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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3217-W/02

Grundstückserwerb zur Erreichung eines Siedlungszweckes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3217-W/02vom 02.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG 1987 sind der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens (Arrondierung) und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens von der Besteuerung ausgenommen. Der Grundstückserwerb zur Erreichung eines Siedlungszweckes ist im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nicht (mehr) befreit.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.S., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 19. Februar 2002, St. Nr. XY, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 2000 erwarb der Berufungswerber (Bw.) gemeinsam mit seiner Ehefrau von K. je zur Hälfte die gesamte Liegenschaft O. im Gesamtausmaß von 31.317 m2 um einen Kaufpreis von insgesamt S 1,300.000,00. Gemäß Punkt X. des Vertrages wird seitens der kaufenden Partei festgehalten, ".....dass sie das Vertragsobjekt im Rahmen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens erwirbt und daher die Befreiungsbestimmung für Arrondierung geltend macht." Dazu wurde der mittels Stempel auf einer Kopie der Vertragsurkunde angebrachte Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 31. Jänner 2002 vorgelegt, wonach gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungs- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, festgestellt wird: "Dieser Vertrag entspricht der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 und hat einen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand." Eine Begründung für die Geltendmachung der Befreiungsbestimmung bzw. eine Erklärung, auf Grund welcher bereits gesetzten Maßnahmen die Befreiung beantragt wird, wurde nicht beigefügt. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gab dem Antrag keine Folge und schrieb mit den bekämpften Bescheiden den Bw. Grunderwerbsteuer in Höhe von je S 22750,00, (das entspricht 1.653,31 €) vor. In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass trotz dem Vorliegen eines Bescheides der NÖ Agrarbezirksbehörde, wonach der Kaufvertrag der Zielsetzung des § 1 Absatz 2 des NÖ. landwirtschaftlichen Förderungs- und Siedlungsgesetzes entspricht und einen der im § 2 des Gesetzes aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand hat, Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde. Über die Berufung wurde erwogen: Die gegenständlichen Berufungen richten sich somit gegen die Versagung der Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG 1987. Nach dieser Gesetzesstelle sind der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl Nr 103, in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen. Zur Flurbereinigung gehört auch die Arrondierung. Der Grundstückserwerb zur Erreichung eines Siedlungszweckes ist im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nicht (mehr) befreit (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0207). Weiters ist dazu zu sagen, dass eine Abwicklung des Erwerbes im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des FLVGG im Berufungsfall nicht vorliegt und vom Bw. auch nicht beantragt wurde. Bemerkt wird, dass weder vorgebracht wurde, dass ein Flurbereinigungsverfahren mit Bescheid eingeleitet worden sei, noch wurde ein Bescheid über die Begründung der Flurbereinigungsgemeinschaft vorgelegt. Auch wurde seitens der Bw. nicht ein Bescheid über die Feststellung, dass eine Niederschrift zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei, beigebracht. Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Wien, am 2. September 2005

Normen und Schlagworte

Siedlungszwecklandwirtschaftliches SiedlungsverfahrenArrondierungFlurbereinigungsverfahrenZusammenlegungsverfahrenAgrarbezirksbehörde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3217-W/02
Stammnummer
18155
Gültig
02.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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