Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1711-W/05
Einheitlicher Erwerbsvorgang betreffend mehrere Grundstücke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1711-W/05vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Leopold
Mayerhofer, Notar, 3580 Horn, Hauptplatz 13, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 6. Juli 2005,
ErfNr1 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 11. März 2005 erwarben der
Berufungswerber (Bw.) und Frau F. von M. und S. St. einen Teil der zur EZ xxx GB
D. gehörigen Grundstücke.
Dazu ist im Kaufvertrag ua. Folgendes vereinbart:
"...................... II.
Die Verkäufer verkaufen und übergeben nun an
die Käufer und diese kaufen und übernehmen je zur
Hälfte a) das Grundstück 1 Landw. genutzt mit 5.816 m2
um den beiderseits vereinbarten Kaufpreis von € 9.100,--
(................) und b) die Grundstücke 2a Landw.
genutzt mit 1.460 m2 2b Landw. genutzt mit 1 .561 m2 um den
beiderseits vereinbarten Kaufpreis von €
4.743,-- (................); mit allen Rechten, mit denen die
bisherigen Eigentümer diese Grundstücke (im folgenden kurz
Vertragsobjekt genannt) besessen und benützt haben oder zu besitzen und zu
benützen berechtigt waren, mit dem den Parteien bekannten Kulturzustand
sowie Grenzverlauf in der Natur. III. Der Gesamtkaufpreis in der
Höhe von € 13.843,-- (.................) ist von den
Käufern binnen 14 Tagen ab Vertragsunterfertigung zu treuen Handen des
Urkundenverfassers auf dessen Anderkonto ...................... zu erlegen, dies
mit der seitens der Vertragsparteien unwiderruflichen Widmung, denselben
einschließlich der in der Zwischenzeit abgereiften Anderkontozinsen,
abzüglich Kontoführungsspesen und Lastenfreistellungskosten an die
Verkäufer auf ein von ihnen bekanntzugebendes Konto auszufolgen, sobald die
lastenfreie Eintragung des Eigentumsrechtes für die Käufer erfolgt
ist. .................... V. Für das angegebene
Flächenmaß oder eine besondere Beschaffenheit des Vertragsobjektes
wird seitens der Verkäufer keine Haftung übernommen, sie leisten
jedoch Gewähr für die vollständige lastenfreie
Übergabe. VI. Die Vertragsparteien erklären im Hinblick
auf eine Verletzung über die Hälfte am wahren Wert, daß sie
über den Wert von Leistung und Gegenleistung dieses Vertrages informiert
und mit diesem Wertverhältnis ausdrücklich einverstanden
sind. .................... VIII Zum Zweck der
Gebühren- bzw. Steuerbemessung wird angegeben: a) Die Käufer
erwerben die Grundstücke 2a und 2b zur Arrondierung ihres
landwirtschaftlichen Besitzes. Sie nehmen daher die
Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG in
Anspruch. b) Die Käufer erwerben das Grundstück 1 zur
SeIbstbewirtschaftung als hauptberufliche Landwirte und zur Aufstockung ihres
landwirtschaftlichen Betriebes. ...................... Für
den Fall, daß der vorgenannte Kaufpreis von € 13.843,-- nicht bis
spätestens 30 Tagen ab Vertragsunterfertigung auf dem Treuhandkonto des
Urkundenverfassers eingelangt sein sollte, ist dies den Verkäufern vom
Treuhänder schriftlich an die von ihnen nachweislich zuletzt
bekanntgegebene Adresse mitzuteilen. Den Verkäufern steht bei nicht
rechtzeitigem Einlangen des Kaufpreises unter Setzung einer vierzehntägigen
Nachfrist ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Vertrag
zu. .......... XI. Die Verkäufer erteilen sonach ihre
ausdrückliche Einwilligung, daß ob dem Vertragsobjekt das
Eigentumsrecht für die Käufer je zur Hälfte grundbücherlich
einverleibt werden kann. ........................"
Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 stellte die
Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde gemäß
§ 42 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 fest, das dieser Vertrag
hinsichtlich der Grundstücke 2a und 2b zur Durchführung der
Flurbereinigung erforderlich ist.
Die Kaufurkunde wurde vom Vertragserrichter beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) sowohl unter der ErfNr1 wie
auch unter der ErfNr2 angezeigt.
In der Folge setzte das FAG gegenüber dem Bw. jeweils
für seinen Erwerb von M. St. und seinen Erwerb von S. St. mit gesonderten
Grunderwerbsteuerbescheiden vom 6. Juli 2005 unter der ErfNr1 jeweils
ausgehend von einem anteiligen Kaufpreis von € 3.460,75
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG in Höhe von
jeweils € 121,13 fest. Dies mit der Begründung, dass ein
einheitlicher Rechtsvorgang nicht in einen steuerpflichtigen und einen
steuerfreien geteilt werden könne und der überwiegende Teil nicht der
Flurbereinigung diene und daher die Steuer vom gesamten Kaufpreis vorzuschreiben
gewesen sei.
Gegen diese Grunderwerbsteuerbescheide erhob der Bw.
rechtzeitig mit der Begründung Berufung, dass mit dem gegenständlichen
Kaufvertrag zwei Rechtsgeschäfte beurkundet worden seien. Es sei der
Kaufpreis für jedes einzelne Rechtsgeschäft gesondert ausgewiesen und
auch jedes Rechtsgeschäft unter gesonderten Erfassungsnummern dem FAG zur
Anzeige gebracht worden. Es wäre daher die Grunderwerbsteuerbefreiung
hinsichtlich des Rechtsgeschäftes betreffend die Grundstücke 2a und 2b
je landw. genutzt zu gewähren gewesen.
Gegen die abweisenden Berufungsvorentscheidungen, in
welchen das FAG dem Bw. vorgehalten hat, dass die in der Kaufvertragsurkunde
genannten und Gegenstand des Erwerbes bildenden Grundstücke zu einer
wirtschaftlichen Einheit gehören und diese vom zuständigen
Lagefinanzamt getroffene Feststellung auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer
bindend sei, brachte der Bw. ohne weitere Begründung einen Vorlageantrag
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind nach
§ 2 Abs. 1 GrEStG Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes
zu verstehen. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere
Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden
diese Grundstücke gemäß Abs. 3 leg.cit. als ein Grundstück
behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines
Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück
behandelt.
Der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und
im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des
Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden
Fassung ist auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG von der Besteuerung
ausgenommen.
Dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke zu
einer wirtschaftlichen Einheit gehörten, ist unbestritten.
Auf Grund des § 2 Abs. 3 GrEStG sind diese daher,
soweit sich ein Rechtsvorgang
auf diese bezieht, als ein Grundstück zu behandeln.
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften,
sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen
ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter
"Absicht der Parteien" im Sinne des § 914 ABGB ist keineswegs etwa die
Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter oder nicht
kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck
zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der
Vereinbarung unterstellen muss. Nach § 914 ABGB ist also dann, wenn
ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen,
welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende
Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung
verstehen musste (siehe Fellner, Grunderwerbsteuer - Kommentar, Rz 26 ff zu
§ 1 GrEStG).
Der Behauptung des Bw., dass hier hinsichtlich der
Grundstücke 2a und 2b einerseits und des Grundstückes 1 andererseits,
bzw. der Anteile daran, jeweils gesonderte Rechtsgeschäfte abgeschlossen
worden seien, steht die einheitliche Gestaltung in einer Kaufurkunde,
einschließlich der Zusammenfassung zu einem Vertragsobjekt hinsichtlich
der Erfüllung (Zahlung des Kaufpreises, Übergabe und Einverleibung)
und im Besonderen hinsichtlich des Rücktrittsrechtes, entgegen.
Der Erwerb der Anteile von M. St. einerseits und der Erwerb
von S. St. andererseits stellen jeweils einen einheitlichen Erwerbsvorgang
dar.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht zulässig, den Erwerbsvorgang
betreffend eine Einheit in einen steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten
Teil zu trennen. Wird der Tatbestand der Grunderwerbsteuerbefreiung nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG nur hinsichtlich eines Teiles der eine
wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke erfüllt, so ist darauf
abzustellen, welcher Teil überwiegt (siehe VwGH 8.5.2008,
2007/16/0019).
Die Vertragsparteien haben den Grundstücken 2a und 2b
im Ausmaß von 3.021 m2 einen Kaufwert von € 4.743,00 und dem
Grundstück 1 im Ausmaß von 5.816,00 m2 einen Kaufwert von €
9.100,00 zubemessen.
Der gegenständliche Vertrag war aber lediglich
hinsichtlich der Grundstücke 2a und 2b, somit hinsichtlich des wert- und
flächenmäßig geringeren Teiles zur Durchführung der
Flurbereinigung erforderlich, womit eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4
GrEStG nicht zu tragen kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1711-W/05
- Stammnummer
- 37897
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF