Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0714-I/06
Tauschvertrag: Bewertung der hingegebenen Flächen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0714-I/06vom 01.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 13. Februar 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
(Tausch mit Gemeinde) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In dem am 18. Jänner 2006 errichteten
"Übereignungs- und Ring-Tauschvertrag", abgeschlossen zwischen den
EhegattenB, E (= Berufungswerber, Bw), der AgrargemeinschaftI und der Gemeinde,
wurden zunächst die Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften in der
GB-X wie folgt dargestellt: a) EhegattenB: je 1/2 an Gst 366 in EZ 52 mit
61 m² (lt. Vermessungsurkunde: Benützungsart "Baufläche
Gebäude"); b) Bw: 1/1 an Gst 2658 (Baufläche begrünt) mit
49 m² und an Gst 367 (Baufläche Gebäude und befestigt) mit 737
m², beide in EZ 453; c) AgrargemeinschaftI: 1/1 an Gst 2650
(Baufläche begrünt) mit 2087 m² und an Gst 2657 (Baufläche
befestigt) mit 60 m², beide in EZ 246; d) Gemeinde: 1/1 an Gst 2656
(öffentl. Gut: Weg) in EZ 209 mit 298 m².
Laut Vermessungsurkunde werden mehrere Trennstücke
(Tst) abgetrennt und vereinigt wie folgt (Punkt III.): a) Tst 1, 15
m² aus Gst 2657, vereinigt mit Gst 367; b) Tst 2, 51 m² aus Gst
2650, vereinigt mit Gst 2656; c) Tst 4, 80 m² aus Gst 2656,
vereinigt mit Gst 367; d) Tst 3, 6 m² aus Gst 2650, vereinigt mit
Gst 367; e) Tst 6, 10 m² aus Gst 2658, vereinigt mit Gst
2656; f) Tst 5, 39 m² aus Gst 2658, vereinigt mit Gst 367; g)
Tst 7 = Gst 366, 61 m², vereinigt mit Gst 2650.
Zur Verwirklichung des Ringtausches haben zunächst die
EhegattenB dem Bw das Gst 366 geschenkt (Pkt. IV); anschließend haben im
Tauschwege übereignet: a) der Bw das Gst 366, 61 m², an die
AgrargemeinschaftI, zur Vereinigung mit Gst 2650; b) die
AgrargemeinschaftI das Tst 2, 51 m², und Tst 3, 6 m², aus Gst 2650
sowie das Tst 1, 15 m², aus Gst 2657, an den Bw zwecks Vereinigung der Tst
1 und 3 mit Gst 367, das Tst 2 zum weiteren Tausch mit der
Gemeinde. Festgehalten wird im Anschluss unter Punkt
V.: "Die von der
AgrargemeinschaftI geleistete
Fläche beträgt insgesamt 72 m². Für die Mehrfläche von
11 m² gegenüber der Flächenleistung des
E wurde eine Aufpreiszahlung von
€ 58,14 pro m², insgesamt somit € 639,54, vereinbart.
Die Aufpreiszahlung ist mit allseitiger Vertragsunterfertigung zur Zahlung ...
fällig."
Unter Punkt VI. übereignen im Tauschwege: a)
der Bw die Tst 2, 51 m², und Tst 6, 10 m², dieses aus Gst 2658 an die
Gemeinde, zur Vereinigung mit Gst 2656; b) die Gemeinde das Tst 4, 80
m², aus Gst 2656 an den Bw, zur Vereinigung mit Gst
367. Anschließend ist
festgehalten: "Das öffentliche Gut
der Gemeinde leistet somit 80 m²,
die von E geleisteten Flächen
betragen insgesamt 61 m². Für die Mehrfläche von 19 m² ...
wurde eine Aufpreiszahlung von € 58,14 pro m², insgesamt sohin
€ 1.104,66, vereinbart. Die Aufpreiszahlung ist mit allseitiger
Vertragsunterfertigung zur Zahlung an die
Gemeinde
fällig."
Unter Punkt IX. wurde ua.
vereinbart: "Die Vertragspartner
bestätigen die vollständige Gleichwertigkeit von Leistung und
Gegenleistung dieses Tausches".
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw betr. den Tausch mit der
Gemeinde mit Bescheid vom 13. Feber 2006, StrNr, ausgehend von der
Tauschleistung von € 4.651,20 (= Hingabe 61 m²
à
€ 58,14 + Aufzahlung € 1.104,66) die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 162,79 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
eingewendet, bei der insgesamt betroffenen Grundfläche von 80 m²
handle es sich großteils um sehr steiles und teilweise felsiges
Gelände am Hang. Der ortsübliche Wert betrage nur ca. € 5
pro m². Lediglich die von der Gemeinde zu erwerbenden 19 m²
könnten mit € 58,14 bewertet werden, da diese Fläche nach
dem Tausch ideal an das bestehende Grundstück des Bw anschließe. Die
restlichen 61 m² seien jedoch wertlose Tauschfläche (Freiland
oder Weg oder steiles Gelände). Insgesamt ergebe sich daher eine
Steuerbemessungsgrundlage von nur € 1.409,66.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
29. März 2006 wurde damit begründet, dass nach Vertragspunkt IX.
ein gleichwertiger Tausch beurkundet worden sei. Die getauschten Liegenschaften
seien daher je mit dem Wert von € 58,14 anzusetzen.
Mit Antrag vom 19. April 2006 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ausgeführt, natürlich sei im Vertrag ein gleichwertiger Tausch
beurkundet worden. Tatsächlich handle es sich jedoch um zwei separate
Tauschgeschäfte auf zwei separaten Liegenschaften (steiles Freiland
nördlich des Weges und ebene Baufläche südlich des Weges), welche
getrennt zu betrachten seien. Die Grundflächen nördlich des
Gemeindeweges (61 m² aus Gst 2650 und 366) würden sich im steilen
Freiland befinden und seien direkt gleichwertig gegeneinander getauscht worden.
Bezüglich dieser Flächen sei im Vertrag kein Wert angegeben; diese
hätten einen ortsüblichen Wert von € 5 pro m². Die
Grundflächen südlich des Gemeindeweges (11 m² aus Gst 2657 und 19
m² aus Gst 2656) befänden sich im ebenen Bauland und seien ebenfalls
direkt gegeneinander getauscht worden. Genau für diese Flächen treffe
die Wertigkeit von € 58,14 laut Vertrag zu. Der Notar habe es
"natürlich" verabsäumt, diese Flächen zweier separater
Tauschverträge korrekt zu bewerten.
Durch Einsichtnahme insbesondere in den der
Vermessungsurkunde beigeschlossenen "Teilungsplan" ist ersichtlich, dass als
Ergebnis des Ring-Tausches die Liegenschaft Gst 367 des Bw durch Hinzuerwerb der
Tst 1 und 3 (von der Agrargemeinschaft) und 4 (80 m² von der Gemeinde) in
Form einer vollständigen Grenzbegradigung arrondiert und der Gemeindeweg
(Gst 2656) daran anschließend nördlich verlegt wurde. Das hingegebene
Tst 2 (51 m²) hat vormals nördlich sowie das Tst 6 (10 m²) hat
vormals südlich an den Gemeindeweg angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Zu diesen anderen Rechtsgeschäften iSd § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG zählt auch der Tauschvertrag (vgl. VwGH 30.4.1999, 99/16/0111,
0112). Dieser ist nach § 1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine Sache gegen
eine andere überlassen wird. Bei einem Austausch von zwei Grundstücken
liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge vor, da gem. §
4 Abs. 3 GrEStG bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den
Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, die Steuer
sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des
anderen Vertragsteiles zu berechnen ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung. Die
"Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" ist das von dem Erwerber des
eingetauschten Grundstückes
hingegebene (vertauschte)
Grundstück, das als Gegenleistung mit dem
Verkehrswert zu bewerten ist. Die
Grunderwerbsteuer ist demnach beim Grundstückstausch vom gemeinen Wert
(§ 10 Bewertungsgesetz) des für das erworbene Grundstück
hingegebenen Tauschgrundstückes zuzüglich einer allfälligen
Tauschaufgabe (Aufzahlung) zu bemessen (vgl. VwGH 28.1.1993, 91/16/0114, 0115;
29.1.1996, 94/16/0039 u.v.a.; Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz. 108
f. zu § 5).
Im Gegenstandsfalle erfolgte im Zuge des Ring-Tausches ua.
laut Vertragspunkt VI. ein Tausch mit der Gemeinde, wobei diese an den Bw das
Tst 4 aus Gst 2656 (öffentl. Gut, Weg) im Ausmaß von 80 m²
hingegeben hat, welches mit dem Baugrundstück des Bw Gst 367 vereinigt
wurde. Hiefür hat der Bw das Tst 6 mit 10 m² aus Gst 2658
(Baufläche begrünt) sowie das Tst 2 mit 51 m² (ursprünglich
aus Gst 2650, Baufläche begrünt) hingegeben. Für den
"Überling" von 19 m², den der Bw sohin mit dem Erwerb des Tst 4 aus
einer öffentlichen Wegfläche
hinzuerworben hat, haben die Parteien im Vertrag den Wert (Verkehrswert) pro
m² mit € 58,14 bestimmt und im Übrigen in Vertragpunkt IX.
festgeschrieben, dass Leistung und Gegenleistung dieses Tausches
vollständig gleichwertig sind. Die vom Bw hingegebenen Flächen Tst 2
(51 m², aus Baufläche begrünt) sowie Tst 6 (10 m², aus
Baufläche begrünt) stellen nunmehr nach abgeschlossenem Tausch einen
Teil wiederum des begradigten öffentlichen Weges dar.
Anhand dieser Umstände kann aber dem Finanzamt nicht
entgegen getreten werden, wenn es, insbesondere auch im Hinblick auf die
vertraglich bestätigte Gleichwertigkeit der Leistungen, abgeleitet aus dem
für den Mehrerwerb aus einer Wegfläche vertraglich bestimmten Preis,
den Verkehrswert für die vom Bw hingegebenen Tauschflächen (= Teil der
Gegenleistung) in ebendieser Höhe ansetzt. Es ist dabei eben nicht zu
übersehen, dass diese beiden Teilflächen Tst 2 und 6 aus
Bauflächen herstammen (lt. der in der Vermessungsurkunde bezeichneten
"Benützungsart") und wiederum in die neue Wegfläche eingehen, welche
Umstände für den UFS klar für eine Gleichwertigkeit der
beiderseitigen Leistungen sprechen. Letztlich ist auch nicht außer
Betracht zu lassen, dass die vom Bw hinzuerworbene Fläche Tst 4 laut
Teilungsplan offensichtlich zu einer Arrondierung des im Eigentum des Bw
befindlichen Baugrundstückes Gst 367 geführt hat, sodass insoferne von
der Erweiterung des bestehenden Baugrundstückes im Ausmaß dieser
Tauschfläche und davon auszugehen ist, dass die Einheit der so gewonnenen
Gesamtfläche sehr gut verwert- und bebaubar ist.
Entgegen dem Berufungsvorbringen trifft es demzufolge auch
nicht zu, dass "lediglich die kleine Teilfläche von 19 m² nach dem
Tausch ideal an das bestehende Grundstück", di. das Gst 367 des Bw,
anschließe, sondern ist vielmehr aus dem Teilungsplan erkenntlich, dass
das gesamte erworbene Tst 4 von 80 m² "ideal" zwecks Arrondierung an das
Gst 367 anschließt. Das Argument, dass aus diesem Grund sohin die
darüber hinausgehenden 61 m² "wertlos" seien, geht damit ins Leere.
Es trifft des Weiteren in keinster Weise zu, dass zum Einen die
"nördlich des Gemeindeweges" im "steilen Freiland" gelegenen Flächen,
nämlich 61 m² aus Gst 2650 und das Gst 366, und zum Anderen die
"südlich des Gemeindeweges" im "ebenen Bauland gelegenen"
Grundflächen, nämlich 11 m² aus Gst 2657 und 19 m² aus Gst
2656, jeweils "direkt und gleichwertig" gegeneinander getauscht worden seien.
Vielmehr wurden bei dem hier zu beurteilenden Tauschvorgang mit der Gemeinde die
Teilflächen Tst 4 sowie Tst 2 und 6, wie oben ausführlich dargestellt,
gegeneinander vertauscht. Der Bw vermengt offenkundig mit der
diesbezüglichen Argumentation sämtliche Tauschvorgänge
miteinander, wendet aber gleichzeitig ein, es handle sich im Vertrag um zwei
voneinander getrennt zu betrachtende bzw. separate Tauschgeschäfte. Es darf
festgehalten werden, dass im Vertrag ohnehin korrekt zwei separate
Tauschvorgänge vereinbart wurden, nämlich einerseits mit der Gemeinde
und andererseits mit der Agrargemeinschaft.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgenmäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0714-I/06
- Stammnummer
- 27024
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF