Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1046-W/02
Kein Dienstverhältnis zwischen Orchestermusikern und Verein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1046-W/02vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von einem Arbeitslohn iSd § 25 EStG 1988 ist dann auszugehen, wenn dieser erfolgsunabhängig zusteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Verpflichtung zur Bezahlung den (Orchester)Verein nur anlässlich der in Dienstreisen gekleideten Proben und Aufführungen der Musiker trifft.
Ist der Erfolg reproduzierender Künstler (im Berufungsfall Sänger, Musiker und Dirigenten eines klassischen Orchesters) vom Zusammenwirken aller Mitwirkenden in Unterordnung unter die Leitung eines Veranstalters bzw. dessen Beauftragten abhängig, so schulden diese Künstler einen Arbeitserfolg, nämlich die Aufführung eines bestimmten Werkes bzw. bestimmter Werke (VwGH vom 23.10.1990, 89/14/0102). Da die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1998 nicht vorliegen, steht ein Vorsteuerabzug aus erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 13 Abs. 2 UStG 1994 nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die
weiteren Mitglieder ADir. Silvia Gebhart, Mag. Martin Sahringer und KomzlR.
Edith Corrieri im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über
die Berufungen des WO, vertreten durch TPA Treuhand Partner Austria
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 62-64, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch ADir. EG, betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1993 sowie 1995 bis 2000 nach der am 8. November 2004 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1993, 1995
und 1997 bleiben unverändert.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996, 1998
bis 2000 werden insoweit abgeändert, als sie gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt
werden.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist ein Jugendsymphonieorchester und wird in der
Rechtsform eines Vereines geführt. Zweck des künstlerischen Vereins,
der gegen Entgelt Konzerte veranstaltet, ist laut Vereinsstatuten u.a. die
Förderung der Aus- und Weiterbildung insbesondere jüngerer Musiker im
Orchesterspiel zum Zwecke der Schaffung höchstqualifizierten
Nachwuchses.
Streit besteht
ausschließlich darüber, ob die Bw in den Streitjahren zu Recht von
iSd § 26 EStG 1988 ausgezahlten Diäten den Vorsteuerabzug
beanspruchen durfte, was zu bejahen ist, wenn die Empfänger der Diäten
als Arbeitnehmer und die Bw als Arbeitgeber iSd § 47 Abs. 1
EStG 1988 anzusehen sind und ein Dienstverhältnis iSd § 47
Abs. 2 EStG 1988 vorliegt.
Mit Bescheid
vom 7. Februar 1995 wurde die Umsatzsteuer 1993 zunächst
erklärungsgemäß, unter Berücksichtigung der Aufwendungen
für Tagegelder für die Probenphasen der Musiker und der sich daraus
errechneten Vorsteuer iHv ATS 47.065,00 festgesetzt.
Mit Vorhalt des
Finanzamtes vom 5. Februar 1997 betreffend den Jahresabschluss 1995 wurde die
Bw. zu den geltend gemachten Aufwendungen u.a. der Taggelder für Musiker in
Höhe von ATS 634.236,00, um Aufgliederung, jeweils nach
Empfängern, Höhe der gezahlten Beträge sowie der geltend
gemachten Vorsteuer ersucht.
In Beantwortung
dieses Vorhalts teilte die Bw am 11. April 1997 mit, dass es sich bei den
Taggeldern um Diäten für Studenten handle. 1995 hätten vier
Musikprojekte stattgefunden, an denen insgesamt 360 Studenten teilgenommen
hätten. Aufgrund der geringen Zahlungen an die Studenten -
durchschnittlich hätte ein Student ein Taggeld von ca. ATS 2.000,00
erhalten - lege man keine Auflistung der Namen und Adressen der Studenten
bei.
Mit Bescheid
vom 3. März 1998 wurde die Umsatzsteuer 1995 festgesetzt, unter
Berücksichtigung der - bis auf eine geringe Berichtigung iHv
ATS 1.180,00 - beantragten Vorsteuern iHv ATS 133.270,00.
Mit Vorhalt des
Finanzamtes vom 18. Mai 1998 um Aufgliederung der Aufwendungen für die
"Tagegelder für Musiker" für das Jahr 1996 iHv ATS 723.218,15 ,
jeweils nach Empfängern (Name und genaue Anschrift), Höhe der
gezahlten Beträge sowie geltend gemachten Vorsteuer, ersucht, legte die Bw.
am 13. August 1998 die Aufstellungen der Tagegelder Musiker, gegliedert nach
Namen und Höhe der Beträge vor.
Mit
gemäß
§ 200 (1) BAO vorläufig erlassenem Bescheid vom 8.
Oktober 1998 wurde der Vorsteuerabzug für die Reisekosten (Taggelder) in
Höhe von S 72.061,84 für das Jahr 1996 nicht anerkannt, weil die
Voraussetzungen gemäß
§ 13 Abs. 2 und Abs. 4
UStG 1994 nicht gegeben wären.
Mit Schriftsatz
vom 2. November 1998 berief die Bw gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996.
Begründend wurde zum Streitpunkt vorgebracht, dass vom jeweiligen Musiker
unterzeichnete, vom Musikreferat der Magistratsabteilung überprüfte
Diätenabrechnungen ausgestellt worden seien, aus denen Zeitpunkt, Titel der
Veranstaltung, Person des Reisenden sowie der Betrag, aus dem die Vorsteuer
errechnet worden war, hervorgehe. Weiters seien Anwesenheitslisten über
Proben, Generalproben und Konzerte beigelegt worden, der Ort der Veranstaltung
gehe aus dem jeweiligen Projekttitel zweifelsfrei hervor. Der Belegausstellung
gem. § 13 Abs. 4 UStG 1994 wäre man insofern
nachgekommen, als die Bw 1996 Eigenbelege über die Dienstreisen ausgestellt
hätte. Diese Belege würden über die Reisen und Beträge
Aufschluss geben, weshalb der Bw. der Vorsteuerabzug aus den Taggeldern
zustehe.
In der Folge
erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung vom
16. November 1998 hinsichtlich Umsatzsteuer 1996, in welcher es den
Vorsteuerabzug nicht anerkannte, da sich aus § 13 Abs. 2
UStG 1994 ergebe, dass diese Sonderregelung für den Vorsteuerabzug bei
Reisekosten nur für Arbeitnehmer Geltung finde, die ein
lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis beim Unternehmen haben. Aus der
Gewinn- und Verlustrechnung ergebe sich jedoch, dass die Bw im
streitgegenständlichen Jahr keine lohnsteuerpflichtigen Dienstnehmer
beschäftigt habe.
Daraufhin
stellte die Bw. am 18. Dezember 1998 den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und auf eine
mündliche Verhandlung.
Als
Begründung wurde angeführt, dass die Musiker der Bw. Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 1 EStG 1988 wären, da diese ihre Arbeitskraft
schuldeten und weisungsgebunden seien. Sie erhielten einen laufenden Bezug in
Höhe von ATS 0,00 und Tagesdiäten, die einen nichtsteuerpflichtigen
Bezug darstellten, eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse sei deshalb nicht
erforderlich. Gehaltsaufwand sei keiner verbucht worden, weshalb die
Beschäftigung von Dienstnehmern aus der Bilanz nicht ersichtlich sei. Da
§ 13 UStG 1994 an den Dienstnehmerbegriff des § 47
Abs. 1 EStG 1988 anknüpfe, sei nur bei jenen Musikern der
Vorsteuerabzug gem. § 13 Abs. 2 UStG 1994 in Anspruch
genommen worden, für die als prinzipiell lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer
die Sonderregelung des Vorsteuerabzuges bei Reisekosten gelte. Der
Belegausstellung gem. § 13 Abs. 4 UStG 1994 wäre die
Bw. insofern nachgekommen, als Eigenbelege erstellt worden wären, die
über Zeit, Ziel und Zweck der Reisen, die teilnehmenden Personen und die
Beträge, aus denen sich die Vorsteuer errechnete, Aufschluss gäben.
Dem Ergänzungsersuchen vom 13.8.1998 folgend, seien diese
Diätenabrechnungen übermittelt worden.
Im Zuge einer
im Jahr 1999 für die Jahre 1993 - 1995 durchgeführten
Betriebsprüfung wurde in Tz 13 des Berichtes hinsichtlich des
Vorsteuerabzuges aus Tagesgeldern festgestellt:
Die Bw.
veranstalte für Musikstudenten jährliche Probespiele an allen
österreichischen Musikuniversitäten und Konservatorien, nach Bestehen
dieser Proben bestünde die Möglichkeit, an den Arbeitsphasen des
Orchesters und den anschließenden Konzerten teilzunehmen, wobei für
Proben und Konzerte kein Entgelt bezahlt werde.
Der Verein
übernehme jedoch sämtliche Kosten der An- und Rückreise zum
Probeort (dies sei meistens das Konzerthaus) und zum Konzertort, Kosten der
Unterkunft während der Probephase und Konzertreisen sowie die Kosten der
Verpflegung auf den Konzertreisen. Für die Probentage in Wien zahle die Bw
den Musikern ATS 300,-- pro Tag an Tagesgeldern, womit die Kosten für
die Verpflegung für den Probentag sowie etwaige Fahrtkosten innerhalb Wiens
abgedeckt seien. Für den Fall, dass den Musikern aufgrund von
Prüfungen oder anderen Gründen (z.B. Krankheit) die Teilnahme nicht zu
allen Probeterminen möglich sei, würden die Tagesgelder für den
betreffenden Tag nicht ausbezahlt, bzw. könnte die Bw. bei mehreren nicht
anwesenden Proben die Entlassung des Musikers aus dem laufenden Projekt
vornehmen. Die von der Bw. aus den ausbezahlten Tagesgeldern in den Jahren 1993
(S 47.065,00) und 1995 (S 31.950,00) gem. § 13 Abs.
UStG 1994 in Abzug gebrachten Vorsteuern, seien nicht abzugsfähig, da
diese Sonderregelung für den Vorsteuerabzug bei Reisekosten nur für
Arbeitnehmer, die ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis beim
Unternehmen hätten, gelte. Bei den Musikern des Wiener Jeunesse Orchesters
handle es sich aus folgenden Gründen um keine Dienstnehmer:
Es werde nicht
die Arbeitskraft iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988, sondern die
Darbietung von Musikstücken geschuldet, weshalb die Voraussetzungen
für ein Dienstverhältnis gemäß
§ 47 Abs. 2
EStG 1988 nicht vorlägen. Die für die Musiker nicht bestehende
Verpflichtung, an allen Probeterminen anwesend zu sein, was lediglich die
Nichtauszahlung der Tagesgelder für den betreffenden Tag, oder bei mehreren
nicht anwesenden Proben die Entlassung aus dem laufenden Projekt zur Folge haben
könne, und die nach der Teilnahme an den Proben bestehende
Wahlmöglichkeit, auch an den Konzerten teilzunehmen, spreche ebenfalls
gegen die Weisungsgebundenheit und damit gegen ein
Dienstverhältnis.
Den
Prüfungsfeststellungen folgend wurden am 7. Juni 1999 die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1993 und 1995 im Wege einer
Wiederaufnahme neu erlassen.
Mit der gegen
die Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1995 erhobenen Berufung vom
7. Juli 1999 sowie mit den in der Folge erhobenen Berufungen gegen die
weiteren hier streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide, nämlich
jene betreffend
-) das
Jahr 1997 vom 12. September 2000, -) den (vorläufig
erlassenen, gemäß
§ 293 BAO berichtigten) Umsatzsteuerbescheid
1998 vom 18. August 2000, -) den (vorläufig erlassenen)
Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 9. Februar 2001 und -) gegen den
(vorläufig erlassenen) Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 25. März 2002
wiederholte die Bw ihre gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 vorgebrachte
Begründung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und
Neuerlassung unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, dass der
Vorsteuerabzug aus den Taggeldern für Probenphasen/Musiker in folgender
Höhe zuerkannt werde, für 1997 mit ATS 56.640,--, für 1998 mit
ATS 52.126,--, für 1999 mit ATS 39.393,--, und für 2000 mit ATS
47.460,-- aus den Taggeldern und mit ATS 10.621,75 aus den
Nächtigungskosten und beantragte die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
Mit Vorhalt der
Abgabenbehörde II. Instanz vom 2. Juli 2002 wurde die Bw
gefragt, in wie weit im Sinne des Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.10.1990, 89/14/0102, die für ein Dienstverhältnis sprechenden
Kriterien in ihrem Fall gegeben seien. Weiters wurde die Bw um Vorlage
entsprechender Beweismittel ersucht (z.B. Dienstverträge).
Anlässlich
einer persönlichen Vorsprache der steuerlichen Vertreterinnen, Frau
Mag. MS und Frau UF sowie der Vertreterin der Bw, Frau Dr. RB, wurden
die Vorhaltsbeantwortung sowie mehrere Informationsfolder überreicht.
Ausgeführt wurde, dass keine schriftlichen Dienstverträge ausgestellt
worden seien; vielmehr verpflichteten sich die Musiker mit ihrer Anmeldung im
Fall des Bestehens des Probespiels zur Teilnahme an mindestens zwei bis drei
Arbeitsphasen pro Jahr, insbesondere zur Teilnahme an allen Proben und Konzerten
einer konkreten Arbeitsphase. Die Musiker schuldeten während der
Arbeitsphase laufend ihre Arbeitskraft; bei den Proben und Aufführungen
seien die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Weiters erhielten die Musiker
einen erfolgsunabhängigen Lohn, der aus den Taggeldern bestehe. Mit ihrer
Anmeldung hätten sich die Musiker verpflichtet, ihre Arbeitsleistung
persönlich zu erbringen, eine Vertretung sei nicht möglich. Die
jeweilige Arbeitsphase müsse hinsichtlich aller Proben, Konzerte und
Tourneen komplett absolviert werden; ein sanktionsloses Ablehnen einzelner
Proben und Konzerte sei keinesfalls möglich, sondern führe zum
sofortigen Ausschluss des Musikers, wobei als Kontrollinstrument eine
Anwesenheitsliste geführt werde.
Die Musiker
wären dem geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers untergeordnet, in
den vorgegebenen Arbeitsablauf eingegliedert, örtlich und zeitlich strikt
weisungsgebunden. Eine Nichtbefolgung der Anweisungen der künstlerischen
und organisatorischen Leitung hätte die Entlassung zur Folge. Ein
Unternehmerrisiko sei nicht gegeben, weil die Musiker ihre Einnahmen und
Ausgaben nicht selbst steuern könnten. Die Einnahmen würden sich durch
die Anzahl der Proben und Konzerte ergeben. Anspruch auf Taggeld wäre auch
bei Absage eines Konzertes oder einer Probe gegeben.
Die Taggelder
seien Aufwandsentschädigungen, die einen beitragsfreien Bezug darstellten,
eine Anmeldung als Dienstnehmer sie nach dem ASVG daher nicht erforderlich.
Für Aufwandsentschädigungen fielen werden
Sozialversicherungsbeiträge noch lohnabhängige Abgaben
an.
Für die
Winterarbeitsphase 6. bis 14. Dezember 2002 wurde exemplarisch die
Kopie eines Anmeldeformulars nachgereicht. Darin ist festgehalten, dass diese
Anmeldung verbindlich sei und zur Teilnahme an allen angegebenen Proben und
Konzerten verpflichte. Nach den Teilnahmebedingungen verpflichtet das Bestehen
des Probespiels zur Teilnahme an zwei Produktionen im Jahr.
Aus einem der
vorgelegten Informationsfolder geht hervor, dass sich die Bw als Sprungbrett
für Musikstudenten in den professionellen Musikerberuf betrachtet, denn sie
habe sich als Nachwuchsschmiede bewährt. Sie weist darauf hin, dass die
ehemaligen Mitglieder heute vielfach BerufsmusikerInnen in allen führenden
österreichischen Ensembles seien. Die Bw ist ein Forum für die
vor-professionelle Nachwuchsarbeit, wobei die Teilnahme an dieser
Orchesterakademie als Ergänzung zur Ausbildung an Kunstuniversitäten
und Konservatorien von der hohen Motivation der jungen MusikerInnen getragen und
diesen ermöglicht wird, wertvolle Orchestererfahrung für die
spätere Musikerlaufbahn zu erwerben.
In der am 8.
November 2004 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nochmals
ausgeführt bzw. ergänzend vorgebracht, dass alle Tatbestandsmerkmales
des einkommensteuerlichen Dienstnehmerbegriffes erfüllt seien. Die Musiker
müssten zu einer bestimmten Zeit zu den Proben erscheinen und seien auch
sonst weisungsgebunden. Sie würden kein Unternehmerrisiko tragen, da sie
etwa nicht die Möglichkeit hätten, durch besonders gutes Spiel ihre
Einnahmen zu beeinflussen. Überdies würden alle Arbeitsmittel vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und es bestünde keinerlei
Vertretungsmöglichkeit für die Musiker. Auch treffe nicht zu, dass
kein Arbeitslohn ausbezahlt werde, denn in den Diäten sei sehr wohl ein
Anteil an Entlohnung enthalten. Dies deshalb, weil Diäten in der Regel
für zwölf Stunden ausbezahlt worden seien, die Orchtestermusiker de
facto jedoch weniger Stunden tätig gewesen seien. Schließlich wird
auf RZ 995 der LStR verwiesen, aus der sich ergibt, dass Orchestermusiker in
aller Regel als Dienstnehmer anzusehen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 UStG (1972) 1994 kann der Unternehmer für eine im Inland
ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reise - unbeschadet der
sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 12 - die
auf die Mehraufwendungen für Verpflegung entfallende abziehbare Vorsteuer
nur aus den nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die
Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnen. Aus den
Pauschbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des
Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 herauszurechnen.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 UStG (1972) 1994 gelten die Bestimmungen des Abs. 1
sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen
Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlass
einer Dienstreise im Inland die Mehraufwendungen für Verpflegung
erstattet.
Gemäß
§ 13 Abs. 4 UStG (1972) 1994 können die nach den
vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge nur abgezogen
werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über
Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt
worden ist, und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die Vorsteuer
errechnet wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges
entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für die
Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen
hervorgehen.
Gemäß
§ 47 Abs. 1 EStG 1988 ist Arbeitnehmer eine natürliche Person,
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist,
wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige
Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der
Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Gemäß
§ 25 EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) die weiters taxativ aufgezählten Bezüge und
Vorteile und andere Gelder.
Gemäß
§ 26 EStG 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit die sodann taxativ genannten Beträge und
Werte, u.a. auch die von der Bw an Musiker ausgezahlten
Diäten.
Eine
Dienstreise liegt gem. § 26 Z 4 EStG 1988 vor, wenn ein
Arbeitnehmer
- über
Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt oder - im Auftrag des Arbeitgebers so
weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm
eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Der
Dienstreisebegriff des § 13 Abs. 2 UStG 1994 entspricht dem
des § 26 Z 4 EStG 1988 (VwGH vom 26.6.1989, 88/15/0039,
ÖStZB 1990,72). § 13 Abs. 2 UStG ist nicht anwendbar bei Dienstreisen
von Arbeitnehmern, deren Einkünfte nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im
Inland unterliegen (Kommentar Ruppe, Rz 17 zu § 13 Abs. 2 UStG). Ein
Vorsteuerabzug aus Tagesgeldern ist dann ausgeschlossen (Ruppe, Rz 27 zu §
13 Abs. 2 UStG). Die Lösung der umsatzsteuerlichen Rechtsfrage liegt somit
im Einkommensteuerrecht.
2.
Rechtliche Würdigung:
Es liegen keine
Dienstverhältnisse iSd § 25 iVm § 47 Abs. 1 und 2
EStG 1988 vor.
Die
Rechtsbeziehung eines Dienstverhältnisses kann nur zwischen einem
Arbeitnehmer im einkommensteuerlichen Sinn und einem Arbeitgeber im
einkommensteuerlichen Sinn bestehen. Wesentlich für die
Arbeitgebereigenschaft ist nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 die
Auszahlung eines Arbeitslohnes iSd § 25 EStG 1998. Das im
Vorlageantrag vom 18. Dezember 1998 ergänzende Berufungsvorbringen,
dass die Musiker einen laufenden Bezug von ATS 0,00 und die
Tagesdiäten erhielten, hat die Bw in der Senatsverhandlung relativiert. Ein
Arbeitslohn iSd § 25 EStG 1998 ist jedoch ein
erfolgsunabhängiger und von einem erfolgsunabhängigen Arbeitslohn kann
bei gegebener Sachlage keine Rede sein, wenn die Verpflichtung zur Bezahlung des
Arbeitslohnes nur anlässlich der Proben und Aufführungen gegeben
ist.
Kennzeichnend
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist auch, dass der
Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft (laufend)
zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung des Arbeitgebers
gegenübersteht, dem Arbeitnehmer einen erfolgsunabhängigen (Grundlohn)
Lohn zu bezahlen (VwGH 17.5.1989, 85/13/0110).
Aber auch die
Kriterien des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind nicht
erfüllt.
Der
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 hat der VwGH in
stRsp zwei Kriterien entnommen, die für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen, und zwar die Weisungsgebundenheit
gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers (VwGH vom 17.5.1989,
85/13/0110).
Der
Gerichtshof hat in stRsp außer dem Kriterium der Weisungsgebundenheit
gegenüber dem Arbeitgeber und dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers weitere Kriterien aufgezeigt,
die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. Dazu
gehört insb. das Fehlen des für eine selbständige Tätigkeit
typischen Unternehmerrisikos. Dieses besteht darin, dass der Leistungserbringer
die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die
Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und
solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend gestalten
kann (nochmals VwGH 85/13/0110).
Vorliegender
Sachverhalt gleicht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
gänzlich jenem, zu dem der VwGH mit Erkenntnis vom 23.10.1990, 89/14/0102,
mwN, das Vorliegen eines Dienstverhältnis verneinend zu Recht erkannt
hat,
dass
der Bindung der engagierten Dirigenten, Sänger und Musiker an die vom
Engagierenden vorgegebenen Veranstaltungszeiten und Veranstaltungsorte keine
entscheidende Bedeutung zukomme. Die Mitwirkung an einer künstlerischen
Aufführung und an den vorangehenden Proben ist ihrer Natur nach an eine
bestimmte Zeit und an einen bestimmten Ort gebunden. Von einer für einen
Dienstvertrag typischen Weisungsgebundenheit kann nicht gesprochen werden, wenn
sich diese nur auf ein bestimmtes Verhalten bei den Proben und bei den
Aufführungen bezogen hat, eine derartige Gebundenheit ist jedoch schon nach
der Natur der Sache unerlässlich.
Weiters aus
diesem Erkenntnis:
Ist
der Erfolg reproduzierender Künstler (im Beschwerdefall Sänger,
Musiker und Dirigenten) vom Zusammenwirken aller Mitwirkenden in Unterordnung
unter die Leitung eines Veranstalters bzw. dessen Beauftragten abhängig, so
kann aus diesem Umstand für sich allein nicht geschlossen werden, dass
diese Künstler die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft
während einer gewissen Arbeitszeit nach Weisung des Arbeitgebers und nicht
einen Arbeitserfolg, nämlich die Aufführung eines bestimmten Werkes
bzw. bestimmter Werke, schuldeten. Verträge, mit denen ein Künstler
zur Aufführung ganz bestimmter Musikwerke für ein einziges Konzert
(oder auch für zwei Konzerte) verpflichtet wird (Gastauftritte),
können mit der Eingliederung spielzeitverpflichteter Künstler in einem
Theaterbetrieb nicht verglichen werden.
Die
Lohnsteuerrichtlinien sind für den unabhängigen Finanzsenat keine
beachtliche Rechtsquelle; Richtlinien kommt für die Rechtsprechung des
unabhängigen Finanzsenates die Qualität von Fachliteratur zu. Der
letzte Satz in RZ 995 LStR "Mitglieder eines Ensembles bzw. Orchesters
hingegen werden im Hinblick auf die daraus resultierende Eingliederung und
Weisungsgebundenheit in der Regel Arbeitnehmer sein" steht entgegen der Ansicht
der Bw nicht in Zusammenhang mit dem VwGH-Erkenntnis vom 23.10.1990, 89/14/0102.
Diese Richtlinienaussage bezieht sich nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates auf Orchester und Ensembles, deren Zusammensetzung sich einerseits
nicht ständig ändert und deren Musiker ständig das ganze Jahr
über in geregelter Arbeitszeit und bei monatlicher Bezahlung etc. arbeiten,
was bei der Bw unbestritten jedoch nicht der Fall ist.
Wien, am 15.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1046-W/02
- Stammnummer
- 13165
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF