Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0136-I/03
Wert des in Tausch gegebenen Grundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-I/03vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gegenleistung gemäß § 5 Abs.1 Z 2 GrEStG 1987 besteht beim Grundstückstausch im gemeinen Wert des jeweils hingegebenen Tauschgrundstückes. Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs. 2 BewG 1955 durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei dessen Veräußerung zu erzielen wäre. Im vorliegenden Fall war der als Folge der Wertableitung aus Vergleichsgrundstücken vorgenommene Ansatz von reinen Baulandpreisen nicht zutreffend, war doch das von der Bw. als Tauschleistung hingegebene Trenngrundstück zwar als Sonderfläche Hotel gewidmet, aber auf Grund der Beschaffenheit (geringe Flächengröße mit spitzig verlaufender Form, außerdem belastet mit Zufahrtsweg ) für eine Verbauung tatsächlich nicht zugänglich.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Manfred Trentinaglia- Dr. Clemens Winkler, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 mit 2 % von der
Bemessungsgrundlage von 56.490 € in Höhe von 1.129,80 €
festgesetzt. An der bereits entstandenen Fälligkeit tritt keine
Änderung ein.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Punkt III des in Frage stehenden Rechtsvorganges
übergab A. B. an seine Tochter A. H.(= Bw) die drei Teilstücke 1, 2
und 3 im Gesamtflächenausmaß von 1.883 m2, korresponierend damit
übertrug A. H. das Teilstück 4 im Flächenausmaß von 1.156
m2 an ihren Vater A. B., jeweils gemäß der vorliegenden
Vermessungsurkunde. Eine Ausgleichszahlung wurde trotz unterschiedlicher
Flächengröße keine vereinbart.
Für diesen Rechtsvorgang setzte das Finanzamt
gegenüber der A. H. ausgehend von einer Tauschleistung in Höhe von
9,248.000 S (= 672.078,37 €) gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die 2
%ige Grunderwerbsteuer mit 13.441,57 € fest. Die Begründung lautete:
"Tauschleistung = 1.156 m2 x Verkehrswert S 8.000 = 9,248.000 S."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung, worin ausschließlich die Bemessungsgrundlage mit dem Argument
bekämpft wird, der angesetzte Verkehrswert von 8.000 S pro m2 sei
vollkommen ungerechtfertigt und als geradezu absurd anzusehen. Bei
sämtlichen Flächen handle es sich nämlich um landwirtschaftliche
Flächen, die nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als
landwirtschaftliche Flächen gewidmet seien. Die jeweilige
Grundstücksübertragung sei ausschließlich zum Zwecke der
Arrondierung und zur Schaffung der Voraussetzungen für die Einhaltung der
behördlichen Abstandsvorschriften zwischen Hotelgebäude und
Grundgrenze erfolgt. Sämtliche Arrondierungsflächen seien, wie sich
bei Einsichtnahme in die Planurkunde unschwer feststellen lasse, gesondert nicht
nutzbar und wären diese Flächen für einen Dritten in keiner Weise
bebaubar oder in einer sonstigen Weise nutzbar. Es handle sich um langgezogene,
jedoch schmale Flächenstücke. Auch die an A. B. übertragene
Teilfläche 4 werde landwirtschaftlich genutzt und könnte für sich
alleine keiner anderweitigen Nutzung zugeführt werden. Ein
Quadratmeterpreis von 8.000 S würden in dieser Gegend für
Baugrundstücke in bester Aussichtslage bezahlt, sofern solche
Baugrundstücke baureif seien und in unverbaubarer Aussichtslage sich
befinden würden. Derartige Baulandgrundstücke könnten aber nicht
mit landwirtschaftlich gewidmeten, teilweise eine Böschung darstellenden,
einer Bebauung unzugänglichen und auf Grund ihrer Konfiguration nicht
einmal theoretisch bebaubaren Grundstücken verglichen werden. Die Preise
für landwirtschaftliche Grundstücke würden zwischen 10 bis
maximal 12 € betragen. In der Folge wurde ein Schreiben der Stadt K.
vorgelegt, worin die Widmung der getauschten Grundstücke als Freiland bzw.
als Sonderfläche Hotel bebaut mit Hotel angegeben wurde. Weiters
bestätigte die Bezirkslandwirtschaftkammer die von der Bw. angeführten
Quadratmeterpreise für landwirtschaftlich gewidmeten Grund.
Mit einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
wurde dem Berufungsvorbringen insoweit Rechnung getragen, als nunmehr von einem
Quadratmeterpreis von 5.000 S ausgegangen wurde. Begründend wurde
ausgeführt, auf Grund des Umstand, dass der Grundstückstausch ohne
Aufzahlung erfolgte sei gehe das Finanzamt von der Wertgleichheit der
getauschten Grundstücksflächen aus. Da die Tauschgrundstücke
teilweise als Freiland, teilweise als Sonderfläche Hotel gewidmet seien,
erscheine der nunmehr herangezogene Quadratmeterpreis als durchaus
gerechtfertigt.
A. H. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin blieb unbestritten, dass die Tauschgrundstücke als gleichwertig
anzusehen seien. Gegen den erfolgten Wertansatz wurden als Argumente nochmals
auf die vorwiegende Freilandwidmung, auf die gegebene Konfiguration der
Grundstücke als schmale Grundstücksstreifen, auf die teilweise
vorliegende Böschungslage, auf den durch die Teilfläche 4 gehende
Zufahrtsweg verwiesen und daraus abgeleitet, es sei daher nicht möglich,
diese einer Bebauung vollkommen unzugänglichen Grundstücksflächen
auch nur in irgendeiner Weise mit Baulandflächen zu vergleichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 3 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF ist bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den
Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, die Steuer
sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des
anderen Vertragsteiles zu berechnen. Beim Grundstückstausch liegen also
zwei der Steuer unterliegende Erwerbsvorgänge vor, wobei unter
Gegenleistung für das erworbene Grundstück jeweils das in Tausch
gegebene Grundstück zu verstehen ist. Nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist
bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung die
Gegenleistung.
Dies bedeutet, dass beim Grundstückstausch die
Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom gemeinen Wert (vgl. § 10 BewG
1955) der getauschten Grundstücke zuzüglich einer Tauschaufgabe zu
berechnen ist (siehe VwGH 16.12.1965, 0501/64; verstärkter Senat VwGH
26.3.1981,15/3502/78; VwGH 28.1.1993, 92/16/0120, 0121, 0122 und VwGH 30.5.1994,
93/16/0093). Der gemeine Wert wird gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG 1955,
BGBl. Nr. 148/1955 idgF durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei dessen
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Beim
gemeinen Wert handelt es sich um einen fiktive Größe, die mit Hilfe
der Preisschätzung zu ermitteln ist. Die brauchbarste Methode für die
Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes ist der Vergleich mit
tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt erfolgten
Kaufgeschäften (VwGH 22.3.1995, 92/13/0187).
Zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens besteht nach
Vorliegen der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung, womit der
Wertansatz pro m2 bereits vom Finanzamt von ursprünglich 8.000 S auf
nunmehr 5.000 S herabgesetzt wurde, letztlich noch Streit darüber, ob
dieser vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung angesetzte
Quadratmeterpreis von 5.000 S oder der von der Bw. im Vorlageantrag begehrte
Ansatz von maximal 165 S/m2 (12 €) dem gemeinen Wert entspricht.
Während das Finanzamt bei dessen Wertableitung von Baulandpreisen ausgeht,
vermeint die Bw. es seien Freilandpreise zu unterstellen.
An Sachverhalt liegt dem Gegenstandsfall zu Grunde, dass A.
B. an A. H. die drei Teilstücke 1, 2 und 3 im Flächenausmaß von
1.883 m2 als Tauschobjekt hingegeben und dafür von A. H. das Teilstück
4 im Ausmaß von 1.156 m2 erhalten hat. Da zwischen den beiden Parteien des
Berufungsverfahrens außer Streit blieb, dass die jeweiligen
Tauschleistungen trotz unterschiedlicher Flächengröße
gleichwertig waren, werden die bei der Ermittlung des gemeinen Wertes
heranzuziehenden Faktoren der jeweiligen Tauschleistungen gemeinsam dargestellt.
Aus der vorgelegten Planurkunde ergibt sich, dass durch das
Teilstück 4 ein Zufahrtsweg geht und dieses Grundstück auf einer Seite
einen spitzen Winkel aufweist. Die Teilstücke 1, 2 und 3 sind schmale
Grundstücksstreifen, die zum Teil Böschungen sind. Der Erwerb dieser
drei Teilflächen diente nach dem Berufungsvorbringen und der
fernmündlichen Bestätigung der Baubehörde der Einhaltung der
behördlichen Abstandsvorschriften zwischen Hotelgebäude und
Grundgrenze. Bei der Wertermittlung stellt neben der etwas ungünstigen
Figuration, der teilweisen Böschungslage, der Belastung des
Teilstückes 4 mit einem Zufahrtweg die unbestritten gebliebene vorwiegende
Freiland- Widmung der Teilstücke 1, 2 und 3 ein entscheidendes
wertbestimmendes Merkmal dar. Diesbezüglich bleibt aber auch festzuhalten,
dass das Teilstück 4, das bislang als Teil der Sonderfläche Hotel
gewidmet war, durch Zuschreibung mit einem als Freiland gewidmeten
landwirtschaftlichen Grundstück vereinigt wurde, während die bislang
als Freiland gewidmeten Teilfächen 1, 2 und 3 mit einem Grundstück,
gewidmet als Sonderfläche Hotel vereinigt wurden. Diente aber der Erwerb
der Teilflächen 1, 2 und 3 bloß der Einhaltung der behördlichen
Abstandsvorschriften zwischen Hotelgebäude und Grundgrenze und hatten diese
sehr schmalen Grundstücksstreifen zum Teil Böschungscharakter, dann
ist unbedenklich davon auszugehen, dass diese drei Teilflächen für
sich einer Bebauung nicht zugänglich waren. Bei der Teilfläche 4
hingegen ist zu berücksichtigen, dass durch dieses Grundstück ein
Zufahrtsweg verläuft und infolge der Größe und ungünstigen
Figuration das Grundstück keinesfalls einer widmungsgemäßen
Verwendung (Widmung Sonderfläche Hotel) zugeführt werden könnte.
In der Folge wurde dieses Teilstück durch Zuschreibung mit einem als
Freiland gewidmeten Grundstück vereinigt. Wird aber der gemeine Wert durch
den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei dessen Veräußerung zu
erzielen wäre, wobei ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, dann ist bei den
Teilflächen 1,2,3 von deren bisherigen Freilandwidmung und der Vereinigung
mit einem Grundstück Widmung Sonderfläche, von der schmalen Form und
der teilweisen Böschungslage auszugehen, während bei der
Teilfäche 4 von deren Widmung als Sonderfläche Hotel auszugehen ist,
wobei aber infolge der geringen Größe, der für eine Bebauung
ungünstigen Form und des auf dieser Grundstücksfläche
verlaufenden Zufahrtsweges eine widmungsgemäße Verbauung
wirtschaftlich nicht möglich erscheint. Bestimmt aber die objektive
Beschaffenheit der Tauschliegenschaft im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
den erzielbaren Preis, dann sind bei der vorzunehmenden Wertableitung diese
Umstände entsprechend zu berücksichtigen. Werden daher wie im
Gegenstandsfall gegeben eine Teilfläche mit einer Widmung Sonderfäche
durch Zuschreibung mit Grundstücken einer Freilandwidmung vereinigt bzw.
umgekehrt, wobei aber jeweils die hingegebene Tauschfläche für sich
betrachtet auf Grund der jeweiligen Beschaffenheit einer Bebauung nicht
zugänglich war, dann kann entgegen der Ansicht des Finanzamtes bei der
Wertableitung nicht von "reinen" Baulandpreisen ausgegangen werden. Gegen den
Ansatz von bloßen Freilandpreisen spricht andererseits, dass die
Teilfläche 4 jedenfalls als Sonderfläche gewidmet war. War von der
Gleichwertigkeit der Teilfläche 4 im Flächenausmaß von 1.156 m2
und der Teilfächen 1, 2, 3 im Flächenausmaß von 1.883 m2
auszugehen, dann erscheint unter Beachtung der dargelegten Beschaffenheit der
Tauschgrundstücke ein aus dem Freilandpreis und einem niedrigen
Baulandpreis gebildeter Mischpreis von 30 € pro Quadratmeter für die
Teilflächen 1, 2, 3 bzw. von 48,866 € für die Teilfläche 4
sachlich geboten.
Ausgehend von diesen Quadratmeterpreisen errechnet sich der
jeweilige gemeine Wert der beiden gleichwertigen Tauschliegenschaften in
Höhe von 56.490 €. Der Berufung war somit teilweise stattzugeben und
gegenüber der Bw. unter Ansatz der von ihr erbrachten Tauschleistung
(Bemessungsgrundlage) gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die 2 %-ige
Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.129,80 € festzusetzen.
Innsbruck,
7. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-I/03
- Stammnummer
- 10880
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF