Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3217-W/02
Grundstückserwerb zur Erreichung eines Siedlungszweckes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3217-W/02vom 02.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG 1987 sind der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens (Arrondierung) und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens von der Besteuerung ausgenommen.
Der Grundstückserwerb zur Erreichung eines Siedlungszweckes ist im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nicht (mehr) befreit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.S., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
19. Februar 2002, St. Nr. XY, betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 2000 erwarb der
Berufungswerber (Bw.) gemeinsam mit seiner Ehefrau von K. je zur Hälfte die
gesamte Liegenschaft O. im Gesamtausmaß von 31.317
m2 um einen Kaufpreis von insgesamt
S 1,300.000,00.
Gemäß Punkt X. des Vertrages wird seitens der
kaufenden Partei festgehalten,
".....dass sie das Vertragsobjekt im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens
erwirbt und daher die Befreiungsbestimmung für
Arrondierung geltend
macht."
Dazu wurde der mittels Stempel auf einer Kopie der
Vertragsurkunde angebrachte Bescheid der Niederösterreichischen
Agrarbezirksbehörde vom 31. Jänner 2002 vorgelegt, wonach
gemäß
§ 4 Abs. 2 des NÖ landwirtschaftlichen
Förderungs- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, festgestellt
wird:
"Dieser Vertrag entspricht der Zielsetzung des § 1
Abs. 2 und hat einen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum
Gegenstand."
Eine Begründung für die Geltendmachung der
Befreiungsbestimmung bzw. eine Erklärung, auf Grund welcher bereits
gesetzten Maßnahmen die Befreiung beantragt wird, wurde nicht
beigefügt.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien gab dem Antrag keine Folge und schrieb mit den bekämpften Bescheiden
den Bw. Grunderwerbsteuer in Höhe von je S 22750,00, (das entspricht
1.653,31 €) vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass trotz dem Vorliegen eines Bescheides der NÖ Agrarbezirksbehörde,
wonach der Kaufvertrag der Zielsetzung des § 1 Absatz 2 des NÖ.
landwirtschaftlichen Förderungs- und Siedlungsgesetzes entspricht und einen
der im § 2 des Gesetzes aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand hat,
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständlichen Berufungen richten sich somit
gegen die Versagung der Befreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG
1987.
Nach dieser Gesetzesstelle sind der Erwerb eines
Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des
I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines
Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des
II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl Nr 103,
in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen.
Zur Flurbereinigung gehört auch die
Arrondierung.
Der Grundstückserwerb zur Erreichung eines
Siedlungszweckes ist im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nicht
(mehr) befreit (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.
April 1990, Zl. 89/16/0207).
Weiters ist dazu zu sagen, dass eine Abwicklung des
Erwerbes im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II.
Hauptstückes des FLVGG im Berufungsfall nicht vorliegt und vom Bw. auch
nicht beantragt wurde.
Bemerkt wird, dass weder vorgebracht wurde, dass ein
Flurbereinigungsverfahren mit Bescheid eingeleitet worden sei, noch wurde ein
Bescheid über die Begründung der Flurbereinigungsgemeinschaft
vorgelegt. Auch wurde seitens der Bw. nicht ein Bescheid über die
Feststellung, dass eine Niederschrift zur Durchführung der Flurbereinigung
erforderlich sei, beigebracht.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 2.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Siedlungszwecklandwirtschaftliches SiedlungsverfahrenArrondierungFlurbereinigungsverfahrenZusammenlegungsverfahrenAgrarbezirksbehörde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3217-W/02
- Stammnummer
- 18155
- Gültig
- 02.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF