Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3875-W/10
Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3875-W/10vom 30.05.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte § 5 (1) Folgende Rechtsgeschäfte sind genehmigungspflichtig: 1. die Übertragung des Eigentums, ................................................................. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht § 6 ................................................................. (1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, die 1. für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind, 2. Gegenstand eines Agrarverfahrens sind, ausgenommen jedoch bei Flurbereinigungsverträgen und -übereinkommen nach dem Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetz 1982 sowie bei Zuteilung von Rechten nach dem Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetz - StLSG1991, ............................................................... 6. Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, dessen Gesamtausmaß ein Hektar nicht überschreitet und nicht in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14) liegen. (2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist. (3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Pflicht zur Einholung der Genehmigung § 7 (1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. (2) Der Antrag ist zu begründen; ihm ist die Vertragsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung § 8 (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. das Rechtsgeschäft der Schaffung, Erhaltung und Förderung eines leistungsfähigen Bauernstandes entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dient und 2. gewährleistet ist, daß das Grundstück vom Antragsteller selbst und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. (2) Die Selbstbewirtschaftung setzt zumindest die persönliche Anordnung und Überwachung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten sowie die regelmäßige Anwesenheit am Betrieb voraus. Bei ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird dem Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch die persönliche Anordnung und Überwachung der forstwirtschaftlichen Arbeiten Genüge getan. (3) Soll eine juristische Person Rechte nach § 5 erwerben, dann muß
1. ihr Zweck auf den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft ausgerichtet sein und 2. die Selbstbewirtschaftung durch fachlich geeignete Beauftragte erfolgen.
§ 9 (1) Ein Rechtsgeschäft ist ferner zu genehmigen, 1. wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen oder als Bauland verwendet werden soll und - das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt, - die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und - die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder 2. wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zugehört, der hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. (2) Liegt ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z. 1 nur mit der Auflage erteilt werden, daß das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf.
Nichterteilung der Genehmigung
§ 10 Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß
1. der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern, 2. Grundstücke nur zur Vermögensanlage erworben werden - es sei denn, daß es sich um eine zweckmäßige Arrondierung handelt - und hiedurch die mögliche Schaffung oder Stärkung eines leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verhindert würde oder diese Grundstücke der ihrer Bodenbeschaffenheit entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Bestimmung entzogen würden, 3. sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden, 4. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird oder 5. die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde.
Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung § 11 ........................................................................
Zivilrechtliche Bestimmungen Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung § 29 (1) Solange die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung (§§ 8, 9, 11 oder 28) nicht erteilt oder eine erforderliche Erklärung (§ 18) nicht abgegeben wurde, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. (2) (2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung oder die erforderliche Erklärung nachgeholt wird.
Zulässigkeit der Grundbucheintragung § 30 (1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 2 Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beigeschlossen ist, der die erforderliche Genehmigung enthält (§§ 8, 9 oder 11) oder aus dem sich ergibt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2). ...................................................................."
Voraussetzung für eine, die zivilrechtlichen Wirkung der Verkehrsbeschränkung nach § 29 StmkGVG begründende verwaltungsbehördliche Genehmigungspflicht ist, dass das zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 2 StmkGVG betrifft.
Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Zum einen muss es sich um ein Grundstück handeln, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Freiland einschließlich der Freiland- Sondernutzungen, Aufschließungsgebiet oder Dorfgebiet ausgewiesen ist. Zum anderen muss dieses Grundstück tatsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Nutzung muss dabei im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise erfolgen. Nicht als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten daher einerseits Grundstücke, die nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf eine für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden und andererseits Grundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die nicht typisch für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden (siehe Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht10, Anm. 2.zu § 2 StmkGVG, S 6)
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 unterscheidet zwischen Bauland, Verkehrsflächen und Freiland (§ 22 Abs. 3 Stmk ROG). Innerhalb des Baulandes sind gemäß
§ 23 Abs. 3 Stmk ROG unter bestimmten Voraussetzungen Grundflächen als Aufschließungsgebiet festzulegen. Auf Grund des Abs. 5 leg.cit. sind im Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete (zB. reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete etc.) festzulegen. Bei in einem Flächenwidmungsplan unter "WA" ausgewiesen Flächen handelt es sich entsprechend der Planzeichenverordnung 2003 der Steiermärkischen Landesregierung (LGBl.Nr 93/2003 und 13/2004) um Bauland "Allgemeines Wohngebiet".
Sämtlichen vom Bw. ins Treffen geführten Wiesenflächen der EZ 44, EZ 1101 und EZ 1004 waren bereits zum Zeitpunkt der Errichtungserklärung als Bauland "Allgemeines Wohngebiet" gewidmet, sodass es sich dabei nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Stmk GVG handelt bzw. handelte.
Es handelt sich jedoch bei den Waldgrundstücken im Ausmaß von rund 3 ha um im Freiland gelegene, im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf eine für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzte Grundstücke, weshalb die Errichtungserklärung genehmigungspflichtig war und die gesamte Sacheinlage nicht bewirkt worden war.
Den entsprechenden Ausführungen des Bw. in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde war zu folgen.
Sollte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit ihrer Mitteilung an das FAG, dass der Bescheid für die S. ebenso positiv ausgefallen wäre, wie der an die V. gerichtete Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission vom 27. Juni 2005, wäre der Antrag nicht zurückgezogen worden, tatsächlich gemeint haben, dass die Errichtungserklärung von der Genehmigungspflicht nach dem StmkGVG ausgenommen wäre, so kann dieser Meinung nicht gefolgt werden, da keine der im § 6 StmkGVG genannten Voraussetzungen hier in Betracht kommt.
Da die Sacheinlage auf Grund der Bestimmungen des § 29 StmkGVG nicht bewirkt worden war, kann dahingestellt bleiben, ob der Richtigkeit der "§ 10-Erklärung" ein allfälliger Mangel der Rangordnungsbeschlüsse oder der Übergabe entgegensteht und ob mit dem Bewirken aus gesellschaftsrechtlicher Sicht eine Leistung auch aus gesellschaftsteuerrechtlicher Sicht bewirkt wird.
Der Gesellschaftsteuer nach § 2 Z 1 KVG unterliegt daher nur die vom Bw. vor Eintragung ins Firmenbuch geleistete Bareinlage in Höhe von € 18.000,00.
Dass der gegenständliche Erwerb von Gesellschaftsrechten nicht nach dem NeuFöG befreit ist, ist unbestritten.
§ 201 Abs. 1 bis 3 BAO lauten auszugsweise wie folgt:
"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2) Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, ..............................................."
Da sich der selbstberechnete Betrag von € 0,00 als nicht richtig erweist, die Festsetzung der Gesellschaftsteuer innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages von der S. beantragt worden war und auch eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO vorliegt, konnte das FAG grundsätzlich sowohl auf Grund der Bestimmung des 201 Abs 2 Z 1 BAO wie auch auf Grund der Bestimmungen der Z 2 und 3 leg.cit die selbst berechnete Gesellschaftsteuer gegenüber der S. mit Bescheid vom 2. November 2005 erstmalig und in der Folge mit Bescheid vom 31 Oktober 2007 festsetzen und es standen bzw. stehen die Bestimmungen des § 201 BAO einer Festsetzung bzw. Geltendmachung des Abgabenanspruches im Rahmen eines Haftungsbescheides nicht entgegen. Die Geltendmachung einer Selbstberechnungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 201 Abs. 2 Z 1 bis 3 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wozu die obigen Ausführungen zur Haftungsinanspruchnahme gleichermaßen gelten.
Die Entscheidung über die Berufung der S. gegen den bezughabenden Gesellschaftsteuerbescheid ergeht gleichzeitig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. Mai 2011
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 9 Abs. 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3875-W/10
- Stammnummer
- 53799
- Gültig
- 30.05.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF