Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0489-G/04
Dienstnehmereigenschaft eines Hausbetreuers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-G/04vom 18.02.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein Hausbetreuer bei seinen genau umschriebenen Reinigungs-, Wartungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten auf der gesamten Anlage einer Wohnungseigentumsanlage weisungsgebunden, in den Organismus des Unternehmens der Wohnungseigentumsanlage eingegliedert und ist kein Unternehmerrisiko erkennbar, liegt selbst dann ein nicht selbständiges Dienstverhältnis vor, wenn er sich seine Zeit frei einteilen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 3. Dezember 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen, vom 29. Oktober 2004
betreffend Bescheide über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer und der
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2003 bis Juli 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Überprüfung stellte das
Finanzamt fest, dass die Berufungswerberin, eine
Wohnungseigentümergemeinschaft, ihren Hausbetreuer (Hausbesorger) auf der
Basis eines freien Dienstvertrages beschäftigt habe.
Die zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses als
"Freier Dienstvertrag" bezeichnete Vereinbarung lautet auszugsweise wie
folgt:
I.
VERTRAGSDAUER
Das gegenständliche
Vertragsverhältnis beginnt am 15.12.2003 und wird vorerst auf drei Monate
befristet abgeschlossen. Sofern die Vertragsparteien binnen der ersten drei
Monate keine gegenteilige Regelung treffen, geht das Dienstverhältnis
anschließend in ein unbefristetes Dienstverhältnis über.
Das Dienstverhältnis kann
von jedem der beiden Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden.
II.
ART DES DIENSTVERTRAGES
Das Vertragsverhältnis
unterliegt nicht den Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes. Der Dienstnehmer
erhält keine Dienstwohnung. Sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart
wird, finden arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das Vertragsverhältnis
keine Anwendung. Der Dienstnehmer verpflichtet sich, Folgende Arbeiten
ordnungsgemäß und gewissenhaft durchzuführen:
III.
AUSSENREINIGUNG
Wöchentliche
Arbeiten: ...
Monatliche
Arbeiten: ...
3x
jährlich: ...
IV.
MÜLLTONNENBETREUUNG
...
V.
HAUSTECHNIK
Nach
Bedarf: ...
Wöchentliche
Arbeiten: ...
Monatliche
Arbeiten: ...
Sonstige
Arbeiten: ...
VI.
ARBEITEN IN DER GRÜNANLAGE
Rasen
mähen: ...
Hecken
und Sträucher: ...
Sonstige
Arbeiten: ...
VII.
SCHNEERÄUMUNG
...
VIII.
ALLGEMEINE ARBEITEN
...
IX.
HALLENBAD- UND SAUNABETREUUNG
Tägliche
Arbeiten: ...
X.
WEISUNGSFREIHEIT
Der Dienstnehmer unterliegt,
soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der
Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm
übernommenen Tätigkeiten hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung
des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Dienstgebers.
XI.
BETRIEBSMITTEL
Der Dienstnehmer erhält
für seine Tätigkeit ein Mobiltelefon, einen Anrufbeantworter und ein
Faxgerät zur Verfügung gestellt.
Die für die
Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderlichen Reinigungsgeräte
und -materialien werden vom Dienstgeber beigestellt und sind bei der
Hausverwaltung zeitgerecht anzufordern bzw. vom Dienstnehmer gegen Ersatz des
Aufwandes einzukaufen.
Nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses sind die Betriebsmittel und übernommene
Schlüssel an den Dienstgeber zurückzustellen.
XII.
VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT UND KONKURRENZVERBOT
Der Dienstnehmer ist zur
Geheimhaltung allfälliger ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner
gegenüber jedermann - auch über das Ende des Dienstverhältnisses
hinaus - verpflichtet. Der Dienstnehmer erklärt, an keinen anderen
Dienstgeber gebunden zu sein und sich für die Dauer des
Vertragsverhältnisses auch an keinen anderen Dienstgeber zu binden, der
direkt oder indirekt in einem Konkurrenzverhältnis zum Dienstgeber steht.
Auch wenn der Dienstnehmer der Überzeugung ist, dass eine Bindung an einen
anderen Dienstgeber keinesfalls eine Konkurrenzierung des Dienstgebers
darstellt, wird er dem Dienstgeber davon Mitteilung machen, sofern er eine
Bindung an einen anderen Dienstgeber beabsichtigt.
XIII.
ENTGELT
Für seine in diesem Vertrag
umschriebene Tätigkeit erhält der Dienstnehmer monatlich ein Entgelt
in der Höhe von € 2.250 (ohne Umsatzsteuer). Das Entgelt wird am
Letzten eines jeden Monats im Nachhinein vom Dienstgeber überwiesen.
Folgende Aufwandsersätze
werden vom Dienstgerber vergütet, wenn der Dienstnehmer diese gesondert in
Rechnung stellt:
Telefon-/Faxkosten
Es wird vereinbart, dass die
Ausbezahlung der Aufwandersätze gleichzeitig mit dem Entgelt erfolgt.
Des Weiteren wird mit dem
Dienstnehmer zwei jährliche Sonderzahlungen Ende Juni und Ende November in
der Höhe eines Monatsentgeltes zusätzlich vereinbart.
Die Auszahlung des Entgeltes
zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer erfolgt nach Abzug der vom
Dienstgeber einzubehaltenden Sozialversicherungsbeiträge.
Der Dienstnehmer nimmt zur
Kenntnis, dass das von ihm bezogene Entgelt selbst zu versteuern ist.
XIV.
ARBEITSZEIT
Der Dienstnehmer ist in der
Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er ist jedoch verpflichtet, Montag bis
Samstag jeweils von 8-10 Uhr in der Anlage Kulmhof erreichbar zu sein.
XV.
ENTGEGENNAHME FEHLER- UND SCHADENSMELDUNGEN
Der Dienstnehmer ist
verpflichtet, die Möglichkeit zu schaffen, dass ihm jederzeit Fehler- und
Schadensmeldungen bezüglich technischer Anlagen der Anlage Kulmhof zugehen
können.
XVI.
BERICHTSPFLICHT
Der Dienstnehmer ist
verpflichtet, dem Dienstgeber zu Handen der Hausverwaltung sowie auch dem
Verwaltungsbeirat der Hausgemeinschaft K monatlich einen Bericht laut Vordruck
zu senden. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, an den vierteljährlich
stattfindenden Sitzungen des Verwaltungsbeirates der Hausgemeinschaft K
teilzunehmen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Schäden, die er nicht
sogleich selbst beheben kann, der Hausverwaltung zu melden.
XVII.
VERTRETUNGSBEFUGNIS
Der Dienstnehmer ist berechtigt,
sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Der Dienstnehmer hat dem
Dienstgeber die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters
mitzuteilen.
Ist der Dienstnehmer verhindert,
seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, so hat er auf
seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu
sorgen. Dies gilt solange nicht, als der Dienstnehmer infolge einer
plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall
dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag.
In den Fällen der
Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall, des Urlaubes hat der Dienstgeber
dem Dienstnehmer die nachzuweisenden Kosten für die Vertretung bis zum
Höchstausmaß des dem Dienstnehmer sonst für diesen Zeitraum
gebührenden durchschnittlichen Monatsentgelt zu ersetzen.
XVIII.
VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Das Dienstverhältnis kann
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund
gelöst werden.
Als wichtiger Grund hat
insbesondere zu gelten:
1. wenn der
Dienstnehmer eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich
begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht
ist, oder sonst eine von amtswegen zu verfolgende strafbare Handlung aus
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begeht;
2. wenn der
Dienstnehmer sich einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, die Ehre, die
Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit gegen die Mitglieder des
Dienstgebers, Hausbewohner, sowie Mitglieder der Hausverwaltung schuldig macht,
sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als
geringfügig zu bezeichnen sind;
3. wenn der
Dienstnehmer wesentliche Vertragspflichten gröblich und trotz vorheriger
schriftlicher Verwarnung durch den Dienstgeber beharrlich vernachlässigt;
XIX.
AUSTRITTSGRÜNDE
Als wichtige Gründe, die
den Dienstnehmer zum Austritt berechtigt, sind insbesondere anzusehen:
1. wenn sich
Mitglieder des Dienstgebers sowie der Hausverwaltung strafbarer Handlungen gegen
die Sicherheit, der Ehre, die körperliche Sicherheit oder Verletzung der
Sittlichkeit gegen den Dienstnehmer oder dessen Angehörige zu schulden
kommen lassen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den
Umständen als geringfügig anzusehen sind;
2. wenn der
Dienstgeber das dem Dienstnehmer zukommende Entgelt ungebührlich
verkürzt oder vorenthält, insbesondere wenn er fällige
Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens 8 Tage nach Aufforderung
bezahlt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
XX.
URLAUB
Der
Dienstnehmer hat Anspruch auf Urlaub im Ausmaß entsprechend der
Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Während
der Saisonzeit im Winter wird vereinbart, dass der Dienstnehmer keinen Urlaub in
Anspruch nimmt. Die Urlaubseinteilung erfolgt im Einvernehmen mit der
Hausverwaltung und ist rechtzeitig vor dem gewünschten Urlaubsantritt
bekannt zu geben.
Der mit dem Hausbetreuer durch das Finanzamt aufgenommenen
Niederschrift vom 29.7.2004 ist zu entnehmen, dass im ersten Urlaubszeitraum vom
15.7.2004 bis 22.7.2004 die Urlaubsvertretung von der Schwester des
Hausbetreuers, Frau MK, übernommen worden wäre. Die Meldung einer
Vertretung müsse an die Fa. R (Hausverwaltung) gemeldet werden. Sonstige
Meldungen (z.B. über Urlaub) würden zwar der Hausverwaltung mitgeteilt
werden, das sei aber nicht zwingend erforderlich. Seine Schwester und er seien
im Dezember 2003 von diversen Firmen hinsichtlich Wartung Lift, Hallenbad, Strom
und Wasser eingeschult worden. Aus diesem Grund übernehme auch seine
Schwester ausschließlich die Vertretungen bei Urlauben und
Krankenständen. Der vereinbarte Stundenlohn sei 15 € gewesen. Die
Bezahlung über die geleisteten Stunden würde voraussichtlich von ihm
in bar erfolgen. Die Zahlungen für die Urlaubs- bzw.
Krankenstandsvertretung an die Schwester werde der Hausverwaltung in Rechnung
gestellt und auch dann von ihr bezahlt. Seine Vertretung sei aus den
Monatsberichten nicht ersichtlich. Es gebe lediglich ein Betriebstagebuch
für das Hallenbad, aus dem hervorgehe, wer die tägliche Wartung
(Kontrolle PH-Wert, Chlorwert, Wasser und Tagesbelastung) durchgeführt
habe. Seine Sozialabgaben würde die Hausverwaltung leisten. Die
Abrechnungen für die einzelnen Monate seien immer gleich. Die Lohnsteuer
für das Finanzamt werde von ihm überwiesen. Er erhalte von der
Hausverwaltung einen gewissen Betrag für diverse Einkäufe. Diese
Aufzeichnungen würden vorerst in Form eines Lieferscheines geführt
werden und dann mittels Rechnungslegung an die Hausverwaltung abgerechnet
werden. Umsatzsteuerbeträge seien keine in Rechnung gestellt worden.
Für eventuell anfallende Besorgungsfahrten erhalte er keine
Vergütungen. Ein Dienstfahrzeug werde nicht zur Verfügung gestellt.
Für "Mehrarbeiten" werde keine besondere Vergütung bezahlt. Ein
Diensthandy werde zur Verfügung gestellt. Außer den Bezügen von
der Berufungswerberin habe er keine weiteren Einkünfte. Bei der
Berufungswerberin seien auch Dienstnehmer im Sinne des § 47 EStG 1988
beschäftigt und zwar seine Mutter als Hausmeisterin. Sie führe
hauptsächlich die Reinigungsarbeiten durch. Seine Vertretung werde aber
ausschließlich von seiner Schwester übernommen. Bis zum Jahr 2003 sei
sein Vater bei der Berufungswerberin als Hausbesorger tätig gewesen. Die
Tätigkeit seines Vorgängers unterscheide sich dadurch, dass der Vater
geregelte Dienstzeiten gehabt habe (täglich bis auf 2 Stunden Mittagspause
in der Zeit, in der das Schwimmbad geschlossen gewesen sei). Weiters
schriftlicher Urlaubsantrag des Vaters für den Zeitraum des Urlaubes.
Krankmeldungen und Bestätigungen des Arztes seien an die Hausverwaltung
übermittelt worden. Vertretungen seien von den Söhnen übernommen
worden.
Nach Auffassung des Finanzamtes würden auf Grund der
Merkmale des oben zitierten Vertrages und im Verein mit den tatsächlichen
bisherigen Tätigkeiten (wahrer wirtschaftlicher Gehalt)
nichtselbstständige Einkünfte vorliegen, zumal diese ausgeübte
Tätigkeit jenen der ehemaligen Hausbesorger gleichkommen würde. Das
Finanzamt setzte die Berufungswerberin davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei,
Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
festzusetzen.
In einer daraufhin erstatteten Stellungnahme wird auf die
Wohnrechtsnovelle 2000 verwiesen, wonach das Hausbesorgergesetz dahingehend
geändert worden wäre, dass es gemäß
§ 31 Abs. 5 HbG
auf Dienstverhältnisse nicht mehr anzuwenden sei, die nach dem 30.6.2000
abgeschlossen worden seien. Das HbG sei demnach nicht aufgehoben worden, sondern
sei für Dienstverhältnisse nicht mehr anwendbar. Auf Grund dieser
Gesetzesänderung könne für den Fall, dass nach dem 1.7.2000 ein
Vertrag bezüglich der Hausbetreuung eines Gebäudes geschlossen werde,
je nach dem Willen der Vertragspartner ein Werkvertrag, ein freier Dienstvertrag
oder ein echter Dienstvertrag vereinbart werden. Vor dem 1.7.2000 sei zwingend
ein Hausbesorger-Dienstverhältnis nach dem HbG einzugehen gewesen. Die
Vertragspartner seien bezüglich eines Vertrages über eine
Hausbetreuung an keine gesetzlichen Beschränkungen gebunden. Aus der
ausgeübten Tätigkeit an sich könne sohin kein Rückschluss
auf die Art des Vertragsverhältnisses geschlossen werden, in dessen Rahmen
diese Tätigkeit erbracht werde. Es komme einzig und allein auf die zwischen
den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen an. Es komme auf das
Überwiegen einzelner Merkmale und auf den Parteiwillen an.
Das Finanzamt stützte die in der Folge erlassenen und
nunmehr angefochtenen Bescheide zusammenfassend darauf, dass das vorliegende
Beschäftigungsverhältnis zwar auf einen freien Dienstvertrag iSd
§ 4 Abs. 4 ASVG basieren würde, jedoch nach dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt als Dienstverhältnis iSd § 47 EStG 1988 zu
betrachten sei. Das Gesamtbild der vom Hausbesorger ausgeübten
Tätigkeiten sei mit jenen Bedingungen vergleichbar, welche für die
Einstufung der Bezüge der ehemaligen Hausbesorger als nicht
selbstständige Arbeit iSd EStG maßgeblich gewesen wären. Wenn
auch diesbezüglich etwaige geringe Abweichungen gegeben seien, würden
die weitaus überwiegenden Merkmale des tatsächlichen
Verhältnisses zwischen der Hausgemeinschaft K und dem Hausbetreuer ein
Dienstverhältnis iSd § 47 EStG als gegeben erachten. Im Einzelnen wird
ein Dauerschuldverhältnis unterstellt. Das persönliche Weisungsrecht
wird als gegeben erachtet, weil die zeitliche Einteilung der Arbeiten und dgl.
vorgegeben sei. Die organisatorische Eingliederung wird durch das
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bejaht. Das
Vorliegen eines Unternehmerrisikos wurde ebenfalls abgestritten. Weiters wurden
die nachfolgende Indizien für die Beurteilung eines
Dienstverhältnisses nach dem Gesamtbild der Tätigkeit herangezogen:
Der Hausbetreuer erhalte einen Dienstmantel von der
Berufungswerberin. Es würden die Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien
(z.B. Rasenmäher, Putzmittel und dgl.) von der Berufungswerberin zur
Verfügung gestellt werden. Der Arbeitsort sei mit dem K vorgegeben. Der
Hausbetreuer hätte alltäglich fixe Arbeits- bzw. Anwesenheitszeiten
einzuhalten. Die restliche Arbeitszeit sei analog der ehemaligen
Hausbesorgertätigkeiten frei einteilbar und richte sich teilweise auch nach
den jeweiligen Gegebenheiten und Bedarf; z.B. bei Schneefall die
Schneereinhaltung der Anlage. Allfällige Aufwandsersätze würden
gleichzeitig mit dem Entgelt ausbezahlt werden. Der Hausbetreuer hätte die
Erklärung abgegeben, sich für die Dauer des Vertragsverhältnisses
an keinen anderen Dienstgeber zu binden, der direkt oder indirekt in einem
Konkurrenzverhältnis zur Berufungswerberin stehen würde. Das
Beschäftigungsverhältnis sei in ein unbefristetes
Dienstverhältnis übergegangen und beiderseits unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten aufkündbar. Der Hausbetreuer erhalte
eine allmonatlich gleich bleibende Entlohnung, vermindert um die einbehaltene
SV-Beiträge. Weiters erhalte er alljährlich zwei Sonderzahlungen.
Vertraglich seien keine Haftungen vereinbart worden. Vermutlich würden
diesbezüglich die allgemeinen Normen des ABGB zur Anwendung kommen. Die
Bezahlung von Hilfskräften im Falle einer Krankheit und des Urlaubes
würde die Berufungswerberin übernehmen. Im Falle einer sonstigen
Verhinderung habe der Hausbetreuer selbst für eine Vertretung zu sorgen,
welche der Berufungswerberin bekannt zu geben sei. Dies sei bisher noch nicht
erfolgt. Der Hausbetreuer habe Anspruch auf Urlaub entsprechend den Bestimmungen
des Urlaubsgesetzes, wobei jedoch die Konsumation des Urlaubes in den
Wintermonaten nicht erfolgen dürfe.
In der dagegen erhobenen Berufung wird ergänzend zur
Stellungnahme vom 13.9.2004 ausgeführt, dass die Vertragsgestaltung
für sich alleine noch keinen zwingenden Schluss auf das tatsächliche
Vertragsverhältnis zulassen würde, andererseits sei aber der Wille der
Vertragspartner, über den die Vertragsgestaltung Aufschluss gebe,
keineswegs unbeachtlich. Aus einigen Punkten des Vertrages gehe der eindeutige
Wille beider Vertragspartner auf Abschluss eines freien Dienstvertrages hervor
(Bezeichnung der Vereinbarung als freier Dienstvertrag, Punkt II., Art des
Dienstvertrages, wonach das Vertragsverhältnis nicht den Bestimmungen des
Hausbesorgergesetzes unterliegen würde, der Dienstnehmer keine
Dienstwohnung erhalten würde, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf das
Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes vereinbart werde, keine Anwendung
finden würden, Punkt XIII., Entgelt, wonach der Dienstnehmer das von ihm
bezogenen Entgelt selbst zu versteuern habe).
Aus folgenden Gründen entspreche das Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit jenem eines freien Dienstverhältnisses:
Entgelt: Der Hausbetreuer erhalte zwar ein fixes
monatliches Entgelt, wovon Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden
würde. Es sei aber weder eine bestimmte Arbeitszeit vereinbart, noch
bestehe ein Anspruch auf Abgeltung allfälliger Mehrarbeit, noch erfolge
eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden, womit wesentliche Kriterien
nicht vorliegen würden. Eine Entgeltfortzahlung erhalte der Hausbetreuer
lediglich bei einer plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch
Krankheit oder Unfall. Im Übrigen habe er im Falle der Verhinderung auf
seine Kosten (auf Namen und Rechnung des Auftragnehmers) für eine geeignete
Vertretung zu sorgen.
Weisungsgebundenheit: In Punkt X. der Vereinbarung
sei festgehalten, dass der Hausbetreuer bei der Durchführung der von ihm
übernommenen Tätigkeiten hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung
des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen unterliegen würde. Eine
Beschränkung sei jedoch die notwendige Erreichbarkeit in der 6-tägigen
Kernzeit von 2 Stunden (Montag bis Samstag jeweils 8.00 bis 10.00 Uhr), woraus
sich jedoch nicht ergebe, dass der Hausbetreuer alltäglich fixe Arbeits-
oder Anwesenheitszeiten einzuhalten habe. Die Arbeitszeit obliege vielmehr
seiner freien Einteilung. Das ausschließlich sachliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers sei auf nicht anderes als auf den Arbeitserfolg gerichtet.
Arbeitsmittel: Gemäß Punkt XI. der
Vereinbarung würden Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt und
Reinigungsgeräte und -materialien bezahlt werden. Für sonstige
Betriebsmittel, etwa Werkzeug und Arbeitsbekleidung, hätte der Hausbetreuer
eigenverantwortlich für die Verfügbarkeit Sorge zu tragen. Die
Arbeitskleidung habe er sich selbst zu besorgen.
Auslagenersatz: Tages- und Nächtigungsgelder
sowie sonstige Aufwandsersätze erhalte der Hausbetreuer nicht.
Auftraggeber: Der Hausbetreuer habe sich nicht
verpflichtet, die "ganze Arbeitskraft" in den Dienst des Auftraggebers zu
stellen. Er habe sich vielmehr einem Konkurrenzverbot unterworfen. Da die
Berufungswerberin kein Unternehmen bzw. keinen Wettbewerb betreiben würde
habe der Hausbetreuer faktisch die Möglichkeit, jeglichen anderen
Dienstvertrag einzugehen.
Urlaub: Allein die Tatsache, dass mit dem
Hausbetreuer gemäß Punkt XX. des Vertrages ein Urlaubsanspruch
vereinbart worden sei, lasse noch nicht auf eine Dienstnehmereigenschaft
schließen.
Organisatorische Eingliederung: Der Hausbetreuer sei
nicht nur berechtigt, über seine Arbeitszeit, seinen Arbeitsort und die Art
der Arbeitserbringung völlig selbstständig zu disponieren, sondern
könne sich zudem auf seine Kosten vertreten lassen und Gehilfen in Anspruch
nehmen. Das charakteristische Merkmal der persönlichen Abhängigkeit
sei somit nicht gegeben, da er keinen Weisungen unterliegen würde und keine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus iS einer Abhängigkeit
vom Auftraggeber vorliegen würde.
Tätigkeit: Aus der Art der Tätigkeit lasse
sich entgegen den Ausführungen des Finanzamtes eine Dienstnehmereigenschaft
des Hausbetreuers nicht herleiten, da seine Tätigkeit nicht nur in
einfachen Reinigungsarbeiten besteht, sondern vielmehr ein entsprechendes
technisches und handwerkliches Know how erfordern würde (z.B. betreffend
Haustechnik sowie die Hallenbad- und Saunabetreuung).
Zusammenfassend würden eindeutig jene Merkmale
überwiegen, die für eine Selbstständigkeit und sohin für das
Vorliegen eines freien Dienstvertrages sprechen würden.
In einem ergänzenden Schreiben vom 31.10.2007
(vorbereitender Schriftsatz) wird unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom
24.9.2003, 2000/13/0182, zur Vertretungsbefugnis vorgebracht, dass diese dem
Hausbetreuer nicht nur bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit,
sondern generell zustehen würde. Als Beilage wird ein Schreiben des
Liegenschaftsverwalters (Firma R) vom 30.10.2007 vorgelegt, wonach der
Hausbetreuer in der Vergangenheit sich immer wieder tageweise und hinsichtlich
einzelner Agenden von anderen Personen vertreten lassen hätte.
Beispielsweise sei erinnerlich, dass der Hausbetreuer die täglichen Agenden
hinsichtlich des Hallenbades am Tag des Kameradschaftsbund-Ausfluges 2007 der
Gruppe Tauplitz von einer gewissen Frau M durchführen hätte lassen.
Eine vorherige Abstimmung der Vertretungen, welche offensichtlich auch
außerhalb der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit erfolgt seien,
sei in ihrem Büro nicht erfolgt. Die vereinbarte Vertretungsbefugnis sei
keine rein formelle, sondern werde auch tatsächlich ausgeübt. Bei der
Auswahl der Vertreter unterliege der Hausbetreuer keinerlei Beschränkungen
und nicht dem Bestimmungsrecht seines Auftraggebers. Recherchen hätten
ergeben, dass sich der Hausbetreuer seit dem Juli 2004 von mehreren Personen
vertreten lassen habe. Er habe demnach seine Leistungen gegenüber der
Berufungswerberin nicht persönlich zu erbringen, sondern könne sich
jederzeit vertreten lassen.
Bezüglich des Unternehmerwagnisses wird vorgebracht,
dass der Hausbetreuer auf Grund der generellen Vertretungsbefugnis über
seine Arbeitszeit frei verfügen könne und daher auch einer anderen
Beschäftigung nachgehen und seine Einnahmen dadurch steigern könne.
Die Einnahmen bei der Berufungswerberin könnten durch den Hausbetreuer
nicht erhöht werden, was aber genauso gut beim Werkvertrag vorkommen
könne, wenn der Werkbesteller über die beauftragte Leistung hinaus
keinen Bedarf hätte. Eine derartige Einnahmensteigerung könne auch
beim Werkvertrag unter diesen Umständen nur durch die Tätigkeit
für weitere Auftraggeber erfolgen. Die Ausgaben könnten von ihm
ebenfalls selbst bestimmt werden, da ihm die Entscheidung darüber
überlassen werde, ob und in welcher Höhe er seine Vertreter bezahlen
würde. Einzig im Krankheitsfall sei vertraglich vereinbart, dass die
nachzuweisenden Kosten für die Vertretung ersetzt werden würden.
Bezüglich des Weisungsrechtes wird auf die
Unterscheidung zwischen einem sachlichen und persönlichen Weisungsrecht
hingewiesen. Im Vertrag vom 12.12.2003 sei der Kreis der vom Hausbetreuer zu
erbringenden Tätigkeiten relativ detailliert festgelegt worden. Der
Berufungswerberin stehe es aber nicht zu, ihm Weisungen über die
Reihenfolge und den näheren Inhalt der Arbeiten oder den Arbeitsablauf
selbst zu erteilen. Im Vertrag sei in Punkt X. ein Weisungsrecht der
Berufungswerberin hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des
Tätigkeitsablaufes ausdrücklich ausgeschlossen. Für eine stille
Autorität würden jegliche Anhaltspunkte fehlen. Die Tätigkeit des
Hausbetreuers unterscheide sich nicht von der eines Werkunternehmers, welcher
auch den Leistungszeitraum in aller Regel vom Werkbesteller vorgegeben bekomme.
Eine Eingliederung in einen Unternehmensorganismus sei
mangels Vorliegen eines Unternehmens der Berufungswerberin, einer
Wohnungseigentumsgemeinschaft, denkunmöglich. Bei der Festlegung der
2-stündigen Erreichbarkeit von Montag bis Samstag von 08:00 bis 10.00
handle es sich nicht um Festlegung der Arbeitszeit, sondern lediglich um die
Festlegung jenes Zeitraumes, während derer eine Kommunikation mit den
Wohnungseigentümern erfolgen könne.
Für die unselbständige Tätigkeit spreche
lediglich die Auftragsübernahme auf unbestimmte Zeit unter Einräumung
einer Kündigungsfrist für beide Teile sowie die Beistellung des
erforderlichen Reinigungsmaterials durch die Berufungswerberin. Dagegen spreche
jedoch das Fehlen der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung.
Die generelle Vertretungsbefugnis und die dadurch gegebene Möglichkeit, die
Einnahmen zu erhöhen und die Vertretungsentgelte frei bestimmen zu
können, führe zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Das Fehlen
jeglicher Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung in den
Betrieb des Dienstgebers würden überwiegend für eine
selbständige Tätigkeit sprechen.
In der am 29. Juni 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung
erörterte der Vertreter der Berufungswerberin ergänzend zum Vorbringen
in der Berufung den vorbereitenden Schriftsatz vom 31.10.2007 und stellte im
Verlauf der Verhandlung den Antrag auf Zeugeneinvernahme des Hausbetreuers und
des Mag. L, dem Geschäftsführer der Hausverwaltung, um zu
bestätigen, dass der Hausbetreuer nicht nur von seiner Schwester sondern
auch von den im ergänzenden Schriftsatz vom 31.10.2007 genannten Personen
vertreten worden sei. Und zwar nicht nur während urlaubs- und
krankheitsbedingter Abwesenheit sondern auch immer wieder tageweise hinsichtlich
einzelner Agenden. Die Verhandlung wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit
vertagt.
Die daraufhin vom Finanzamt am 16.11.2007 mit dem
Hausbetreuer aufgenommene Niederschrift hat Folgendes ergeben:
Es dürfe mit Zustimmung der Hausgemeinschaft K anderen
beruflichen Tätigkeiten entgeltlich nachgehen, es sei jedoch die Zustimmung
des Beirates erforderlich. Eine Tätigkeit für Konkurrenzbetriebe sei
grundsätzlich nicht erlaubt. Er habe keine weiteren Einkünfte neben
den Einkünften aus der Tätigkeit bei der Hausgemeinschaft K (bis auf
eine Nachzahlung im Jahr 2004 von der Bauarbeiterurlaubskasse aus
Vorjahresansprüchen). Aus zeitlichen Gründen sei eine weitere
besoldete Tätigkeit praktisch unmöglich. Er habe keine
Gewerbeberechtigung zur Ausübung weiterer Tätigkeiten. Außer
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung- Arbeitsstätte - Wohnung (ca.
800m) würden ihm keine (nachweisbaren) Ausgaben erwachsen. Für
anfallende Kosten bzw. notwendige Besorgungsfahrten wie Mülltransporte und
dgl. erhalte er jährlich im Jänner einen Vorausbetrag in der Höhe
€ 1.000. Am Jahresende werde eine Endabrechnung erstellt, allfällige
Mehrkosten würden nachgezahlt werden. Er werde von folgenden Personen bei
seiner Tätigkeit bei der Hausgemeinschaft K vertreten (Auflistung aller
Personen):
MH (damals Studentin); Urlaubsvertretung für fünf
Wochen, vorwiegend in der Ferienzeit 2004. MK (Schwester) 8990 Bad
Aussee -Gschlößl, Hausfrau, Urlaubsvertretung für fünf
Wochen, vorwiegend in der Ferienzeit 2005. AV, Betreiber der Bauernstube
im Objekt K , Urlaubsvertretung für fünf Wochen, vorwiegend in der
Ferienzeit 2006. Sonst keine weiteren Vertretungen.
Aufzeichnungen darüber, wann er sich vertreten lassen
habe (z.B. im Betriebstagebuch, etc.) bzw. Anwesenheitsanzeichnungen gebe es
nicht. Ein Betriebstagebuch sei nur für das hauseigene Hallenbad
erforderlich und werde täglich von ihm geführt. Allerdings seien bei
seiner urlaubsbedingten Abwesenheit keine laufenden Messungen und Eintragungen
vorgenommen worden. Diese Eintragungen seien daher von ihm nachgeholt worden.
Infolge der Automatikanlage seien die technischen Werte konstant, sodass keine
Messungen und Eintragungen notwendig gewesen seien. Sonst gebe es nichts.
Vertretungsentgelte habe er bisher selbst keine ausbezahlt. Die Vertreter
erhielten für ihre Tätigkeit das zustehende Entgelt direkt von der
Liegenschaftsverwaltung Reiter auf ihr Bankkonto überwiesen. Die Anzahl der
Aushilfstage sei vorher von ihm der Liegenschaftsverwaltung bekannt gegeben
worden. Die Höhe der an die Vertreter ausbezahlten Gelder sei ihm nicht
bekannt. Er gebe keine Vertretungsentgelte, die ihm nicht von der
Hausgemeinschaft K bzw. der Hausverwaltung R ersetzt worden seien. Die Vertreter
würden, wie bereits erwähnt, direkt von der Fa. R besoldet werden. Die
Liegenschaftsverwaltung werde ca. 14 Tage vor einer Vertretung mittels Fax vom
beabsichtigten Urlaubsantritt und über die ihn vertretende Person
informiert. Die Genehmigung erfolge telefonisch. Für die Vertretung
könnten nur vertrauenswürdige Personen, die er persönlich gut
kenne, herangezogen werden. Die Tätigkeit sei eine Vertrauensstelle, da
sämtliche Schlüssel der Wohnungseinheiten sowie der
Zentralschlüssel dem jeweiligen Hausmeister zugängig seien. Der
Vertreter müsse gleich wie er, rund um die Uhr - zumindest telefonisch -
erreichbar sein. Auch habe dieser - gleich wie ich - an den Wochentagen zwei
Stunden täglich im Objekt anwesend zu sein. Seinerseits sei die
tägliche Anwesenheit aus Zweckmäßigkeitsgründen von 8-10
Uhr festgelegt worden; diese Zeiten würden auch im Regelfalle von den
Vertretern eingehalten werden. Es seien keine besonderen Vorkenntnisse
erforderlich; allerdings sei ein gewisses technisches Verständnis von
Vorteil. Die notwendige Einschulung (insbesondere bei Lift- und
Hallenbadproblemen) sei von ihm vorgenommen worden. Zwischen einer urlaubs- oder
krankheitsbedingten oder sonstigen Abwesenheit werde nicht unterschieden. Bei
sonstiger Abwesenheit werde voraussichtlich sein Entgelt nicht weiterbezahlt. Da
ein derartiger Anlassfall noch nicht vorgelegen sei, könne
diesbezüglich keine konkrete Auskunft erteilt werden. Seine Abwesenheit
nütze er nicht, um anderen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen.
Die niederschriftliche Befragung der Schwester des
Hausbetreuers, Frau MK, am 5.12.2007 durch das Finanzamt hat zu dem hier
relevanten Sachverhalt Folgendes ergeben:
Sie habe die Urlaubsvertretung für eine
Hausmeistertätigkeit bei ihrem Bruder für eine einmalige Vertretung
für ca. 10 Tage (in den Sommerferien) gemacht. Sie wisse das Jahr nicht
mehr. Bezüglich der Zeitangabe könne sie keine genaue Auskunft geben,
da sie über diese Tätigkeit keine Aufzeichnungen geführt habe.
Der Auftraggeber sei ihr Bruder gewesen. Ihr Bruder habe ihr den Auftrag
gegeben, sich um das Hallenbad zu kümmern, ansonsten seien keine Arbeiten
in der Zeit angefallen, da sie sich nur ca. 1 Stunde am K aufgehalten hätte
(am Morgen für die Post und zu Mittag, um das Hallenbad zuzusperren). Sie
sei täglich für ca. 1 Stunde anwesend gewesen. Stundenaufzeichnungen
habe sie keine geführt. Die Fahrtstrecke habe sie meistens zweimal
täglich mit dem eigenen PKW zurückgelegt, da das Hallenbad mittags zu
kontrollieren sei, ob sich keine Personen mehr im Hallenbad befinden
würden. Das Bad schließe sich selbständig auf und zu. Für
diese Fahrten hätte sie keine Vergütungen erhalten.
Die vom Hausbetreuer genannte Frau MaHu bestreitet jedwede
Tätigkeit als Urlaubsvertretung. Sie habe jedoch als Freundschaftsdienst
für den Hausbetreuer einen Beleg über die Auszahlung eines bestimmten
Geldbetrages, den sie nicht mehr wisse, bestätigt.
Nach den schriftlichen Auskünften des
Geschäftsführers der Hausverwaltung meldet der Hausbetreuer seine
Abwesenheiten bei Urlaub. Bei Krankmeldung sei immer die Frage nach seiner
Vertretung zu stellen. Dann und wann würden sich am Diensttelefon auch
andere Personen (SS, u.a.) melden. Der Hausbetreuer melde im Falle von Urlaub
und Krankheit auch, wer ihn vertreten würde. Er gebe das Telefon für
die Hausbetreuung bei längerer Abwesenheit weiter. So sei für
Wohnungseigentümer und Verwaltung ein Ansprechpartner jedenfalls vorhanden.
Als Vertreter des Hausbetreuers seien ihm MK, MaHu, AdV, ES, SM, SiS bekannt.
Die durch den Hausbetreuer an seine Vertreter ausbezahlten Entgelte würden
laut dem freien Dienstvertrag von der Berufungswerberin bzw. von der
Hausverwaltung ersetzt werden. Ob es Vertretungsentgelte gebe, die dem
Hausbetreuer nicht ersetzt werden, sei ihm nicht bekannt. Falls sich der
Hausbetreuer neben urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit vertreten lassen
und dafür Honorarvereinbarungen treffen würde, so sei dies seine
Sache; z.B. für den Abendkontrollgang im Zuge des Abschließens des
Hallenbades. Es mag sein, dass die Vertreter des Hausbetreuers ihre Leistungen
für den Hausbetreuer als Gefälligkeit erbringen würden. Als
Liegenschaftsverwaltung sei ihm das jedenfalls egal. Bei der weiteren
Bearbeitung werde unterscheiden, ob es sich um eine urlaubs- oder
krankheitsbedingte Abwesenheit handeln würde (Evidenthaltung seines
Urlaubsanspruches). Diese Abwesenheiten würden aufgezeichnet werden.
Darüber, dass der Hausbetreuer sich offensichtlich auch außerhalb der
urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheiten vertreten lassen würde,
wurde er von Wohnungseigentümern informiert.
Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin erstattete
zu den Befragungsergebnissen folgende Stellungnahme: Die Ermittlungsergebnisse
würden zeigen, dass es ganz klar in der Verantwortung des Hausbetreuers
liegen würde, für eine ordnungsgemäße Vertretung
während seiner Abwesenheit zu sorgen. So habe der Hausbetreuer stets seine
Vertreter selbst ausgewählt und selbst eingeschult. Laut dem Hausbetreuer
habe er auch lediglich seine Abwesenheiten bekannt gegeben und hätte diese
nicht mit seinem Auftraggeber absprechen müssen. Lediglich in einem
Ausnahmefall sei die Vertretung, da es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges
Unternehmen gehandelt habe, direkt von der Hausverwaltung bezahlt worden.
Ansonsten habe der Hausbetreuer die Bezahlung seiner Vertreter selbst
vorgenommen. Laut dem Hausbetreuer sei es bislang noch nicht vorgekommen, dass
er nicht nur urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen sei. Es könne daher auf
keine vertragsabweichende Praxis bezüglich krankheitsbedingter
Dienstverhinderung des Hausbetreuers geschlossen werden. Sohin würden die
vertraglichen Vereinbarungen zur Anwendung kommen, wonach der Hausbetreuer im
Falle seiner krankheits- oder unfallbedingten Dienstverhinderung auf seine
Kosten für eine Vertretung durch eine andere Person zur Erbringung seiner
Verpflichtungen zu sorgen habe. Die Ermittlungsergebnisse hätten auch klar
bestätigt, dass der Hausbetreuer bei Erbringung seiner Verpflichtungen
vollkommen weisungsfrei sei. Wenn und wie der Hausbetreuer seinen vertraglichen
Verpflichtungen nachkommen würde, sei alleine ihm überlassen. Die in
der Berufung aufgeworfenen Argumente, dass im gegenständlichen Fall
maßgebliche von der Rechtsprechung geforderte Merkmale wie
Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Dienstgebers sowie eine persönliche Leistungsverpflichtung fehlen
würden, würde dafür sprechen, dass das Vertragsverhältnis
zwischen der Berufungswerberin und dem Hausbetreuer als selbständige
Tätigkeit zu werten sei. Der Antrag, der Berufung Folge zu geben, werde
aufrechterhalten. Der Antrag auf eine weitere mündliche Verhandlung werde
nicht aufrechterhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 47 EStG 1988, Tz. 4.3, ist die Definition des
§ 47 Abs. 2 EStG eine eigenständige des Steuerrechts, und weder dem
bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen
Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin,
ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand
zu umschreiben (vgl. VwGH v. 22.1.1986, 84/13/0015). Für die Frage nach dem
Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die von den
Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag, "freier
Dienstvertrag" oder Werkvertrag an. Entscheidend ist, dass die ausgeübte
Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des
§ 47 Abs. 2 EStG entspricht (vgl. VwGH-Erk. v. 23.3.1983, Zl. 82/13/0063).
Die Tatsache, dass das EStG selbst vorschreibt, was als ein
Dienstverhältnis anzusehen ist (selbständige Begriffsbestimmung im
EStG), führt zwangsläufig dazu, dass ein- und derselbe Sachverhalt -
wie im vorliegenden Fall - im Steuerrecht einerseits, z.B. im bürgerlichen
oder Sozialversicherungsrecht andererseits unterschiedlich beurteilt werden
kann. Eine Bindung der Abgabenbehörde an Feststellungen der
Gebietskrankenkasse ist nicht möglich, weswegen es zu unterschiedlichen
Ergebnissen kommen kann, was der VfGH aber nicht als unsachlich erkannt hat
(Erk. v. 8.6.1985, B 488/80).
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält
zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit hat
nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die
Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der
Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel
bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines
Auftraggebers verpflichten müssen, ohne dadurch seine Selbständigkeit
zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit erfordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt.
Zum Kriterium der Weisungsgebundenheit ist dem oben
zitierten Dienstvertrag in Punkt X. (Weisungsfreiheit) zu entnehmen, dass der
Dienstnehmer, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist,
bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm
übernommenen Tätigkeiten hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung
des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Dienstgebers unterliegt.
Durch eine derartige Vereinbarung wird nach Ansicht des UFS
der für das persönliche Weisungsrecht erforderliche Zustand einer
wirtschaftlichen und persönlichen Anhängigkeit aus folgenden
Umständen nicht vermieden:
Der Hausbetreuer ist auf Grund des sich aus Punkt XII. des
Dienstvertrages (Verschwiegenheitspflicht und Konkurrenzverbot) ergebenden
Verbotes, sich für die Dauer des Vertragsverhältnisses an keinen
anderen Dienstgeber zu binden, der direkt oder indirekt in einem
Konkurrenzverhältnis zum Dienstgeber steht, bzw. der unbedingten
Mitteilungspflicht, sofern er eine Bindung an einen anderen Dienstgeber
beabsichtigt, persönlich und auch wirtschaftlich von der Berufungswerberin,
wie ein echter nichtselbstständig Tätiger, abhängig. Wie in der
Niederschrift vom 16.11.2007 festgehalten, hat der Hausbetreuer angegeben, dass
aus zeitlichen Gründen eine weitere besoldete Tätigkeit praktisch
unmöglich sei, was die persönliche und auch wirtschaftliche
Abhängigkeit von der Berufungswerberin unterstreicht. Im Übrigen war
es auch dem Hausbesorger nach dem HbG (§ 16) gestattet, neben der
Hausbesorgertätigkeit einen anderen Beruf auszuüben.
Wenn der bevollmächtigte Vertreter der
Berufungswerberin betont, dass der Hausbetreuer nicht zur persönlichen
Leistungserbringung verpflichtet wäre, ist dem entgegen zu halten, dass der
Hausbetreuer, bis auf die Urlaubs- und Krankenstandvertretungen,
ausschließlich seine fest umschriebenen Leistungen persönlich und
damit wie ein echter Nichtselbstständiger erbringt. Dem Umstand, dass dem
Hausbetreuer bei seinen vertraglich vereinbarten Tätigkeiten weit reichende
arbeitszeitliche Freiheiten vertraglich zugestanden werden, kommt in diesem
Zusammenhang keine Bedeutung zu, da flexible Arbeitszeiten, wie Gleitzeit unter
Einhaltung von Blockzeiten, in verschiedensten Bereichen als Arbeitszeitmodelle
bei nichtselbstständig Tätigen angeboten werden und üblich sind.
Die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit bildet zwar ein
Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, ist jedoch nicht
eine unabdingbare Voraussetzung dafür (vgl VwGH vom 23.9.1981,
2505/79).
Wie bereits das Finanzamt in seiner Begründung zu den
angefochtenen Bescheiden angedeutet hat, kommt der exakten Aufzählung der
vom Hausbetreuer zu erledigenden Arbeiten eine Weisungsunterworfenheit in der
Art zu, dass der Hausbetreuer keinerlei Möglichkeit hat, von den
genauestens und eng umgrenzten Vorgaben abzuweichen. Der VwGH bejahte bei einer
Reinigungsfrau das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, weil sich die
Reinigungsfrau verpflichtete, die Reinigungsarbeiten so auszuführen, wie es
auf den Erfolg bezogen üblich ist, und somit ein Weisungsrecht keineswegs
ausgeschlossen sei (VwGH 25.5.1982, 3038/78). Hinsichtlich ihrer Arbeitszeit
erhielt die Reinigungsfrau gewisse Freizügigkeiten: "einmal bis zweimal pro
Woche das Büro aufzuräumen". Dem gegenständlichen Hausbetreuer
werden in den Punkten III. bis IX des oben wiedergegebenen Dienstvertrages
ebenfalls genau die Arbeiten, die er zu verrichten hat, vorgeschrieben, wenn
auch ohne Zeitvorgabe. Der Umstand, dass die ihm aufgetragenen Tätigkeiten
schriftlich und nicht mündlich angeordnet werden, kann nicht zu einer
selbständigen Tätigkeit führen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der
Vertreter der Berufungswerberin die Möglichkeit der generellen Vertretung
des Hausbetreuers in den Mittelpunkt seines Vorbringens gestellt. Die von diesem
in der Folge beantragten Befragungen haben jedoch eindeutig gezeigt, dass der
Hausbetreuer ausschließlich während seiner urlaubs- bzw
krankheitsbedingten Abwesenheiten von anderen Personen vertreten wurde. Andere
Abwesenheiten, etwa um anderen Tätigkeiten nachzugehen, hat es nach den
Angaben des Hausbetreuers nicht gegeben. Der OGH vertritt in diesem Zusammenhang
die Ansicht, dass die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis die
persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann
ausschließt, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder
bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt
(vgl. 8ObA35/05p vom 30.6.2005).
Dass der gegenständliche Hausbetreuer für seine
Vertretung zu sorgen hat, lässt nicht auf eine selbständige
Tätigkeit schließen, da bereits nach § 17 Abs. 1 des
Hausbesorgergesetzes der Hausbesorger auf seine Kosten für eine Vertretung
durch eine andere geeignete Person zu sorgen hatte, wenn er verhindert war,
seinen Obliegenheiten nachzukommen. In den Fällen der Dienstverhinderung
wegen Krankheit oder Unfall, des Urlaubes und der Bildungsfreistellung hat der
Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung zu
ersetzen. Auch für den gegenständlichen Hausbetreuer wurden im
Dienstvertrag derartige Regelungen übernommen, woraus abzuleiten ist, dass
der gegenständliche Hausbetreuer nicht anders tätig ist, als ein
unbestritten nicht selbständig tätiger Hausbesorger nach dem
Hausbesorgergesetz.
In den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
eingegliedert ist ein Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
Weiters ist das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit zu
berücksichtigen, ebenso wie die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter
Arbeitsstunden (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, Tz 44 zu § 47, und die
dort zitierte Judikatur). Der Hausbetreuer hat die in dem mit ihm
abgeschlossenen Dienstvertrag umschriebenen Tätigkeiten
ausschließlich auf der Wohnungseigentumsanlage der Berufungswerberin zu
verrichten. Auch wenn die Berufungswerberin vermeint, mangels Unternehmen
könne der Hausbetreuer nicht eingegliedert sein, ist sein Arbeitsplatz
genau definiert und von der Berufungswerberin vorgegeben. Was das zeitliche
Ausmaß der Tätigkeit des Hausbetreuers bei der Berufungswerberin
betrifft, ist sie derart umfangreich, dass nach den Aussagen des Hausbetreuers
selbst aus zeitlichen Gründen eine weitere besoldete Tätigkeit
praktisch unmöglich ist. Darüber hinaus ist der Hausbetreuer jedoch
verpflichtet, Montag bis Samstag jeweils von 8-10 Uhr in der Anlage K erreichbar
zu sein. Auch wenn der steuerliche Vertreter in diesem Zusammenhang vermeint,
der Hausbetreuer sei berechtigt, über seine Arbeitszeit völlig
selbstständig disponieren zu können, ist darauf hinzuweisen, dass die
Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit zwar ein Indiz
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bildet, jedoch nicht eine
unabdingbare Voraussetzung dafür darstellt (VwGH vom 25.5.1982, 3038/78).
Auch die in Punkt XVI. des Dienstvertrages vereinbarte monatliche
Berichtspflicht und die Verpflichtung, an den vierteljährlich
stattfindenden Sitzungen des Verwaltungsbeirates der Berufungswerberin
teilzunehmen, deuten unter anderem auf eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin hin.
Eine Eingliederung des Hausbetreuers in den Betrieb der
Berufungswerberin ist laut Punkt XX. des Dienstvertrages (Urlaub) weiters
insofern erkennbar, als er während der Saisonzeit im Winter keinen Anspruch
auf Urlaub hat. Die Urlaubseinteilung hat demnach im Einvernehmen mit der
Hausverwaltung zu erfolgen und ist rechtzeitig vor dem gewünschten
Urlaubsantritt bekannt zu geben (persönliche Abhängigkeit). Es kann
daher bezüglich des Urlaubsanspruches kein Unterschied zu einem
nichtselbständig Tätigen erblickt werden. Durch die Verpflichtung des
Hausbetreuers nach Punkt XV. des Dienstvertrages, die Möglichkeit zu
schaffen, dass ihm jederzeit Fehler- und Schadensmeldungen bezüglich
technischer Anlagen der Anlage K zugehen können, ist der Hausbetreuer
ebenfalls nicht unerheblich in den Betrieb des Unternehmens der
Berufungswerberin eingegliedert.
Darüber hinaus ist nach Ansicht des UFS eine derart
umfangreiche und vielfältige Tätigkeit des Hausbetreuers, auch auf
Grund seiner nunmehr mehrjährigen Tätigkeit für die
Berufungswerberin (siehe Dienstvertrag), ohne eine organisatorische
Eingliederung nicht möglich. Es ist daher gesamt gesehen von der
Eingliederung des Hausbetreuers in den Organismus der
Wohnungseigentumsgemeinschaft auszugehen, vor allem auch deswegen, weil eine
Tätigkeit nur dann als selbständig beurteilt werden kann, wenn eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
ausgeschlossen werden kann (VwGH vom 26.11.1997, 93/13/0309), was im
gegenständlichen Fall jedoch nicht der Fall ist.
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses ist
schließlich auch wesentlich, dass die tätige Person kein
Unternehmerwagnis trägt (vgl. z.B. VwGH 22.2.1989, 84/13/0001).
Grundsätzlich kann vom Unternehmerwagnis dann gesprochen werden, wenn nach
dem Gesamtbild der entfalteten Tätigkeit der Beauftragte durch eigene
Geschäftseinteilung, Auswahl seiner Hilfskräfte, mehr oder minder
zweckentsprechende Organisation seines Betriebes, die günstige oder
ungünstige Bestreitung von betrieblichen Anschaffungen den Ertrag seiner
Tätigkeit in nennenswerter Weise zu beeinflussen vermag, wenn also der
Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen
weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit so wie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs abhängig sind und die mit der
Tätigkeit verbundenen Auslagen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom
Unternehmer aus eigenem getragen werden.
Dem oben zitierten Dienstvertrag ist in Punkt XI.
(Betriebsmittel) bezüglich eines Unternehmerrisikos zu entnehmen, dass der
Dienstnehmer für seine Tätigkeit ein Mobiltelefon, einen
Anrufbeantworter und ein Faxgerät zur Verfügung gestellt erhält.
Die für die Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderlichen
Reinigungsgeräte und -materialien werden vom Dienstgeber beigestellt und
sind bei der Hausverwaltung zeitgerecht anzufordern bzw. vom Dienstnehmer gegen
Ersatz des Aufwandes einzukaufen. Aus Punkt XIII. der Vereinbarung (Entgelt)
ergibt sich, dass der Dienstnehmer für seine Tätigkeit monatlich ein
Entgelt in der Höhe von € 2.250 (ohne Umsatzsteuer) erhält. Das
Entgelt wird am Letzten eines jeden Monats im Nachhinein vom Dienstgeber
überwiesen. Wenn der Dienstnehmer Telefon-/Faxkosten gesondert in Rechnung
stellt, werden diese vom Dienstgeber ebenfalls vergütet. Des Weiteren
werden mit dem Dienstnehmer zwei jährliche Sonderzahlungen Ende Juni und
Ende November in der Höhe eines Monatsentgeltes zusätzlich
vergütet. Die Auszahlung des Entgeltes zuzüglich allfälliger
Umsatzsteuer erfolgt nach Abzug der vom Dienstgeber einzubehaltenden und somit
abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Nach Punkt XVII.
(Vertretungsbefugnis) hat der Dienstnehmer auf seine Kosten für eine
Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen, wenn der Dienstnehmer
verhindert ist, seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen
nachzukommen. Dies gilt solange nicht, als der Dienstnehmer infolge einer
plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall
dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag. In den Fällen der
Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall und des Urlaubes hat der
Dienstgeber dem Dienstnehmer die nachzuweisenden Kosten für die Vertretung
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-G/04
- Stammnummer
- 33148
- Gültig
- 18.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF