Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0496-F/08
Aufhebung einer BVE, da keine Berufung eingebracht wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-F/08vom 02.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des bfadr, vom
10. Jänner 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Feldkirch vom 4. Dezember 2007, ErfNr 000.000/2007,
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufungsvorentscheidung
vom 4. Dezember 2007 wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer und Herr FL haben diverse
Grundstücke getauscht. Die Grundstücke waren als Freifläche
Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 hat das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von
555,42 € vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 8. November 2007 beantragte der
Berufungsführer bei der Agrarbezirksbehörde die Ausstellung einer
für die Grunderwerbsteuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung
gemäß
§ 30 Flurverbesserungsgesetz. Das Schreiben hatte
folgenden Wortlaut:
"Wie Ihnen
bereits telefonisch mitgeteilt, bin ich Miteigentümer der Liegenschaften in
EZ [...], bestehend aus GP [...] mit 4.246 m² und Gp [...] mit 299 m²,
in EZ [...], bestehend aus Gp [...] mit 4.620 m² und in EZ [...], bestehend
aus Gp [...] mit 11.902 m².
Mit
Tauschvertrag vom 10. September 2007 habe ich von meinem Bruder
FL, wohnhaft in [...], die ideellen
Miteigentumsanteile in EZ [...] erworben.
Durch diese
Arrondierung konnten die Mängel der Agrarstruktur (zersplitterter
Grundbesitz) weitgehend behoben und eine wirtschaftliche Einheit im Ausmaß
von 2,1 Hektar im Eigentum von GRL,
[...] und [dem Berufungsführer] [...] geschaffen werden. Der
angeführte Tauschvertrag war daher zur Durchführung einer
Flurbereinigung im Sinne des
§ 82 Flurverfassungsgesetz/Landesgesetz Nr. 2 1979, § 30
Flurverbesserungsgesetz in Verbindung mit § 15 Agrarverfahrensgesetz 1950
erforderlich und stellt einen Flurbereinigungsvertrag im Sinne dieser
Gesetzesstelle dar.
Ich bitte, die
Agrarbezirksbehörde um Ausstellung einer für die
Grunderwerbssteuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung
(Zweckdienlichkeit)."
Die Eingabe des Berufungsführers vom 12.11.2007 an das
Finanzamt hat folgenden Wortlaut:
"Ich nehme Bezug
auf das eben mit Ihnen geführte Telefongespräch und bitte um
Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer 2007 in
Höhe von 555,42 € bis zur Erledigung meines Ansuchens der
Agrarbezirksbehörde vom 8. November 2007 von dem ich eine Kopie
in der Beilage mitsende."
Der Antrag wurde von der Agrarbezirksbehörde mittels
Bescheid vom 19. November 2007 als unbegründet abgewiesen, da der
Erwerbsvorgang nicht die Erreichung der im Flurverfassungsgesetz vorgegebenen
Ziele unterstütze.
Das Finanzamt Feldkirch hat die Eingabe des
Berufungsführers vom 12. November 2007 als Berufung gewertet und
die "Berufung" mittels Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2007
als unbegründet abgewiesen, da laut Bescheid der Agrarbezirksbehörde
vom 19. November 2007 der antragsgegenständliche Erwerbsvorgang
nicht die Erreichung der im Flurverfassungsgrundsatzgesetz vorgegebenen Ziele
unterstütze.
Mit Eingabe vom 10. Jänner 2008 erhob der
Berufungsführer einen Vorlageantrag.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 hat der
Landesagrarsenat der Berufung des Berufungsführers gegen den Bescheid der
Agrarbezirksbehörde vom 19. November 2007 keine Folge gegeben und
den angefochtenen Bescheid bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist, die Berufung nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die
Berufung als unbegründet abweisen.
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO idF AbgRmRefG kann
gegen einen solchen Bescheid (Berufungsvorentscheidung), der wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages
ist der Berufungsführer und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.
Im gegenständlichen Fall beantragte der
Berufungsführer mit Schreiben vom 12. November 2007 die
Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung seines Ansuchens durch die
Agrarbezirksbehörde. Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt Feldkirch als
Berufung gewertet.
Der Schriftsatz des Berufungsführers vom
12. November 2007 lässt aber nicht erkennen, dass mit ihm der
Grunderwerbsteuerbescheid vom 2. Oktober 2007 angefochten werden
sollte. Der Referent des unabhängigen Finanzsenates hegt keinerlei Zweifel
daran, dass der Berufungsführer mit diesem Schreiben lediglich die
Aussetzung der Einhebung der Grunderwerbsteuer angestrebt hat. Dass der
Berufungsführer gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Berufung erheben
wollte, geht aus diesem Schreiben in keiner Weise hervor.
Das Finanzamt hat daher eine Berufungsvorentscheidung
erlassen, obwohl keine Berufung vorlag. Dies bewirkt eine Rechtswidrigkeit der
Berufungsvorentscheidung infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes.
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Berufung bzw.
wirksame Berufungsvorentscheidung (vgl. Ritz,
BAO3, § 276 Tz
26) voraus. Da das Finanzamt eine - wenn auch rechtswidrige -
Berufungsvorentscheidung erlassen hat, ist der dagegen erhobene Vorlageantrag
zulässig.
Eine Aufhebung (als meritorische Berufungserledigung) im
Sinne des § 289 Abs. 2 BAO darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine
weitere Entscheidung in Betracht kommt. Sie darf somit nur ersatzlos erfolgen.
Eine Aufhebung hat unter anderem zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von
einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (vgl. Ritz,
BAO3, § 289 Tz
33, 34). Da das Finanzamt mangels Vorliegens einer Berufung zur Erlassung der
Berufungsvorentscheidung unzuständig war, war diese ersatzlos aufzuheben.
Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 2. Oktober 2007
ist daher mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen.
Selbst wenn der Schriftsatz vom 12. November 2007
als Berufung zu werten wäre, wäre für den Berufungsführer
daraus aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 4 GrEStG ist von der
Besteuerung ausgenommen, der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt,
und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes
des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der jeweils
geltenden Fassung.
Der Erwerb des Berufungsführers erfolgte weder in
einem behördlichen Flurbereinigungsverfahren noch wurde er von der
Agrarbehörde als der Flurbereinigung zweckdienlich anerkannt. Auch der
gegen den abweisenden Bescheid der Agrarbezirksbehörde erhobenen Berufung
wurde vom Landesagrarsenat keine Folge gegeben.
Eine allfällige Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 2. Oktober 2007, die im
gegenständlichen Fall die Befreiung gemäß
§ 3 Abs 1 Z 4
GrEStG geltend gemacht hätte, wäre daher als unbegründet
abzuweisen gewesen.
Schließlich wird der Berufungsführer noch darauf
hingewiesen, dass dem Aussetzungsantrag seitens des Finanzamtes stattgegeben
wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 2. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-F/08
- Stammnummer
- 39600
- Gültig
- 02.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF