…verpflichtet sein wird, ohne dadurch seine Selbstständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erfordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft, auf die zeitliche…
…Ob 256/03b aus, dass ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag dann vorliegt, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeiterfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Überlassende hat nur…
…Veranstalters bzw. dessen Beauftragten abhängig, so kann aus diesem Umstand für sich allein nicht geschlossen werden, dass diese Künstler die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft während einer gewissen Arbeitszeit nach Weisung des Arbeitgebers und nicht einen Arbeitserfolg, nämlich die Aufführung eines bestimmten Werkes bzw. bestimmter Werke, schuldeten…
…zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hierdurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen…
…Herren ... ausgefüllt wurden geht hervor, dass sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitserfolges und der Arbeitsqualität eine Kontrolle durch die [Berufungswerberin] erfolgte. Auch wurde das Arbeitsmaterial durch [Berufungswerberin] zur Verfügung gestellt. Weiters mussten sich die Herren bei Krankheit bei der [Berufungswerberin] melden. Eine Vertretungsmöglichkeit bestand nicht…
…hätten daher keine Bedenken bestanden, dass in Österreich keine Steuerpflicht bestehe. Für die Berufungswerberin sei nicht die Arbeitsbereitschaft, sondern der Arbeitserfolg von Bedeutung gewesen, und es sei nur eine Entlohnung entsprechend dem Umfang der Tätigkeit bzw. des erbrachten Werkes vereinbart worden. Es habe keine Entlohnung…
…Die tätigen Personen würden nicht die Arbeitskraft, sondern einen bestimmten Arbeitserfolg schulden. Ein Grund für die Annahme eines Dienstverhältnisses sei nicht vorhanden. Mit Beschluss des Landesgerichtes D vom 8.11.2006 wurde der Konkurs über das Vermögen der Berufungswerberin eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung…
…Fall weder ein Dauerschuldverhältnis vorgelegen habe noch seien die betroffenen Personen weisungsgebunden gewesen, sie hätten nicht Arbeitskraft sondern einen Arbeitserfolg geschuldet. Auch sei keine organisatorische Eingliederung vorgelegen und die betroffenen Personen hätten Unternehmerrisiko getragen. Das ergebe sich aus der Aussage des H1, welcher angegeben habe…
…nicht kontrolliert worden. Seinem Wesen nach stelle das Dienstverhältnis ein Dauerschuldverhältnis dar. Demgegenüber handle es sich bei einem Werkvertrag, bei dem ein bestimmter Arbeitserfolg oder ein Werk zugesagt werde, um ein Zielschuldverhältnis, das häufig auch durch die Stellung eines Vertreters oder durch die Beiziehung von…
…am Pädagogischen Institut über ein Jahr erforderlich. Das Praktikum ende mit einem Zeugnis, in dem festgehalten werde, ob der Praktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten, aufgewiesen oder nicht erbracht habe. Grundlage dieses Zeugnisses seien Berichte der Betreuungslehrer, des PI Abteilungsleiters, Berichte der Schulinspektion bzw…
…Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die objektiven Umstände. Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen sind…
…Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft, als solche gemeint sein. Dass der Geschäftsführer grundsätzlich seine Arbeitskraft und nicht einen Arbeitserfolg schuldet, trifft nicht zu. Wie im oben zitierten Erkenntnis, gibt es in diesem Fall keine Regelungen der GmbH mit dem Einzelunternehmen über Urlaubs- und Krankheitsfall, natürlich keinen Anspruch…
…beide Teile ein Indiz für ein Dauerschuldverhältnis und damit für eine nichtselbständige Tätigkeit dar. Was den Hinweis der Berufungswerberin betrifft, sie habe ein ausschließlich sachliches Weisungsrecht, das auf den Arbeitserfolg gerichtet sei, bzw. kein Recht die Reihenfolge und den näheren Inhalt der Tätigkeiten zu bestimmen…
…Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichtet sein wird, ohne dadurch seine Selbstständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erfordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz…
…Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichtet sein wird, ohne dadurch seine Selbstständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erfordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz…
…gegenständlichen Fall doch keineswegs fremdüblich. Mit einem Fremden (ohne jegliche Berufserfahrung bzw. einschlägige Ausbildung) würde man keinesfalls derartige Geschäftsvereinbarungen treffen. Die Bw. führt in der Berufungsschrift an, dass ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wurde. Dieser sei bereits gegen Jahresende feststellbar. Das Ziel, mehr Aufträge abwickeln zu…
…sie sich bei Arbeitsbeginn und bei Arbeitsende melden müssen, entweder bei Herrn M. oder beim Polier; dass sie bezüglich Arbeitszeit, Arbeitserfolg und Arbeitsqualität kontrolliert werden, und zwar von Herrn M.; dass die Firma M. KEG das Gewährleistungs- und Haftungsrisiko trage; dass sie es Herrn M…
…hätten die Tätigkeit auf Grund eines Werkvertrages ausgeübt. Dies beinhalte eindeutig ein Unternehmerrisiko. Der Geschäftsführer schulde nicht seine Arbeitskraft, sondern einen Arbeitserfolg. Es seien auch keine sonstigen Bezüge oder Sachbezüge gewährt worden, es gebe auch keine Pensionszusage. Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus bedeute Unterwerfung…
…die Möglichkeit grundsätzlich bestehe. Er schulde somit nicht seine Arbeitskraft, wie es § 47 Abs. 2 EStG verlange, sondern einen Arbeitserfolg, nämlich die Geschäftsführung. Die Wahrnehmung der dem Geschäftsführer obliegenden Aufgaben, allen voran die Kontrollfunktion, mache eine Eingliederung in den täglichen Arbeitsprozess unmöglich. Für ihn selbst…
…da sich der Geschäftsführer jederzeit (auf eigene Kosten) vertreten lassen könne. Es sei nicht richtig, dass er grundsätzlich seine Arbeitskraft und nicht einen Arbeitserfolg schulde. Auf das Vorliegen von Unternehmerrisiko würde hindeuten, dass der Geschäftsführer seine Reisekosten selbst tragen müsse und dass das Anstellungsverhältnis Jahr…