Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0182-I/05
Stellt Maßnahme nach § 33 Tiroler Raumordnungsgesetz eine "behördliche Maßnahme" iSd Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG dar ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-I/05vom 19.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim gegebenen Sachverhalt ist nicht erkennbar, dass die Gemeinde eine behördliche Zwangsmaßnahme gesetzt hat, der sich der Grundeigentümer nicht hätte jederzeit entziehen können. Daran ändert auch nichts, dass er im Falle der Verweigerung aufgrund der Nichtumwidmung in Bauland allenfalls einen finanziellen Nachteil erlitten hätte. Der zufolge § 33 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) abgeschlossene Vertrag ist dennoch ein unbestritten freiwilliger Akt, dem die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG zu versagen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GemeindeX, Adr, vertreten durch
Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Februar
2005 betreffend Grunderwerbsteuer nach der am 13. Dezember 2005 in
6020 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 15. Juni 2004 abgeschlossenen "Vertrag"
hat die GemeindeX (= Berufungswerberin, Bw) von A aus dessen Gst 16/3 in EZ
mehrere Grundstücksflächen im Gesamtausmaß von 3.818 m²
erworben, nämlich die laut Teilung neugebildeten Teilstücke 1 und 2
von zusammen 550 m², das neugebildete Gst 16/31 von 692 m² und das
restliche Gst 16/3 mit 2.576 m² (siehe Punkte IV. und V.). Von A wurden
zwei neugebildete Gst im Ausmaß von je 750 m² zurück behalten.
Ein Entgelt für den Erwerb wurde nicht vereinbart. Unter Punkt III. ist
festgehalten:
"Im Jahr 2000
war das Gst 16/3 als Freiland gewidmet. Es fanden Gespräche über die
Umwidmung und die Raumordnungsziele in
X statt. Dabei kam es zwischen
A und der
GemeindeX im Sinne des § 35 TROG
zu einer Vereinbarung des Inhaltes, wonach im Falle einer Umwidmung des Gst 16/3
in Bauland A damit einverstanden ist,
dass er zwei Baugrundstücke im Ausmaß von je 750 m² aus Gst 16/3
behält und die übrigen Grundflächen aus Gst 16/3 an die
GemeindeX ins Eigentum
überträgt.
Die
Umwidmung ist zwischenzeitlich erfolgt. Der gegenständliche Vertrag dient
der Durchführung der getroffenen
Vereinbarung.
Die
GemeindeX benötigt die
Grundflächen zur Errichtung eines Altenwohnheimes, zur Arrondierung des
öffentlichen Weges auf Gst 1832/22 und zur Schaffung eines
Tauschgrundstückes zur Erfüllung bereits eingegangener
Verpflichtungen. Die der GemeindeX zu
übertragende Fläche wird deshalb geteilt in die Teilflächen 1 und
2 (Arrondierungsflächen), das Gst 16/31 (Tauschgrundstück) und das
verbleibende 16/3 (Grundfläche für Altenwohnheim samt
Zufahrt)."
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 1.
Feber 2005, StrNr, ausgehend vom Wert der Grundstücke (gem. § 6 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF), di der in Höhe von
€ 112.260 ermittelte dreifache Einheitswert, die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 3.929,10
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, beim
gegenständlichen Erwerbsvorgang der Bw handle es sich um einen solchen im
Sinne des § 33 TROG (Tiroler Raumordnungsgesetz), unter Punkt III. des
Vertrages fälschlich mit § 35 bezeichnet. § 33 TROG beinhalte
Maßnahmen der Gemeinden zur besseren Gestaltung von Bauland, weshalb
derartige Ausführungsgeschäfte unter die Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG zu subsumieren seien. Es bestehe sohin keine
Abgabepflicht.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
4. März 2005 wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass die
angesprochene Befreiung nur auf Grundstückserwerbe als unmittelbarer
Rechtswirkung von behördlichen Maßnahmen bzw. von behördlichen
Verfahren zutreffe, denen sich der Vertragspartner nicht entziehen könne.
Demgegenüber sei gegenständlich eine freie/freiwillige Vereinbarung
zwischen der Bw und dem Vertragspartner getroffen worden, folglich es an einer
Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG fehle.
Mit Antrag vom 7. April 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt, die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ergänzend
ausgeführt, das Tiroler Raumordnungsgesetz beinhalte ua. Rechtsnormen zur
besseren Gestaltung von Bauland (siehe § 1). Die Bestimmung des § 33
TROG habe auch die Qualität einer unmittelbaren Rechtswirkung, da die
Widmungsfrage (Umwidmung) untrennbar mit der Bereitschaft des A
zusammenhänge, Grundflächen für das öffentliche Interesse
zur Verfügung zu stellen. Durch ggstdl. Vereinbarung habe die Bw durch eine
behördliche Maßnahme Grundflächen für ein Altenwohnheim
erworben und Bauland geschaffen. Die Vereinbarung stelle keinen bloß
privatrechtlichen/freiwilligen Akt dar, da die Kompetenz zur Raumordnung und
Flächenwidmung der Hoheitsverwaltung zugeordnet und damit die Gemeinde auch
als Träger von Hoheitsrechten aufgetreten sei.
In der am 13. Dezember 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde von beiden Parteien des Berufungsverfahrens
zunächst außer Streit gestellt, dass es sich hier um eine
Maßnahme zur "besseren Gestaltung von Bauland" handle. Bedenken wurden vom
Vertreter der Bw dahin geäußert, dass es sich bei § 33 TROG um
eine "behördliche Maßnahme" handle, die offenbar bei Abfassung des
GrEStG 1987 noch nicht berücksichtigt worden sei. Da
Flächenwidmungspläne Verordnungen darstellten, habe die Gemeinde die
Umwidmung in Baugrund für A im Rahmen der Hoheitsverwaltung
durchgeführt. Gleichzeitig liege lt. Vertreter der Bw unbestritten ein
privatrechtlicher Vertrag, also ein freiwilliger Akt, vor. Infolge der Planung
des Altenwohnheimes sei die Gemeinde an A herangetreten und habe diesem
sozusagen die Abtretung des Gst für öffentliche Zwecke durch Anbot der
Umwidmung in Bauland schmackhaft gemacht. Hätte A dem Ansinnen der Gemeinde
nicht zugestimmt, so wäre ihm die Umwidmung in Baugrund verwehrt geblieben,
wodurch er einen großen finanziellen Nachteil erlitten hätte. Dies
insofern, als der weiterhin landwirtschaftliche Grund für ihn
unverkäuflich bzw. zu einem sehr geringen Preis verkäuflich geblieben
wäre. Wenn auch außer Streit stehe, dass kein behördliches
Verfahren abgeführt und kein Bescheid erlassen worden sei, so bleibe
fraglich, ob eine Maßnahme nach § 33 TROG nicht dennoch, obwohl die
Gemeinde keine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt habe, als
"behördliche Maßnahme" iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG zu betrachten
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch
auf Übereignung begründen und soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG ist bei behördlichen
Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland der Erwerb eines
Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden
Vorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit. Diese Bestimmung wurde
im Wesentlichen aus § 4 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1955 in das GrEStG 1987
übernommen; nicht übernommen wurde hingegen die Bestimmung nach §
4 Abs. 1 Z 6 des GrEStG 1955, wonach der
freiwillige Erwerb von Grundstücken anläßlich des Austausches
zur besseren Gestaltung von Bauland steuerfrei gewesen war.
Rechtsgrundlage der im § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG
angesprochenen behördlichen Maßnahmen sind die Bauordnungen und
Raumordnungsgesetze der einzelnen Bundesländer.
§ 33 des
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl Nr 93/2001, lautet auszugsweise wie
folgt: "Maßnahmen der Gemeinden als Träger von
Privatrechten (1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten
die Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung und der Festlegungen
des örtlichen Raumkonzeptes, insbesondere die Sicherung ausreichender
Grundflächen für den Wohnbau und für gewerbliche und industrielle
Zwecke, anzustreben. ... (2) Die Gemeinden können zum Zweck der
Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung und der Festlegungen des
örtlichen Raumkonzeptes Verträge mit Grundeigentümern
abschließen. ..."
Für die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen
Befreiung hat es nach der Judikatur (vgl. VfGH 29.6.1971, B 197/70) darauf
anzukommen, ob das Eigentumsrecht an einem Grundstück auf Grund von
behördlichen Maßnahmen unmittelbar als Rechtswirkung derselben
erworben wird bzw. durch das behördliche Verfahren bewirkt wird. Dies
könnte, für sich betrachtet, zunächst für die Argumentation
von Seiten der Bw sprechen, dass nämlich der Abschluss
gegenständlicher Vereinbarung zufolge einer Maßnahme gem. § 33
TROG erfolgt sei und demnach der Grundstückserwerb eine unmittelbare
Rechtswirkung dieser "behördlichen Maßnahme"
darstellte. Gleichzeitig ist aber nicht zu übersehen, dass der
Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von
Bauland geltenden Vorschriften nur dann von der Abgabe befreit ist, wenn die
hiefür zuständige Behörde von sich aus durch einen Akt der
Hoheitsverwaltung Eigentumsverhältnisse ändert, ohne dass sich die
Betroffenen solchen Maßnahmen entziehen könnten (VwGH 6.5.1971,
1034/70). Das Wesen einer Einwirkung durch "behördliche"
Maßnahmen besteht darin, dass derjenige, den die Maßnahme trifft,
keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen, etwa in der Weise, dass er ein
bestimmtes Vorhaben aufgibt (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/16/0259). Das Wesen einer
"behördlichen Maßnahme" ist sohin darin gelegen, dass man ihr nicht
ausweichen bzw. sich ihr nicht entziehen kann, weshalb eine
freiwillig geschlossene Vereinbarung
keine Maßnahme iSd § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG darstellt (vgl. VwGH
1.9.1999, 98/16/0232-0234). Im Falle eines freiwillig abgeschlossenen
Kaufvertrages fehlt es an einer derartigen (behördlichen) Maßnahme
(VwGH 22.2.1973, Slg. 4505/F noch zu § 4 Abs. 1 Z 5 des GrEStG
1955).
Kann dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt
keinerlei Hinweis entnommen werden, dass der Grundeigentümer seitens der
Behörde durch eine Maßnahme, der er sich nicht hätte entziehen
können, so unter Druck gesetzt wurde, dass es ihm nicht mit Erfolg
möglich gewesen wäre, die Errichtung des Kaufvertrages zu verweigern,
so fehlt es zur Zeit der Verwirklichung des Erwerbsvorganges an der für den
angestrebten Befreiungstatbestand erforderlichen
Zwangsmaßnahme (VwGH 25.4.1996,
95/16/0259).
Als solche behördliche Maßnahmen kommen etwa ein
Umlegungsbescheid, in Ermangelung dessen insbesondere ein behördlich
genehmigter Umlegungsvertrag bzw ein behördlich genehmigtes
Umlegungsübereinkommen gemäß
§ 86 TROG 1994 in Betracht
(VwGH 1.9.1999, 98/16/0232-0234). In diesem Zusammenhalt gilt noch
festzuhalten, dass der Gesetzgeber in einer "Maßnahme zur besseren
Gestaltung von Bauland" an sich einen Vorgang erblickt hat, durch den eine
größere, der Bebauung gewidmete Fläche für die Errichtung
zB eines oder mehrerer Wohnblöcke dadurch baureif gemacht wird, dass die
Grenz- und Besitzverhältnisse des für die Errichtung vorgesehenen
Baulandes so umgestaltet werden, dass aus einer vorher vorhandenen Mehrzahl
selbständig nicht bebaubarer Grundstücke baureife Bauplätze
gewonnen werden, sodass also das von einer Maßnahme zur besseren
Baulandgestaltung erfasste Gebiet für die Bebauung nutzbar gemacht wird
(VwGH 6.5.1971, 1034/70). Bei den in § 4 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1955 (=
§ 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987) genannten "Maßnahmen zur besseren
Gestaltung von Bauland" handelt es sich sohin grundsätzlich nicht um
Vorgänge, durch die nur der eine oder andere Einzelbauplatz - wie im
Berufungsfalle -, sondern um solche, durch die ein größeres
Baulandgebiet baulich nutzbar gemacht wird (vgl. VwGH 26.6.1986, 85/16/0080) und
zu welchem Zwecke also zB ein Umlegungsverfahren oder
Grenzberichtigungsverfahren abzuführen ist (vgl. zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 60-65, insbes. Rz 65 zu § 3;
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG
1987, Band I, Rz 164 f. zu § 3, insbes. 165 und 168-172).
Ob es sich im Gegenstandsfalle bei Erwerb einiger weniger
Parzellen tatsächlich, im Sinne des vom Gesetzgeber verfolgten Zweckes, um
die - wie oben dargelegte - erforderliche "Baureifmachung eines
größeren Baulandgebietes" handelt, wird von der Berufungsbehörde
angezweifelt, mag aber insofern dahin gestellt bleiben, als von beiden
Verfahrensparteien das Vorliegen der Voraussetzung einer "Maßnahme zur
besseren Gestaltung von Bauland" außer Streit gestellt wurde.
Strittig bleibt damit alleine, ob der in Anwendung des
§ 33 TROG abgeschlossene Vertrag über den Grundstückserwerb als
unmittelbare Rechtswirkung einer "behördlichen Maßnahme" iSd
Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG zu qualifizieren ist.
Unabhängig davon, ob - wie eingewendet - die Bestimmung
nach § 33 TROG in dieser oder ähnlicher Form bei Abfassung des GrEStG
1987 bereits existent war, zeigt aber die Nichtübernahme der vormaligen
Bestimmung nach § 4 Abs. 1 Z 6 GrEStG 1955 in das GrEStG 1987 deutlich auf,
dass der vormals steuerfrei belassene freiwillige Erwerb von Grundstücken
vom Gesetzgeber offenkundig nicht mehr gewollt war. In Anbetracht oben
dargelegter Judikatur ist daher jedweder freiwillig geschlossenen Vereinbarung
die Steuerbefreiung zu versagen, da eben diesfalls keine behördliche
Zwangsmaßnahme (= Akt der Hoheitsverwaltung) vorliegt, der sich der
Vertragspartner nicht entziehen kann. In der Berufungsverhandlung am 13.
Dezember 2005 wurde diesbezüglich seitens der Bw selbst zugestanden, dass
zwecks Erwerb der Grundflächen kein behördliches Verfahren
abgeführt, kein Bescheid erlassen und sohin von der Bw keinerlei
hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar ausgeübt wurde.
Vielmehr handelt es sich bei gegenständlich geschlossener Vereinbarung
zweifelsfrei um einen privatrechtlichen Vertrag und damit um einen freiwilligen
Akt, der infolge des § 33 TROG als einer "Maßnahme der Gemeinde als
Träger von Privatrechten" zustande gekommen war. Nach eigenen
Angaben sei die Gemeinde an den Grundstückseigentümer herangetreten
und habe ihm in Gesprächen das Anbot unterbreitet, das Gst 16/3 in Bauland
umzuwidmen, wenn der Gemeinde im Gegenzug für öffentliche Zwecke,
vorrangig zwecks Errichtung eines Altenwohnheimes, der Großteil der
Liegenschaft abgetreten werde. Hätte A dem Ansinnen der Gemeinde nicht
zugestimmt, so wäre ihm die Umwidmung in Baugrund verwehrt geblieben,
wodurch er einen großen finanziellen Nachteil erlitten hätte.
Zufolge dieses Sachverhaltes ist aber nicht erkennbar, dass
die Bw eine Maßnahme gesetzt hätte, der sich der Grundeigentümer
in keiner Weise hätte entziehen können, bzw. dass die Gemeinde auf ihn
einen derartigen Druck ausgeübt hätte, dass er den Abschluss des
Vertrages nicht auch mit Erfolg hätte verweigern können. Daran
ändert auch nichts, dass der Grundeigentümer insofern unter einen
gewissen Druck gesetzt wurde, als die Verweigerung der Zustimmung die
Nichtumwidmung in Bauland und damit einen finanziellen Nachteil gezeitigt
hätte. Abgesehen davon ist jedenfalls davon auszugehen, dass A seine
Zustimmung zum Abschluss des Vertrages und zur Überlassung der
Grundflächen an die Gemeinde jederzeit auch hätte versagen
können, weshalb eine für die begehrte Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z
5 GrEStG erforderliche behördliche Zwangsmaßnahme nicht vorgelegen
war.
Angesichts obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-I/05
- Stammnummer
- 19942
- Gültig
- 19.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF