Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0143-F/02
Unbilligkeit der Einhebung von Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-F/02vom 26.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hermann Hager, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund eines am 13. Juli 1998 zwischen der Bw.
als Käuferin und H.G. als Verkäuferin abgeschlossenen Kaufvertrages
wurde mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 4. Mai 1999
gegenüber der Bw. Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.903,00 S
(356,31 €) festgesetzt.
Mit Eingabe vom 27. Mai 1999 ersuchte die Bw. die
angefallene Grunderwerbsteuer nachzusehen. Begründet wurde dieses Ersuchen
sinngemäß Folgendermaßen:
Zweck des Rechtsgeschäftes, aus der die der Bw.
vorgeschriebene Grunderwerbsteuer resultiere, sei der nachfolgende Tausch der
erworbenen Fläche mit Flächen im Eigentum der Republik
Österreich. Die derzeit im Eigentum der Republik Österreich
befindlichen Flächen würden von der Bw. zur Umlegung des A.-Weges in
B. zwecks besserer Erschließung von Gemeindegebiet benötigt,
während der Republik Österreich durch den Flächentausch die
Renaturierung des G.-Baches ermöglicht werde. Dieses Vorabgeschäft sei
nötig gewesen, um das Gemeindeprojekt durchführen zu können. Die
Bw. hätte aus diesen Rechtsgeschäften keinen wirtschaftlichen Vorteil
erlangt, vielmehr hätte sie sich zur Zahlung sämtlicher anfallenden
Steuern und Gebühren verpflichten müssen. Die Renaturierung von Fluss-
und Bachläufen liege - wie die Unwetter der Vergangenheit gezeigt
hätten - im öffentlichem Interesse, um das schnelle Ansteigen von
Zuflüssen in den B.-See hintanzuhalten. Das von der Bw. initiierte
renaturierte Flussbett diene als Vorzeigeobjekt für weitere
Renaturierungsmaßnahmen. Es werde daher beantragt, aus
Billigkeitsgründen von der Besteuerung abzusehen.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1999 wurde das
Nachsichtsansuchen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine
tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles sei eben dann nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, die
alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise
treffe. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, könnte die Einziehung nach
der Lage des Falles unbillig sein.
Mit Eingabe vom 20. Juli 1999 wurde gegen diesen
Bescheid fristgerecht Berufung erhoben. Die Bw. brachte vor, die Feststellung im
angefochtenen Bescheid, die Vorschreibung der Steuer sei lediglich eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und treffe alle von dem betreffenden
Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise, sei zwar zutreffend. Dass
die Bw., die die Kosten des Projektes zu tragen hätte, auch die auf Grund
der hohen Abschlusszahlungen relativ hohe Grunderwerbsteuer bezahlen müsse,
erscheine im konkreten Fall jedoch unbillig. Nutznießer der Umlegung des
Weges sei auf Grund der dadurch ermöglichten Renaturierung des Bachlaufs
und des dadurch bedingten Hochwasserschutzes die Allgemeinheit im Gesamten
(Republik Österreich), nicht die Bw..
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 1999
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird
der Bw. vorgehalten, sie räume in Übereinstimmung mit dem
angefochtenen Bescheid selbst ein, dass die Festsetzung der Steuer eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei. Da der Tatbestand einer Arrondierung
nach dem Flurverfassungsgesetz nicht nachgewiesen werden konnte, und auch sonst
kein Ausnahmetatbestand des § 3 GrEStG vorliege, sei die
Festsetzung der Steuer gesetzeskonform erfolgt und - zumal es keine
Hinweise für einen mutmaßlichen anderslautenden Willen des
Gesetzgebers gebe - auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend. Das
Argument des Nutzens für überörtliche Öffentlichkeit allein
könne die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
jedenfalls nicht rechtfertigen. Auch das übrige Vorbringen, welches
offenbar in Richtung einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneingebung
zielen soll, könne nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen, zumal eine
Existenzgefährdung oder eine unverhältnismäßige
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weder
behauptet noch nachgewiesen worden sei. Vielmehr sei lediglich davon die Rede,
dass sich die Bw. zu relativ hohen Gegenleistungen, nämlich der Tragung
sämtlicher Kosten verpflichten habe müssen, weshalb die prozentuell
bemessene Steuer ein unbilliges Ergebnis zeitige. Somit müsse auch das
Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe verneint
werden. Da insgesamt die Voraussetzungen für ein Ermessen zur
Nachsichtsgewährung, nämlich eine sachliche oder persönliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht gegeben seien, sei der Berufung der
Erfolg zu versagen gewesen.
Am 4. November 1999 langte beim Finanzamt
Feldkirch eine Eingabe ein, mit dem die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte. Darin wird auf die
Ausführungen im Nachsichtsantrag vom 27. Mai 1999 und im
Berufungsschriftsatz vom 20. Juli 1999 verwiesen und ergänzend
vorgebracht, gegenständlich liege insbesondere eine sachliche Unbilligkeit
der Einhebung der Grunderwerbsteuer vor. Hauptnutznießer der Wegumlegung
sei die überörtliche Öffentlichkeit. Nicht zuletzt aus diesem
Grund verwalte die Republik Österreich durch das Landeswasserbauamt die
Hochwasserangelegenheiten direkt. Unkoordiniertes Verhalten einzelner kleiner
Kommunen könnte für die Gesamtallgemeinheit nachteilige Folgen haben.
Dass nunmehr die Bw. für den Dienst an der Allgemeinheit an die
Allgemeinheit (die Grunderwerbsteuer erhalten zu 96% alle Gemeinden
Österreichs) Steuern abzuführen hätte, sei nach Ansicht der Bw.
ein Wertungswiderspruch.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet
§ 236 Abs. 1 BAO auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur
innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe
entrichtet wurde, zulässig.
Die Bw. ist der Rechtsmeinung, im konkreten Fall läge
insbesondere eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Grunderwerbsteuer im
Sinne des § 236 BAO vor. Diese Auffassung wird damit
begründet, dass eine durch die Bw. ermöglichte und initiierte
Renaturierung eines Bachlaufs und der dadurch bedingte Hochwasserschutz der
Allgemeinheit (überörtliche Gemeinschaft) zugute komme. Die Bw. sieht
insbesondere darin einen Wertungswiderspruch, dass sie für den Dienst an
der Allgemeinheit an die Allgemeinheit (die Grunderwerbsteuer erhalten zu 96%
alle Gemeinden Österreichs) Steuern abzuführen habe.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 236 BAO setzt
Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die
sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen oder für den
Abgabegegenstand ergeben. Die im § 236 BAO geforderte
Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein.
Eine sachlich bedingte
Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes
im Einhebungsbereich aus anderen als aus "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes (belastendes)
unzumutbares und unverhältnismäßig wirkendes Ergebnis eintreten
würde. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen.
Gegenständlich wurde die Grunderwerbsteuerpflicht
durch ein Rechtsgeschäft iSd
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ausgelöst.
Diese Norm stellt lediglich darauf ab, ob ein Rechtsvorgang oder eine
Rechtsvorschrift einen rechtsgültigen Übereignungsanspruch
begründet. Der Zweck des Rechtsvorganges oder Rechtsgeschäftes ist -
da das Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich zum Ziel hat, alle
Vorgänge zu besteuern, mit denen in irgendeiner Weise ein
Grundstücksverkehr verbunden ist - belanglos. Bereits insofern geht das
Argument der Bw. - der Liegenschaftserwerb sei für sie mit keinem
wirtschaftlichen Vorteil verbunden gewesen und läge zudem im Interesse der
Allgemeinheit - ins Leere.
Zudem wurden im Geltungsbereich des GrEStG 1987 die
Befreiungsbestimmungen im Gegensatz zum GrEStG 1955 stark eingeschränkt. So
wurden unter anderem die Befreiungen der Kommunen für Zwecke der
Allgemeinheit nicht aufrechterhalten. Aus den Erläuterungen der
Regierungsvorlage zum GrEStG 1987 (109 Blg NR 17. GP) ist dazu zu entnehmen,
dass die Reduktion der Begünstigungsbestimmungen zugunsten einer
Herabsetzung des allgemeinen Steuersatzes, dem Prinzip der Steuergerechtigkeit
und der Senkung des Verwaltungsaufwandes durchgeführt wurde. Nach
Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates kann die aus den
Erläuterungen der Regierungsvorlage abzuleitende Intention des Gesetzgebers
auch nicht im Wege der Nachsicht umgangen werden. Sollte seitens der Bw. in dem
Umstand, dass sie für den Dienst an der Allgemeinheit an die Allgemeinheit
(die Grunderwerbsteuer erhalten zu 96% alle Gemeinden Österreichs) Steuern
abzuführen habe, ein Wertungswiderspruch erblickt werden, ist anzumerken,
dass aus der Tatsache der Nichtübernahme der Befreiungsbestimmung für
Kommunen zu schließen ist, dass dieser Wertungswiderspruch offensichtlich
dem Willen des Gesetzgebers des GrEStG 1987 entspricht. Dass das vorliegende
Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer unterworfen ist, ist somit lediglich
eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, keine infolge der besonderen
Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung dieses
Gesetzes, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden
hätte. Zudem trifft im Geltungsbereich des GrEStG 1987 diese mit der
Abgabenleistung verbundene Vermögenseinbuße alle Kommunen, die
für Zwecke der Allgemeinheit tätig werden, im gleichem Maße,
sodass auch insofern nicht von einer individuellen, einzelfallbedingten
Einhebungsunbilligkeit gesprochen werden kann. Auch wenn vom Gesetzgeber
vorgenommene Abgrenzungen der Grundtatbestände von befreienden
Ausnahmetatbeständen an den Nahtstellen des Bereiches der Regelbesteuerung
und des der speziellen anspruchsmindernden Gestaltungsordnungen zu subjektiv
empfundenen Unbilligkeiten führen können, handelt es sich dabei
lediglich um Folgen allgemeiner Regelungen und nicht um solche Unbilligkeiten,
die dem an der Besonderheit des Einzelfalles orientierten
§ 236 BAO zugeordnet werden könnten.
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit wäre zu
bejahen, wenn bei Aufrechterhaltung der Steuerpflicht die Bw. überhaupt
nicht mehr in der Lage wäre, ihre Verpflichtungen im Interesse des
Gemeinwohls zu erfüllen bzw. wenn sie dadurch in ihrem wirtschaftlichen
Bestehen ernsthaft gefährdet wäre. Ein solcher Sachverhalt wurde nicht
behauptet und ist auch aus den Akten nicht zu entnehmen.
Da die Einhebung der Grunderwerbsteuerschuld somit nicht
als unbillig angesehen wurde, verblieb für eine Ermessensentscheidung kein
Raum und die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
26. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-F/02
- Stammnummer
- 10130
- Gültig
- 26.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF