese nicht als Landwirt erworben hat. Unter einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist eine selbstständige Wirtschaftseinheit zu verstehen die zum Lebensunterhalt des Betreibers beizutragen geeignet ist. Die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als selbstständige Wirtschaftseinheit setzt bei diesem ein entsprechendes, eine organisatorische Einheit bildendes Sachsubstrat, somit Grundbesitz und Hofstelle, also auch Wirtschafts- und Betriebsgebäude voraus. Jedenfalls begründet nicht schon der Besitz einzelner land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke einen Betrieb. Waldgrundstücke sollen auch bei einer Gesamtfläche von 11,1 ha noch keine ausreichende Größe für einen lebensfähigen forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen (siehe Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht, Kapitel B.II.4.c)cc), S 155; VfGH 12. Juni 1998, B 150/89, VfGHSlg). Der Erwerb eines Waldes von zirka 7 ha zusätzlich zu bereits vorhandenen 0,5 ha lässt keine über die Eigenversorgung hinausgehende Wertschöpfung und somit keinen "wirtschaftlich gesunden" Betrieb erwarten (siehe VwGH 19.4.89, 88/02/0220). Es handelt bzw. handelte sich somit mangels Betriebszugehörigkeit auch bei den vom Bw. als forstwirtschaftlich genutzte Flächen ins Treffen geführten Liegenschaften nicht um land- und forstwirtschaftlich Grundstücke im Sinne des Stmk GVG. Es können daher Erhebungen zwecks Feststellung, ob auf Grund der örtlichen Nähe der Liegenschaft EZ 1120 L. zur Privatklinik L. und des persönlichen Naheverhältnisses des Bw. zu dieser Privatklinik diese Liegenschaft tatsächlich in einer für die Land- und Forstwirtschaftlich typischen Weise genutzt wurde oder ob und wenn ja, in welcher Weise die Nutzung dieser Liegenschaft dem Betriebszweck der Privatklinik untergeordnet wurde, unterbleiben. Die Genehmigung des seinerzeitigen Erwerbes der Grundstücke 225/1, 4 und 5 nach § 9 StmkGVG spräche jedenfalls dafür, dass auch das zwischen der A. L. und diesen Grundstücken gelegene Grundstück 225/2 ebenfalls bereits land- und fortwirtschaftlichen Zwecken entzogen worden war. Im Übrigen hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit ihrer Erklärung vom 8. Februar 2007 bestätigt, dass für die Errichtungserklärung der S. ebenso wie für die Errichtungserklärung der V. eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich gewesen wäre. Eine solche wäre wie oben ausgeführt im Hinblick auf die Bestimmungen des § 10 Stmk GVG auf Grund der Erklärungen der S. gegenüber der Grundverkehrsbezirkskommission gar nicht zu erwarten gewesen. Da es sich bei der Errichtungserklärung nicht um einen genehmigungspflichtigen Rechtsvorgang handelt und der Bw. als Einbringender und Geschäftsführer der S. auch gar nicht von einer Genehmigungspflicht ausgegangen ist, die Sacheinlage lt. Errichtungserklärung zum Zeitpunkt der Errichtung der S. bereits übergeben war und der Bw. als Geschäftsführer der S. bereits vor deren Eintragung im Firmenbuch über die Sacheinlage frei verfügen konnte, stand die zu bewirkende Gegenleistung in dem vom FAG festgestellten Ausmaß von € 4.941.396,00 zum Zeitpunkt der Eintragung der S. ins Firmenbuch bereits fest und es war diese Gegenleistung auch schon bewirkt, sodass die Gesellschaftsteuer für den Erwerb der Gesellschaftsrechte gemäß § 2 Z 1 KVG anlässlich der Gründung der S. iV. mit § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG jedenfalls von diesem Wert zu berechnen war. Mit einer der S. als Eigenschuldnerin zuzurechnenden Eingabe vom 3. Mai 2005, also jedenfalls innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, beantragte der zur Selbstberechnung gemäß § 10 a KVG bevollmächtigte Vertreter der S. eine Berichtigung der Selbstberechnung, da die Voraussetzungen für eine Begünstigung des NeuFöG nicht vorlägen. Dass der gegenständliche Erwerb von Gesellschaftsrechten nicht nach dem NeuFöG befreit ist, ist unbestritten. § 201 Abs. 1 bis 3 BAO lauten auszugsweise wie folgt: "(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2) Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, ..............................................." Da sich der selbstberechnete Betrag von € 0,00 als nicht richtig erweist, und es sich dabei um eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO handelt, konnte das FAG sowohl auf Grund der Bestimmung des 201 Abs 2 Z 1 BAO wie auch auf Grund der Bestimmungen der Z 2 und 3 leg.cit die selbst berechnete Gesellschaftsteuer mit Bescheid vom 2. November 2005 gegenüber der S. erstmalig festsetzen und es standen bzw. stehen die Bestimmungen des § 201 BAO einer Festsetzung bzw. Geltendmachung des Abgabenanspruches im Rahmen eines Haftungsbescheides nicht entgegen. Die Geltendmachung einer Selbstberechnungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 201 Abs. 2 Z 1 bis 3 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wozu die obigen Ausführungen zur Haftungsinanspruchnahme gleichermaßen gelten. Die Entscheidung über die Berufung der S. gegen den bezughabenden Gesellschaftsteuerbescheid ist gleichzeitig ergangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 4. Juni 2008

Normen und Schlagworte

grundverkehrsbehördliche GenehmigungBewirken der Leistung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2518-W/07
Stammnummer
35069
Gültig
04.06.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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