Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0489-G/04
Dienstnehmereigenschaft eines Hausbetreuers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-G/04vom 18.02.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bis zum Höchstausmaß des dem Dienstnehmer sonst für diesen
Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsentgelt zu ersetzen. Dem
Hausbetreuer für Vertretungen entstandene Kosten sind ihm laut Punkt XVII.
des Dienstvertrages zu ersetzen.
Der UFS vermag ebenso wie bereits das Finanzamt (vgl. die
Ausführungen in der Begründung zu den angefochtenen Bescheiden vom
29.10.2004) angesichts dieser Vereinbarungen ein Unternehmerrisiko nicht zu
erkennen, bzw. ist ein Unternehmerrisiko im Vergleich zu einem echten nicht
selbständigen Dienstnehmer nicht gegeben, da der Erfolg der Tätigkeit
und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen überhaupt nicht von
der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und
der persönlichen Geschicklichkeit so wie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftsverkehrs abhängig sind und die mit der Tätigkeit
verbundenen Auslagen vom Auftraggeber ersetzt und nicht vom
gegenständlichen Dienstnehmer aus eigenem getragen werden. Der von der
Berufungswerberin in der Stellungnahme vom 13.9.2004 angeführte Umstand,
dass Werkzeuge ua. vom Hausbetreuer selbst bereitgestellt werden würden,
kann aus dem Dienstvertrag nicht nachvollzogen werden. Überdies gibt der
Hausbetreuer selbst an, dass ihm keine nachweisbaren Kosten aus der
Tätigkeit erwachsen sind. Aus den vom bevollmächtigten Vertreter der
Berufungswerberin ins Treffen geführten Vertretungen des Hausbetreuers ist
ebenfalls kein Unternehmerrisiko zu erkennen, da es Vertretungsfälle,
für die der Hausbetreuer selbst die Kosten übernehmen hätte
müssen, nicht gegeben hat.
Dem Hinweis der Berufungswerberin in ihrer Berufung auf
Punkt XIII. (Entgelt) des Dienstvertrages, dass eine Abrechnung nach geleisteten
Arbeitsstunden, womit ein wesentliches Kriterium, das nach der Rechtsprechung
des VwGH für die Qualifikation als Dienstverhältnis maßgeblich
sei, nicht vorliegen würde, ist entgegenzuhalten, dass die pauschale,
monatlich gleich bleibende und sogar Sonderzahlungen beinhaltende Entlohnung im
Hinblick auf die von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß,
von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit so wie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs abhängigen Höhe der
erzielten Einnahmen erst recht auf eine nicht selbstständige Tätigkeit
hindeutet.
Das von der Berufungswerberin "als Auftragsübernahme
auf unbestimmte Zeit" gesehene Arbeitsverhältnis wird vom Finanzamt als
"Dauerschuldverhältnis" im Sinne einer nichtselbstständigen
Tätigkeit beurteilt. Fest steht jedenfalls, dass das Arbeitsverhältnis
nach dem Dienstvertrag nach den ersten drei Monaten in ein unbefristetes
Dienstverhältnis übergegangen ist und von jedem der beiden
Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden kann. Nach der Judikatur (vgl.
VwGH vom 24.9.2003, 2000/13/0182) stellt jedoch ein Auftragsverhältnis auf
unbestimmte Zeit unter Einräumung eines Probemonats und einer
Kündigungsfrist für beide Teile ein Indiz für ein
Dauerschuldverhältnis und damit für eine nichtselbständige
Tätigkeit dar.
Was den Hinweis der Berufungswerberin betrifft, sie habe
ein ausschließlich sachliches Weisungsrecht, das auf den Arbeitserfolg
gerichtet sei, bzw. kein Recht die Reihenfolge und den näheren Inhalt der
Tätigkeiten zu bestimmen, wird darauf hingewiesen, dass durch das auf Dauer
angelegte Arbeitsverhältnis es zwangsläufig zu einer teilweise
oftmaligen Wiederholung der im Dienstvertrag vereinbarten Tätigkeiten
kommen muss. Die von der Berufungswerberin als Einzelleistungen angesehenen
Tätigkeiten des Hausbetreuers stellen auf Grund des auf Dauer
ausgerichteten Arbeitsverhältnisses im Zusammenhalt mit den oben
dargestellten Umständen in Wahrheit Dauerleistungen dar. In einem
Werkvertrag wird hingegen die Verpflichtung zur Herbeiführung eines
bestimmten Erfolges vereinbart, nicht aber eine auf Dauer angelegte und damit
zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen, wie es bei einem Dienstvertrag
erfolgt, dessen Leistungsinhalt die Arbeit selbst ist.
Durch die Angaben des Hausbetreuers in der Niederschrift
vom 29.7.2004 dahingehend, als sich die Tätigkeit seines Vorgängers
(seines Vaters) dadurch unterscheiden würde, dass der Vater eine geregelte
Dienstzeit gehabt habe, den Urlaub schriftlich beantragen musste und die
Krankenstandsbestätigungen des Arztes an die Hausverwaltung
übermittelt worden wären, wird die vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung geäußerte Ansicht, das Gesamtbild der
Tätigkeit sei vergleichbar mit der ehemaligen nichtselbstständigen
Hausbesorgertätigkeit, mit geringen Abweichungen, bestätigt.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen und der
darauf folgenden Untersuchung des Gesamtbildes, ob die Merkmale der
Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen,
gelangt der UFS zu dem Ergebnis, dass der gegenständliche Hausbetreuer im
Sinne des § 47 Abs. 2 EStG im Dienstverhältnis tätig ist und das
Finanzamt daher die mit den angefochtenen Bescheiden der Höhe nach
unbestrittenen Steuern zu Recht nachgefordert hat (vgl. das zu einer
Hausbesorgertätigkeit ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.9.2003,
2000/13/0182).
Unabhängig vom steuerrechtlichen Begriff des
Dienstverhältnisses ist aber auch das ASG Wien mit seinem Urteil vom
27.02.2001, 27 Cga 116/00a, rk., zitiert in ARD 5292/5/2002 vom 08.03.2002,
hinsichtlich der Abgrenzung Dienstvertrag zu Werkvertrag bei
Hausbesorgertätigkeit zu folgendem Ergebnis gekommen:
(§ 2 Z 1 HbG, § 1151 ABGB)
Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer einem Hauseigentümer gegenüber
vertraglich zu genau umschriebenen Reinigungs-, Wartungs- und
Beaufsichtigungstätigkeiten im Haus, deren Einhaltung der Kontrolle des
Hauseigentümers unterliegt, und werden ihm neben dem monatlichen Entgelt
auch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration gewährt, liegt
selbst dann ein abhängiges Hausbesorgerdienstverhältnis vor, wenn der
Hausbesorger seine Zeit frei einteilen kann und ihm keine Dienstwohnung zur
Verfügung gestellt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 18.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-G/04
- Stammnummer
- 33148
- Gültig
- 18.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF