Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2235-W/02
Kammerumlagenpflicht gemäß § 29 Abs. 4 niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz (LGBl.6000-9 idF 31. Jänner 2000)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2235-W/02vom 26.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 29 Abs. 1 lit. d NÖ Landwirtschaftskammergesetz sind von Betriebsführern, die gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet und gemäß § 4 dieses Gesetzes kammerzugehörig sind, Kammerumlagen zu entrichten. Gemäß § 29 Abs. 6 NÖ Landwirtschaftskammergesetz gelten bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG ist der Eigentümer Steuerschuldner, mehrere Eigentümer sind gemäß Abs. 2 leg. cit. Gesamtschuldner.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mistelbach vom 17. April 2000 betreffend Grundbetrag
der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Betriebsführerin eines landwirtschaftlichen Betriebes im Gerichtsbezirk M.
in Niederösterreich. Mit Bescheid vom 17. April 2000 wurde
gemäß
§ 29 Abs. 4 des Niederösterreichischen
Landwirtschaftskammergesetzes der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage
für das Jahr 2000 in Höhe von S 325,- festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung
eingebracht. Die Bw. bringt vor, der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage
sei pro wirtschaftlicher Einheit vorzuschreiben. Die Wiener
Landwirtschaftskammer habe mit Bescheid vom 22. April 1999 bereits einen
Grundbetrag vorgeschrieben. Dieser sei auch einbezahlt worden. Der Bescheid
wurde der Berufung in Kopie beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Februar 2001 wurde die Berufung abgewiesen. Gemäß
§ 29 Abs. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz sei der
Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage von Betriebsführern zu
entrichten, die gemäß
§ 30 Abs. 1 und 2
Bauern-Sozialversicherungsgesetz zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages
verpflichtet seien und gemäß
§ 4 des NÖ
Landwirtschaftskammergesetzes kammerzugehörig seien. Wer mehrere Betriebe
führe, erhalte auch den Grundbetrag mehrfach vorgeschrieben. Der
Betriebsbeitrag beziehe sich auf den, auf gemeinsame Rechnung und Gefahr
bewirtschafteten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, nicht aber auf einzelne
Miteigentümer dieses Betriebes. Da der Einheitswert des von der Bw.
bewirtschfteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mehr als ATS 2000,--
betrage, sei sie zur Entrichtung dieses Betriebsbeitrages verpflichtet. Ebenso
übersteige das Ausmaß Ihres land(forst)wirtschaftlichen Betriebes die
Fläche von 1 ha, sodass auch die Kammerzugehörigkeit gegeben
sei.
Die Bw. beantragte in der Folge
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei aktenwidrig und nicht
den Tatsachen entsprechend. Die Bw. bringt vor, sie führe nur
einen Betrieb. Mangels Arrondierung
liege ein Grundstück des Betriebes im Wiener Gemeindegebiet. Aus dieser
Tatsache hätte die Behörde aber nicht den Schluss ziehen dürfen,
sie würde mehrere Betriebe führen und der Grundbetrag sei mehrfach
vorzuschreiben.
Mit 1. Jänner 2003
ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin
führt gemeinsam mit dem Ehegatten einen landwirtschaftlichen Betrieb in
Niederösterreich. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
befinden sich in der KG B. und G.. Die wirtschaftliche Einheit
"landwirtschaftlicher Betrieb" ist unter der EW-AZ X beim Finanzamt M.
erfasst.
Daneben ist die Bw.
Alleineigentümerin der EZ A. KG S.. Die wirtschaftliche Einheit
"Weinbaubetrieb" ist unter der EW-AZ Y beim Finanzamt W. erfasst.
Es handelt sich somit um zwei
unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 Z 1 Niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz werden
die Kosten der Landwirtschaftskammern durch Kammerumlagen gedeckt, die von den
Kammerzugehörigen gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu
entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen).
Gemäß
§ 29
Abs. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz sind die Kammerumlagen zu
entrichten:
lit. a) von den
Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß
von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des
Grundsteuergesetzes 1955;
lit. d) von
Betriebsführern, die gemäß
§ 30 Abs. 1 und 2
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 559/1978 in der Fassung
BGBl. I Nr. 16/1999, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages
verpflichtet und gemäß
§ 4 dieses Gesetzes
kammerzugehörig sind.
Gemäß
§ 29
Abs. 2 NÖ Landwirtschaftskammergesetz werden die Kammerumlagen jeweils
für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben
lit. a) als Hundertsatz
(Hebesatz) der Beitragsgrundlage von den in Abs. 1 lit. a) bis c)
genannten Kammerumlagepflichtigen,
lit. b) als Grundbetrag
von den in Abs. 1 lit. d) genannten
Kammerumlagepflichtigen.
Gemäß
§ 29
Abs. 8 NÖ Landwirtschaftskammergesetz wird die Erhebung der
Kammerumlagen hinsichtlich der unter Abs. 1 lit. a), b) und d)
angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes
übertragen. Hinsichtlich des gemäß Abs. 1 lit. d)
zu entrichtenden Grundbetrages sind von den Abgabenbehörden die von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines
jeden Jahres übermittelten Daten der Beitragsvorschreibung zu Grunde zu
legen.
Laut Auskunft der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern waren sowohl die Bw. als auch der Ehegatte
zum 1. Jänner 2000 Betriebsführer und es bestand somit für
beide zum 1. Jänner 2000 Beitragspflicht gemäß
§ 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) als
Betriebsführer. Gemäß
§ 30 Abs. 2 BSVG schuldet
den gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag der
Betriebsführer.
Da somit Beitragspflicht
bestand und, da - dadurch, dass, die Bw. zum maßgebenden
1. Jänner 2000 Eigentümerin land- und forstwirtschaftlich
genutzter, in Niederösterreich gelegener Grundstücke im
Mindestausmaß von einem Hektar war - die Kammerzugehörigkeit
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz gegeben war, sind die Voraussetzungen des
§ 29 Abs. 1 lit. d. NÖ Landwirtschaftskammergesetz
hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Betriebes
erfüllt.
Gemäß
§ 29
Abs. 7 NÖ Landwirtschaftskammergesetz gelten bezüglich der
Entrichtung der Kammerumlagen sinngemäß die Vorschriften des
Grundsteuergesetzes 1955.
Gemäß
§ 9
Abs. 1 Z 1 GrStG 1955 ist der Eigentümer Steuerschuldner.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind - wenn der Steuergegenstand
mehreren gehört - diese Gesamtschuldner.
Das Leistungsgebot wurde in
vorliegendem Fall an die Bw. als (Mit-) Eigentümerin
gerichtet.
Hinsichtlich der
landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in S. erfolgte die Vorschreibung
des Kammerbeitrages laut vorgelegter Bescheidkopie gemäß
§ 24 Wiener
Landwirtschaftskammergesetz (LGBl. f. Wien Nr. 28/1957) für das
Jahr 1999, wobei S 300,-- des Kammerbeitrages auf den Grundbetrag
entfielen.
Gemäß
§ 23
lit a) Wiener Landwirtschaftskammergesetz werden die finanziellen Erfordernisse
der Landwirtschaftskammer u. a. durch Beiträge der Kammerzugehörigen
(§ 3) gedeckt.
Gemäß
§ 3
Abs. 1 lit. a) Wiener Landwirtschaftskammergesetz erstreckt sich der
persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer (Kammerzugehörige)
auf die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien
gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf
diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung
betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem
Mindestausmaß von einem Hektar, wenn sie diese auf eigene Rechnung
bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner
wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 Hektar festgesetzt.
Offensichtlich treffen auf die
Bw. auch die Voraussetzungen einer Beitragspflicht nach dem Wiener
Landwirtschaftskammergesetz für die im Wiener Gemeindegebiet gelegenen
Grundstücksflächen zu. Dieser Bescheid ist aber weder
Berufungsgegenstand noch würde die Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Vorschreibung überhaupt der h. o.
Behörde obliegen.
Die Erhebung der Kammerumlagen
nach dem Wiener Landwirtschaftskammergesetz erfolgt durch die Wiener
Landwirtschaftskammer (§ 24 Abs. 5 Wiener
Landwirtschaftskammergesetz).
Selbst wenn es sich, wie die
Bw. vorbringt in gegenständlichem Fall um
einen Betrieb handelt, welcher auch als
wirtschaftliche Einheit zu betrachten wäre, erfolgte die Festsetzung des
Grundbetrages nach dem NÖ Landwirtschaftskammergesetz dennoch zu Recht.
Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des für die im
Wiener Gemeindegebiet gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
(Weinbaubetrieb) festgesetzten Grundbetrages obliegt nicht der h. o.
Behörde und war auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 29 Abs. 1 lit. d NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
- § 29 Abs. 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2235-W/02
- Stammnummer
- 9115
- Gültig
- 26.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF