Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0713-I/06
Tauschvertrag: Bewertung der hingegebenen Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0713-I/06vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 13. Februar 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
(Tausch mit Agrargemeinschaft) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In dem am 18. Jänner 2006 errichteten
"Übereignungs- und Ring-Tauschvertrag", abgeschlossen zwischen den
EhegattenB, E (= Berufungswerber, Bw), der Agrargemeinschaft und der Gemeinde,
wurden zunächst die Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften in der
GB-X wie folgt dargestellt: a) EhegattenB: je 1/2 an Gst 366 in EZ 52 mit
61 m² (lt. Vermessungsurkunde: Benützungsart "Baufläche
Gebäude"); b) Bw: 1/1 an Gst 2658 (Baufläche begrünt) mit
49 m² und an Gst 367 (Baufläche Gebäude und befestigt) mit 737
m², beide in EZ 453; c) Agrargemeinschaft: 1/1 an Gst 2650
(Baufläche begrünt) mit 2087 m² und an Gst 2657 (Baufläche
befestigt) mit 60 m², beide in EZ 246; d) Gemeinde: 1/1 an Gst 2656
(öffentl. Gut: Weg) in EZ 209 mit 298 m².
Laut Vermessungsurkunde werden mehrere Trennstücke
(Tst) abgetrennt und vereinigt wie folgt (Punkt III.): a) Tst 1, 15
m² aus Gst 2657, vereinigt mit Gst 367; b) Tst 2, 51 m² aus Gst
2650, vereinigt mit Gst 2656; c) Tst 4, 80 m² aus Gst 2656,
vereinigt mit Gst 367; d) Tst 3, 6 m² aus Gst 2650, vereinigt mit
Gst 367; e) Tst 6, 10 m² aus Gst 2658, vereinigt mit Gst
2656; f) Tst 5, 39 m² aus Gst 2658, vereinigt mit Gst 367; g)
Tst 7 = Gst 366, 61 m², vereinigt mit Gst 2650.
Zur Verwirklichung des Ringtausches haben zunächst die
EhegattenB dem Bw das Gst 366 geschenkt (Pkt. IV); anschließend haben im
Tauschwege übereignet: a) der Bw das Gst 366, 61 m², an die
Agrargemeinschaft, zur Vereinigung mit Gst 2650; b) die Agrargemeinschaft
das Tst 2, 51 m², und Tst 3, 6 m², aus Gst 2650 sowie das Tst 1,
15 m², aus Gst 2657, an den Bw zwecks Vereinigung der Tst 1 und 3 mit
Gst 367, das Tst 2 zum weiteren Tausch mit der Gemeinde. Festgehalten
wird im Anschluss unter Punkt V.: "Die
von der Agrargemeinschaft geleistete Fläche beträgt insgesamt 72
m². Für die Mehrfläche von 11 m² gegenüber der
Flächenleistung des E wurde eine
Aufpreiszahlung von € 58,14 pro m², insgesamt somit
€ 639,54, vereinbart. Die Aufpreiszahlung ist mit allseitiger
Vertragsunterfertigung zur Zahlung ... fällig."
Unter Punkt VI. übereignen im Tauschwege: a)
der Bw die Tst 2, 51 m², und Tst 6, 10 m², dieses aus Gst 2658 an die
Gemeinde, zur Vereinigung mit Gst 2656; b) die Gemeinde das Tst 4, 80
m², aus Gst 2656 an den Bw, zur Vereinigung mit Gst
367. Anschließend ist
festgehalten: "Das öffentliche Gut
der Gemeinde leistet somit 80 m²,
die von E geleisteten Flächen
betragen insgesamt 61 m². Für die Mehrfläche von 19 m² ...
wurde eine Aufpreiszahlung von € 58,14 pro m², insgesamt sohin
€ 1.104,66, vereinbart. Die Aufpreiszahlung ist mit allseitiger
Vertragsunterfertigung zur Zahlung an die Gemeinde
fällig."
Unter Punkt IX. wurde ua.
vereinbart: "Die Vertragspartner
bestätigen die vollständige Gleichwertigkeit von Leistung und
Gegenleistung dieses Tausches".
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw betr. den Tausch mit der
Agrargemeinschaft mit Bescheid vom 13. Feber 2006, StrNr, ausgehend von der
Tauschleistung von € 4.186,08 (= Hingabe 61 m²
à
€ 58,14 + Aufzahlung € 639,54) die 3,5%ige Grunderwerbsteuer
im Betrag von € 146,51 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
eingewendet, bei den insgesamt betroffenen Grundflächen von 72 m²
handle es sich großteils um sehr steiles und teilweise felsiges
Gelände am Hang. Der ortsübliche Wert betrage nur ca. € 5
pro m². Lediglich die von der Agrargemeinschaft zu erwerbenden 11 m²
könnten mit € 58,14 bewertet werden, da diese Fläche nach
dem Tausch an das bestehende Grundstück des Bw anschließe. Die
restlichen 61 m² seien jedoch wertlose Tauschfläche (Freiland
oder Weg oder steiles Gelände). Insgesamt ergebe sich daher eine
Steuerbemessungsgrundlage von nur € 944,54.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
29. März 2006 wurde damit begründet, dass nach Vertragspunkt IX.
ein gleichwertiger Tausch beurkundet worden sei. Die getauschten Liegenschaften
seien daher je mit dem Wert von € 58,14 anzusetzen.
Mit Antrag vom 19. April 2006 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ausgeführt, natürlich sei im Vertrag ein gleichwertiger Tausch
beurkundet worden. Tatsächlich handle es sich jedoch um zwei separate
Tauschgeschäfte auf zwei separaten Liegenschaften (steiles Freiland
nördlich des Weges und ebene Baufläche südlich des Weges), welche
getrennt zu betrachten seien. Die Grundflächen nördlich des
Gemeindeweges (61 m² aus Gst 2650 und 366) würden sich im steilen
Freiland befinden und seien direkt gleichwertig gegeneinander getauscht worden.
Bezüglich dieser Flächen sei im Vertrag kein Wert angegeben; diese
hätten einen ortsüblichen Wert von € 5 pro m². Die
Grundflächen südlich des Gemeindeweges (11 m² aus Gst 2657 und 19
m² aus Gst 2656) befänden sich im ebenen Bauland und seien ebenfalls
direkt gegeneinander getauscht worden. Genau für diese Flächen treffe
die Wertigkeit von € 58,14 laut Vertrag zu. Der Notar habe es
"natürlich" verabsäumt, diese Flächen zweier separater
Tauschverträge korrekt zu bewerten.
Durch Einsichtnahme insbesondere in den der
Vermessungsurkunde beigeschlossenen "Teilungsplan" ist ersichtlich, dass als
Ergebnis des Ring-Tausches die Liegenschaft Gst 367 des Bw durch Hinzuerwerb der
Tst 1 und 3 (von der Agrargemeinschaft; das zudem erworbene Tst 2 wurde an die
Gemeinde weiter getauscht) und 4 (von der Gemeinde) in Form einer
vollständigen Grenzbegradigung arrondiert und der Gemeindeweg (Gst 2656)
daran anschließend nördlich verlegt wurde. Das Tst 1 (15 m²) hat
schon vormals südlich an den Gemeindeweg angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Zu diesen anderen Rechtsgeschäften iSd § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG zählt auch der Tauschvertrag (vgl. VwGH 30.4.1999, 99/16/0111,
0112). Dieser ist nach § 1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine Sache gegen
eine andere überlassen wird. Bei einem Austausch von zwei Grundstücken
liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge vor, da gem. §
4 Abs. 3 GrEStG bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den
Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, die Steuer
sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des
anderen Vertragsteiles zu berechnen ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung. Die
"Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" ist das von dem Erwerber des
eingetauschten Grundstückes
hingegebene (vertauschte)
Grundstück, das als Gegenleistung mit dem
Verkehrswert zu bewerten ist. Die
Grunderwerbsteuer ist demnach beim Grundstückstausch vom gemeinen Wert
(§ 10 Bewertungsgesetz) des für das erworbene Grundstück
hingegebenen Tauschgrundstückes zuzüglich einer allfälligen
Tauschaufgabe (Aufzahlung) zu bemessen (vgl. VwGH 28.1.1993, 91/16/0114, 0115;
29.1.1996, 94/16/0039 u.v.a.; Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz. 108
f. zu § 5).
Im Gegenstandsfalle erfolgte im Zuge des Ring-Tausches ua.
laut Vertragspunkt V. ein Tausch mit der Agrargemeinschaft, wobei diese an den
Bw das Tst 1 aus Gst 2657 (Baufläche befestigt) sowie Tst 2 und 3 aus Gst
2650 (Baufläche begrünt), insgesamt 72 m², hingegeben hat, wobei
letztlich - nach Weitertausch des Tst 2 an die Gemeinde - die Tst 1
und 3 mit dem Baugrundstück des Bw Gst 367 vereinigt wurden. Hiefür
hat der Bw das Tst 7 = Gst 366 (61 m², Baufläche Gebäude)
hingegeben. Für den "Überling" von 11 m², der sich
für den Bw sohin aus der Summe aller drei erworbenen Teilflächen
ergeben hat bzw. keiner der drei Flächen konkret zuzuordnen ist und
überwiegend aus der hiebei anteilig größten Teilfläche Tst
2 von 51 m² resultiert, die anschließend an die Gemeinde getauscht
und mit deren öffentlicher Wegfläche Gst 2656 vereinigt wurde, haben
die Parteien im Vertrag den Wert (Verkehrswert) pro m² mit
€ 58,14 bestimmt und im Übrigen in Vertragpunkt IX.
festgeschrieben, dass Leistung und Gegenleistung dieses Tausches
vollständig gleichwertig sind. Die vom Bw hingegebene Fläche Tst 7
(Baufläche Gebäude) wurde mit dem Gst 2650 (Baufläche
begrünt) der Agrargemeinschaft vereinigt.
Anhand des Umstandes, dass es sich sohin sämtlich um
Teilflächen aus Baugrundstücken handelt (siehe die in der
Vermessungsurkunde je bezeichnete "Benützungsart"), kann dem Finanzamt
nicht entgegen getreten werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die
vertraglich bestätigte Gleichwertigkeit der Leistungen, den Verkehrswert
für die vom Bw hingegebene Tauschfläche (= Teil der Gegenleistung) in
derselben Höhe angesetzt hat wie der Preis, der von den Parteien
vertraglich als angemessener Wert für seinen Mehrerwerb aus der Summe aller
drei vom Bw erworbenen Teilflächen bestimmt wurde. Es ist auch
nicht außer Betracht zu lassen, dass laut Teilungsplan die vom Bw
hinzuerworbenen Flächen Tst 1 und 3 - neben dem von der Gemeinde
erworbenen Tst 4 - offensichtlich zu einer Arrondierung des im Eigentum des Bw
befindlichen Baugrundstückes Gst 367 geführt haben, sodass insoferne
von der Erweiterung des bestehenden Baugrundstückes im Ausmaß dieser
Tauschflächen und davon auszugehen ist, dass die Einheit der so gewonnenen
Gesamtfläche sehr gut verwert- und bebaubar ist.
Entgegen dem Berufungsvorbringen trifft es nicht zu, dass
"lediglich die kleine Teilfläche von 11 m² nach dem Tausch an das
bestehende Grundstück", di. das Gst 367 des Bw, anschließe, sondern
ist vielmehr aus dem Teilungsplan erkenntlich, dass die beiden Teilflächen
Tst 1 und 3, zusammen 21 m², insgesamt zwecks Arrondierung an das Gst 367
anschließen. Das Argument, dass aus diesem Grund sohin die über die
"11 m²" hinausgehende Fläche "wertlos" sei, geht damit ins Leere.
Es trifft des Weiteren in keinster Weise zu, dass zum Einen die
"nördlich des Gemeindeweges" im "steilen Freiland" gelegenen Flächen,
nämlich 61 m² aus Gst 2650 und das Gst 366, und zum Anderen die
"südlich des Gemeindeweges" im "ebenen Bauland gelegenen"
Grundflächen, nämlich 11 m² aus Gst 2657 und 19 m² aus Gst
2656, jeweils "direkt und gleichwertig" gegeneinander getauscht worden seien.
Abgesehen davon, dass die bezeichneten Flächenausmaße weitgehend
falsch sind, wurden bei dem hier zu beurteilenden Tauschvorgang mit der
Agrargemeinschaft vielmehr die Teilflächen Tst 1, 2 und 3 (südlich und
nördlich des ursprünglichen Gemeindeweges gelegen) gegen das Tst 7
(nördlich des ursprüngl. Weges), wie oben ausführlich
dargestellt, gegeneinander vertauscht. Von einem "direkten Tausch" einer
Fläche von "11 m² (?) aus Gst 2657" mit einer Fläche von "19
m² (?) aus Gst 2656" kann nach der gegebenen Sachlage keine Rede sein.
Der Bw vermengt offenkundig mit der diesbezüglichen Argumentation
sämtliche Tauschvorgänge miteinander, wendet aber gleichzeitig ein, es
handle sich im Vertrag um zwei voneinander getrennt zu betrachtende bzw.
separate Tauschgeschäfte. Es darf festgehalten werden, dass im Vertrag
ohnehin korrekt zwei separate Tauschvorgänge vereinbart wurden,
nämlich einerseits mit der Gemeinde und andererseits mit der
Agrargemeinschaft.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 2. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0713-I/06
- Stammnummer
- 27034
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF